Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)? Definition, Berechnung & Tipps

Ist das Bruttoeinkommen das Gleiche wie das zu versteuernde Einkommen?
Nein, das zu versteuernde Einkommen (zvE) unterscheidet sich vom Bruttoeinkommen. Durch verschiedene Abzüge wird aus dem Bruttoeinkommen das zvE berechnet. Dieses bildet die Grundlage für die Ermittlung der Steuerlast.
Wissen Sie, was die Grundlage für die Höhe Ihrer Steuern ist? Die entscheidenden Worte lauten: zu versteuerndes Einkommen oder kurz zvE. Es dient dem Finanzamt als zentraler Ausgangspunkt für die Ermittlung Ihrer Steuerlast – und entscheidet darüber, wie viele Steuern Sie zahlen müssen. Zu verstehen, wie es ermittelt wird ist also entscheidend, um zu verstehen, woraus sich Ihre Steuerlast ergibt.
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Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
Anders ausgedrückt bezeichnet das zu versteuernde Einkommen den Betrag, der nach Abzug aller zulässigen Posten wie steuerfreier Beträge, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen von Ihren Einnahmen übrigbleibt. Das zvE dient als Basis für die Berechnung Ihrer Steuerlast.
Was ist der Unterschied zwischen Brutto, zu versteuerndem Einkommen und Netto?
Oftmals werden Bruttoeinkommen und zu versteuerndes Einkommen gleichgesetzt und die Begriffe synonym verwendet. Das ist nicht korrekt. Stattdessen gilt Folgendes:
- Brutto: Ihr Bruttoeinkommen ist Ihre gesamten Einnahmen vor Abzügen – dazu zählen der Arbeitslohn, Miet- und Pachteinnahmen sowie wiederkehrende Bezüge.
- Zu versteuerndes Einkommen (zvE): Ihr Gesamteinkommen abzüglich aller steuerfreien Abzüge und Freibeträge.
- Netto: Ihr Nettoeinkommen ist der Betrag, der Ihnen tatsächlich ausbezahlt wird – nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Warum ist das zu versteuernde Einkommen für Ihre Steuer so wichtig?
Das zu versteuernde Einkommen bildet den zentralen Ausgangspunkt zur Ermittlung der Höhe Ihrer Steuerlast. Es entscheidet also darüber, wie viele Steuern Sie zahlen müssen. Deshalb ist es wichtig, den korrekten Betrag des zvE zu ermitteln. Würde beispielsweise direkt das Bruttoeinkommen zur Ermittlung der Steuerlast herangezogen werden, wäre Ihre Steuerlast deutlich höher. Denn dabei blieben Freibeträge, Entlastungsbeträge und Abzüge unberücksichtigt.
Die Beantwortung der folgenden Fragen führt zum versteuernden Einkommen:
- Welche Beträge können die Steuerlast mindern?
- Wie werden diese korrekt angerechnet?
Durch eine präzise Ermittlung des zvE wird nur der tatsächlich steuerpflichtige Anteil Ihres Einkommens besteuert.
Wo finde ich mein zu versteuerndes Einkommen?
Den Betrag Ihres zu versteuernden Einkommens finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid, den Sie nach Abgabe ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zugesandt bekommen. Meist findet sich das zvE am Ende der Aufführung der Besteuerungsgrundlagen auf der zweiten Seite. Dort steht es unter dem Punkt „Einkommen / zu versteuerndes Einkommen“.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Diese sieben Arten von Einkünften gibt es
Das Finanzamt definiert sieben Arten von Einkünften (gemäß § 2 EstG), auf deren Grundlage das zvE berechnet wird.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG (z. B. Rentenleistungen)
Die drei ersten Einkunftsarten sind sogenannte Gewinneinkünfte, hier werden alle Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt, um so den Gewinn zu ermitteln.
Die unteren vier Einkunftsarten werden Überschusseinkünfte genannt, hier werden die Einnahmen den Werbungskosten gegenübergestellt, um so die Überschusseinkünfte zu ermitteln.
Wichtig: Wie beeinflussen mehrere Einkünfte das zvE?Bestehen mehrere verschiedene Einkunftsarten, werden diese nach Berechnung der Gewinneinkünfte und der Überschusseinkünfte zusammengerechnet. So ergibt sich die „Summe der Einkünfte“.
