Tipps zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
20 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Ihrer Einkommensteuererklärung. Das Formular Haushaltsnahe Aufwendungen können Sie hier als pdf herunterladen.

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Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Pflege und Handwerkerleistungen

In der «Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen» können steuerpflichtige Steuerermäßigungen für Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die rund um den eigenen Haushalt erbracht werden,  beantragt werden.

[Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung]

Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende 3 Gruppen einteilen:

Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbesträge und können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Verschiedene Steuerermäßigungen nebeneinanderDie Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, für die reguläre Sozialpflichtversicherungsbeiträge bezahlt werden, betragen insgesamt 12.000 EUR im Jahr. Außerdem werden an 2 Handwerker für Modernisierungsmaßnahmen Lohnkosten i. H. v. 4.000 EUR bzw. 5.000 EUR bezahlt.
Für die Beschäftigung der Haushaltshilfe kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. 20 % aus 12.000 EUR = 2.400 EUR in Anspruch genommen werden. Für die Handwerkerleistungen i. H. v. insgesamt 9.000 EUR wird eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG mit 20 % aus 9.000 EUR, höchstens insgesamt 1.200 EUR berücksichtigt.

Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden (BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 54/17, BFH/NV 2020 S. 1128).

Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Abzugstatbeständen

Können Aufwendungen für die Beschäftigung einer Person im Haushalt ganz oder teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG insoweit ausgeschlossen. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die sowohl die private Wohnung als auch Büroräume des Steuerpflichtigen reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils an der Gesamtarbeitszeit sachgerecht aufzuteilen.

Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Sonderausgaben, gibt es für sie insgesamt keine Steuerermäßigung, und zwar auch nicht für den Teil der Aufwendungen, der bei den Sonderausgaben wegen der 2/3-Regelung bzw. wegen Überschreitung des Höchstbetrags nicht abziehbar ist.

Gehören Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 ff. EStG, kann für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist und für die die Höchstsätze des § 33a EStG übersteigenden Aufwendungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen. Dabei wird bei Aufwendungen, die sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, unterstellt, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung im Heim zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18, BFH/NV 2021 S. 719).

Nimmt eine pflegebedürftige Person den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung (nur) der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG aus (BFH, Urteil v. 5.6.2014, VI R 12/12, BFH/NV 2014 S. 1927). Das Gleiche gilt, wenn der einem Kind zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf den Steuerpflichtigen übertragen wird.

Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für leichte Hausarbeiten auch Aufwendungen für die Betreuung der Kinder an. Soweit der jeweilige Umfang der Aufwendungen nicht nachgewiesen werden kann, ist von einem Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auszugehen.

Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurs) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nach § 35a EStG nicht begünstigt.

Berechtigter Personenkreis

Die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG kann sowohl der Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses als auch der Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung, einer Pflege- oder Betreuungsleistung oder eines Handwerkers in Anspruch nehmen.

Die Steuerermäßigung erhält daher auch ein Mieter, wenn er die von ihm gemietete Wohnung (z. B. durch einen Malerbetrieb) auf eigene Kosten renovieren lässt. Dasselbe gilt, wenn dem Mieter entsprechende Aufwendungen vom Vermieter in Rechnung gestellt werden.

Der Mieter einer (Eigentums-)Wohnung kann die Steuerermäßigung auch beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder des WEG-Verwalters nachgewiesen wird. Entsprechendes gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat. Unter welchen Voraussetzungen ein Mieter einer Eigentumswohnung die Steuervergünstigung des § 35a EStG in Anspruch nehmen kann und in welchem Vz., klärt der BFH in einem anhängigen Verfahren (Az. beim BFH: VI R 24/20, Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.5.2019, 4 K 120/18, EFG 2020 S. 1668).

