Verkauf von Gutscheinen: Steuerspielregeln zur Umsatzsteuer

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
06. Juni 2024
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist beim Verkauf von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu beachten?

  • Beim Verkauf von Gutscheinen muss umsatzsteuerlich zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein unterschieden werden.
  • Beim Einzweck-Gutschein wird die Umsatzsteuer direkt beim Gutscheinverkauf fällig.
  • Beim Mehrzweck-Gutschein wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn der Kunde den Gutschein einlöst.

Gerade in der Corona-Krise versuchten Unternehmer während der Schließung ihres Unternehmens trotzdem Umsätze zu generieren. Hoch im Kurs stand dabei der Verkauf von Gutscheinen, die Kunden nach Abflauen der Epidemie einlösen können. Doch bei Verkauf eines Gutscheins sind bei der Umsatzsteuer spezielle Steuerspielregeln zu beachten.

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Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein?

Gutschein 1: Umsatzsteuer bei Einzweck-Gutscheinen

Ein Gutschein wird bei der Umsatzsteuer als Einzweck-Gutschein eingestuft, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Leistung (Deutschland) schon bei Verkauf des Gutscheins feststeht und wenn sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. (§ 3 Abs. 14 UStG). 

Bei einem solchen Gutschein wird die Umsatzsteuer bereits beim Gutscheinverkauf fällig.

Wurde während der Minderung der Umsatzsteuersätze wegen Corona auf 16 Prozent (Regelsteuersatz) und 5 Prozent (ermäßigter Steuersatz) – also im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 – ein Gutschein ausgegeben, kann es  sich nicht um einen Einzweckgutschein handeln. Denn je nach Einlösungszeitpunkt, ist bei Ausgabe des Gutscheins ungewiss, welcher Umsatzsteuersatz anfällt.

Gutschein 2: Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen

Ein Gutschein wird bei der Umsatzsteuer dagegen als Mehrzweck-Gutschein qualifiziert, wenn entweder der Leistungsort nicht feststeht oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer beim Verkauf des Gutscheins noch nicht feststeht (§ 3 Abs. 15 UStG). 

Bei einem solchen Gutschein wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn der Kunde den Gutschein später einlöst.

Corona-Krise: Gutschein kann bei der Umsatzsteuer zum Problemfall werden

Haben Sie als Unternehmer beispielsweise im Mai 2020 einen Einzweck-Gutschein verkauft und der Kunde löst den Gutschein in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein, kann das umsatzsteuerlich nachteilig für Sie werden. Denn in diesem Zeitraum greifen die neuen Umsatzsteuer-Spielregeln aufgrund der beschlossenen Mehrwertsteuersenkung.

Das Problem: In einem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Mehrwertsteuersenkung nimmt das Bundesfinanzministerium eine fragwürdige Position in puncto Gutschein und Umsatzsteuer, speziell beim Verkauf von Einzweck-Gutscheinen ein.

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es für die Beurteilung als Einzweck-Gutschein auf den Moment der Ausgabe des Gutscheins ankommt. Soweit zu diesem Zeitpunkt die Steuer eindeutig ermittelbar ist, liegt ein Einzweck-Gutschein vor. Die Einlösung des Gutscheins ist dann irrelevant.

Mit anderen Worten: Haben Sie vor dem 1. Juli 2020 einen solchen Gutschein verkauft und dafür 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und der Kunde löst den Gutschein in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein, bleibt es trotz der Mehrwertsteuersenkung bei der 19 %igen Umsatzsteuer.

 

Tipp: Einspruch einlegenHier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Denn gerade in der Gastronomie kann es durch diese fragwürdige Auffassung dazu kommen, dass für einen Gutschein beim Verkauf 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wurden und der Kunde diesen Gutschein in der Zeit vom 1.7. bis 31.12. im Lokal einlöst, wobei hier nur 5 % Umsatzsteuer anfallen würden. Hier empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen, sollte das Bundesfinanzministerium seinen Entwurf in dieser Position nicht überarbeiten. Im Klageweg ist dann herauszufinden, wer Recht hat.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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