Steueränderungen 2019

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
07. Mai 2019
Lesedauer:
6 Minuten

Das Jahr 2019 startet steuerrechtlich mit einigen angenehmen Änderungen für Steuerpflichtige. Was wichtig ist und welche Fristen strikt eingehalten werden sollten, das lesen Sie hier. Und wir warnen gleich vor, denn das Finanzamt wird strenger: Es gibt zwar insgesamt mehr Zeit für die Steuererklärung, aber wer dann noch länger trödelt, wird teuer bestraft.

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Neue Fristen und Verspätungszuschläge - jeder Monat kostet

Die Steuererklärung muss ab diesem Steuerjahr erst am 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingegangen sein. Das bedeutet zwar insgesamt mehr Zeit, das Finanzamt wird jedoch auch strenger. Werden die Fristen nicht eingehalten, gibt es deftige Strafen, freundlicher formuliert: den sogenannten Verspätungszuschlag. Detaillierte Informationen zu den Fristen erhalten sie hier.

Auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung mit einem Steuerberater machen lassen, gelten neue Fristen: Statt dem 31. Dezember gilt nun der letzte Tag im Februar des darauffolgenden Jahres. 

Werden die Fristen nicht eingehalten beträgt der Zuschlag für überfällige Steuererklärungen neuerdings mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat und maximal 25.000 Euro. Automatisch angerechnet oder direkt vom Erstattungsbetrag abgezogen. Wie hoch der Aufschlag ausfällt liegt im Ermessen des Finanzamtes. Unterschiedliche Faktoren wirken sich dabei auf das Urteil des Finanzbeamten aus: etwa die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs der sich aus der Steuerfestsetzung ergibt, oder etwaige Vorteile die sich aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ergeben. Gegen den Verspätungszuschlag kann man sich innerhalb eines Monats mit einem Einspruch wehren.

Praxis-Tipp:Wer sich einfach selbst austrickst und wie bisher die alte Frist Ende Mai im Kopf behält, ist pünktlich dran - dann gibt es mit Sicherheit auch keinen Verspätungszuschlag.

Bei Gehaltserhöhungen mehr Netto vom Brutto

Die einkommensteuerrechtlichen Änderungen sind für die meisten Steuerpflichtigen im Wesentlichen Entlastungen. Ab 1. Januar 2019 und nochmal ab 2020 ändert sich der Steuer-Grundfreibetrag: Das steuerfreie Einkommen steigt damit für alle Steuerzahler von 9.000 auf 9.168 Euro. Im ersten Jahr bleiben damit alle Einkommen bis 9.168 Euro steuerfrei. Im Jahr 2020 steigt der Grundfreibetrag dann nochmal, sodass alle Einkommen bis 9.408 Euro steuerfrei bleiben.

Der Hintergrund ist: Trotz Lohnerhöhung haben viele Arbeitnehmer unterm Strich nicht mehr Geld zur Verfügung, bekannt ist dieser Effekt auch unter dem Stichwort „kalte Progression“. Deshalb werden vom Bundesfinanzministerium die Steuertarife angepasst, damit die steigenden Gehälter nicht von der Steuer und der Inflation aufgezehrt werden.

Familien werden mit mehr Kindergeld entlastet

Das Kindergeld wird ab Juli 2019 um 10 Euro erhöht: Von derzeit 194 Euro monatlich je Kind steigt es ab Juli 2019 auf 204 Euro. Ab drei Kindern wird das Kindergeld auf 210 Euro angehoben bzw. auf 235 Euro ab dem vierten und jedem weiteren Kind. Das ist eine der Maßnahmen, die im Rahmen des Familienentlastungsgesetzes stattfindet, das in zwei Stufen für 2019 und 2020 greift. Mit diesen Steueränderungen sollen Familien finanziell bessergestellt werden. Auch die Kinderfreibeträge werden in den nächsten Jahren steigen: Erstmals ab 1. Januar 2019 von aktuell 7.428 um 192 auf 7.620 Euro sowie ab 2020 um weitere 192 Euro auf dann 7.812 Euro. Zudem wird 2019 auch der Abzugshöchstbetrag  für Unterhaltszahlungen erhöht. Detaillierte Informationen zu Unterhaltszahlungen gibt es hier.

 

Praxis-Tipp: Kindergeld Kindergeld sollte übrigens immer zügig beantragt werden, auch wenn Kinderfreibeträge möglicherweise geeigneter sind. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch.