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erhält der einzelne Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung, wenn in seiner Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters die begünstigten Aufwendungen gesondert aufgeführt sind und der Anteil seiner steuerbegünstigten Kosten (insbesondere Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist. Einmalige Aufwendungen (Handwerkerleistungen) werden erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden, können sie erst im Jahr des Abflusses oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (Reinigung des Treppenhauses, Gartenarbeiten, Hausmeister) können schon im Jahr der Vorauszahlungen abgesetzt werden. Wohnungseigentümer können aber die gesamten Aufwendungen auch erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, muss jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung treffen.

Hinweis: Einheitliches Wahlrecht nach Auffassung der FinanzgerichteDas FG Baden-Württemberg (Urteil v. 20.11.2012, 11 K 838/10, EFG 2013 S. 525) und das FG Köln (Urteil v. 24.8.2016, 11 K 1319/16) vertreten die Auffassung, dass die Regelungen der Finanzverwaltung i. S. eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen sind, die gesamten Aufwendungen entweder im Vz. der Vorauszahlung oder im Vz. der Jahresabrechnung geltend zu machen. Es würde einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeuten, würde man einzelne Aufwendungen hiervon ausnehmen.

Werden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung für eine eigengenutzte Wohnung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht, muss das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ändern und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nachträglich gewähren, wenn der Steuerpflichtige von diesen Aufwendungen erst aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltungsgesellschaft nach Durchführung der Veranlagung Kenntnis erlangt hat (FG Köln, Urteil v. 24.8.2016, 11 K 1319/16).

Haushalt (Ort der Tätigkeit)

Die Tätigkeit muss in einem in der EU oder dem EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) liegenden eigengenutzten Haushalt ausgeübt werden. Unter einem Haushalt ist eine Wohnung oder ein Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen.

Achtung:  Aufwendungen außerhalb des GrundstücksGrundsätzlich sind Aufwendungen für haushaltsnahme Dienstleistungen nur begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Ebenfalls steuerlich anerkannt werden Leistungen, die zwar jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, aber noch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Dies ist z. B. der Fall. wenn der eigene Hauhalt unmittelbar an das öffentliche Versorgungsnetz (Wasser, Stromanschluss) angeschlossen wird (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 55/12, BFH/NV 2014 S. 1147). Dasselbe gilt z. B. für den Winterdienst vor dem Grundstück,  auf öffentlichem Gehsteig und dem Kehrdienst auf öffentlichen Flächen. Der Hausanschluss für Telefon, Kabel- bzw. Breitbandinternet oder Ferwärme etc. dürften entsprechend zu berücksichtigen sein.
Anders beurteilt es der BFH, wenn der räumlich-funktionale Zusammenhang nicht gegeben ist. Generell sind Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die funktional außerhalb des Haushaltshalts des Steuerpflichtigen ausgeübt werden (z.  B. Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße) nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18, BFH/NV 2021 S. 238). Dies gilt z. B. für den Zuschuss, der für die Verlegung einer Leitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes (außerhalb des Grundstücks) erhoben wird.    Denn im Unterschied zum eigentlichen Hausanschluss dient der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Netzes (BFH, Urteil v. 21.2.2018, VI R 18/16, BFH/NV 2018 S. 855, BFH/NV 2020 S. 1251).
Dasselbe gilt für Straßenanlieger- und Erschließungsbeiträge(BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 50/17).
Diese Grundsätze sind auf Handwerkerleistungen entsprechend anzuwenden. Soweit Handwerkerleistungen in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten ebenfalls nicht begünstigt (BFH, Urteil v. 28.413.5.2020,  VI R 50/17).4/18, BFH/NV 2021 S. 238).

Pflege- und Betreuungsdienstleistungen können auch in der Wohnung der zu pflegenden Person durchgeführt werden. Bei einer Heimunterbringung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der EU oder dem EWR liegt. Aufwendungen in Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen im Inland oder EU-/EWR-Ausland sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn diese Wohnungen tatsächlich eigengenutzt werden. Die Steuerermäßigung kann aber für alle Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgezogen werden. Eine Tätigkeit «im Haushalt» liegt auch bei Aufwendungen vor, die unmittelbar vor dem Einzug bzw. nach Auszug des Steuerpflichtigen anfallen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zu diesem besteht.

