Steuertipps für Unternehmer und Selbstständige

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
09. Dezember 2021
Lesedauer:
8 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie können Unternehmer und Selbstständige Steuern optimieren?

  • Nutzen Sie die steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31. März 2022, um Mitarbeiter:innen finanziell zu unterstützen.
  • Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Umsatzsteuerregeln für Aufsichtsratsmitglieder, die eine Festvergütung erhalten und kein Vergütungsrisiko tragen. Vermeiden Sie die falsche Ausweisung von Umsatzsteuer in Rechnungen.

Selbstständige und Gewerbetreibende zahlen häufig zuviel Einkommensteuer. Der Grund dafür ist genauso einfach wie paradox: Die Möglichkeiten, Ausgaben gewinnmindernd von der Steuer abzusetzen sind so vielfältig, dass selbst gestandene Geschäftsleute selten an alles denken. Was Sie in Sachen Fahrtkosten, Bewirtungskosten oder Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wissen sollten, erfahren Sie in unseren Top-Steuertipps.

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Aktuelle Steuertipps für Gewerbetreibende und Selbstständige

Das Jahr 2022 bringt ein paar Steueränderungen mit sich, die auch Unternehmer:innen und Selbstständige betreffen. Nun heißt es handeln, um Sparmöglichkeiten zu nutzen oder um negative Folgen abzuwehren!

Steuerfreie Corona-Prämie nutzen

Haben Sie Mitarbeitende, die negativ von der Corona-Krise betroffen sind, können Sie diese freiwillig - und steuerfrei - finanziell unterstützen. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie erlaubt steuerfreie Sonderzahlungen von insgesamt 1.500 Euro. Die Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022, danach wäre eine solche Unterstützung als ganz normale Einmalzahlung zu versteuern.

Nichtbeanstandungsregelung für Registrierkassen läuft aus

2022 gibt es eine wichtige Neuerung, auf die Unternehmer:innen und Selbständige sich einstellen müssen. Und zwar das Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung für Registrierkassen zum 31.12.2022. Haben Sie im Zeitraum vom 26. November 2010 bis zum 31. Dezember 2019 eine elektronische Registrierkasse gekauft, bei der eine Aufrüstung mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nicht möglich ist, können Sie diese übergangsweise noch bis zum 31.12.2022 nutzen. Danach ist aber Schluss und Sie sollten zeitnah die Anschaffung einer neuen Kasse einplanen.

Achtung: Bußgelder drohenWer ab 2023 noch die alte Registrierkasse verwendet, riskiert Bußgelder von bis zu 25.000 Euro!

Aufsichtsratsmitglieder gelten nicht mehr automatisch als Selbstständige

Das Bundesfinanzministerium nahm bisher an, Aufsichtsratsmitglieder übten ihre Tätigkeit selbständig aus.  Der EuGH sieht das anders, weswegen die Regelung sich ab 2022 ändert: Aufsichtsratsmitglieder, die für ihre Tätigkeit eine Festvergütung erhalten und kein Vergütungsrisiko tragen, zählen umsatzsteuerlich nicht als Selbständige. Sind in einem Aufsichtsrat und die gerade genannten Kriterien treffen auf Sie zu, dürfen Sie ab dem 1. Januar 2022 keine Umsatzsteuer mehr in den Rechnungen über die Tätigkeit ausweisen.

Dauerbrenner-Steuertipps für Selbstständige und Unternehmer:innen

Die folgenden 15 Steuertipps sind echte Dauerbrenner für Selbstständige und Gewerbetreibende. Zu den meisten Themen finden Soe weitere Infos in den tiefergehenden Artikeln.

Fahrtkosten

Nutzen Sie Ihren Pkw nahezu ausschließlich (mehr als 90 Prozent) beruflich? In diesem Fall ist der Pkw ein Arbeitsmittel. Damit sind alle Aufwendungen (AfA, Zinsen, Kraftstoff, Versicherungen etc.) als Werbungskosten abzugsfähig. Welche Kosten Sie ansetzen können und worauf Sie achten sollten, damit auch der Betriebsprüfer keine Einwände hat, erfahren Sie in unserem Artikel zu Firmenwagen für Selbstständige.

