Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage R. Sie können die Anlage R hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Wann Sie die Anlage R ausfüllen müssen
Achtung: Drei Erklärungsvordrucke für RentenFür die Erklärung von Renten stehen drei Anlagen zur Verfügung:
1. Anlage R für Renten aus dem Inland und
2. Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.
3. Anlage R-AUS: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt liegen der Finanzverwaltung keine elektronischen Daten vor. Die Angaben zur Rente müssen Sie in die Anlage R-AUS eintragen.
Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören nicht in die Anlage R, sondern stellen Arbeitslohn dar (Anlage N).
Die Anlage R ist auch nicht auszufüllen, wenn im Veranlagungszeitraum eine Rente i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge gezahlt wird (Anlage SO, Zeile 4).
Beide Eheleute mit Rentenleistungen geben eigene Anlagen ab.
Anlage R - Leibrenten aus dem Inland
Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert.
Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden
Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich.
Laufende Nummer der Anlage
Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
Seite 1 | Gesetzliche Leibrenten/Leistungen und Rürup-Rente (ohne Riester-Rente und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge)
Private Leibrenten (Zeilen 13–18)
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Seite 2 | Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (Zeilen 19–24) Werbungskosten (Zeilen 25–26) Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 €, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen. Inländische Renten bei Ansässigkeit in Belgien u. in Deutschland (Zeilen 27–28) |
Praxis-Tipp: Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers beim Ausfüllen beachtenIhr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden insbesondere bei privaten Renten (Anlage R, Seite 1, Zeilen 13-18) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Renten (jeweils Anlage R-AV/bAV) alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Häufig ist dort jeweils vermerkt, in welcher Zeile bzw. unter welcher Kennzahl der Anlagen die Rente einzutragen ist.
Bitte beachten Sie, dass auf der Anlage R-AV/bAV, im Text auf die Nummer der Leistungsmitteilung (1–11) verwiesen wird.
Gesetzliche Renten aus dem Inland
[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeilen 4]
Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten),
- den landwirtschaftlichen Alterskassen;
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
- privaten zertifizierten Basisaltersrentenverträgen (Rürup-Rente);
werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert.
[Rentenbetrag und Rentenanpassungsbetrag → eZeile 4]
Einzutragen ist der Jahresbetrag der Bruttorente (eZeile 4). Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die zugesagte Rente, d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Zu erfassen sind im Jahr der Rentenauszahlung auch Nachzahlungen für ein Vorjahr und Einmalzahlungen (z. B. Sterbegeld).
Der Rentenanpassungsbetrag (eZeile 5, in eZeile 4 zusätzlich enthalten), den Sie ebenfalls Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen können, ist die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (frühestens ab 2006) und ist in voller Höhe steuerpflichtig
[Kranken-/Pflegeversicherung]
Die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können Sie als Sonderausgabe (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 16–22) geltend machen.
[Beginn der Rente → eZeile 6]
In eZeile 6 ist der versicherungsrechtliche Beginn der Rente einzutragen. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Rentenantrags oder der erstmaligen Rentenauszahlung. Der Rentenbeginn bestimmt den Besteuerungsanteil, also die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente in den ersten beiden Jahren. Bei Rentenbeginn vor 2006 sind 50 % der Rente des Jahres 2006 steuerpflichtig. Der Prozentsatz erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 %, ab 2022 um 0,5 %. Bei „Neurentnern“, die erstmals 2024 eine Rente beziehen, sind 83 % der Rente steuerpflichtig.
[Vorhergehende Rente, Folgerente → Zeilen 7-8]
Eine Rente (z. B. Witwenrente), eingetragen in den eZeilen 4–6, ist eine Folgerente, wenn ihr eine andere Rente aus derselben Versicherung (z. B. Altersrente des verstorbenen Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung) vorausgegangen ist (vorhergehende Rente). Der maßgebende Prozentsatz der Besteuerung für die neue Folgerente hängt dann auch von der Dauer der Vorgängerrente ab. Dies führt i. d. R. zu einer niedrigeren Besteuerung. Tragen Sie deshalb Beginn und Ende der Vorgängerrente in die eZeilen 7 und 8 ein.
[Rentennachzahlung/Kapitalauszahlung → eZeile 9]
Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) vorangegangene Jahre erhalten, geben Sie den in den Rentenzahlungen (eZeile 4) enthaltenen Nachzahlungsbetrag hier nochmals zusätzlich an. Das Finanzamt prüft, ob derartige Nachzahlungen im Rahmen der „Fünftel-Regelung“ ermäßigt besteuert werden können. Eine ermäßigte Besteuerung kann auch für Teilkapitalauszahlungen gewährt werden.
