Steuerjahr 2024: Smart und clever Steuern sparen

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
22. Februar 2024
Lesedauer:
23 Minuten
Die schnelle Antwort

So geht Steuersparen 2024

Auch im neuen Steuerjahr 2024 können Arbeitnehmer:innen, Unternehmer:innen, Rentner:innen und Familien von meist günstigeren Steuerspielregeln profitieren. 

Mit dem Beginn eines Jahres gehen nicht nur neue Chancen und frische Perspektiven einher, sondern auch entscheidende Änderungen im Steuerrecht. Damit Sie 2024 auch steuerlich erfolgreich durchstarten, haben wir für Sie eine Auswahl lukrativer Steuertipps zusammengestellt. Erfahren Sie, wie Sie von den aktuellen Steueränderungen profitieren und welche Strategien dabei helfen, Ihre Steuerlast zu minimieren. Von cleveren Abzugsmöglichkeiten, über aktuelle Urteile bis hin zu günstigen Steuerspielregeln – starten Sie mit 24 Steuerspartipps in das Steuerjahr 2024.

Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? Steuern.de-Nutzer haben fünf Programme bewertet.

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Großzügige Steuererklärungsfristen nutzen

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2023 beim Finanzamt verpflichtet ist, muss diese nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes eigentlich bis zum 31. Juli 2024 in den Briefkasten des Finanzamts werfen oder elektronisch per ELSTER übermitteln. Doch seit der Corona-Pandemie gelten automatisch folgende Fristverlängerungen: 

  • bis 2. September 2024 (ohne steuerliche Beratung) 
  • bis 2. Juni 2025 (mit steuerlicher Beratung) 

Wer eine Steuererstattung für das Steuerjahr 2023 erwartet, sollte seine Einkommensteuererklärung 2023 unbedingt so früh wie möglich beim Finanzamt einreichen. Ab Mitte März 2024 können die Finanzämter die Steuererklärung erfahrungsgemäß bearbeiten. 

Steuertipp: Finanzamt informierenWaren Sie bislang steuerlich beraten, geht das Finanzamt davon aus, dass das auch für die Einkommensteuererklärung 2023 gilt und erwartet die Übermittlung der Steuererklärung 2023 frühestens am 2. Juni 2025. Stellt sich dann allerdings heraus, dass Sie das Mandat gekündigt haben, weil Sie sich das Honorar für den:die Steuerberater:in oder den Mitgliedsbeitrag für den Lohnsteuerhilfeverein angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten konnten, droht Ärger. Denn in diesem Fall hätte die Erklärung 2023 eigentlich bis zum 2. September 2024 abgegeben werden müssen. Folge: Wurde das Finanzamt nicht informiert, dass die Erklärungen 2023 ohne steuerliche Beratung ausgefüllt werden, droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Um das zu vermeiden, sollte dem Finanzamt die Kündigung des Mandats oder die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein umgehend schriftlich mitgeteilt werden. 

 

Auch für die Abgabe einer freiwilligen Steuerklärung 2023 haben Sie nicht ewig Zeit. Es gilt eine vierjährige Abgabefrist. Geht die freiwillige Steuererklärung nur einen Tag zu spät beim Finanzamt ein, verweigert das Finanzamt die Bearbeitung - und die Steuererstattung für 2023 ist verloren! Das bedeutet im Klartext: Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 haben Sie Zeit bis zum 31. Dezember 2027. 

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Steueränderungen für Familien

Kindergeld und Kinderfreibetrag 

Haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, so haben sie im Jahr 2023 ein deutlich höheres Kindergeld von der Familienkasse überwiesen bekommen. Der Betrag erhöhte sich 2023 für die ersten drei Kinder auf jeweils 250 Euro. Für das vierte Kind änderte sich nichts, hier gab es schon vor dem Steuerjahr 2023 ein Kindergeld von 250 Euro. 

Reichen Eltern eine Steuererklärung beim Finanzamt ein, prüft das Finanzamt, ob die Eltern mit dem Kindergeld oder mit den Kinderfreibeträgen finanziell besser fahren. Beide Vergünstigungen nebeneinander gibt es nicht.  

