Steuerklasse 4

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
18. September 2024
Lesedauer:
4 Minuten

Die Steuerklasse 4 ist eine Alternative von verheirateten Arbeitnehmer:innen zur Kombination der Steuerklassen 3/5. In dem Fall müssen beide Ehepartner:innen die Lohnsteuerklasse 4 wählen. Eine andere Kombination, zum Beispiel mit der günstigen Steuerklasse 3 ist nicht möglich.

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Freibeträge bei Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 gewährt beiden Ehepartner:innen getrennt einen Grundfreibetrag von 11.604 Euro für das Jahr 2024 (2023: 10.908 Euro), ähnlich zu Steuerklasse 1 und Steuerklasse 2. Bis zu diesem Grundfreibetrag wird keine Einkommenssteuer erhoben. Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro (bis 2023: 1.200 Euro), der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale kommen beiden Ehepartner:innen zu Gute.

Automatische Steuerklasse 4 für Ehepaare bei HeiratNach der Eheschließung oder Eintragungung einer Lebenspartnerschaft werden die melderechtlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Dadurch erhalten beide Ehepartner:innen automatisch die Steuerklasse 4 im ELStAM-Datenpool, selbst wenn nur eine:r von ihnen berufstätig ist. Dies ist der Standardfall für neu verheiratete Paare.

Unterschied zu Steuerklasse 2

Unterschiede zur Steuerklasse 2 bestehen für Ehepartner:innen mit Kindern. Im Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind insgesamt 9312 Euro. Dieser Betrag steigt, ähnlich wie das Kindergeld, fast jedes Jahr an. Verheiratete Paare können den vollen Freibetrag bei gemeinsamer Veranlagung nutzen.

In der Lohnsteuerklasse 4 werden beide Ehepartner:innen somit vergleichbar wie ledige Arbeitnehmer:innen mit der Steuerklasse 1 behandelt. Die Steuerklassen 4/4 (im Gegensatz zu 3/5) sollten von Ehepartner:innen gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen. Die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 wäre bei Paaren, die in etwa gleich hohe Einkommen beziehen, nicht empfehlenswert. Was der eine Partner netto mehr erhalten würde, würde dem anderen Partner abgezogen.

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Das Faktorverfahren

Seit Lohnsteuerjahr 2010 existiert für Ehepaare ein „optionales Faktorverfahren“. Damit sollen die Nachteile der bisherigen Kombinationen beseitigt und vor allem Frauen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung motiviert werden. Beim Faktorverfahren soll für beide Ehepartner:innen die Steuerklasse 4 angewendet werden, um den meistens bei Frauen höheren Lohnsteuerabzug bei der Steuerklasse 3/5 abzumildern. Das Faktor-Verfahren teilt die Steuerschuld während des Jahres gerechter auf. Die endgültige Steuerbelastung wird allerdings im Rahmen der für dieses Verfahren vorgeschriebenen Lohnsteuererklärung (Lohnsteuerausgleich) festgestellt. Damit bringt das Faktorverfahren lediglich eine Annäherung des monatlichen Netto-Einkommens an die tatsächliche Steuerlast.

Mit der Wahl des Faktorverfahrens können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination 3/5 auftreten können. Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse 4. Wenn der Faktor kleiner als 1 ist, kann das Verfahren angewendet werden. in dem Fall wird der Lohnsteuerabzug mit dem Faktor multipliziert und dadurch, dass der Faktor kleiner als 1 ist, verringert. Netto bleibt also mehr übrig. Der Antrag auf das Faktorverfahren kann beim Finanzamt formlos erfolgen. Lediglich die (elektronische) Lohnsteuerkarte der beiden Arbeitnehmer-Ehepartner muss vorgelegt werden. Auf ihr wird der ermittelte Faktor eingetragen. Alternativ kann ein förmlicher Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden.

Für wen gilt die Steuerklasse 4?

Die Steuerklasse 4 kann nur von zwei verheirateten Arbeitnehmer:innen mit je einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 Euro gewählt werden. Beide Ehepartner:innen müssen die Lohnsteuerklasse 4 wählen. Die Steuerklasse 3 eines:einer Ehepartner:in kann nur mit der Steuerklasse 5 des:der anderen Ehepartner:in kombiniert werden. Wenn zum Beispiel für eine:n Ehepartner:in eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 5 ausgeschrieben wurde, kann der:die andere nicht in die Steuerklasse 4 fallen. Standardmäßig wird beiden Ehepartner:innen die Lohnsteuerklasse 4 automatisch zugewiesen, wenn beide berufstätig sind und nicht die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 wählen.

Ehepaare, die dauerhaft getrennt leben, müssen wieder die Steuerklassen 1 beziehungsweise Steuerklasse 2 wählen.

 

 


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