Bonpflicht bei der Kassenführung
Muss ich immer einen Kassenbon ausstellen?
Wenn Sie eine elektronische Kasse nutzen, müssen Sie für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen. Tun Sie das nicht, drohen Sanktionen durch das Finanzamt.
Nutzen Sie in Ihrem Betrieb eine elektronische Kasse, erwartet das Finanzamt von Ihnen, dass Sie für jeden über die Kasse abgewickelten Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben. Umgangssprachlich wird für diese Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) meist der Begriff Bonpflicht verwendet. Hier finden Sie die wichtigsten Infos, was das Finanzamt im Rahmen der Bonpflicht von Ihnen als Unternehmer:in erwartet.
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Was ist das Ziel der Bonpflicht?
Das Ziel der Bonpflicht seit 1.1.2020 ist klar. Die deutsche Finanzverwaltung möchte damit vermeiden, dass Umsätze dem Finanzamt verschwiegen werden. Speziell ausgebildete Kassenprüfer:innen der Finanzämter sollen bei Prüfungen oder Kassen-Nachschauen dann die Kassenspeicher auslesen und prüfen, ob auch wirklich alle Einnahmen steuerlich erfasst wurden.
WichtigNur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt aus Gründen der Zumutbarkeit Unternehmer:innen von einer Belegausgabepflicht befreien (§ 148 AO). Diese Befreiung von der Bonpflicht kann durch das Finanzamt widerrufen werden.
Welche Anforderungen muss der Kassenbon im Rahmen der Bonpflicht erfüllen?
Die Anforderungen, die der Kassenbon im Rahmen der Bonpflicht erfüllen muss, kann der Kassensicherungsverordnung entnommen werden. Danach müssen folgende Informationen auf dem Bon zu finden sein:
- Name und Adresse des leistenden Unternehmens (= Aussteller des Belegs)
- Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Beendigung des Vorgangs
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Transaktionsnummer
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung in einem Betrag sowie den anzuwendenden Umsatzsteuersatz – im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis in den Bon aufzunehmen
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
Erwartet das Finanzamt bei der Bonpflicht die Ausgabe eines Papierbelegs?
Zu Beginn der Bonpflicht wurden medienwirksam die Müllsäcke in Szene gesetzt, die durch die ausgegebenen und von Kund:innen liegengelassenen Papierbelege, jeden Tag entstehen.
Dabei gibt es keine Verpflichtung, Papierbelege auszugeben. Im Rahmen der Bonpflicht genügt es, wenn Sie Kund:innen einen digitalen Kassenbeleg als JPG, PNG oder PDF per Mail schicken oder diesen direkt aufs Smartphone übertragen (BMF, Schreiben v. 28.5.2020, Az. IV A 4 - S 0316-a/20/10003 :002).
Möchten Kund:innen den Beleg nicht mitnehmen, muss im Rahmen der Bonpflicht dennoch ein Kassenbon im Kassensystem erstellt werden.
Welche Sanktionen drohen, wenn ich der Bonpflicht nicht nachkomme?
Verwenden Sie zur Abrechnung von Barumsätzen ein elektronisches Kassensystem und weigern sich, die geltende Bonpflicht umzusetzen, riskieren Sie, dass das Finanzamt Ihnen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung abspricht. Folge: Findet das Finanzamt noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass nicht alle Bareinnahmen über die Kasse gelaufen sind, dürfen beim Umsatz und Gewinn Zuschätzungen vorgenommen werden.
WichtigEin Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt, kann jedoch als Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung gewertet werden.