Steuertipp: Eltern profitieren somit neben dem Kindergeld auch von steuerlichen Kinderfreibeträgen. Das Finanzamt zieht bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ab. Ist die Steuerersparnis 2023 höher als das 2023 bezogene Kindergeld, winkt eine zusätzliche Steuerentlastung. 

 

 

Je Elternteil 

Für zusammenveranlagte Ehegatten 

Kinderfreibetrag 2023 

3.012 Euro 

6.024 Euro 

BEA-Freibetrag 2023 

1.464  Euro 

2.928 Euro 

Steuerfreibeträge gesamt 

4.476 Euro 

8.952 Euro 

 

Wichtig: Beantragen Sie in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung den Abzug der Kinderfreibeträge, ist seit dem Steuerjahr 2023 zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes anzugeben. Ohne die Steuer-ID-Nummer des Kindes wird das Finanzamt den Abzug der Kinderfreibeträge ablehnen. Ist die für Ihr Kind vergebene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr auffindbar, müssen Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) beantragen. Die Steuer-ID wird Ihnen dann auf dem Postweg mitgeteilt. 

Extra-Tipp: Kindergeld und -Freibeträge auch im Freiwilligendienst 

Für volljährige Kinder gibt es bis zum 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn sie sich in Ausbildung befinden, studieren, auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten oder ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten. Was alles unter den Begriff „Freiwilligendienst“ fällt, ist ab dem Steuerjahr 2023 erstmals klar definiert. Kindergeld und Kinderfreibeträge winken demnach, wenn ein Kind einen der folgenden Freiwilligendienste geleistet hat: 

  • ein freiwilliges soziales Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes 
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes  
  • einen Bundesfreiwilligendienst in Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes 
  • eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinn der EU-Verordnung 2021/888 
  • einen anderen Dienst im Ausland in Form von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes 
  • einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinn der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 
  • einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinn von § 2 Abs. 1a SGB VII 
  • einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend 

Ausbildungsfreibetrag beantragen 

Haben Eltern für ein volljähriges Kind noch Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, profitieren sie möglicherweise auch von einem Ausbildungsfreibetrag. Diesen zusätzlichen Freibetrag gibt es, wenn das Kind seinen 18. Geburtstag gefeiert hat und außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist, also z. B. in einer Studentenbude. 

Im Steuerjahr 2023 wurde der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht. 

Steuertipp: Das Finanzamt gewährt den Ausbildungsfreibetrag nicht automatisch! Eltern müssen den Freibetrag beantragen und ggfs. die Voraussetzungen nachweisen. Am schnellsten finden Sie den Ausbildungsfreibetrag über die Such- und Eingabemasken Ihrer Steuersoftware, vermerken Sie dort die notwendigen Angaben.  

Kindergeld bei Auslandsstudium 

Kindergeld und Steuervergünstigungen für ein volljähriges Kind erhalten Eltern nur, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet oder studiert und in Deutschland noch seinen Wohnsitz hat. Ist ein Kind für ein Work- und Travel-Jahr im Ausland (z.B. Australien) und entscheidet sich spontan für ein Auslandsstudium und kehrt während des gesamten Studiums – aus welchen Gründen auch immer – in den studienfreien Zeiten nicht nach Hause in Deutschland zurück, gilt der deutsche Wohnsitz spätestens ab dem Studienbeginn im Ausland als aufgegeben. Folge: Die Eltern haben keinen Kindergeldanspruch mehr und die Steuervergünstigungen rund ums Kind sind tabu (FG Bremen, Urteil v. 7.3.2023, Az. 2 K 27/21).  

Steuertipp: Der Kindergeld-Anspruch wäre hingegen gesichert, wenn das Kind den größten Teil seiner studienfreien Zeit nachweislich in Deutschland im Haushalt seiner Eltern verbringen würde. 