Diese Ausgaben dürfen Sie abziehen – von Werbungskosten über Sonderausgaben bis zu Freibeträgen
Bruttoeinkommen
- Werbungskosten (bei Überschusseinkünften): Werbungskostenpauschale 1.230 € (bei höheren Werbungskosten kann auch mehr angerechnet werden)
- Betriebsausgaben (bei Gewinneinkünften)
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag für Personen über 64 Jahre (bei Erwerbstätigkeit): abhängig vom Arbeitslohn, und Ihrem Geburtsjahr
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 € + 240 € für jedes weitere Kind)
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben (z. B. Spenden, Kirchensteuer, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen)
- Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Katastrophenschäden)
- Verlustabzug (negative Einkünfte: Diese können nachträglich angerechnet oder vorgetragen werden)
- Weitere Beträge (z. B. bestimmte Steuerbegünstigungen im Wohnraum §10e-10i EStG)
- Erstattungsüberhänge (wird hinzugerechnet)
= Einkommen
- Kinderfreibetrag, wenn dieser einen steuerlichen Vorteil gegenüber dem Kindergeld darstellt
- Härteausgleich für Nebeneinkünfte (zwischen 410 und 820 Euro)
= zu versteuerndes Einkommen
Rechenbeispiel zvE (Zahlen aus 2025)
Alleinerziehender mit einem Kind, Alter: 32
Bruttojahreseinkommen als Angestellter: 55.000 €
= 55.000 € Bruttoeinkommen
Unterhaltszahlungen: +3.600 € (werden als Einnahmen gezählt)
Werbungskostenpauschale: -1.230 €
= 57.370 € Summe der Einkünfte
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: -4.260 € (bei jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um 240 €)
= 53.110 € Gesamtbetrag der Einkünfte
Kinderbetreuungskosten: 2.400 €, davon 2/3: -1.600 € (2/3 der Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 €)
= 51.510 € Einkommen
Kein Kinderfreibetrag, da das Kindergeld höher ausfällt als der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag
= 51.510 € zu versteuerndes Einkommen
Warum ist das zu versteuernde Einkommen entscheidend für die Höhe der Steuern?
So wirkt sich der progressive Steuertarif auf Ihre Steuer aus
Die Steuerlast ist in Deutschland progressiv geregelt. Das heißt, es gibt verschiedene Grenzwerte für die Berechnung des individuellen Steuersatzes. Grundlage ist hierfür das zu versteuernde Einkommen (zvE).
- Bis 12.096 € zvE ist das Einkommen sogar steuerfrei, danach steigt der Prozentsatz stetig an.
- Bei einem zvE einer alleinstehenden Person von 39.120 € gilt beispielsweise ein Steuersatz von 18 %, während dieser bei 52.230 € zvE bereits bei 22 % liegt.
- Ab einem Jahreseinkommen von über 66.761 € greift der sogenannte Spitzensteuersatz. Hierbei wird jeder Euro, der über die 66.761 € hinaus verdient wird, mit 42 % besteuert.
- Gleiches gilt für Einkommen, die über 277.826 € gehen, hier wird jedoch ein erhöhter Steuersatz von 45 % angewandt.
Angewandter Steuersatz | Höhe des zu versteuernden Einkommens: Steuerjahr 2024 | Höhe des zu versteuernden Einkommens: Steuerjahr 2025 |
0 % Grundfreibetrag | bis 11.784 € | bis 12.096 € |
14 bis 24 % Progressionszone I | 11.784 € bis 17.005 € | 12.097 € bis 17.443 € |
24 bis 42 % Progressionszone II | 17.006 € bis 66.760 € | 17.444 € bis 68.480 € |
42 % Proportionalzone I | 66.761 € bis 277.825 € | 68.481 € bis 277.825 € |
45 % Proportionalzone II (sog. Reichensteuer) | 277.826 € | 277.826 € |
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Möchten Sie weitere Hintergrundinformationen erfahren, dann lesen Sie unseren Artikel zum Thema Steuersatz.
Hinweis: Nachträgliche Erhöhung des Grundfreibetrags 2024Der Grundfreibetrag wurde 2024 als Inflationsausgleich nachträglich erhöht. Ursprünglich betrug der Grundfreibetrag 11.604 €, der hier genannte Betrag von 11.784 € ist rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten.
Tipps zur Senkung des zu versteuernden Einkommens
Sparpotenziale durch Altersvorsorge
Eine Altersvorsorge ist nicht erst nach Renteneintritt von Vorteil, denn auch während Ihrer Berufstätigkeit können Sie durch die Beiträge einiges an Steuern sparen. Je nach Vorsorgemodell können Sie bestimmte Beträge von den Steuern absetzen. Zudem werden bei staatlich geförderten Modellen und bei der betrieblichen Altersvorsorge bestimmte Zuschüsse und Zulagen zum eingezahlten Betrag gewährt, auch diese sind teilweise als Sonderausgaben abzugsfähig.
Sparpotenziale durch Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungen)
Zuwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden. Als Zuwendungen gelten Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine. Bedingung für den Abzug von Spenden ist, dass diese freiwillig und unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, erfolgt sind. Der abzugsfähige Betrag beläuft sich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, sollte er diesen Wert überschreiten, kann der ihn übersteigende Betrag in den Folgejahren angerechnet werden.
Hinweis: Parteispenden mindern zvESpenden an Parteien können anteilig bis zu 50 % bis zu einer Höhe von 1.650 € angerechnet werden. Abgezogen werden können so max. 825 €.
Sparpotenziale durch haushaltsnahe Dienstleistungen
Auch Dienstleistungen, die an Ihrem privaten Haushalt ausgeführt werden, können sich vorteilhaft auf Ihre Steuerlast auswirken. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem Haushaltshilfen (Minijob), Handwerksarbeiten, Hausmeisterdienste oder Umzugsspeditionen bei privaten Umzügen. Diese können abhängig von der Art der Dienstleistung mit bis zu 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerlast abgezogen werden. Hier wird also nicht das zvE verringert, sondern direkt der daraus berechnete Betrag an Steuern.
