So versteuern Unternehmer Ihren Firmenwagen richtig!

steuern.de-Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
04. Mai 2023
Lesedauer:
11 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie versteuere ich meinen Firmenwagen am günstigsten?

  • Bei der Besteuerung des Firmenwagens gibt es für Selbstständige drei Möglichkeiten der Besteuerung, die 1-%-Regelungdie Schätzung der Privatnutzung oder das Fahrtenbuch.
  • Welche Methode die günstigere für Sie ist, kommt darauf an, wieviel Sie den Firmenwagen privat nutzen und ob es sich um einen Gebraucht- oder Neuwagen bzw. Leasingfahrzeug handelt.

Wenn Selbstständige ihren Firmenwagen auch privat nutzen, gibt es immer wieder Ärger mit dem Finanzamt. Der Grund ist einfach: Gerade beim Firmenwagen lassen sich eine Menge Steuern sparen – wenn man durchdacht vorgeht.

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Wann ist mein Firmenwagen ein Firmenwagen?

Ob Ihr Firmenwagen dem Betriebsvermögen oder Ihrem Privatvermögen zugeordnet wird, entscheidet sich durch die Nutzung des Fahrzeugs. Wenn Sie den Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich nutzen, gehört er zwingend zum Betriebsvermögen (sogenanntes "notwendiges Betriebsvermögen"). Liegt die Nutzung unter 10 %, gehört er zum Privatvermögen. Bei einer Nutzung zwischen 10 und 50 % haben Sie die Wahl, ob Sie das Fahrzeug dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuordnen wollen (sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen"). Beides hat aus steuerlicher Sicht Vor- und Nachteile, auch wenn die Zuordnung zum Betriebsvermögen sicher überwiegt und in der Mehrzahl der Fälle die steuerlich günstigere Variante ist.

Was gilt bei der Zuordnung des Firmenwagens zum Betriebsvermögen?

Wenn Sie sich entscheiden, den Firmenwagen ins Betriebsvermögen zu nehmen (und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen), gelten grundsätzlich folgende Regeln:

  • Der Firmenwagen wird in der Regel auf 6 Jahre abgeschrieben. Ist die Jahresfahrleistung sehr hoch, können Sie den Firmenwagen evtl. auch über einen kürzeren Zeitraum abschreiben. Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen, erfolgt die Abschreibung auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer.
  • Während eines Geschäftsjahres können Sie alle Ausgaben für den Firmenwagen (Benzin, Versicherung, Steuern etc.) sammeln und als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt z. B. auch für Benzinkosten oder Mautgebühren, die während einer Urlaubsreise anfallen.
  • Für die private Mitbenutzung des Firmenwagens müssen Sie einen Privatanteil versteuern. Hierbei gibt es keine Mindestnutzung. Auch bei einer geringen Nutzung ist ein Privatanteil zu versteuern (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. 4. 2016 - 9 K 1501/15). Der Privatanteil erhöht den betrieblichen Gewinn und sollte daher so niedrig wie möglich ausfallen. Da Ihnen 2 Methoden (Fahrtenbuch und 1-%-Regelung) zur Verfügung stehen, um den Privatanteil zu ermitteln, sollten Sie im Vorfeld überlegen, welche Methode in Ihrem Fall die günstigere ist. Ist das Fahrtenbuch nicht wirksam und die 1-%-Regelung scheidet aus, weil der Firmenwagen nicht zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde, gibt es eine dritte Methode. Das Finanzamt schätzt in diesem Fall den zu versteuernden Privatnutzungsanteil.
  • Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die Sie mit Ihrem Firmenwagen zurücklegen, werden  durch die Entfernungspauschale (einfache Wegstrecke) als Betriebsausgaben abgegolten (bis zum 20. Kilometer dürfen 0,30 EUR/Kilometer und ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR/Kilometer veranschlagt werden).

Achtung: Mehrere KraftfahrzeugeWenn Sie mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen, müssen Sie den Privatanteil für jedes privat genutzte Fahrzeug ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn nur Sie selbst die Fahrzeuge nutzen und daher offensichtlich ist, dass Sie niemals mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen können.