Steueränderungen für Arbeitnehmer:innen

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie 

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG hat sich in kürzester Zeit zu einem der beliebtesten Gehaltsextras entwickelt. Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten insgesamt bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. 

Steuertipp: Die Inflationsausgleichsprämie gilt arbeitgeberbezogen! Das bedeutet im Klartext: Sind Sie im oben angeführten Zeitraum für mehrere Arbeitgeber:innen tätig, so kann Ihnen ggfs. jede:r Arbeitgeber:in bis zu 3.000 Euro steuerfrei überweisen. 
Auch als Minijobber:in (geringfügig Beschäftigte:r) profitieren Sie von der steuerfreien Prämie. Durch die Zahlung erhöht sich das maximale Gehalt von 520 Euro (2024: 538 Euro) nicht, der Minijob-Status bleibt unverändert.   

Erhöhter Arbeitnehmer-Pauschbetrag 

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist 2023 von bislang 1.200 Euro auf 1.230 Euro gestiegen. Bei Abgabe Ihrer Steuererklärung 2023 zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten vom Arbeitslohn ab, sollten in der Anlage N keine oder niedrigere Werbungskosten berücksichtigt werden.  

Steuertipp: Eintragungen in der Anlage N sind also nur dann sinnvoll, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Das wird aber meist schon erreicht, wenn Sie an 230 Arbeitstagen mehr als 15 Kilometer zur Arbeit fahren mussten.  

Verbesserte Homeoffice-Pauschale 2023 

Mussten Sie 2023 als Arbeitnehmer:in im Homeoffice arbeiten, hatten zudem kein häusliches Arbeitszimmer und mussten deshalb etwa in der Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeiten, profitieren Sie von der 2023 erhöhten Homeoffice-Pauschale. 

 

2020 bis 2022 

2023 

Homeoffice-Pauschale täglich 

5 Euro pro Tag 

6 Euro pro Tag 

Maximale Homeoffice-Pauschale 

600 Euro pro Jahr 

1.260 Euro pro Jahr 

Die Homeoffice-Pauschale kann 2023 für 210 Tage in Anspruch genommen werden. Als Nachweis, dass wirklich an 210 Tagen zu Hause gearbeitet wurde, können ggfs. eigene Aufzeichnungen oder die Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. 

Der Clou: Es müssen keine Nachweise zur Höhe der tatsächlich durch die Heimarbeit angefallenen Kosten erbracht werden. Arbeiten mehrere Personen zeitlich oder nacheinander im Homeoffice, kann jede:r die volle Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro im Jahr in der Steuererklärung 2023 als Werbungskosten geltend machen.  

Neu ist seit 2023 auch, dass die Homeoffice-Pauschale selbst an Tagen abgezogen werden darf, an denen der:die Arbeitnehmer:in bei einem:einer Kund:in seines:ihres Arbeitgebers tätig war. Das war in den Jahren 2020 bis 2022 nicht erlaubt.   

Steuertipp: Entscheidend für den Abzug der Homeoffice-Pauschale an solchen Tagen ist, dass die Tätigkeit im Homeoffice zeitlich überwiegend im Homeoffice ausgeübt wurde. Hier sollten dem Finanzamt im Zweifel Aufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen sich klar ergibt, dass die Zeit im Homeoffice länger war als die berufliche Auswärtstätigkeit. Beispiele zu dieser steuerzahlerfreundlichen Neuregelung finden Arbeitnehmer:innen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab der Randziffer 27 (BMF, Schreiben v. 15.8.2023, Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).  

Achtung: Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung 

Leider wurde im Steuerjahr 2023 ein echtes Steuersparmodell geschlossen, und zwar: Bislang konnten Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Unterkunftskosten für eine beruflich angemietete Zweitwohnung geltend machten, auch die Homeoffice-Pauschale fürs Homeoffice in der Zweitwohnung abziehen.  

Seit 2023 gilt nun:Können die Unterkunftskosten für eine beruflich angemietete Zweitwohnung im Jahr 2023 im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden, darf bei einer Homeoffice-Tätigkeit in dieser Zweitwohnung im Jahr 2023 die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. 