[Öffnungsklausel → Zeilen 10–12]
In der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden Beiträge nur bis zu einer Beitrags(bemessungs)grenze berechnet. Auf freiwilliger Basis ist es möglich, höhere Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Wurden bis zum Jahr 2004 in bzw. für mindestens zehn Jahre Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, kann für einen Teil der Rente in den Zeilen 10–12 eine niedrigere Besteuerung beantragt werden. Ihr Versicherungsträger stellt eine Bescheinigung aus, die aussagt, welcher Prozentanteil der Rente auf diese Beiträge entfällt. Tragen Sie den Prozentsatz in Zeile 10 ein und fügen Sie die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.
In dem Nachweis sind auch Einmalzahlungen, z. B. einmaliges Sterbegeld i. Z. m. einer monatlichen Witwenrente, bescheinigt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die Öffnungsklausel fällt, wird nicht besteuert. Tragen Sie deshalb, soweit zutreffend, die Einmalzahlung in Zeile 12 ein.
Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist eine Leistung aus einem privaten, kapitalgedeckten, zertifizierten Basisrentenversicherungsvertrag. Sie wird steuerrechtlich wie eine inländische gesetzliche Rente behandelt.
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Private Renten aus dem Inland
[Leibrenten → Zeilen 15–16, 19-24 und eZeilen 13–14, 17–18]
Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.
Hierunter fallen insbesondere Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester-Rente oder Rürup-Rente erfüllen, sowie Veräußerungsleibrenten, z. B. aus Immobilienverkäufen gegen lebenslange Rentenzahlungen.
[Rentenbetrag → eZeile 13]
Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entnehmen. Einzutragen ist der Jahresbetrag. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge einbehalten, ist der Rentenbetrag vor Abzug dieser Leistungen maßgeblich.
[Ertragsanteil → eZeilen 14 und 17, Zeilen 15–16]
Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug und ohne andere staatliche Förderung wie z. B. Altersvorsorgezulage) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.
Die Angaben sind entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente. Handelt es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit, ist für den Ertragsanteil der versicherungsrechtliche Beginn der Rente maßgebend (Eintragung in eZeile 14). Tragen Sie in Zeile 16 ein, an wessen Leben die Rentenzahlung anknüpft.
Handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente), ist für die Höhe des Ertragsanteils die Höchstlaufzeit mit maßgebend. Tragen Sie in eZeile 17 ein, wann die Rente voraussichtlich endet (z. B. bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten durch Erreichen des Pensionsalters) oder in eine andere Rente (z. B. gesetzliche Altersrente) umgewandelt wird.
[Rentennachzahlungen → eZeile 18]
Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre gehören zusätzlich in eZeile 18. Sie beantragen damit eine ermäßigte Besteuerung (vgl. Erläuterungen zu eZeile 9).
Rente aus dem Inland bei Wohnsitz im Ausland
Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt die Rente i. d. R. im Inland steuerpflichtig im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus Deutschland stammende Renteneinkünfte gehören zu den inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Im Einzelnen regeln DBA, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, das Besteuerungsrecht der betreffenden Länder.
Danach hat Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte, wenn der Rentner seinen Wohnsitz z. B. in Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Griechenland, Indien, Island, Serbien, der Slowakei, Tschechien oder den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Weitere Länder findet man unter https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de. Bei Wohnsitz in anderen Ländern erfolgt die Besteuerung grds. im Wohnsitzstaat. Die Bundesrepublik hat aber z. B. bei Wohnsitz in Spanien nach dem DBA mit diesem Land das Recht für Renten, die erstmals ab 2015 gezahlt werden, eine 5%ige Steuer (Rentenbeginn ab 1.1.2030: 10 %) zu erheben. Diese wird im Gegenzug auf die spanische Steuer angerechnet. Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, einer Stadt/Gemeinde/Kreis oder anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden (z. B. Beamtenpension), werden nicht in Spanien, sondern nur in Deutschland besteuert.
Die ESt auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der ESt die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht aus anderen Gründen (andere inländische Einkünfte) bereits in Deutschland veranlagt werden. Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Rentnern im Ausland stellt das Finanzamt Neubrandenburg auf der Internetseite https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de zur Verfügung. Auf Antrag verzichtet das Finanzamt Neubrandenburg bei Rentenempfängern im Ausland auf die Vorlage einer Steuererklärung. Der Antrag ist auf der Internetseite des Finanzamts Neubrandenburg erhältlich. In diesem Fall setzt das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig fest (Amtsveranlagungsverfahren).
Anlage R-AV/bAV - Riester-Renten und Renten aus betrieblicher Altersversorgung (Seite 2)
Seite 1 | Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeilen 4–26)
Werbungskosten (Zeilen 31–37)
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[Altersvorsorgevertragsrenten (Riester-Renten), betriebliche Altersvorsorge und VBL-/ZVK-Renten]
Die entsprechenden Daten wurden vom Auszahlenden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die zum Arbeitslohn gehören, werden in der Anlage N, Zeilen 5–15) eingetragen.