Nachweis, Zahlungsarten, Zahlungszeitpunkt

Die Steuerermäßgigungen gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur für die Inanspruchnahme von «eigenen» haushaltsnahen Dienstleistungen sowie die eigene Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege beansprucht werden. Die Steuerermäßigung kann nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen entstanden sind. 

Voraussetzung für den Abzug der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und Handwerksleistungen nach § 32a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung (auch Arbeitsvertrag oder Quittung mit aufgeführter Leistung) ist und die Zahlung auf das Konto des Leistenden unbar, d. h. durch Überweisung, Lastschrifteinzug, Onlinebanking oder Bankeinzahlung erfolgt ist. Barzahlungen können nicht anerkannt werden (BFH, Beschluss v. 30.7.2013, VI B 31/13, BFH/NV 2013 S. 1786).

Rechnung und Kontoauszug müssen nicht der Steuererklärung beigefügt werden. Auf Anforderung des Finanzamts müssen die Nachweise jedoch vorgelegt werden können.

Zeitpunkt des Abzugs

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen ist das Jahr der Zahlung maßgebend (§ 11 Abs. 2 EStG). 

Tipp: Abschlagszahlungen Durch Teil- oder Abschlagszahlungen, z. B. für Handwerkerleistungen, in verschiedenen Jahren können Sie die Steuerermäßigung für die jeweilige Zahlung in verschiedenen Jahren in Anspruch nehmen und so die Höchstbeträge besser und ggf. mehrfach ausnutzen. Voraussetzung ist aber jeweils eine Rechnung für die betreffende Teil- oder Abschlagszahlung.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist eine Tätigkeit, die in einem engen Bezug zum Haushalt ausgeübt wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die einen eigenen Haushalt haben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. Verträge zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und im selben Haushalt lebenden Kindern werden steuerlich nicht anerkannt. Dies gilt entsprechend für zusammenlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Im Rahmen des § 35a EStG sind zwei Arten von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden, weil diese steuerlich unterschiedlich gefördert werden:

[Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV Zeile 4]

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 35a Abs. 1 EStG – Minijob – liegt vor, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt, ein Arbeitslohn von nicht mehr als 520 EUR je Monat gezahlt wird, die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. die Steuern und Umlagen (Krankheit, Kur, Schwanger-, Mutterschaft) pauschal an die «Minijob-Zentrale», mit Sitz in Essen, abführt werden und der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren (Anmeldeformular für die Minijob-Zentrale) teilnimmt. Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und die einbehaltene Pauschsteuer.

Wohnungseigentümergemeinschaften können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Ein von einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangenes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Es fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Ist der Arbeitgeber ein einzelner Wohnungseigentümer, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG in Betracht.

Befindet sich der Haushalt des Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat, müssen die Voraussetzungen eines inländischen Minijobs vorliegen und der Arbeitgeber muss entsprechende Sozialabgaben abführen.

[Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Zeile 5]

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 35a Abs. 2 EStG liegt u. a. vor, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob nur im Haushalt) überschritten sind. Hier gehören neben dem ausgezahlten Arbeitslohn die Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitgeber getragen hat, zu den begünstigten Aufwendungen.

[Haushaltsnahe Dienstleistungen Zeile 5]

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in Anspruch genommen. Begünstigt sind z. B. Gebäudereiniger, Fensterputzer, Schneeräumdienste, Hausmeisterservice oder Gartenpflegearbeiten oder das Versorgen, Betreuen und Ausführen von zum Haushalt gehörenden Haustieren (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15, BFH/NV 2016 S. 115). Nicht berücksichtigungsfähig ist die Unterbringung von Haustieren während des Urlaubs in einer externen Tierpension (außerhalb des Haushalts). Schulverpflegung in der Ganztagsschule ist keine haushaltsnahe Dienstleistung (Sächsisches FG, Urteil v. 7.1.2016, 6 K 1546/13, rkr.). Kosten für Babysitter sind begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen (Rechnung, insbesondere unbare Zahlung) vorliegen und ein Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nicht in Betracht kommt.