Neue Steuerspielregeln beim häuslichen Arbeitszimmer  

Nutzten Arbeitnehmer:innen im Steuerjahr 2023 ein häusliches Arbeitszimmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit und bildet dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, so bestehen für den Werbungskostenabzug folgende Möglichkeiten: 

  • Die tatsächlichen, auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten werden als Werbungskosten in die Anlage N der Steuererklärung eingetragen oder 
  • die 2023 neu eingeführte Jahrespauschale von 1.260 Euro wird als Werbungskosten geltend gemacht.  

Steuertipp: Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt Arbeiteten Sie 2023 im häuslichen Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, und haben Sie zudem keinen anderen Arbeitsplatz, können Sie die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal in Höhe von 1.260 Euro steuerlich absetzen. Es müssen keine Kosten nachgewiesen werden.  

Doppelte Haushaltsführung: Umgekehrte Familienheimfahrten zulässig 

Mietet ein:e Arbeitnehmer:in aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an, profitiert er:sie beim Werbungskostenabzug von den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung. Neben den Unterkunftskosten (bei inländischer doppelter Haushaltsführung von bis zu 1.000 Euro im Monat) können auch Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten steuersparend geltend gemacht werden.  

Bisher verweigerten die Finanzbeamt:innen Werbungskosten für solche Familienheimfahrten, wenn nicht der:die Arbeitnehmer:in zur Familie nach Hause fährt, sondern die Familie in der Zweitwohnung anreist (sog. umgekehrte Familienheimfahrten).  

Steuertipp: In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 ist in Richtlinie 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR ausdrücklich klargestellt, dass auch bei einer umgekehrten Familienheimfahrt Werbungskosten abziehbar sind. Und zwar dann, wenn der:die Arbeitnehmer:in, aus beruflichen Gründen an der Familienheimfahrt gehindert ist. 
Bei einer umgekehrten Familienheimfahrt muss ein:e Arbeitnehmer:in also nachweisen, dass er:sie aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren konnte. Das ist denkbar bei Rufbereitschaft, vorgeschriebener Arbeit am Wochenende oder wegen Krankschreibung. 

Umwandlung von Sonderzahlungen in betriebliche Altersvorsorge 

Hat ein:e Arbeitnehmer:in im Jahr 2023 eine Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) umgewandelt in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, kann er:sie die Beiträge von bis zu 7.008 Euro steuerfrei einzahlen. Auch sozialversicherungsrechtlich lohnt sich diese Gehaltsumwandlung. Von den Beiträgen 2023 bleiben so bis zu 3.504 Euro sozialversicherungsfrei. 

Arbeitsvertrag und erste Tätigkeitsstätte  

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag stehen, dass eine bestimmte Einrichtung des Arbeitgebers eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist, darf für die Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten nur die Entfernungspauschale abgezogen werden. Das sind aktuell 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer – allerdings nur für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. ABER: Steht im Arbeitsvertrag nur, dass der Anstellungsort am Ort der Einrichtung liegt, hat ein:e Beschäftigte:r „keine“ erste Tätigkeitsstätte (BFH, Urteil v. 14.9.2023, Az. VI R 27/21).  

Die Folge, wenn keine erste Tätigkeitstätte vorhanden ist: Für die Fahrten dürfen entweder die tatsächlichen Kosten oder bei Fahrten mit dem Pkw 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten abgezogen werden. An Tagen, an denen man mehr als acht Stunden beruflich tätig ist, winkt zudem eine steuersparende Verpflegungspauschale von aktuell 14 Euro pro Tag. 