In der Anlage R-AV/bAV sind die Renten aus einem privaten zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären. Soweit die eingezahlten Beiträge mit der Altersvorsorgezulage oder einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert worden sind, wird der entsprechende Teil der Rente in voller Höhe versteuert, im Übrigen mit dem Ertragsanteil. In die Anlage R gehören auch Renten aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung, z. B. aus den Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL-Renten) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Sie kann in voller Höhe steuerpflichtig sein oder (teilweise) nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die richtige Zeile des Eintrags entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts.
[Nachzahlungen für Vorjahre → eZeile 26]
Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre erhalten, geben Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert an und beantragen damit für diese Beträge die ermäßigte Besteuerung («Fünftel-Regelung»)
Anlage R-AUS – Renten aus dem Ausland
[Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung]
Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind in die Anlage R-AUS einzutragen.
Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip grds. in Deutschland zu versteuern. Ausnahme: Ein DBA zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat sieht eine andere Besteuerung vor. Hier sind je nach DBA drei unterschiedliche Fälle möglich.
Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Rentners
Hat Deutschland das Besteuerungsrecht und wurde bereits eine Steuer im Ausland bezahlt, kann bei der ausländischen Finanzbehörde die Erstattung beantragt werden.
Steuerpflicht im Quellenstaat der Rente
Sieht das DBA eine Besteuerung im Quellenstaat der Rente vor, sind die ausländischen Renten in Deutschland grds. steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Steuerpflicht in beiden Staaten
Ist die Rente sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat steuerpflichtig, kann in Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die nachgewiesene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Eine Qualifizierung der ausländischen Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Bei der Rentenbesteuerung ist zwischen dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil und der vollen Besteuerung zu unterscheiden. Dabei ist auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Rente mit der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der betrieblichen Altersversorgung bzw. der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht zu achten.
Sozialversicherungsrenten aus dem Ausland, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Diese Einkünfte sind nicht auf der Anlage R-AUS, sondern auf der Anlage AUS zu erklären.
Werbungskosten
Zu den als Werbungskosten i. Z. m. Renteneinkünften abzugsfähigen Kosten gehören:
- Rechts- und Rentenberatungskosten,
- Prozesskosten i. Z. m. Ansprüchen aus der Rentenversicherung,
- Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Steuer- oder Rentenratgeber),
- Fahrtkosten zur Rentenberatung und
- Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Gewerkschaftsbeiträge (sind bei Sozialversicherungsrentnern ebenfalls als Werbungskosten abziehbar, weil die Gewerkschaften auch deren Interessen vertreten),
- Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn damit zu rechnen ist (Überschussprognose), dass die Summe der Besteuerungsanteile den Finanzierungsaufwand übersteigt (BFH, Urteil v. 16.9.2004, X R 29/02, BFH/NV 2005 S. 599).
Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Soweit Aufwendungen i. Z. m. steuerfreien Einnahmen (z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Grundrentenzuschlag) stehen, sind sie nicht als Werbungskosten abziehbar.
Werden keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht, wird bei Renten i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag für Werbungskosten i. H. v. 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Werden mehrere Renten oder Unterhaltsleistungen gezahlt, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten erhält jeder Ehegatte mit entsprechenden Einkünften den Pauschbetrag.
Liegen höhere tatsächliche Werbungskosten (z. B. für einen Rentenratgeber, Rechtsstreitigkeiten, Steuerberatungskosten) vor, sind diese in der Anlage R einzutragen. Werbungskosten zu den auf der Anlage R dargestellten Renten sind in dieser Anlage in den Zeilen 37 und 38 einzutragen, während Werbungskosten zu der Anlage R-AV/bAV vorliegenden Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung in der betreffenden Anlage in die Zeilen 31–37 gehören.
Checkliste Anlage R, R-AUS und R-AV/bAV
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! | |
Sie haben von Ihrer Versicherungsgesellschaft eine Leistungsmitteilung (Rentenbezugsmitteilung) erhalten? Übertragen Sie die Werte in die in der Leistungsmitteilung genannten Anlagen der Steuererklärung unter der genannten Zeile oder Kennzahl. | □ |
Sie haben eine gesetzliche oder private Rente bezogen? Für die bei Rentenauszahlung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Eigenanteil) können Sie den Sonderausgabenabzug beantragen (Anlage Vorsorgeaufwand). | □ |
Sie haben Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre bekommen? Beantragen Sie die ermäßigte Besteuerung. | □ |
Sie sind sich hinsichtlich der Besteuerung Ihrer Rente unsicher? Fügen Sie, insbesondere im ersten Jahr des Rentenbezugs, der Steuererklärung den Rentenbescheid bei. | □ |
Sie haben mit Ihrem Rententräger über die Rente gestritten? Alle Aufwendungen im Zusammenhang damit (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Fachliteratur, Fahrtkosten, Porto) sind Werbungskosten. | □ |