Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
4 Minuten

Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG können in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen beantragt werden. Sie können Sie die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt (Zeile 4)

Hier beantragen Sie die Steuerermäßigung für die Lohnaufwendungen, die für eine im Rahmen eines 450- bzw. 520-EUR-Minijobs im Privathaushalt beschäftigte Person aufgewendet haben

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen (Zeile 5)

Beantragen Sie hier die Steuerermäßigung für ein voll sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungs- Leistungen, Haushaltsleistungen bei Heimunterbringung sowie von Firmen bzw. selbstständig Tätigen erbrachte Dienstleistungen (z. B. Pflege, Betreuung, Garten-, Reinigungsarbeiten) rund um Ihren Privathaushalt

Handwerkerleistungen im Privathaushalt (Zeilen 6–9)

Haushaltsnahe Aufwendungen

[Haushaltshilfen, Pflege, Heimkosten, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen → Zeilen 4–9]

Sie können eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer) beantragen, wenn die Tätigkeiten im eigenen Haushalt ausgeführt wurden. Auch die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person und die Unterbringung in einem Heim zur dauernden Pflege oder aus Altersgründen sind begünstigt.

 

Wichtig: Konkurrenzregelung bei der Betreuung von Kindern und bei Pflegekosten
Für die Betreuung von Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im eigenen Haushalt gibt es keine Steuerermäßigung, sondern den Sonderausgabenabzug (Anlage Kind, Seite 3).

Für Pflegekosten geht der Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (Anlage außergewöhnliche Belastungen) vor. Der wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht abziehbarer Teil der Aufwendungen kann zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Heimunterbringung führen. Die Aufwendungen sind in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 32 und 36-38 und nicht in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen einzutragen. 

 

[Minijob im eigenen Haushalt → Zeile 4]

Sind Sie selbst Arbeitgeber und beschäftigen eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs im eigenen Haushalt (Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren), tragen Sie die Gesamtaufwendungen (ausgezahlter Lohn und alle an die Minijob-Zentrale abgeführten Beiträge) sowie die Art der Tätigkeit (z. B. Reinemachefrau, Küchen-, Haushaltshilfe, Kinderfrau) ein. Die am Jahresende von der Minijob-Zentrale erstellte Bescheinigung über die abgeführten Sozialabgaben ist aufzubewahren.

 

[Reguläres Beschäftigungsverhältnis → Zeile 5]

Erfolgte die Anstellung im Rahmen eines regulären Arbeitsdienstverhältnisses, bei dem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, erfassen Sie hier die Art der Tätigkeit und die gesamten Lohnaufwendungen einschließlich Sozialversicherungsabgaben.

 

[Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5]

Wenn Sie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, z. B. Hausmeisterservice, die Reinigung Ihrer Wohnung, Gartenpflegearbeiten, einen privat veranlassten Umzug etc. von einem externen Dienstleister (Fachbetrieb) erledigen lassen, können Sie hier die Kosten der reinen Dienstleistung ohne Material (Lohnanteil, Fahrt und Maschinenkosten und Umsatzsteuer) eintragen.

 

[Pflegeleistungen, Betreuung, Heimkosten → Zeile 5]

Pflege- und Betreuungsleistungen (Grundpflege) können geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Leistungen in einem Heim, bei Ihnen zu Hause oder im Haushalt der zu pflegenden Person erbracht werden. Leben Sie oder Ihr Angehöriger krankheits- oder behinderungsbedingt in einem Heim (z. B. mit Pflegegrad oder Merkzeichen «H», «BL»), ist ein höherer Kostenabzug bei den außergewöhnlichen Belastungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) möglich.

 

[Handwerkerleistungen → Zeile 6–9]

Aufwendungen für Handwerkerleistungen (ohne Materialkosten; nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten zzgl. Umsatzsteuer) i. Z. m. dem eigenen Haushalt (eigene oder gemietete Wohnung) sind begünstigt. Dazu zählen sämtliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenso wie alle Wartungen und Reparaturen rund ums Haus, z. B. auch die Reparatur von Haushaltsgeräten vor Ort oder die Wartung der Heizung sowie die Kosten für den Schornsteinfeger. Auch Aufwendungen für einen Anbau oder den Dachgeschossausbau bei einem bereits vorhandenen Haushalt sind begünstigt. In der Summe (Zeile 9) dürfen keine Materialkosten enthalten sein. Wurde die Maßnahme öffentlich gefördert (z. B. steuerfreie Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen) ist keine Steuerermäßigung (auch nicht bezüglich des verbleibenden Eigenanteils) und damit auch keine Eintragung zulässig.

 

Wichtig: Überweisung ist zwingend
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (Zeilen 5-8) ist nur möglich, wenn Sie eine Rechnung besitzen und der Rechnungsbetrag nicht bar (Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzug, Kreditkarte etc.) bezahlt wurde. Eine Belegvorlage ist nur notwendig, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. 

Unterschiedliche Höchstbeträge nebeneinander nutzen
Die richtige Zuordnung der unterschiedlichen Aufwendungen zu den Zeilen 4-8 ist wegen der unterschiedliche Höchstbeträge zu beachten. Allerdings können die Höchstbeträge nebeneinander in Anspruch genommen werden. 

 

[Aufteilung der Höchstbeträge → Zeilen 10–15]

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen und ggf. auf mehrere Personen zu verteilen. Deshalb müssen Sie in Zeile 10–11 die Namen der Mitbewohner benennen.

Leben zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt, können sie für den von Ihnen getragenen Kostenanteil die Höchstbeträge des § 35a EStG insgesamt nur einmal (einer allein, jeweils hälftig oder auf gemeinsamen Antrag beliebig verteilt) in Anspruch nehmen (Zeilen 12–14).

 

[Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 15]

Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Vz. einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt im Vz. in zwei getrennte Haushalte aufgelöst, kann jede Person die Steuerermäßigung für die, von ihr tatsächlich getragenen Aufwendungen jeweils bis zur Höhe des vollen Höchstbetrags in Anspruch nehmen.

Checkliste Haushaltsnahe Aufwendungen

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft?

Haben Sie in Ihrem eigenen oder gemieteten Haus bzw. Haushalt (einschl. Garten) Arbeiten durch Beschäftigte, Dienstleister oder Handwerker ausführen lassen?

 


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