Steuerfreie Abfindung möglich 

Werden Beschäftigte gekündigt und erhalten eine Abfindung, fällt leider ein Großteil dieser Abfindung der Steuer und den Sozialabgaben zum Opfer. Doch der Bundesfinanzhof hat überraschend entschieden, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden kann. Die Einzahlung auf dieses Konto ist dann zunächst steuerfrei (BFH, Urteil v. 3.5.2023, Az. IX R 25/21)

Der besondere Tipp: Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung 

Arbeitnehmer:innen, die sich am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmieten mussten, weil sich der Beschäftigungsort sehr weit weg vom Erstwohnsitz befindet, profitieren steuerlich von der doppelten Haushaltsführung. Als Werbungskosten abziehbar sind Unterkunftskosten bis 1.000 Euro monatlich, Kosten für die Ausstattung und Hausrat, Fahrtkosten nach Hause sowie für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen. Und diese Verpflegungspauschalen können erneut steuerlich für drei Monate abgesetzt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung für mindestens vier Wochen unterbrochen wird.  

Steuertipp: Wird der Weihnachtsurlaub clever mit einer Kur oder mit einer Fortbildung kombiniert und die doppelte Haushaltsführung wird dadurch für mindestens vier Wochen unterbrochen, winkt der Werbungskostenabzug für die Verpflegungspauschalen erneut. 

Berufliche Umzugskosten wegen Homeoffice absetzen 

Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass ein Umzug beruflich veranlasst war, können die Umzugskosten von Arbeitnehmer:innen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer keine Umzugskosten nachweisen kann, darf als Werbungskosten bestimmte Umzugskostenpauschalen absetzen.  

Beruflich veranlasst ist ein Umzug in der Regel nur unter folgenden Voraussetzungen:  

Der:Die Arbeitnehmer:in 

  • spart sich durch den Umzug täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit für die Fahrten zur Arbeit.  
  • bewirbt sich weit von seinem bisherigen Wohnsitz. Nach Unterzeichnungen seines Arbeitsvertrags zieht er an den Beschäftigungsort um. 

Neu: Umzug wegen Homeoffice steuerlich begünstigt 

Eine neue Variante des beruflich veranlassten Umzugs ist der Umzug in eine größere Wohnung, damit Platz für die Arbeit im Homeoffice vorhanden ist. In dem Urteilsfall mussten beide Bewohner:innen – zunächst wegen Corona – im Homeoffice arbeiten. Die abwechselnde Arbeit am Küchentisch war jedoch platztechnisch und wegen der Lärmbelästigung durch berufliche Telefonate keine Dauerlösung. Deshalb suchten sie eine neue Wohnung, in der sie zwei abschließbare Arbeitszimmer nutzen können. Mit dieser Begründung ist der Umzug tatsächlich beruflich veranlasst (BFH, Urteil v. 15.2.2023, Az. VI R 4/21). 

Steuertipp: Können Sie das Finanzamt nicht davon überzeugen, dass ihr Umzug beruflich veranlasst war, kommt auch für einen privaten Umzug eine Steuerentlastung in Betracht. Wurde eine Umzugsspedition mit dem Umzug beauftragt und die Rechnung wurde per Überweisung beglichen, liegen haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Präsentieren Sie dem Finanzamt mit der Steuererklärung diese Rechnung, winkt eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung.  

Steueränderungen für Rentner:innen

Neue Besteuerungsanteile für Rentner:innen ab 2023  

Um eine Mehrfachbesteuerung von gesetzlichen Renten zu verhindern, wurden im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes die Besteuerungsanteile rückwirkend ab dem 1.1.2023 und für Neurentner ab den Jahrgängen 2024 gemindert. Eigentlich sollten Neurentner:innen ab 2040 100 Prozent ihrer Bruttorente versteuern müssen. Die 100%-Besteuerung tritt nun aber erstmals für Neurentner:innen im Jahr 2058 in Kraft (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchstabe aa EStG). Diese Neuregelung gilt auch für eine Basis-Rente (sog. Rürup-Rente).  

Jahr Rentenbeginn 

Besteuerungsanteil in Prozent (0,5 % jährliche Minderung) 

2023 

82,5 % 

2024 

83 % 

2025 

83,5 % 

2026 

84 % 

2027 

84,5 % 

2028 

85 % 

2029 

85,5 % 

2030 

86 % 

2040 

91 % 

2050 

96 % 

2058 

100 % 

 

Hinweis:Der Bundesrat muss der geplanten Gesetzänderung noch zustimmen. Stand Februar hat der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag am 21.2.2024 ein Verhandlungsergebnis zu einem abgespeckten Wachstumschancengesetz angenommen. Das Vermittlungsergebnis wird voraussichtlich Ende März vom Bundesrat beschlossen. 

