Vereinfachte Steuererklärung: Ohne Aufwand Geld zurück!

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. Februar 2024
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Gibt es die vereinfachte Steuererklärung noch?

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gibt es keinen Papiervordruck mehr für die vereinfachte Einkommensteuererklärung.
  • Der "übliche" Mantelbogen ESt1A wurde vereinfacht und tritt nun an die Stelle der vereinfachten Steuererklärung.
  • Für die Jahre zuvor kann der Papiervordruck für die vereinfachte Steuererklärung noch beim Bundesfinanzministerium heruntergeladen werden.

Stellen Sie sich vor, das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung dauert nur 10 Minuten - und Ihnen winkt trotzdem eine Steuererstattung. Was angesichts des komplizierten deutschen Steuerrechts unglaublich klingt, funktioniert in vielen Fällen tatsächlich. Und zwar durch das Ausfüllen der vereinfachten Steuererklärung für Arbeitnehmer:innen.

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So funktioniert die vereinfachte Steuererklärung

Der Clou an der vereinfachten Steuererklärung für Arbeitnehmer:innen ist, dass dieses Steuerformular sich auf die absolut notwendigsten Angaben beschränkt: Neben Ihrem Namen, Anschrift und Kontodaten erwartet das Finanzamt nur die sogenannte eTIN, die Sie auf der Lohnsteuerbescheinigung finden, die Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in ausgehändigt hat. Die Daten aus dieser Bescheinigung holt sich das Finanzamt dann automatisch über die ELStAM-Daten ab.

Wer darf die vereinfachte Steuererklärung einreichen und für wen lohnt es sich?

Die vereinfachte Einkommensteuererklärung ist für Arbeitnehmer:innen gedacht, die lediglich Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) und ggf. bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld) in Deutschland bezogen haben und nur die in der vereinfachten  Einkommensteuererklärung bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen haben. Ist ein:e Arbeitnehmer:in verheiratet, darf die vereinfachte Steuererklärung nur eingereicht werden, wenn die Zusammenveranlagung beantragt wird.

 

Praxis-Tipp: Steuersoftware statt Papierformular Für alle Steuerzahler:innen, die kompliziertere Steuerfälle haben oder ihre Steuererstattung optimieren möchten, kann eine professionelle Steuersoftware sinnvoll sein. Zudem gibt es mittlerweile  günstige Steuersoftware, die sich auch bei einfachen Steuerfällen lohnt. Ein solches Programm kann Ihnen helfen, Ihre Steuerrückzahlung zu erhöhen.

 

Die vereinfachte Steuererklärung lohnt sich also vor allem für Arbeitnehmer:innen, die nicht nach ultimativen Steuersparstrategien suchen, und sich stattdessen schnell und ohne großen Aufwand die zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückholen möchten.

Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer:innen

Seit 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Abfrage von Daten, die ihr schon von Dritten elektronisch mitgeteilt wurden. Daher gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2019 auch keinen Papiervordruck für die vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer:innen mehr. Der "übliche"  Mantelbogen (ESt1A) wurde vereinfacht und tritt nun an die Stelle der vereinfachten Steuererklärung. Für die Steuerjahre davor, für die noch eine freiwillige Abgabe möglich ist, gibt es das Formular für die vereinfachte Steuererklärung jedoch noch.

 

Pilotprojekt leichtere Steuererklärungen für Rentner:innen und Pensionierte

Ein 2018 gestartetes, erfolgreiches Pilotprojekt in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen soll auch die Steuererklärungen für Rentner:innen und Pensionierte vereinfachen.  Rentner:innen, Pensionäre und Pensionärinnen ohne weitere Einkünfte, bei denen das Finanzamt die relevanten Informationen zu Renteneinkünften oder/und Pensionen sowie Krankenversicherungsbeiträgen bereits von dritter Seite elektronisch erhalten hat, können den Service einer "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" nutzen. 

Seit Veranlagungszeitraum 2022 ist der Vordruck aufgrund von Nutzerhinweisen nun so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann. Der ausgefüllte Vordruck kann dann gedruckt, unterschrieben und dem Finanzamt übersandt werden. Der Vordruck für das Steuerjahr 2023 kann etwa beim Bundesfinanzministerium abgerufen werden.

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Ist das Formular zur vereinfachten Steuererklärung eigentlich noch abrufbar?

Das Formular für die vereinfachte Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 können Sie hier als PDF downloaden. Die vereinfachte Steuererklärung muss übrigens auf dem Postweg ans Finanzamt geschickt werden. Eine elektronische Übermittlung, ist hier nicht möglich.

Für das Steuerjahr 2019 und folgende können Sie den "normalen" Mantelbogen (EST1A)  verwenden.

 

Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)

Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung. Steuerpflichtige können über die ELSTER-Schnittstelle Daten, die der Finanzverwaltung elektronisch gemeldet wurden, abfragen  und nach Prüfung in ihre Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören Name, Geburtsdatum, Adresse, Religion, steuerlicher Identifikationsnummer und Bankverbindung sowie 

  • vom Arbeitgeber übermittelte LSt-Bescheinigungen
  • Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld
  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (Basisversicherung und Wahlleistungen)
  • Altersvorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rentenversicherung, Riester- oder Rürup-Verträge) 
  • Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen
  • evtl. Spenden und Kapitaleinkünfte

Die Daten können erst dann angezeigt werden, wenn Arbeitgeber:in, Versicherungen oder Rentenzahler:in diese an die Steuerverwaltung übermittelt haben. Dazu haben sie bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit. Die Daten können nach Prüfung in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.

Die übermittelten Daten können direkt (z. B.  auch via Steuersoftware smartsteuer) in die betreffenden Eingabefelder übernommen werden. Dadurch werden Fehler bei der Erfassung der Daten vermieden. Die Daten können in der Erklärung jederzeit geändert bzw. gelöscht werden. Die durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Daten sollten unbedingt überprüft werden. 

 


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