Steuergestaltungen: Anzeigepflicht als Mittel gegen Steuerschlupflöcher

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
29. März 2021
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Was sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen?

  • Grenzüberschreitende Steuergestaltungen werden eingesetzt, um Steuerschlupflöcher oder Steuersatzunterschiede zwischen versch. Ländern auszunutzen.
  • Seit dem 1.7.2020 besteht eine Meldepflicht.
  • Diese Gestaltungen sind nicht grundsätzlich illegal. Manche dienen jedoch der Steuerhinterziehung (Stichworte: "Cum-Ex", "Panama-Papers").

Steuern sparen ist für viele Deutschen das oberste Prinzip. Dabei schrecken sie auch nicht vor fragwürdigen Steuergestaltungen zurück, bei denen Regelungslücken in den Steuergesetzen genutzt werden. Häufiges Ziel ist die Verlagerung der Besteuerung ins niedrig besteuerte Ausland. Deshalb wurde eine Meldepflicht für grenzüberschreitende steuerliche Gestaltungen eingeführt. Hier erfahren Sie, wer betroffen ist und was Sie beachten sollten.

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Was versteht man unter meldepflichtigen Steuergestaltungen?

Was unter meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu verstehen ist, kann Paragraph 138d Abs. 2 der Abgabenordnung entnommen werden. Diese Definition ist allerdings sehr kompliziert und vor allem sehr schwammig. Folgende Merkmale sprechen jedoch für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die anzeigepflichtig sind:

  • Es sind zwei Beteiligte vorhanden, die in unterschiedlichen Ländern ansässig sind.
  • Ein verständiger Dritter kann unter Berücksichtigung aller wesentlicher Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.
  • Es liegt mindestens ein Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138e AO vor. Ein Beispiel sind Gestaltungen, bei denen sich gegenseitig ausgleichende Transaktionen für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden

Steuergestaltungen: Wann liegt ein steuerlicher Vorteil vor?

Anzeigepflichtig sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen nur, wenn der Hauptvorteil die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist. Darüber dürfte es in der Praxis zu Kontroversen zwischen dem Finanzamt und Steuerzahlern kommen. Ein Steuervorteil aufgrund von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen dürfte anzunehmen sein, wenn

  • sich durch die Steuergestaltungen die Reduzierung oder die Verschiebung der Entstehung von Steueransprüchen ergeben.
  • die Erstattung von Steuerbeträgen oder die Gewährung einer Steuervergünstigung im Vordergrund steht.
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Praxis-Tipp: nur grenzüberschreitende SteuergestaltungenDie Anzeigepflicht besteht nur für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Steuergestaltungen, die sich rein im innerstaatlichen Bereich bewegen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

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Wer muss Steuergestaltungen melden?

Meldepflichtig können sowohl der in Deutschland Steuerpflichtige sein, der die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen anwendet oder der so genannte Intermediär. Ein Intermediär ist jede Person, die geschäftsmäßig meldepflichtige Steuergestaltungen konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung der Steuergestaltungen verwaltet.

Grundsätzlich trifft die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen primär den Intermediär. Dieser muss dem Bundeszentralamt für Steuern die Meldung in elektronischer Form übermitteln. Kann sich der Intermediär auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen, geht die Meldepflicht auf den Steuerpflichtgen über, der die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen umsetzt.

 

Praxis-Tipp: Bußgeld drohtSteuerpflichtige, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen umsetzen, sollten Kontakt zu Ihrem Steuerberater aufnehmen und klären, ob eine Anzeigepflicht nach § 138d AO besteht. Denn unterbleibt eine Meldung, kann das zu einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro führen oder schlimmstenfalls zur Einleitung einer Steuerstrafverfahrens wegen (versuchter) Steuerhinterziehung.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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