Steuerliche Tipps für Arbeitnehmer, Selbstständige und Familien
Ob angestellt, selbstständig oder mit Familie: Wer weiß, welche Ausgaben steuerlich absetzbar sind, kann seine Steuerlast oft deutlich senken. Von der Pendlerpauschale über das Homeoffice bis hin zu Sonderkosten für Kinder oder außergewöhnliche Belastungen – die Möglichkeiten sind vielfältig. Auch Selbstständige profitieren von zahlreichen Betriebsausgaben, die sich steuermindernd auswirken.
Steuerliche Tipps für Arbeitnehmer:innen zur Minderung des zvE:
- Arbeitnehmer:innen können den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 € in Anspruch nehmen, egal ob Werbungskosten angefallen sind oder nicht. Übersteigen die Werbungskosten diesen Wert, wird natürlich der erhöhte Betrag angerechnet.
- Sie können Ihren Arbeitsweg bereits ab dem ersten Kilometer mit der Entfernungspauschale anrechnen lassen, ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Betrag pro Kilometer sogar.
- Das Homeoffice kann steuerliche Vorteile mit sich bringen, allerdings muss hier auf einiges geachtet werden. Angerechnet werden können hier unter bestimmte Voraussetzungen eine Tagespauschale oder ein Arbeitszimmer.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise Handwerkerleistungen, Pflegeleistungen oder Haushaltshilfen können mit bis zu 20% der Aufwendung angerechnet werden.
Mehr Informationen finden Sie im Artikel: Was ist für Arbeitnehmer:innen steuerlich absetzbar?
Steuerliche Tipps für Familien zur Minderung des zvE:
- Ob der Kinderfreibetrag sich mehr lohnt als das Kindergeld, sollte individuell geprüft werden. Eventuell kommt so am Ende mehr Geld pro Kind bei Ihnen an.
- Durch das Zusammenveranlagen von Einkünften beim Ehegattensplitting können Sie bares Geld sparen. Das Splittingverfahren gilt auch bei eingetragener Lebenspartnerschaft.
- Besucht das Kind eine überwiegend privat finanzierte Schule, können bis zu 30 % des Schulgelds als Sonderkosten abgezogen werden.
- Auch Vorsorgeaufwendungen und Versicherungsbeiträge können teilweise abgesetzt werden.
- Bestehen außergewöhnliche Belastungen für die erhöhte Kosten anfallen wie z. B. Krankheitskosten oder Kosten für eine Unterbringung im Altersheim sind diese teilweise steuerlich absetzbar.
Tipp: Auch volljährige Kindern mindern unter Umständen das zvEDer Kinderfreibetrag greift, genau wie das Kindergeld, auch noch, wenn die Kinder bereits ausgezogen und in Ausbildung sind.
Steuerliche Tipps für Selbstständige zur Minderung des zvE:
- Auch als Selbstständige:r können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
- Es lohnt sich zu prüfen, welche Ausgaben Sie als Betriebsausgaben anrechnen können. Denn auch Ausgaben wie Beratungskosten, Umzugskosten oder Diebstahlverluste können steuerlich geltend gemacht werden.
- Kosten für Werbung und Internetpräsenz gelten ebenfalls als Betriebsausgaben
- Firmenwagen und Fahrtkosten können steuerliche Vorteile bringen. Dabei ist die anteilige private und dienstliche Nutzung des Wagens zu beachten.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine können sich vorteilhaft auf Ihr zvE auswirken.
Achtung: Voraussetzungen für Arbeitszimmer genau prüfenEin Arbeitszimmer kann nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es hauptsächlich, also mehr als 90 %, für Bürotätigkeiten genutzt wird. Ein Schreibtisch, der im Schlafzimmer oder Wohnzimmer steht, gilt nicht als Arbeitszimmer und kann somit auch nicht als solches angerechnet werden. Erfahren Sie, wann Sie ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen können.
Das Wichtigste zum zvE auf einen Blick
Diese Punkte können Sie sich merken:
- Das zvE ist maßgeblich für die Höhe der Steuerlast
- Die Ermittlung erfolgt durch die Addition aller Einkünfte und den Abzug aller abzugsfähigen Beträge wie Pauschalen, Entlastungsbeträge sowie Freibeträge
- Einkünfte können aus allen selbstständigen sowie nichtselbstständigen Tätigkeiten stammen; zusätzlich fallen hierunter auch Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus Kapitalvermögen.
- Abzüge reichen von Kinderfreibeträgen über Altersentlastungsbeträge bis hin zu Spenden und Unterhaltszahlungen.
- Durch den progressiven Steuertarif in Deutschland ist es umso wichtiger, die exakte Höhe des zvE zu berechnen, um den richtigen Prozentsatz für die Besteuerung ermitteln zu können.
Bei Unklarheiten und Fragen sollte ein:e Steuerberater:in aufgesucht oder eine Steuersoftware (wie zum Beispiel smartsteuer) verwendet werden.