Tipp: Steuerlich geförderter Fahrtkostenersatz für Großeltern Übernehmen die Großeltern im Rahmen der Kinderbetreuung den Fahrdienst für die Enkelkinder, die älter als 14 Jahre sind, und erhalten sie zwar keinen Lohn, aber die Fahrtkosten ersetzt, können diese als begünstigte Sachleistungen der Betreuungsperson steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung, eine Rechnung und die unbare Zahlung.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, z. B. bei Müll- oder Abwassergebühren (FG Münster, Urteil v. 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, EFG 2022 S. 697). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung Nebenleistung zur Hauptleistung ist, etwa wenn neben dem Arbeitslohn für Gartenarbeiten Gebühren für die Entsorgung des Schnittguts in Rechnung gestellt werden. Im Haushalt verrichtete personenbezogene Dienste (z. B. Friseur- und Kosmetikerleistungen) sind keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie können aber zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, soweit sie im Leistungsverzeichnis der Pflegeversicherung aufgeführt sind (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, Rn. 8, BStBl 2014 I S. 75). Begünstigt sind auch die Ausgaben für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (aber nur) innerhalb des betreuten Wohnens (BFH, Urteil v. 5.11.2015, III R 17/14, HI9041237, BFH/NV 2016 S. 548; s. aber FG München, Urteil v. 2.12.2020, 2 K 313/18, Revision beim BFH unter Az. VI R 8/21).

Pflege- und Betreuungsleistungen

[Pflege- und Betreuungsleistungen Zeile 5]

Begünstigt nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen.

Achtung: Konkurrenz zu den außergewöhnlichen BelastungenEine Steuerermäßigung kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Die Steuerermäßigung berechnet sich ggf. aus Aufwendungen, die keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (altersbedingte Aufwendungen)  oder aus dem Teil der Ausgaben, der dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden ist.
In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung im Pflegeheim zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG rechtfertigen (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18, BFH/NV 2021 S. 719).

Pflege im Haushalt

Die Pflege- oder Betreuungsleistung muss im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Die Pflege kann persönlich oder unter Mitwirkung Dritter, z. B. mobiler Pflegedienst oder Heimunterbringung,  durchgeführt werden. So können z. B. die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines mobilen Pflegedienstes oder eine Heimunterbringung, für den Steuerpflichtigen oder eine andere Person (z. B. Eltern) durchgeführt werden.  Begünstigt sind Dienstleistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) oder zur Betreuung. Zusätzliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die durch den Dienstleister durchgeführt werden (z. B. Reinigungsarbeiten, Zubereiten und Servieren von Speisen und das Waschen der Wäsche), sind ebenfalls zu erfassen.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, setzt weder den Erhalt einer Rechnung durch den Steuerpflichtigen selbst noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraus. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gilt nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen (BFH, Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20, BFH/NV 2022 S. 982).

Werden zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (haushaltsbezogen). Siehe BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV  C  8 – S 2296-b/07/10003:008, Rn. 13, BStBl 2016 I S. 1213.

Unterbringung im Heim oder zur dauernden Pflege

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen der stationären Unterbringung/Pflege kann nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung/Pflege entstanden sind. Steuerpflichtige, die für die stationäre Unterbringung/Pflege anderer Personen (z. B. Kinder für die Unterbringung der Eltern im Heim) aufkommen, können die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. EStG, anders als bei Haushaltsunterbringung, nicht beanspruchen (BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 19/17, BFH/NV 2019 S. 745; bestätigt durch BFH, Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20, BFH/NV 2022 S. 982).

