
Steht die Abgabe Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 noch aus? Dann sollten Sie diese aber nicht mehr lange aufschieben. Denn Zeit ist ja bekanntlich Geld. Fakt ist, auch das Jahr 2021 war insbesondere von der Pandemie gekennzeichnet und die finanzielle Situation für viele Unternehmen sehr angespannt. Die Liquidität eines Unternehmens wieder zu steigern, ist daher von elementarer Bedeutung. Dies kann auch durch die Umsetzung von effektiven Steuertipps erfolgen. Um aus Ihrer Steuererklärung 2021 rückwirkend das Bestmögliche herauszuholen, haben wir für Sie die wichtigsten Steuertipps mit Blick auf die Steueränderungen 2021 zusammengetragen.
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Die besten Steuertipps 2021 für Unternehmer:innen und Selbstständige
Steuertipp 1: Homeoffice-Pauschale
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Wenn Sie also wegen Corona Ihre unternehmerische Tätigkeit einstellen und sie daher vermehrt oder ausschließlich im Homeoffice tätig sind und dabei keinen Raum zur Verfügung haben, sondern nur eine Arbeitsecke oder Vergleichbares, so können sie den pauschalen Betriebsausgabenabzug geltend machen.
Pro Tag im Homeoffice können Sie 5 Euro und maximal 600 Euro pro Jahr vom Gewinn abziehen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.
TippZwar erwartet das Finanzamt keinen Nachweis zu den tatsächlich angefallenen Kosten. Ganz auf einen Nachweis zu verzichten, ist dennoch nicht empfehlenswert. Nutzen Sie dafür beispielsweise ein Art Tagebuch. Ebenfalls wichtig ist, dass Sie bei neu angeschafften Gegenständen für Ihr Homeoffice die Rechnungen aufbewahren. Diese Kosten dürften zusätzlich zur Home-Office Pauschale abziehbar sein.
Steuertipp 2: Steuerfreie Corona-Prämie
Zu den Top-Steuertipps 2021 gehört die Gewährung der steuerfreien Corona-Prämie als Dankeschön an von den Corona-Pandemie betroffenen Arbeitnehmern sein. Die Zahlung musste zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2021 erfolgen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Haben Sie also eine solche Zahlung bis zu 1.500 Euro geleistet, vergessen Sie nicht, diese im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
Steuertipp 3: Corona-Hilfen verlängert
Bis zum 30. Juni 2021 haben Unternehmer auf Antrag insbesondere von folgenden Corona-Hilfsmaßnahmen profitiert:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-12-22-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.html BMF-Schreiben v. 22.12.2020.
Dieses Schreiben wurde durch das Folgende vom 18. März 2021 ersetzt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2021-03-18-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.html
Steuertipp 4: GWG „kreieren“ dank Investitionsabzugsbetrag
Dank dem neuen § 7g EstG dürfen künftig mehr Unternehmen als bisher den Vorteil dieser Steuervergünstigung nutzen.
Beispiel Sie erfüllen 2020 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag. Im Jahr 2021 planen Sie den längst überfälligen Kauf neuer Einrichtungsgegenstände für Ihr Lokal. Voraussichtliche Investitionskosten: 46.500 Euro, wobei jeder der Gegenstände netto rund 1.550 Euro kosten wird (Kauf im Juli 2021).
2020 | Mit Investitionsabzug | Ohne Investitionsabzug |
---|---|---|
Betriebsausgaben nach § 7g EstG | -23.250 Euro (50% von 46.500 Euro) | 0 Euro |
2021 | ||
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Auflösung Investitionsabzugsbetrag | +23.250 Euro | 0 Euro |
Minderung Gewinn um Auslösungsbetrag wenn die Anschaffungskosten gekürzt werden. | -23.250 Euro | 0 Euro |
Abschreibung | -23.250 Euro (Sofortabzug, da Anschaffungskosten für jeden Gegenstand netto nicht über 800 Euro liegen) | 1.778 Euro (Linear: 46.500 Euro: Nutzungsdauer für Möbel 13 Jahre x 6/12, da Kauf im Juli 2021 |
Steuertipp 5: Anstellung naher Angehöriger
Vielleicht benötigen Sie ja Personal, das angesichts der Corona-Krise vor allem bereit ist, flexibel zu arbeiten. Dann lohnt es sich, nahe Angehörige wie den Ehegatten, Kinder oder die Eltern als Minijobber einzustellen. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass das Minijobgehalt sowie auch die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale bzw. an die Krankenkasse zu den gewinnmindernden Betriebsausgaben zählen. Der Familien-Minijobber muss sein Minijobgehalt dagegen nicht mehr versteuern.
TippDamit das Finanzamt bei diesem Vorgehen keine Probleme macht, sollten Sie Aufzeichnung darüber machen, an welchen Tagen der Familien Minijobber in welchem zeitlichen Umfang welche Arbeiten ausgeübt hat. So können Sie etwaige Zweifel beim Finanzamt hinsichtlich der Ernstaftigkeit der Anstellung ausräumen.
Steuertipp 6: Dienstwagenbesteuerung optimieren
Wenn der Dienstwagen eines Mitarbeiters privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, so muss der Mitarbeiter dafür jeden Monat Lohnsteuer zahlen. Ohne Fahrtenbuch wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode ermittelt und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Methode.
TippSollte auch 2021 hauptsächlich aus dem Homeoffice gearbeitet werden und daher nicht mehr als an 180 Tagen zum Arbeitsplatz gependelt werden müssen, macht es Sinn, die Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils nicht mehr mit der 0,03-Prozent-Methode durchzuführen, sondern auf die 0,002-Prozent-Methode umzustellen. Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen dafür die Tage mitteilen, die er zur Arbeit gependelt ist mitteilen und Sie fügen dies zu
Steuertipp 7: Investitionsabzugsbetrag retten
Sofern Sie 2017 einen Investitionsabzugsbetrag Gewinn abgezogen haben und nun in Folge der Corona-Pandemie bis Ende 2020 noch nicht investiert haben, würde das Finanzamt den Betrag eigentlich rückwirkend kippen. Aber im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat sich der Investitionszeitraum nun von drei auf vier Jahre verlängert. Sie müssen daher im Jahr 2021 zwingend investieren, damit das Finanzamt bezüglich des Betrags nicht nochmal auf Sie zukommt.
Steuertipp 8: Wechsel der Rechtsform wegen Soli
Seit dem 1. Januar 2021 fällt der Solidaritätszuschlag weg. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betrieben werden. Hier wird der Solidaritätszuschlag weiterhin auf die Körperschaftssteuer erhoben. Es empfiehlt sich daher das Gespräch mit dem Steuerberater zu suchen und zu erwägen, ob sich langfristig nicht ein Wechsel der Rechtsform lohnt.