Praxis-Tipp: Doppelversteuerung vermeidenDamit die Angelegenheit nicht zu teuer wird, hilft nur das Führen von Fahrtenbüchern für alle Pkw. Sonst versteuern Sie mehrfach, wenn nur eine Person abwechselnd mehrere Fahrzeuge auch privat nutzt.

Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung - wie versteuere ich meinen Firmenwagen am günstigsten?

Entscheidend für die Frage, ob das Fahrtenbuch oder die 1-%-Regelung steuerlich günstiger ist, ist der Umfang der privaten Mitbenutzung Ihres Firmenwagens. Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass Sie den Firmenwagen auch privat nutzen. Das können Sie nur abwenden, wenn Sie plausibel nachweisen, dass Sie entweder andere (in Status und Nutzwert vergleichbare) Autos auch privat besitzen, oder eine Nutzung tatsächlich ausgeschlossen ist (z.B. Werkstattwagen). Und selbst wenn die Nutzung untersagt ist, kann es sein, dass das Finanzamt eine private Nutzung unterstellt (beispielsweise wenn das Nutzungsverbot nicht überwacht oder Fahrtenbücher nicht geführt wurden). Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, wann Sie welche Methode für die Ermittlung Ihres Privatanteils anwenden können:

Fahrzeug wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt: Fahrzeug wird zu weniger als 50 % betrieblich genutzt:
Grundsätzlich 1-%-Regelung Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt: Fahrtenbuchmethode. Bei einer betrieblichen Nutzung zu weniger als 50 %, scheidet die 1-%-Regelung grundsätzlich aus.

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

geführt, kann die Fahrtenbuchmethode

anerkannt werden.

Sonst: Schätzung des Privatanteils

Bei der Berechnung des Umfangs der betrieblichen Nutzung gilt Folgendes:

  • Die Überlassung an Arbeitnehmer ist immer betrieblich.
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören zum betrieblichen Teil.
  • Der Nachweis kann in jeder geeigneten Form erfolgen, auch durch formlose Aufzeichnungen.
  • Kein Nachweis ist erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass das Kfz mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (z. B. Reisetätigkeit, Taxiunternehmen, Handelsvertreter:innen, Handwerker:innen, Landtierärzt:innen).
  • Ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen, gilt der nachgewiesene Umfang auch für die Zukunft.

Die 1-%-Regelung

Wie oben beschrieben, kann die 1-%-Regelung nur bei Fahrzeugen angewendet werden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Wird die 1-%-Regelung angewandt, beträgt der private Nutzungsanteil pro Monat pauschal 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (= unverbindliche Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Erstzulassung) inklusive Sonderausstattung. Das gilt auch für die Privatnutzung eines Taxis, das zu einem günstigeren Preis erworben wurde. Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, kann das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung schätzen.

Achtung: Die 1-%-Regelung gilt auch für bereits voll abgeschriebene Firmenwagen.

Beispiel Sie haben einen Betriebs-Pkw (Nettolistenpreis 30.000 EUR - brutto 35.700 EUR - Bruttokaufpreis nach Rabatt 31.320 EUR) gelegentlich privat genutzt. Für die private Nutzung wird der Gewinn um 4.284 EUR (12 Monate × [1 % von 35.700 EUR]) erhöht. Der Listenpreis ist auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen anzusetzen. (Volle) Monate, in denen Sie überhaupt nicht mit dem Pkw privat fahren konnten, weil Sie z. B. in den Urlaub geflogen sind, bleiben außer Betracht.
Wird das Fahrzeug nur während eines Teils des Monats genutzt, ist trotzdem der volle Monatsbetrag anzusetzen.

Beachten Sie, dass der Privatanteil begrenzt ist. Der Privatanteil zzgl. der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb darf nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten (Abschreibungen + sonstige Kfz-Kosten). Wird der Privatanteil nach der 1-%-Regelung berechnet, kann es dazu kommen, dass der gesamte Privatanteil (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) die Gesamtkosten für das Kfz übersteigt. In diesen Fällen muss der Privatanteil so begrenzt werden, dass sämtliche Kfz-Aufwendungen neutralisiert werden und nur die Entfernungspauschale als abzugsfähige Betriebsausgaben verbleiben. Dazu ist eine Nebenberechnung erforderlich.

