Die besten Steuertipps 2023 für Unternehmer:innen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
06. Juni 2024
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Welche Steuertipps sind wichtig für Unternehmer:innen im Jahr 2023?

  • Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, können Sie auch ohne häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.260 Euro pro Jahr von Ihrem Gewinn abziehen.
  • Falls Sie Ihren Mitarbeiter:innen eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gezahlt haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben.

Steht die Abgabe Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2023 noch aus? Dann sollten Sie diese aber nicht mehr lange aufschieben. Denn Zeit ist ja bekanntlich Geld. Fakt ist, auch das Jahr 2023 war insbesondere von der hohen Inflation und den stark gestiegenen Energiepreisen gekennzeichnet und die finanzielle Situation für viele Unternehmen deshalb sehr angespannt. Die Liquidität eines Unternehmens wieder zu steigern, ist daher von elementarer Bedeutung. Dies kann auch durch die Umsetzung von effektiven Steuertipps erfolgen. Um aus Ihrer Steuererklärung 2023 rückwirkend das Bestmögliche herauszuholen, haben wir für Sie die wichtigsten Steuertipps mit Blick auf die Steueränderungen 2023 zusammengetragen.

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Steuertipp 1: Homeoffice-Pauschale

Waren Sie 2023 vermehrt oder ausschließlich im Homeoffice tätig sind und hatten dabei keinen Raum zur Verfügung haben, sondern nur eine Arbeitsecke oder Vergleichbares, so können sie den pauschalen Betriebsausgabenabzug geltend machen.
Pro Tag im Homeoffice können Sie 6 Euro und maximal 600 1.260 Euro pro Jahr vom Gewinn abziehen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.

TippZwar erwartet das Finanzamt keinen Nachweis zu den tatsächlich angefallenen Kosten. Ganz auf einen Nachweis zu verzichten, ist dennoch nicht empfehlenswert. Nutzen Sie dafür beispielsweise ein Art Tagebuch. Ebenfalls wichtig ist, dass Sie bei neu angeschafften Gegenständen für Ihr Homeoffice die Rechnungen aufbewahren. Diese Kosten dürften zusätzlich zur Home-Office Pauschale abziehbar sein. Wichtig: An Tagen, an denen Sie gleichzeitig bei Kunden und im Homeoffice gearbeitet haben, gibt es die Homeoffice-Pauschale (seit 2023 als Tagespauschale bezeichnet) nur, wenn die Arbeit im Homeoffice mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit betragen hat. Die Pauschale gibt es auch, wenn Sie am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub zu Hause gearbeitet haben – auch wenn es nur 5 Minuten pro Tag waren.

Steuertipp 2: Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Zu den Top-Steuertipps 2023 gehört die Gewährung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie als Dankeschön an Arbeitnehmer. Die Zahlung muss zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Haben Sie also eine solche Zahlung von bis zu 3.000 Euro geleistet, vergessen Sie nicht, diese im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.

 

Steuertipp 3: GWG „kreieren“ dank Investitionsabzugsbetrag

Dank dem neuen § 7g EstG dürfen künftig mehr Unternehmen als bisher den Vorteil dieser Steuervergünstigung nutzen. 

BeispielSie erfüllen 2023 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag. Im Jahr 2024 planen Sie den längst überfälligen Kauf neuer Einrichtungsgegenstände für Ihr Lokal. Voraussichtliche Investitionskosten: 46.500 Euro, wobei jeder der Gegenstände netto rund 1.550 Euro kosten wird (Kauf im Juli 2024).

 

2023         Mit Investitionsabzug Ohne Investitionsabzug
Betriebsausgaben nach § 7g EstG -23.250 Euro (50% von 46.500 Euro) 0 Euro

 

2024       
Auflösung Investitionsabzugsbetrag     +23.250 Euro 0 Euro
Minderung Gewinn um Auslösungsbetrag wenn die Anschaffungskosten gekürzt werden. -23.250 Euro 0 Euro
Abschreibung    -23.250 Euro (Sofortabzug, da Anschaffungskosten für jeden Gegenstand netto nicht über 800 Euro liegen) 1.778 Euro (Linear: 46.500 Euro: Nutzungsdauer für Möbel 13 Jahre x 6/12, da Kauf im Juli 2024
 

Steuertipp 4: Anstellung naher Angehöriger

Benötigten Sie 2023 benötigen Personal, das bereit war, flexibel zu arbeiten. Dann lohnte es sich sicherlich, nahe Angehörige wie den Ehegatten, Kinder oder die Eltern als Minijobber einzustellen. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass das Minijobgehalt sowie auch die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale bzw. an die Krankenkasse zu den gewinnmindernden  Betriebsausgaben zählen. Der Familien-Minijobber muss sein Minijobgehalt dagegen nicht mehr versteuern.

Tipp Damit das Finanzamt bei diesem Vorgehen keine Probleme macht, sollten Sie Aufzeichnung darüber machen, an welchen Tagen der Familien Minijobber in welchem zeitlichen Umfang welche Arbeiten ausgeübt hat. So können Sie etwaige Zweifel beim Finanzamt hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Anstellung ausräumen.

Steuertipp 5: Dienstwagenbesteuerung optimieren

Wenn der Dienstwagen eines Mitarbeiters privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, so muss der Mitarbeiter dafür jeden Monat Lohnsteuer zahlen. Ohne Fahrtenbuch wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode ermittelt und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Methode.

Tipp Sollte 2023 hauptsächlich aus dem Homeoffice gearbeitet worden sein und wurde daher nicht mehr als an 180 Tagen zum Arbeitsplatz gependelt, macht es Sinn, die Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils nicht mehr mit der 0,03-Prozent-Methode durchzuführen, sondern auf die 0,002-Prozent-Methode umzustellen. Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen dafür die Tage mitteilen, die er zur Arbeit gependelt ist mitteilen und Sie fügen dies zu.

 

Steuertipp 6: Wechsel der Rechtsform wegen Soli

Seit dem 1. Januar 2021 ist der Solidaritätszuschlag weggefallen. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betrieben werden. Hier wird der Solidaritätszuschlag weiterhin auf die Körperschaftssteuer erhoben. Es empfiehlt sich daher das Gespräch mit dem Steuerberater zu suchen und zu erwägen, ob sich langfristig nicht ein Wechsel der Rechtsform lohnt.

Steuertipp 7: Sofortabzug für Computerhardware und Software

Haben Sie 2023 für den Betrieb Computerhardware und Software gekauft, können Sie diese Ausgaben 2023 in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Abschreibung auf mehrere Jahre ist nicht notwendig, egal wie hoch die Ausgaben waren. Hintergrund: Für Computerhardware und Software gilt seit 2021 eine Sonderregelung, nachdem eine nur einjährige Nutzungsdauer unterstellt werden kann. Sie haben hier ein Wahlrecht.

Steuertipp 8: 20%ige Sonderabschreibung nutzen

Bei Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen profitieren Sie 2023 möglicherweise von der 20%igen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Dazu muss ein Blick ins Vorjahr – also ins Jahr 2022 geworfen werden. Lag der Gewinn 2022 nämlich nicht über 200.000 Euro, profitieren Unternehmer:innen 2023 von der Sonderabschreibung. Im Jahr des Kaufs und im Jahr danach muss der Unternehmer dann noch nachweisen, dass der gekaufte Gegenstand für den Betrieb jeweils zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde.


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