 

Bei Hartz 4 wird das Kindergeld als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet, wenn es denn zusteht. Wenn volljährige Kinder nicht mehr im Haus der Eltern leben, aber weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, wird das Kindergeld auf die Hartz 4 Leistungen nicht angerechnet, solange ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Summe noch im selben Monat an die Kinder weitergegeben wird.

 

Wichtig: Antrag zügig stellen Schon seit Januar 2018 sollte man den Antrag für Kindergeld bei der Familienkasse zügiger stellen. Das Kindergeld wird nämlich nur noch rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Vor 2018 wurde Kindergeld rückwirkend für bis zu vier Jahre ausgezahlt. 

 

Steuerklassenkombination mit Faktorverfahren 

Ehegatten und Paare werden bei Heirat grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingereiht. Ein Wechsel in die Steuerklassen III und V ist nur mit einem gemeinsamen Antrag möglich, das sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung von 2017 vor. Liegt dieser Antrag vor, können Ehegatten oder Lebenspartner, die beide steuerpflichtig sind und auch gemeinsam leben, darin bekanntlich selbst regeln, in welche Steuerklasse sie eingeordnet werden wollen.

Eine andere Option ist seit 2010 die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren, dieses muss beim Finanzamt beantragt werden. Neuerdings gilt dieser Faktor wahlweise für zwei Jahre, solange sich an den Lebensumständen nichts Grundlegendes ändert.
Der Faktor bewirkt, dass bei beiden Ehepartnern die jeweils zustehenden Steuerentlastungen berücksichtigt werden, beispielsweise Vorsorgepauschale, Grundfreibetrag, aber auch Kinderfreibeträge.

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Pauschale bei Umzügen und neue Verdienstobergrenze für Jobber

Neuer Job, Umzug, vielleicht sogar mit Kindern? Die Kosten hierfür können pauschal abgesetzt werden, ob für Makler, Spedition oder auch Trinkgeld. Wenn die Kinder in der Folge des Umzugs an der neuen Schule nicht mitkommen, kann auch Nachhilfe steuerlich geltend gemacht werden. Pauschalen gibt es ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020.

Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro verdienen sind keine Minijobber, sondern Midijobber. Bisher lag die Verdienstobergrenze der Midijobber bei maximal 850 Euro, ab 1. Juli 2019 wird sie auf 1.300 Euro angehoben. Zum Beispiel werden Arbeitnehmer, die derzeit 850 Euro verdienen, mit den üblichen Sozialabgaben von 20 Prozent belastet. Zukünftig wird ihr Anteil bei derselben Vergütung dann aber unter 18 Prozent liegen. Mit der neuen Regelung werden Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro mit den Abgaben belastet.

 

Steuervorteile für den ökologischen Arbeitsweg

Finanziert der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn die Tickets im Linien- und Personennahverkehr oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Betrieb, dann sind diese Zuschüsse ab Januar 2019 für den Arbeitnehmer steuerfrei. Die steuerbegünstigten Jobtickets gelten auch für private Fahrten.

Wer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen nutzt, muss nicht mehr wie bisher 1 Prozent des Listenpreises pauschal für die private Nutzung versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die detaillierte Abrechnung per Fahrtenbuch ist aber ebenfalls möglich.

 

Wichtig: Diese Voraussetzungen geltenDie Regelung betrifft aber nur Fahrzeuge, die extern aufladbar sind und zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Hybridautos werden nur unter folgenden Voraussetzungen gefördert: Kohlendioxidemissionen dürfen höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen und die Reichweite mindestens 40 Kilometer, unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine.

 

Überlässt der Arbeitgeber den Angestellten ein betriebliches Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder private Familienheimfahrten wird ab 2019 auch dieses umweltfreundliche Engagement belohnt, indem der geldwerte Vorteil steuerbefreit ist. Das gilt für elektrische und "normale" Fahrräder. 

 

Vorsicht: Bedingungen für E-Bikes Bei einem Elektrorad ist allerdings zu beachten, dass es nicht als Kraftfahrzeug gelten darf. Das ist bei einem Elektrorad der Fall, wenn es Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde fährt - dann fällt es in die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung.
Diese Gesetzesregelung ist bis Ende 2021 befristet und gilt nicht für das in der Praxis verbreitete E-Bike-Jobrad-Leasing.


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