Steuerklasse 4

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
03. März 2022
Lesedauer:
4 Minuten

Die Steuerklasse IV ist eine Alternative von verheirateten Arbeitnehmern zur Kombination der Steuerklassen III und V. In dem Fall müssen beide Ehepartner die Lohnsteuerklasse IV wählen. Eine andere Kombination, zum Beispiel mit der günstigen Steuerklasse III ist nicht möglich.

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Freibeträge bei Steuerklasse 4

Die Steuerklasse IV gewährt beiden Ehepartner:innen getrennt einen Grundfreibetrag von 10.347 Euro für das Jahr 2022, ähnlich zu Steuerklassen I und Steuerklasse II. Bis zu diesem Grundfreibetrag wird keine Einkommenssteuer erhoben. Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale kommen beiden Ehepartner zu Gute.

Energie-EntlastungspaketDie Ampel-Koalition reagierte im Februar 2022 auf die explodierenden Energiepreise. Daher soll u.a. auch der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR steigen.

Unterschied zu Steuerklasse II

Unterschiede zur Steuerklasse II bestehen für Ehepartner mit Kindern. Hier wird der Kinderfreibetrag von 8.388 Euro für das Jahr 2022 je Kind auf beide Ehepartner gleichmäßig aufgeteilt. Pro Kind erhält also jeder Ehepartner den halben Freibetrag von 4.194 Euro.

In der Lohnsteuerklasse IV werden beide Ehepartner somit vergleichbar wie ledige Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I behandelt. Die Steuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehepartner gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen. Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V wäre bei Paaren, die in etwa gleich hohe Einkommen beziehen, nicht empfehlenswert. Was der eine Partner netto mehr erhalten würde, würde dem anderen Partner abgezogen.

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Das Faktorverfahren

Seit Lohnsteuerjahr 2010 existiert für Ehepaare ein „optionales Faktorverfahren“. Damit sollen die Nachteile der bisherigen Kombinationen beseitigt und vor allem Frauen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung motiviert werden. Beim Faktorverfahren soll für beide Ehepartner die Steuerklasse IV angewendet werden, um den meistens bei Frauen höheren Lohnsteuerabzug bei der Steuerklasse III/V abzumildern. Das Faktor-Verfahren teilt die Steuerschuld während des Jahres gerechter auf. Die endgültige Steuerbelastung wird allerdings im Rahmen der für dieses Verfahren vorgeschriebenen Lohnsteuererklärung (Lohnsteuerausgleich) festgestellt. Damit bringt das Faktorverfahren lediglich eine Annäherung des monatlichen Netto-Einkommens an die tatsächliche Steuerlast.

Mit der Wahl des Faktorverfahrens können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Wenn der Faktor kleiner als 1 ist, kann das Verfahren angewendet werden. in dem Fall wird der Lohnsteuerabzug mit dem Faktor multipliziert und dadurch, dass der Faktor kleiner als 1 ist, verringert. Netto bleibt also mehr übrig. Der Antrag auf das Faktorverfahren kann beim Finanzamt formlos erfolgen. Lediglich die (elektronische) Lohnsteuerkarte der beiden Arbeitnehmer-Ehepartner muss vorgelegt werden. Auf ihr wird der ermittelte Faktor eingetragen. Alternativ kann ein förmlicher Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden.

Für wen gilt die Steuerklasse 4?

Die Steuerklasse IV kann nur von zwei verheirateten Arbeitnehmern mit je einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 Euro gewählt werden. Beide Ehepartner müssen die Lohnsteuerklasse IV wählen. Die Steuerklasse IV eines Ehepartners kann nur mit der Steuerklasse IV des anderen Ehepartners kombiniert werden. Wenn zum Beispiel für einen Ehepartner eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen. Standardmäßig wird beiden Ehepartnern die Lohnsteuerklasse IV automatisch zugewiesen, wenn beide berufstätig sind und nicht die Kombination der Steuerklassen III und V wählen.

Ehepaare, die dauerhaft getrennt leben, müssen wieder die Steuerklassen I beziehungsweise Steuerklasse II wählen.

 

 


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