Beispiel Die Gesamtkosten für den Firmenwagen betragen 10.000 EUR, AfA 0 EUR und Zinsen 0 EUR. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 50.000 EUR. Damit ergibt sich ein Privatanteil von 6.000 EUR (50.000 × 1 % × 12 Monate). Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 30 km und wird an 230 Tagen zurückgelegt. Damit beträgt der Nutzungsanteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 5.400 EUR (50.000 × 0,03 % x 30 km × 12 Monate). Da der Privatanteil 11.400 EUR beträgt, während die tatsächlichen Gesamtkosten nur 10.000 EUR betragen, liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Der Privatanteil wird auf 10.000 EUR begrenzt.

Folgende Eintragungen in der Anlage EÜR sind vorzunehmen:

Betriebsausgaben
Kfz-Kosten  10.000 EUR
AfA für Kfz 0 EUR
Zinsen für Kfz 0 EUR
Entfernungspauschale (230 x 20 km x 0,30 EUR) + (230 x 10 km x 0,38 EUR) 2.254 EUR
Zwischensumme Kosten gesamt 12.254 EUR
Betriebseinnahmen
Privatanteil 6.000 EUR
Kfz-Kosten für Wege zw. Wohnung und Arbeitsstätte (=Kostendeckelung)     4.000 EUR
Gewinnauswirkung gesamt -2.254 EUR

 

Das Fahrtenbuch

Wenn Sie den Firmenwagen nur in geringem Umfang privat nutzen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen, damit der Privatanteil entsprechend der tatsächlichen Nutzung ermittelt werden kann. Auch für Berufe, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gibt es hier keine Ausnahme. Das Fahrtenbuch müssen Sie während des gesamten Jahres führen. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn mit seiner Führung - nach vorheriger Anwendung der 1-%-Regel - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird.

Das Fahrtenbuch muss zu den betrieblichen Fahrten mindestens folgende lesbare Angaben ausweisen:

  • Datum
  • Reiseziel bzw. die Reiseroute
  • den/die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. die dienstliche Tätigkeit
  • Gesamtkilometerstand am Ende der Fahrt

Außerdem müssen Sie zu Beginn und am Ende einer privaten Nutzung den Gesamtkilometerstand angeben. Weitere Informationen sind nicht notwendig.

Ein Fahrtenbuch muss außerdem in Form eines gebundenen Buches (es darf nicht im Nachhinein veränderbar sein, einzelne Blätter in einem Ordner sind also nicht ausreichend) vorliegen und zeitnah geführt werden. Die wesentlichen Informationen müssen in dem Fahrtenbuch selbst enthalten sein. Der Rückgriff auf weitere Aufzeichnungen reicht nicht aus.

Damit ein elektronisches Fahrtenbuch steuerlich anerkannt wird, müssen die Daten entweder unveränderlich sein oder falls nachträgliche Änderungen erfolgt sind, einschließlich Änderungshistorie aufbewahrt werden und lesbar gemacht werden können. Die Änderungen müssen sofort erkennbar sein. Wird der Anlass der Fahrt erst nachträglich in einem Webportal eingetragen, muss diese Eintragung innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

Bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist der geldwerte Vorteil nach der sog. 1-%-Methode zu berechnen. Unrichtige Eintragungen im Fahrtenbuch führen dazu, dass dieses insgesamt nicht anerkannt wird. In diesen Fällen wird die Finanzverwaltung die private Nutzung entweder schätzen, oder, wenn die betriebliche Nutzung 50 % übersteigt, die 1-%-Regelung anwenden.

Der Bundesfinanzhof hat seine ursprünglich strikten Regelungen allerdings etwas eingeschränkt: Kleinere Mängel müssen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Sollte das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch beanstanden, überlegen Sie sich, ob Sie ggf. Einspruch einlegen wollen.