Begünstigt ist eine Heimunterbringung wegen Alters oder zur dauernden Pflege (z. B. Altenheim, Pflegeheim, Wohnstift). Wegen der zu berücksichtigenden Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) vorliegt und eine eigene Wirtschaftsführung des Bewohners gegeben ist oder nicht.

 Liegt ein abgeschlossener Haushalt vor, können die Aufwendungen vergleichbar einer eigenen Wohnung vollumfänglich (einschl. Handwerks- und Gärtnerkosten) geltend gemacht werden. Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind nicht begünstigt. Wird nur ein Raum bewohnt, der den Begriff einer abgeschlossenen Wohnung nicht erfüllt, können nur die Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen, die im Voraus geleistet werden, um bei Bedarf bestehende Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind nur begünstigt, wenn die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Bei einer krankheitsbedingten Unterbringung im Heim sind die Kosten bevorzugt als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Soweit ein solcher Abzug nicht in Betracht kommt, z.  B. i.  H. der zumutbaren Belastung, ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu berücksichtigen. Auch für Aufwendungen der häuslichen Pflege, die wegen Anrechnung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.

Steuerermäßigung auch für "betreutes" Wohnen außerhalb eines Heims

Auch Steuerpflichtige, mit Wohnformen, die keine von den Heimgesetzen erfassten Einrichtungen sind («Betreutes Wohnen»), können eine Steuerermäßigung für Dienstleistungen (hier: Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem innerhalb des «betreuten Wohnens» und das Bereithalten von Personal), die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, erhalten (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14, BFH/NV 2016 S. 458).

Reparatur- und Instandsetzungskosten

[Handwerkerleistungen Zeilen 6-9]

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, sind nach § 35a Abs. 3 EStG durch eine Steuerermäßigung begünstigt, wenn die Arbeiten in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu zählen z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade und an Garagen. Die Reparatur oder der Austausch von Fenstern und Türen, das Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken und Heizkörpern sind ebenso begünstigt wie die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen. Auch die Reparatur, die Wartung oder der Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen oder die Modernisierung des Badezimmers führen zu einer Steuerermäßigung. Erfolgt eine Reparatur oder Wartung von Geräten (z. B. Waschmaschine oder Fernseher) im Haushalt des Steuerpflichtigen, ist die Steuermäßigung möglich. Soweit Handwerkerleistungen in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht begünstigt (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18, BFH/NV 2021 S. 238). Wird die Leistung teilweise im Haushalt und teilweise in der Werkstatt erbracht, sind die Kosten aufzuteilen.
Maßnahmen der Gartengestaltung (auch erstmalige Gartenanlage) sind begünstigte Handwerkerleistungen. Darunter fallen Erdarbeiten, das Anlegen von Treppen und Wegen, die Errichtung von Mauern und das Fällen größerer Bäume (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFH/NV 2012 S. 296). Gartenpflegearbeiten sind jedoch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.

Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker ist als Handwerkerleistung (vorbeugende Erhaltungsmaßnahme) anerkannt (BFH, Urteil v. 6.11.2014, VI R 1/13, BFH/NV 2015 S. 400), ebenso die Aufwendungen für den Schornsteinfeger unabhängig davon, ob sie für Kehrarbeiten, Feuerstättenschau oder Messungen gezahlt werden (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213). Auch die Kosten für andere Mess- und Überprüfungsarbeiten bzgl. der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage (z. B. Legionellenprüfung, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen) können geltend gemacht werden.

Nicht begünstigt sind reine Wertermittlungen bei Grundstücken, die Erstellung eines Energiepasses und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstücks.

