Steuertipps für Arbeitnehmer: Ein Hoch auf Werbungskosten

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
31. Januar 2024
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie kann ich als Arbeitnehmer:in meine Steuerlast senken?

Machen Sie Werbungskosten geltend. Und nutzen Sie diese Spielräume:

  • Falls Sie an mehreren Standorten tätig sind, können Sie Ihre "erste Tätigkeitsstätte" festlegen und entsprechend die Entfernungspauschale geltend machen.
  • Falls Sie krank sind und Ihre Krankheit mit Ihrem Beruf zusammenhängt, können Sie Ihre Behandlungs- und Medikamentskosten absetzen.
  • Berufliche Weiterbildungen und Lerntreffen sind ebenfalls steuerlich absetzbar.

Als Arbeitnehmer:in haben Sie zahlreiche Möglichkeiten, ihre Steuerlast gezielt zu mindern und auf diese Weise eine hübsche Steuererstattung einzustreichen. Wir haben die Top-3 der effektivsten Steuertipps für Sie zusammengestellt.

Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? Steuern.de-Nutzer haben fünf Programme bewertet.

Bleiben Sie informiert:
Steuern.de Newsletter

Die besten Steuertipps und aktuelle Steuerthemen. 6-8 Mal im Jahr kostenlos in Ihr Postfach.

Steuertipp 1: Gestaltungsmöglichkeiten bei der "ersten Tätigkeitsstätte"

Ihr:e Arbeitgeber:in kann eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte festlegen, an der ein:e Arbeitnehmer:in mindestens einen Tag im Monat tätig sein muss. Fahrten zu anderen Einsatzorten und Filialen finden dann im Rahmen einer "beruflichen Auswärtstätigkeit" statt. Diese Regelung bietet enormes Gestaltungspotenzial, wie das folgende Praxisbeispiel verdeutlicht.

 

Beispiel:Frau Müller ist als stellvertretende Filialleiterin in Supermarkt-Filiale A eingesetzt (die Entfernung von ihrem Wohnort beträgt ca. 20 km; sie arbeitet dort ca. 215 Arbeitstage pro Jahr). Einmal pro Monat muss Frau Müller aber auch in Filiale B aushelfen (Entfernung von ihrem Wohnort 10 km; Arbeitstage 12). Bisher wurde Frau Müller Filiale A als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet.

 

Steuertipp: Frau Müller bittet Ihren Chef darum, Filiale B als erste Tätigkeitsstätte festzulegen. Die erheblichen, positiven Auswirkungen dieser legalen Gestaltungsmöglichkeit auf die Entfernungspauschale und damit auf die anrechenbaren Werbungskosten zeigt die folgende Vergleichsrechnung:

  Filiale A ist erste Tätigkeitsstätte Filiale B ist erste Tätigkeitsstätte
Werbungskosten für Fahrten zur Filiale A 1.290 EUR (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR/km; Entfernungspauschale) 2.580 EUR (215 Tage x 20 km x 2 x 0,30 EUR/km; Auswärtstätigkeit)
Werbungskosten für Fahrten zur Filiale B  72 EUR (12 Tage x 10 km x 2 x 0,30 EUR/km; Auswärtstätigkeit) 36 EUR (12 Tage x 10 km x 0,30 EUR/km; Entfernungspauschale)
Werbungskosten gesamt 1.362 EUR 2.616 EUR

Steuertipp 2: Berufskrankheit feststellen lassen

Haben Sie gesundheitliche Probleme und bezahlen aus eigener Tasche bestimmte Behandlungsmethoden oder Medikamente? Dann dürfen Sie diese Kosten normalerweise als außergewöhnliche Belastung abziehen. Doch sehr häufig ist die vom Finanzamt ermittelte sogenannte "zumutbare Eigenbelastung" zu hoch, als dass Sie steuerlich von dieser Regelung noch profitieren könnten.

Steuertipp: Hängt Ihre Erkrankung allerdings mit Ihrem Beruf zusammen, sollten Sie sich dies von einem Amtsarzt bestätigen lassen (z. B. Sehnenentzündung am Arm durch PC-Arbeit, Zahnersatz wegen Mehlstauballergie eines Bäckers). Dann sind die selbst getragenen Behandlungskosten und Kosten für Medikamente nämlich zu 100 % als Werbungskosten abziehbar.

 

Beispiel:Frau Tuhn arbeitet den ganzen Tag am Computer und hat deshalb seit Jahren eine chronische Sehnenentzündung im Arm. Sie zahlt für Zusatzbehandlungen beim Heilpraktiker 2.500 EUR aus eigener Tasche für die Linderung der Beschwerden. Mit der Einordnung der Beschwerden als Berufskrankheit durch ihre Amtsärztin kann sie die Kosten vollständig als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Anzeige

Steuertipp 3: Fortbildungen und Lerntreffen steuerlich absetzen

Das Thema Fortbildung hat bei vielen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen hohen Stellenwert. Und dafür gibt es neben der Weiterbildung auch gute steuerliche Gründe. Denn das Finanzamt akzeptiert sämtliche Lehrgangs-, Seminar- oder Weiterbildungskosten, die der:die Arbeitnehmer:in selbst bezahlt, als Werbungskosten. Was viele Steuerzahler:innen aber nicht wissen: Nicht nur die Lehrgänge selbst, auch die Fahrtkosten zu Lerntreffen können Sie dem Finanzamt als steuersparende Werbungskosten präsentieren. Wenn Sie sich mit Lehrgangsteilnehmern treffen, um das Gelernte zu wiederholen oder zu vertiefen, dürfen Sie bei Nutzung eines Pkws 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

 

Beispiel: Sie nehmen an einem Kurs zum technischen Produktdesign teil. Darüber hinaus treffen Sie sich mit Kollegen zu gemeinsamen Lernnachmittagen und Lernwochenenden. Sie fahren dazu 14 Mal zu einem Kollegen, der 110 km entfernt wohnt.

 

Steuertipp: Für diese 14 Lerntreffen können Sie dem Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 924 EUR präsentieren (110 km x 2 x 14 Fahrten x 0,30 EUR/km). Wenn Sie dabei außerdem länger als 8 Stunden von zuhause abwesend sind, winkt zusätzlich ein Werbungskostenabzug für jeweils 14 EUR (Verpflegungspauschale).

 

Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt die Fahrtkosten zu Lerntreffen als Werbungskosten zum Abzug zulässt, müssen folgende Nachweise geführt werden: 
- Aufzeichnungen über den Lernstoff, der an jeweiligen Tagen gelernt wurde. Private Aktivitäten sind zwar erlaubt, dürfen aber nicht mehr als 10 % des Lerntreffens ausmachen.
- Nachweise, dass Sie die Strecke tatsächlich zurückgelegt haben (z. B. Tankbelege, Zugticket).


Finden Sie die beste Steuersoftware

Mit einer Steuersoftware machen Sie die Steuererklärung schneller, sicherer und bekommen mehr Geld zurück. Diese Programme passen zu Ihnen.

zum Steuersoftwaretest

Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater:innen in Ihrer Nähe

In unserem Steuerberaterverzeichnis finden Sie kompetente Hilfe bei schwierigen Steuerfällen.