Korrigierte Rentenbezugsmitteilungen aufgrund Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2021 die Steuerbefreiung für den Grundrentenzuschlag eingeführt. In den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022 wurde der Grundrentenzuschlag deshalb in der Regel nach den Grundsätzen zur Besteuerung gesetzlicher Renten besteuert, weil der Grundrentenzuschlag in der Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung im Gesamtbetrag des Rentenbezugs enthalten war.  

In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung bis spätestens 29. Februar 2024 korrigierte Rentenbezugsmitteilung für die Jahre 2021 und 2022 ans Finanzamt übermitteln muss. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide, in denen der Grundrentenzuschlag unzutreffend besteuert wurde, werden nach § 52 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG von Amts wegen geändert.  

Neue Freibeträge bei Versorgungsbezügen für Pensionierte ab 2023  

Bei Versorgungsbezügen von Pensionärinnen und Pensionären zieht das Finanzamt automatisch einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab. Dieser Freibetrag und dieser Zuschlag mindern sich seit 2005 für jede:n Pensionär:in je nach dem Jahr des Ruhestands.  Spätestens im Jahr 2040 sollten Freibetrag und Zuschlag null Euro betragen. Im Zuge des geplanten Wachstumschancengesetzes wird die Abschmelzung jedoch beginnend ab 2023 bis ins Jahr 2058 um jeweils 0,4 Prozent wie folgt gestreckt (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG):  

Jahr  

Versorgungsbeginn 

Versorgungsfreibetrag in Prozent/Euro 

Zuschlag in Euro 

2023 

14 % max. 1.050 Euro 

315 Euro 

2024 

13,6 %, max. 1.020 Euro 

306 Euro 

2025 

13,2 %, max. 990 Euro 

297 Euro 

2026 

12,8 %, max. 960 Euro 

288 Euro 

2027 

12,4 %, max. 930 Euro 

279 Euro 

2028 

12 %, max. 900 Euro 

270 Euro 

2029 

11,6 %, max. 870 Euro 

261 Euro 

2030 

11,2 %, max. 840 Euro 

252 Euro 

2040 

7,2 %, max. 540 Euro 

162 Euro 

2050 

3,2 %, max. 240 Euro 

72 Euro 

2058 

0 %, 0 Euro 

0 Euro 

 

Hinweis: Der Bundesrat muss der geplanten Gesetzänderung noch zustimmen. Stand Februar hat der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag am 21.2.2024 ein Verhandlungsergebnis zu einem abgespeckten Wachstumschancengesetz angenommen. Das Vermittlungsergebnis wird voraussichtlich Ende März vom Bundesrat beschlossen. 

Steueränderungen für Unternehmer:innen

Begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung 

Im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz (Stand Februar 2024 noch nicht vom Bundesrat verabschiedet) ist eine gesetzliche Neuregelung zur Abschreibung beweglicher Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens enthalten. Die Rede ist von der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Sie ist zeitlich begrenzt bei Anschaffungen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024 möglich. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.  

Steuertipp: Bei ab 1. Oktober 2023 bereits realisierten Investitionen sollte zur Ermittlung der Steuerersparnis also die degressive Abschreibung unbedingt einkalkuliert werden!  

Neuregelung Lohnsteuerbescheinigung 2023 

Mussten Arbeitgeber in Lohnsteuerbescheinigungen für ihre Beschäftigten in den Vorjahren noch die sogenannte eTin ausweisen, ist die eTin für Lohnsteuerbescheinigungen 2023 erstmals nicht mehr zu berücksichtigen. Statt der eTIN ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des:der Beschäftigten anzugeben. 

Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer:innen 

Im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz findet sich eine Regelung, nach der Selbständige, die beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer:innen registriert sind, ab 2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr ans Finanzamt übermitteln müssen. Nur wenn das Finanzamt explizit eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 anfordert, muss diese eingereicht werden.   

Hinweis: Die geplante Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden. Der Bundesrat muss der gesetzlichen Neuregelung noch zustimmen. Stand Februar hat der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag am 21.2.2024 ein Verhandlungsergebnis zu einem abgespeckten Wachstumschancengesetz angenommen. Das Vermittlungsergebnis wird voraussichtlich Ende März vom Bundesrat beschlossen.   

Praxistipp: Warum Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer? Das Finanzamt kann für Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG eine Umsatzsteuererklärung anfordern, wenn es prüfen möchte, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung noch erfüllt sind. Dazu muss der:die Kleinunternehmer:in seine:ihre Umsätze 2023 und die voraussichtlichen Umsätze 2024 in die Umsatzsteuererklärung 2023 eintragen. Liegen die Umsätze 2023 nicht über 22.000 Euro und gleichzeitig die voraussichtlichen Umsätze 2024 nicht über 50.000 Euro, kann von der Kleinunternehmerregelung auch noch 2024 Gebrauch gemacht werden. 

Steuerlich einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software 

Für betrieblich gekaufte Computerhardware und Software haben Unternehmer:innen ein Wahlrecht. Sie können den Kaufpreis über die Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren verteilt auf mehrere Jahre abschreiben oder sie nutzen die Sonderregelung, nach der Computerhardware und Software nur noch eine einjährige Nutzungsdauer haben. 

Steuertipp: Wer sein Wahlrecht zugunsten der einjährigen Nutzungsdauer ausübt, kann den kompletten Kaufpreis für Computerhardware und Software im Jahr der erstmaligen Nutzung bei der Gewinnermittlung den Betriebsausgaben zuschlagen.  

Achtung: Ein Schreiben der Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten für die Erstellung einer Homepage im Sinn dieser Vorschrift nicht begünstigt sind. Für eine Homepage gilt vielmehr eine Nutzungsdauer von drei Jahren. 

Steuertipp: Von der einjährigen Nutzungsdauer profitieren nicht nur Unternehmer:innen, sondern auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich aus beruflichen Gründen Computerhardware und Software zulegen. 

Werbeartikel und Geschenke  

Es ist sehr wichtig, dass Unternehmer:innen gezielt unterscheiden, ob sie Werbeartikel für ihren Betrieb kaufen oder ob es sich um Geschenke handelt. Denn bei Geschenken greift beim Betriebsausgabehabzug eine Abzugsbeschränkung und es gelten spezielle Aufzeichnungspflichten.  

Wann spricht man steuerlich von einem Geschenk? 

Von einem Geschenk im steuerlichen Sinn spricht man, wenn einem:einer Geschäftspartner:in oder (potentiellen) Kunden oder Kundinnen ein Gegenstand unentgeltlich zugewendet wird. Solche Geschenkaufwendungen sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert der Präsente pro Jahr und Empfänger:in nicht mehr als 35 Euro netto (Stand Februar 2024) beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, kippen der Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuererstattung. Damit Unternehmer:innen Geschenke bis 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen dürfen, müssen spezielle Aufzeichnungspflichten erfüllt sein. Und zwar müssen die Geschenkaufwendungen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht und aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). 

Hinweis: Für die Wirtschaftsjahre nach 31.12.2023 ist im Wachstumschancengesetz (Stand Februar 2024 noch nicht vom Bundesrat verabschiedet) die Anhebung des Freibetrags auf 50 EUR vorgesehen.  

Das spricht für Werbeartikel 

Keine Geschenke, sondern Werbeaufwendungen liegen vor, wenn ein:e Unternehmer:in Gegenstände von grundsätzlich geringem Wert einer breiten Masse zuwendet, ohne dass eine besondere Beziehung zwischen Unternehmer:in und Empfänger:in besteht. Wird ein Werbeartikel mit einem Firmenaufdruck versehen, spricht vieles für einen Werbeartikel und nicht für ein Geschenk. Für Werbeartikel gelten keine besonderen Aufzeichnungspflichten. 