Bewirtungskosten

Beim Essen werden Geschäfte gemacht! Dieser Satz gehört zu den ältesten Business-Weisheiten überhaupt. Und weil das auch die Finanzbehörden wissen, können Sie die Bewirtungskosten für Ihre Kunden oder Mitarbeiter zu einem großen Teil als Betriebsausgaben geltend machen. Wichtigste Grundregel dabei: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen sie angemessen und plausibel sein. Was Sie sonst noch in Sachen Bewirtungskosten beachten sollten, lesen Sie hier.

Reisekosten

Mit der Reisekostenreform 2014 wurde nicht nur einfach der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt - auch in steuerlicher Hinsicht hat sich einiges geändert. Als erste Tätigkeitsstätte kommt ab 2014 nicht nur eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers in Betracht, sondern auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Outsourcing, längerer Projekteinsatz beim Kunden etc.). Die neuen Bestimmungen haben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Reisekosten und den Kostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. Alles zum Thema Reisekosten lesen Sie her.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Wenn Sie Maschinen oder Autos für Ihren Betrieb kaufen, schreiben Sie den Kaufpreis in der Regel auf mehrere Jahre verteilt ab. Doch das lohnt sich nicht beim Kauf von Gegenständen, die vergleichsweise wenig kosten. Deshalb akzeptiert das Finanzamt bei GWG eine vereinfachte Abschreibung. Aber Vorsicht: Auch hier gibt es verschiedene Varianten! Welche Gegenstände Sie als GWG abschreiben können und was Sie dabei beachten sollten erfahren Sie in unserem Artikel zur GWG-Abschreibung:

Mehr Infos im Artikel
GWG-Abschreibung - so schreiben Sie geringwertige Wirtschaftsgüter ab

Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeitende

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - und manchmal auch Kund:innen oder erfahrene Mitarbeitende. Wenn Sie sich bei Geschäftspartnern oder Angestellten erkenntlich zeigen, können Sie einen Teil der Kosten als Betriebsausgaben verbuchen. Welche Geschenke Sie grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können, welche Aufzeichnungspflichten es gibt und warum das Einhalten der Freigrenze so wichtig ist, erfahren Sie im Artikel "Geschenke von der Steuer absetzen".

Arbeitszimmer

Als Unternehmer können Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer in Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Kosten, wenn das Arbeitszimmer entweder Betriebsstätte oder Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Falls dies nicht zutrifft, Ihnen aber für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. weil es in Ihrer Werkstatt oder Lagerhalle kein Büro für die Buchhaltung gibt), können Sie immerhin noch bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Im Artikel "Unternehmer-Arbeitszimmer" erfahren Sie, welche Kosten Sie absetzen können und welche Voraussetzungen das Finanzamt für die Anerkennung eines Arbeitszimmers verlangt.

Firmengebäude abschreiben

Wenn Sie Büro-, Produktions- oder Lagergebäude betrieblich nutzen, um Einkünfte zu erzielen, können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten steuerlich absetzen. Ob Sie gewerblich, freiberuflich oder nichtselbstständig tätig sind, spielt dabei keine Rolle. Welche Möglichkeiten (lineare oder degressive Abschreibung) Sie dabei haben und was Sie im Umgang mit dem Finanzamt sonst noch beachten sollten, zeigt der Artikel "Abschreibung von Gebäuden".

Arbeitsverträge mit Familienangehörigen

Das Wort "Familienbetrieb" sagt schon sehr viel über die Struktur vieler kleiner und mittlerer Unternehmen in Deutschland aus. Wenn alle ihre Fähigkeiten einbringen, ist das eine schöne und häufig erfolgreiche Sache. Nebenbei bringen Ihnen Arbeitsverträge mit der:dem Ehepartner:in oder mit anderen nahen Angehörigen aber auch finanzielle Vorteile und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei steuerfreien Sonderzuwendungen beispielsweise profitiert das Unternehmen durch absetzbare Betriebsausgaben und Angehörige durch steuerfreie Einkünfte. Allerdings gilt auch beim Thema Arbeitsverträge mit Angehörigen: Nicht übertreiben! Wie Sie profitieren und trotzdem steuerlich auf der sicheren Seite bleiben erfahren Sie im Artikel:

Mehr Infos im Artikel
Ehegattenarbeitsvertrag - das ist zu beachten

Rürup- und Riester-Rente

Sowohl die Altersvorsorge mit sogenannten Riester-Verträgen als auch die Rürup-Rente werden staatlich gefördert. Unternehmer:innen, Selbstständige oder Freiberufler haben dabei Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge in ihrer Einkommensteuererklärung. Erfahren Sie in unserem Artikel, was Sie in Bezug auf Übertragung, Auszahlung und Besteuerung der Riester-Rente wissen sollten. Zur den steuerlichen Details zur Rürup-Rente gibt es einen eigenen Artikel.