Vorhandener Haushalt oder Neubaumaßnahme

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind immer begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts, zu dem auch der dazugehörige Grund und Boden gehört, erbracht werden (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFH/NV 2012 S. 296). Handwerkerleistungen sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es sich bei den Aufwendungen für die Baumaßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche HK handelt. Deshalb sind neben den Erhaltungsaufwendungen (Modernisierung und Instandsetzung) auch Aufwendungen für Baumaßnahmen zur neuen Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung (Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau, Einbau einer Dachgaube, Bau eines Wintergartens, Erstellung eines Carports oder einer Garage) in einem vorhandenen Haushalt begünstigt.

Wichtig: Erstmalige Fertigstellung des eigenen Haushalts (Neubau)Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Gebäudes, bis zu dessen endgültiger erstmaligen Fertigstellung sind nicht begünstigt. Ein Gebäude gilt dann als fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist. Aufwendungen für eine Maßnahme sind dann begünstigt, wenn sie im räumlichen Zusammenhang eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Dazu gehören z.B. Restarbeiten am Haus, Außenputz und die Gartenanlage, die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen.

Aufwendungen für Architekten oder Statiker sind keine handwerklichen Leistungen. 

Wohnungswechsel

Bei Umzug in eine andere Wohnung aus privaten Gründen kann eine Steuerermäßigung sowohl für die Renovierung im bisherigen als auch im neuen Haushalt in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag verdoppelt sich aber nicht. Ist der Umzug beruflich bzw. betrieblich verursacht, liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor.

Begünstigte Kostenarten

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) gilt nur für den angefallenen Arbeitslohn sowie Maschinen-, Fahrtkosten und Aufwendungen für Verbrauchsmittel. Die darauf entfallende Mehrwertsteuer ist ebenfalls begünstigt.

Wichtig: Materialkosten oder Aufwendungen für gelieferte Waren herausrechnenMaterialkosten oder Aufwendungen für gelieferte Waren sind nicht begünstigt.

  • Arbeitskosten: Begünstigt sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungs- bzw. für Handwerkerleistungen. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Der Rechnungsaussteller kann auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Aufteilung der Aufwendungen in der Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters. Auch eine Nebenkostenabrechnung des Mieters muss entsprechende Angaben beinhalten. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
    Die Finanzverwaltung lässt derzeit die Aufteilung einer einheitlichen Rechnung in Arbeitskosten und nicht abziehbare Materialkosten im Wege der Schätzung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zu (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Rn. 40, BStBl 2016 I S. 1213). Dagegen hatte der BFH eine Schätzung der Arbeitskosten anerkannt (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 56/12, BFH/NV 2014 S. 1148).
  • Maschinen- und Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit haushaltsnahen Tätigkeiten oder Handwerkerleistungen in Rechnung gestellt werden, sind ebenfalls begünstigt, auch soweit es sich um die Bearbeitung bzw. den Transport von Material handelt.
  • Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z. B. geringfügiges Befestigungsmaterial, Leim, Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel) gehören auch zur Bemessungsgrundlage der Steuerermäßigung.

 

Beispiel: Einbauküche in EinzelanfertigungBeim Austausch der Einbauküche führt nur der Arbeitslohn zur Steuervergünstigung, der auf die Montage im Haushalt entfällt. Arbeitslohn für die Herstellung der Einzelschränke in der Werkstatt des Schreiners und die Materialkosten sind nicht begünstigt.

Sonstiges

Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden (zinsverbilligte Darlehen z.B. im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder steuerfreie Zuschüsse), werden steuerlich nicht berücksichtigt, um eine doppelte Entlastung zu verhindern. Auch für den Teil der Aufwendungen, der sich, z.B. wegen Überschreitung des Förderhöchstbetrags, im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirkt, gibt es keine Steuerermäßigung. Die Gewährung von Baukindergeld schließt nach Auffassung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus (Kurzinformation v. 18.6.2019, VI 3012 –S 2296b-025).