Steuertipp: Sollte ein:e Sachbearbeiter:in oder ein:e Prüfer:in des Finanzamts bei Werbeartikeln unterstellen, dass es sich hier um Geschenke handelt und dass ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet, weil die Aufwendungen statt auf dem Konto „Geschenke“ auf dem Konto „Werbung“ oder „Repräsentation“ verbucht wurden, lohnt sich Gegenwehr. Insbesondere, wenn keine besonderen Beziehungen zu den Empfänger:innen der Werbeartikel bestehen, spricht mehr für das Vorliegen von Werbeartikeln. 

Steuerliche Anforderungen an steuerfreie Feiertags- und Nachtzuschläge 

Zahlt ein:e Unternehmer:in den Beschäftigten steuerfreie Feiertags- und Nachtzuschläge aus, wird das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zeigt nun, dass die Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts oftmals zu streng waren. 

Die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen wurde in der Vergangenheit oftmals versagt, weil der Beginn und das Ende der Nachtarbeit nicht aufgezeichnet wurden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gewährte trotz dieser fehlenden Aufzeichnungen die Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Feiertags- und Nachtzuschläge (Urteil v. 9.11.2022, Az. 4 K 145/20; rechtskräftig).  

In dem Urteilsfall war unstrittig, dass die Beschäftigten an Feiertagen und in der Nacht arbeiten mussten. Auch die Höchstgrenzen des § 3b EStG wurden beachtet (Zuschläge maximal 25 Prozent des Grundlohns). Es wurden lediglich die im Zeitfenster von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleisteten Stunden aufgezeichnet. Dass der genaue Arbeitsbeginn und das genau Arbeitsende nicht aufgezeichnet wurden, führt nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit für die Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit.  

Steuertipp: Das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist zwar bestandskräftig. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ggfs. Lohnsteuerprüfer:innen des Finanzamts dieses Urteil ignorieren könnten, weil es eben kein Urteil des Bundesfinanzhofs ist. Hier empfiehlt sich ein Einspruch und ggfs. die Einschaltung der übergeordneten Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt) als Schlichter. 

Steuerrisiko bei häuslichem Arbeitszimmer 

Selbstständige, die keine angemieteten Büroräume haben und nur bei Kund:innen vor Ort tätig sind, müssen auch ihre Bürotätigkeit erledigen. Haben sie dafür ein häusliches Arbeitszimmer, winkt bis Ende 2022 ein Betriebsausgabenabzug von bis 1.250 Euro und seit 2023 eine Betriebsausgabenpauschale bis zu 1.260 Euro im Jahr. Doch befindet sich das Arbeitszimmer in einem Eigenheim, droht ein Steuerrisiko

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Eigenheim kann es passieren, dass das Finanzamt den betrieblich genutzten Raum als Betriebsvermögen einstuft. Der fatale Nachteil zeigt sich dann, wenn das Eigenheim verkauft wird oder wenn der eigene Betrieb aufgegeben wird.  

Wann wird das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen? 

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Vorschrift, die den meisten Unternehmer:innen völlig unbekannt sein dürfte. Die Rede ist von § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Dort steht schwarz auf weiß: „Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.“ 

Bedeutet im Klartext: Beträgt der Wert des häuslichen Arbeitszimmers mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Eigenheims oder liegt der Wert für das Arbeitszimmer bei mehr als 20.500 Euro (was fast immer der Fall sein dürfte), gehört das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen des Betriebs. 

Steuertipp: Wer als Selbstständige:r also ein Eigenheim bezieht, sollte ggfs. die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 Euro im Jahr als Betriebsausgaben geltend machen anstatt die Betriebsausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer – und zudem keinen Raum mehr ausschließlich für die betriebliche Tätigkeit nutzen. Im Zweifel empfiehlt sich das Gespräch mit dem:der Steuerberater:in.  

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Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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