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag kann vor allem in sehr guten Geschäftsjahren interessant sein. Wenn Sie deutlich mehr Gewinn erzielt haben als erwartet, können Sie mit diesem Instrument den Betriebsgewinn mindern und Geld für künftige Investitionen zurücklegen. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können, erfahren Sie im Artikel "Investitionsabzugsbetrag: Steuerlast senken".

Rückstellungen - beispielsweise für die Rente

Gerade als Geschäftsmensch sollten Sie Ihre Altersvorsorge rechtzeitig planen - auch die Firmenrente. Als GmbH-Geschäftsführer:in beispielsweise müssen Sie die Weichen für Ihre Rente mindestens 10 Jahre vor Ihrem geplanten Ruhestand stellen und entsprechende Rückstellungen in der Bilanz bilden (sonst unterstellt das Finanzamt eine verdeckte  Gewinnausschüttung). Ihr steuerlicher Vorteil dabei: Die Rückstellungen können Sie direkt vom Gewinn abziehen, sie zahlen also weniger Steuern.

Übrigens: Wenn Sie nach dem Renteneintritt noch nicht aufhören wollen, sollten Sie einen Beratervertrag mit Ihrer eigenen GmbH abschließen. Der Grund: Wenn Sie einfach weitermachen wie bisher und Firmenpension und Gehalt von der eigenen GmbH parallel kassieren, werten die Finanzbehörden dies ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung. Alle Aspekte rund um das Thema Altersvorsorge finden Sie in unserem Artikel:

Mehr Infos im Artikel
Altersvorsorge: Diese Möglichkeiten haben Sie

Eigenbeleg

Restaurantrechnung verloren? Oder die Tankquittungen der letzten Messe? Das ist ärgerlich, denn ohne Beleg erkennt das Finanzamt diese Ausgaben in der Regel nicht an. Aber es gibt einen Ausweg: In Einzelfällen können Sie - als Ersatz für die verlorenen Belege - einen Eigenbeleg ausfüllen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass der Eigenbeleg möglichst die gleichen Angaben enthält wie die Originale (also Zahlungsempfänger, Betrag, Datum, Zahlungsgrund etc.). Auch Ihre Unterschrift auf dem - zeitnah ausgefüllten - Eigenbeleg ist hilfreich.

Thesaurierungsbegünstigung

Wenn Sie zu den Besserverdienenden gehören und Ihr Einkommensteuersatz deutlich über 40 Prozent liegt, gibt es für Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen einer gewerblichen Personengesellschaft eine steuerlich günstige Alternative: Verzichten Sie auf die Gewinnentnahme. Denn für nicht entnommene (thesaurierte) Gewinne verlangt das Finanzamt nur einen Steuersatz von 28,25 Prozent. Voraussetzungen: Sie sind als Gesellschafter:in einer (bilanzierenden) Personengesellschaft enweder zu mehr als zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt, oder Ihr Gewinnanteil beträgt mehr als 10.000 Euro. Und einen kleinen Haken hat die Sache auch: Wenn Sie die nicht entnommenen Gewinne in späteren Jahren für die Finanzierung privater Ausgaben doch entnehmen, verlangt das Finanzamt eine Nachversteuerung von 25 Prozent. Ob sich das Modell in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie mit Ihrer Steuerberater:in besprechen.

Familienangehörige steuersparend einsetzen

Wenn Sie Familienangehörige nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr beschäftigen, können Sie gehörig Steuern sparen: Für diese Form der zeitlich sehr begrenzten, kurzfristigen Beschäftigungen - etwa für die Inventur oder das Weihnachtsgeschäft - gibt es verschiedene Möglichkeiten der Steuerpauschalierung, die sowohl für Sie als auch für Ihre Familienangehörigen von Vorteil sein können.

Atypische Stille Beteiligung

Wie der Name schon andeutet, tritt der Gesellschafter bei dieser Beteiligungsform nach außen hin nicht in Erscheinung. Trotzdem bieten sich interessante steuerliche Möglichkeiten. Kauft sich beispielsweise ein: GmbH-Geschäftsführer:in bei der eigenen Firma als stille:r Teilhaber:in ein, kann er:sie bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen. Mehr zu den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Detail erfahren Sie im Rahmen einer Steuerberatung.


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