Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage AUS Ihrer Steuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage AUS hier als pdf herunterladen.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Welche ausländischen Einkünfte werden in der Anlage AUS erfasst?
Die Anlage AUS dient nur ergänzenden Angaben zu steuerpflichtigen ausländischen Einkünften, die bereits in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (z. B. Anlagen G, S, L, R, SO, V) erklärt wurden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Anlage AUS nur zu berücksichtigen, wenn diese nach der tariflichen Einkommensteuer und nicht mit Abgeltungsteuer von 25 % besteuert werden. Eintragungen erfolgen in der Anlage KAP bzw. in der Anlage KAP-BET.
Für ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Anlage AUS nicht zu verwenden, sondern die Anlage N-AUS. Ausgenommen ist ein Antrag auf Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte sowie die darauf entfallende ausländische Steuer in der Anlage AUS anzugeben.
Besteuerung abhängig von Doppelbesteuerungsabkommen
Überblick: Ausländische Einkünfte
DBA besteht nicht | DBA besteht | ||
| Besteuerungsrecht im Inland | Besteuerungsrecht im Ausland | |
Steuerpflicht in Deutschland | Steuerpflicht in Deutschland | aus Drittland | aus Land der EU sowie Island und Norwegen |
Steueranrechnung | Steueranrechnung | Freistellung | Freistellung |
|
| Progressionsvorbehalt | Kein Progressionsvorbehalt |
|
| keine Steueranrechnung | Steueranrechnung |
Die Behandlung ausländischer Einkünfte hängt davon ab, ob mit dem Staat, in dem diese bezogen wurden, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder nicht.
- Hat Deutschland mit dem betreffenden Staat kein DBA abgeschlossen, unterliegen die Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Ausländische Abzugssteuern für diese Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, werden entweder angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Dies ist insbesondere vorteilhaft bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Besteht ein DBA, regelt dieses das Besteuerungsrecht zugunsten des einen oder des anderen Staates. Hat der andere Staat das Besteuerungsrecht, unterliegen die Einkünfte vielfach dem Progressionsvorbehalt.
Ein Verzeichnis der bestehenden DBA sowie der Quellensteuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist im Anhang zu den Einkommensteuer-Richtlinien zu finden.
[Einkünfte → Zeilen 5–11]
Zur Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung sind die Einkünfte und Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat in einer Spalte zusammenzufassen. Dazu gehören auch die Erträge aus Investmentfonds des Staates.
Ausgenommen sind die Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds. Diese sind für jeden Spezial-Investmentfonds in einer gesonderten Spalte der Anlage AUS einzutragen. Grund dafür ist, dass der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen ist (sog. «per fund limitation» i. S. d. § 47 Abs. 3 InvStG).
Die erzielten Einnahmen sind vor Eintragung in die Zeile 7 bzw. 8 um die zugehörigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu kürzen.
Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ist das deutsche Steuerrecht anzuwenden. Es gelten somit auch die Vorschriften zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Beträge in ausländischer Währung sind nach dem maßgeblichen Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen.
Ist nach deutschem Recht das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, werden die Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch bei ausländischen Einnahmen nur mit 60 % angesetzt. In den Zeilen 7 und 8 sind aber die vollen Einkünfte (Einnahmen abzgl. Werbungskosten/Betriebsausgaben) einzutragen. Die Kürzung auf 60 % des Betrags erfolgt seitens des Finanzamts. Ebenfalls in voller Höhe sind die Einkünfte aus Fonds einzutragen. Die entsprechenden Teilfreistellungsbeträge nach dem InvStG sind ergänzend in Zeile 9 einzutragen.
Behandlung der einbehaltenen Steuerbeträge
[Steueranrechnung → Zeilen 31 - 40]
Ohne besonderen Antrag werden die ausländischen Steuerbeträge angerechnet, soweit dies zulässig ist. Ein Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben erfolgt nur auf besonderen Antrag. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht (§ 34c Abs. 1 EStG) und wenn die Zahlung nachgewiesen wird (§ 68b EStDV).
Räumt der andere Staat Ausländern die Möglichkeit ein, die Steuer im Wege der Erstattung auf Antrag ganz oder teilweise zurückzubekommen, wird die Steuer in Deutschland nicht angerechnet. Das gilt unabhängig davon, ob ein solcher Antrag gestellt wurde oder nicht.
Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, wie die ausländischen Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Damit entfällt die Anrechnung von Steuern für ausländische Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland freigestellt sind. Ferner ist zu beachten, dass die ausländische Steuer höchstens bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, bis zu dem eine deutsche Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Die darauf entfallende deutsche Einkommensteuer wird in der Weise ermittelt, dass die sich ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
Somit berechnet sich die anzurechnende Steuer nach folgender Formel:
Anrechenbare ausländische Steuer = | inländische ESt × ausländische Einkünfte |
|
Summe der Einkünfte |
[Fiktive Steueranrechnung → Zeile 13]
Einige DBA sehen vor, dass nicht die tatsächlich gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen ist, sondern eine im DBA festgelegte fiktive Steuer.
Abzug wie Betriebsausgabe oder Werbungskosten
Sofern der Abzug der ausländischen Steuer wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte günstiger ist, sollte dieser beantragt werden (§ 34c Abs. 2 EStG), wenn z. B. die ausländischen Einkünfte negativ sind oder wenn keine Einkommensteuer anfällt. Fiktive Steuerbeträge können nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
[Hinzurechnungsbetrag → Zeilen 31 - 40]
Eine Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–12, 14 AStG kommt in Betracht, wenn eine von Inländern beherrschte ausländische Kapitalgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) – mit ihren Einkünften aus passiven Tätigkeiten (z. B. Zinsen) – im Ausland niedrig besteuert wird. Die Grundsätze ergeben sich aus: BMF, Schreiben v. 14.5.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I S. 3.
[Negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG → Zeilen 61 - 65]
Bestimmte negative Einkünfte aus Drittstaaten können unabhängig von der Einkunftsart, der sie zuzurechnen sind, nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden, z. B. Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte, Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an Körperschaften in «Drittstaaten», Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung in einem «Drittstaat».
[Progressionsvorbehalt → Zeilen 66 - 74]
Sind (positive und negative) Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland nicht zu berücksichtigen, dürfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (ausgenommen Anlagen N und N-AUS). Diese Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt.
Allerdings ist der Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus EU-Staaten und aus Island und Norwegen nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn die Einkünfte dort aufgezählt sind. Darüber hinaus ist der Progressionsvorbehalt nur ausgeschlossen, wenn das jeweilige DBA dessen Anwendung ausdrücklich verbietet.
[Ausländische Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen würden → Zeile 71]
Soweit im Ausland Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die im Inland dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen würden, aber wegen eines DBA im Inland nicht steuerpflichtig sind, müssen diese in die Einkünfte einbezogen werden, die in den Zeilen 66-70 erklärt werden. Zusätzlich sind diese Erträge in Zeile 71 einzutragen.