Die Schätzungsmethode

Die Schätzungsmethode wird nur dann angewendet, wenn Ihr Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird und dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Wägen Sie in diesem Fall die Vor- und Nachteile der Betriebsvermögenseigenschaft genau ab, wenn Sie ihr Fahrzeug wechseln.

Sie sollten auch bei der Schätzungsmethode den Umfang der betrieblichen Nutzung dokumentieren, um bei Diskussionen mit dem Finanzamt gegenhalten zu können. Sie sollten zumindest Aufzeichnungen für einen (repräsentativen) Zeitraum von drei Monaten führen. Diese sollten für die Ermittlung ausreichen. Ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen, gilt der nachgewiesene Umfang auch für die Zukunft.

Welche Methode ist günstiger?

Welche Methode günstiger ist, lässt sich nur im Einzelfall präzise beantworten. Es gilt jedoch folgende Faustregel: Je mehr Sie privat fahren, desto günstiger ist die Anwendung der 1-%-Regelung. Je weniger Sie privat fahren (bzw. bei nur geringen Kfz-Kosten, etwa weil der Pkw bereits abgeschrieben ist), umso mehr lohnt sich ein Fahrtenbuch. Ein Wechsel der Methoden (1-%-Regelung bzw. Fahrtenbuch) ist während eines Jahres nur bei einem Fahrzeugwechsel möglich.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Die (Hin- und Rück-)Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gehören zwar zu den betrieblichen Fahrten, dennoch sind pro Entfernungskilometer 0,30 EUR für die ersten 20 Kilometer und 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer als Betriebsausgaben abzugsfähig. In aller Regel sind die tatsächlichen Kosten pro Kilometer höher. Der über die Entfernungspauschale hinausgehende Kostenanteil ist durch einen Zuschlag als "nicht abzugsfähige Betriebsausgabe" zu korrigieren. 

Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zur Behandlung nach der Reform des Reisekostenrechts Stellung genommen. Darin wird u.a. geregelt:

  • Unter «Betriebsstätte» ist eine dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen bzw. des Auftraggebers, die mehr als 48 Monate genutzt werden soll.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte.
  • Als erste Betriebsstätte gilt die Tätigkeitsstätte, die arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit aufgesucht wird. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.
  • Liegen keine Betriebsstätten vor (z. B. bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten: Fahrzeug, Flugzeug, Schiff), sind die Fahrtkosten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel: Fährt der Betriebsinhaber von seinem häuslichen Büro zum Sitz seines einzigen Auftraggebers, ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Das gilt auch, wenn der Betriebsinhaber noch eine weitere Betriebsstätte hat, von der er gelegentlich zu seinem Auftraggeber fährt.

Dienstwagen und Minijob

Die Überlassung eines Dienstwagens an einen geringfügig beschäftigten Angehörigen ist nicht fremdüblich (BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44-45/17). Bei Angestellten ist zu beachten, dass Sachbezüge i. d. R. nicht in den Mindestlohn einzubeziehen sind (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001.

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Urteil: Sind Ausnahmen von der Firmenwagen-Besteuerung möglich?

Sind Sie selbständig und im Anlagevermögen Ihres Unternehmens befindet sich ein Firmenwagen, kennt das Finanzamt kein Pardon. Liegt kein Fahrtenbuch vor, wird eine private Mitbenutzung des Firmenwagens unterstellt. Folge: Es muss ein Privatnutzungsanteil dem Gewinn zugerechnet werden und es wird Umsatzsteuer für die unterstellt nichtunternehmerische Nutzung fällig. Ein Urteil zeigt, wie Sie als Unternehmer:in die Besteuerung des Firmenwagens vielleicht aushebeln können.

Grundsatz 1 bei Besteuerung des Privatanteils

Haben Sie für Ihren betrieblichen Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt, ermittelt das Finanzamt den zu versteuernden Privatanteil nach der so genannten 1 %-Regelung. Das bedeutet: Monatlich muss 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Firmenwagens als Betriebseinnahme versteuert werden.

Grundsatz 2 bei Besteuerung des Privatanteils

Was viele Selbständige nicht wissen: Kann ein:e Unternehmer:in nicht nachweisen, dass der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, greift die 1 %-Regelung grundsätzlich nicht. Das Finanzamt wird den zu versteuernden Privatnutzungsanteil in diesem Fall schätzen. In der Regel wird hier eine private Nutzung von 70 % unterstellt, was bedeutet, dass in Höhe von 70 % der Kosten des Firmenwagens eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgt.