Erstattungen durch Versicherungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen, die aufgrund von Schadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden (FG Münster, Urteil v. 6.4.2016, 13 K 136/15 E). Dabei sind nicht nur im laufenden Jahr erstattete Leistungen, sondern auch die Versicherungsleistungen, mit deren Zahlung in späteren Veranlagungszeiträumen zu rechnen ist, zu berücksichtigen. Somit ist nur die zu erwartende Selbstbeteiligung begünstigt.

Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nur anzurechnen, wenn diese sachgebunden sind (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen bei Demenz nach § 45b SGB XI). Das sog. «Pflegegeld» nach § 37 SGB XI für die persönliche Pflege zu Hause ist nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dabei ist aber zu beachten, dass die Weitergabe des Pflegegeldes an die pflegenden Angehörigen die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG bei diesen ausschließt.

Beispiel: Pflegeaufwendungen und VersicherungsersatzEin älteres Ehepaar lebt allein in seiner Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. In der anderen Wohnung wohnt der volljährige Sohn. Beide Ehegatten sind pflegebedürftig. Der Vater hat aufgrund eines Schlaganfalls Lähmungserscheinungen und wurde vom medizinischen Dienst in Pflegegrad 3 eingeordnet, die Mutter in den Pflegegrad 2. 

Der Vater wird täglich durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt und betreut. Die Aufwendungen wurden von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung i. H. v. monatlich 1.363 EUR übernommen (§ 36 SGB XI). Die monatlichen Aufwendungen für die Pflege des Vaters betragen nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 800 EUR. Sie werden aus den Einküften des Vaters bezahlt
Für die Mutter zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld i. H. v. monatlich 316 EUR nach § 37 SGB XI. Der Sohn betreut die Mutter. Er erhält als Anerkennung das Pflegegeld von der Mutter. Der Sohn nimmt zeitweise einen Pflegedienst für die Betreuung der Mutter in Anspruch. Der Sohn hat hierfür im Kalenderjahr insgesamt 2.100 EUR bezahlt.

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG, für die  eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sind anzurechnen, das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht anzurechnen. 
Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird wie folgt ermittelt:

Eltern: Eigenleistung 800 EUR × 12 Monate = 9.600 EUR, davon 20 % = 1.920 EUR. Die Eltern können 1.920 EUR als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Sohn: Eigenleistung 2.100 EUR. Der Sohn kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch nehmen. Den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann der Sohn nicht in Anspruch nehmen, da er durch die Weiterleitung des Pflegegeldes schädliche Einnahmen i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG erhält. Etwas anderes gilt, wenn der Sohn das Pflegegeld nur treuhänderisch für die Mutter verwaltet, um daraus Aufwendungen der Pflegebedürftigen zu bestreiten.

Weitere Beispiele zur Anrechnung von Versicherungsbeiträgen: BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Rn. 41–43, BStBl 2016 I S. 1213.

[Haushaltsbezogenheit der Höchstbeträge; Zeilen 12-14 und Anlage Sonstiges Zeile 11]

Die Höchstbeträge des § 35a EStG sind haushaltsbezogen, d. h. sie können z. B. bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren jeweils nur einmal je Haushalt abgezogen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Leben z. B. 2 Alleinstehende im gesamten Jahr in einem Haushalt und sind beide Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungs- oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags geltend machen. Eine andere Aufteilung ist einvernehmlich möglich, wenn dies gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird. Die Aufteilung der verschiedenen Höchstbeträge des § 35a EStG muss aber nicht einheitlich erfolgen. Für jeden der drei Höchstbeträge kann in den Zeilen 12 - 14 der gewünschte Prozentanteil gesondert eingetragen werden.

Liegt eine Ehegattenveranlagung (Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung auf Antrag) vor und wurde der gemeinsame Haushalt im Laufe des Jahres begründet oder aufgelöst, ist dies in Zeile 15 zu erklären. Bei Einzelveranlagung auf Antrag von Ehegatten ist noch Zeile 11 zu beachten.


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