Grundsatz 3 bei Besteuerung des Privatanteils

Es gibt jedoch noch einen dritten Grundsatz bei der Besteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens. Nämlich den Grundsatz „Besteuerung Privatanteil – nein danke!“. Möglich macht das ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil v. 19.2.2020, Az. 9 K 104/19).

In diesem Urteilsfall verglich das Finanzamt den Firmenwagen und den privat auf den Selbständigen zugelassen Privat-Pkw miteinander und kam zu dem Schluss, dass der Privat-Pkw in Bezug auf Status und Gebrauchswert mit dem betrieblichen Firmenwagen identisch ist, wenn nicht sogar der private Pkw als höherwertig einzustufen war. Aus diesem Grund wurde die unterstellte Privatnutzung des Firmenwagens von den Finanzrichtern verneint und die Besteuerung des Privatanteils war damit vom Tisch.

Voraussetzung für die Verneinung der Privatnutzung für den Firmenwagen

Der Richter des Finanzgerichts begründete die Verneinung der Privatnutzung des betrieblichen Firmenwagens mit folgenden Argumenten:

  • Der Privat-Pkw (ein Mercedes Benz) stand dem Selbständigen uneingeschränkt jederzeit zur Verfügung.
  • Der Mercedes im Privatvermögen war vom Gebrauchswert mit dem Firmenwagen, einem Fiat Doblo, vergleichbar. Da in den Gebrauchswert auch Aspekte wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung einfließt, war der Privat-Pkw dem Firmenwagen sogar überlegen.
  • Auch in Punkto Status punktete der private Mercedes vor dem Firmenwagen, weil der Mercedes unter Prestigegesichtspunkten vor dem Firmenwagen lag.

Aus diesem Grund kamen die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen zu der Erkenntnis, dass viel dafür spricht, dass der Selbständige eher seinen Privat-Pkw nutzt als seinen Firmenwagen. Angenehme Folge: Für den Firmenwagen musste der Unternehmer keinen Privatanteil versteuern.

Wann kann ich für meinen Firmenwagen Vorsteuerabzug geltend machen?

Wenn Sie den Firmenwagen zu mehr als 10 % unternehmerisch nutzen, können Sie die Vorsteuer in vollem Umfang geltend machen.

Für die private Mitbenutzung fällt Umsatzsteuer an. Bemessungsgrenze hierfür sind die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten. Wird der Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchregelung ermittelt, sind in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nur die Kosten einzubeziehen, für die Vorsteuer abgezogen wurde.

Was gilt für die Nutzung eines Privatwagens für den Betrieb?

Wenn Sie Ihren Privatwagen für betriebliche Fahrten nutzen, können Sie 0,30 EUR oder die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Ausnahme: Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Hier sind pro Entfernungskilometer 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR abzugsfähig (Menschen mit Behinderung können die doppelte Entfernungspauschale absetzen).

Was gilt für den Dienstwagen eines:r GmbH-Geschäftsführers:in?

Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen müssen darauf achten, dass zwischen ihnen und der GmbH klare und eindeutige (schriftliche) Vereinbarungen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen. Wird der überlassene Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und/oder für Privatfahrten genutzt, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert werden muss. Es gilt:

  • Überlassung für Privatfahrten
    12 % des Listenpreises bzw. tatsächlicher Kostenanteil laut Fahrtenbuch. Wird ein überlassener Pkw für weitere Einkunftsarten (z. B. Nebentätigkeit) eingesetzt, sind diese Fahrten wieder durch die 1-%-Regelung abgegolten.
  • Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
    12 × 0,03 % des Listenpreises × Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte bzw. tatsächlicher Kostenanteil laut Fahrtenbuch. Soweit der Pkw nur für berufliche Fahrten genutzt werden darf und auch tatsächlich genutzt wird, ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen. Die Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs absolut auszuschließen ist, da der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung spricht. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.

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