Steuergesetz: Diese Änderungen gab es zum Steuerjahr 2018

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. Mai 2018
Lesedauer:
4 Minuten

Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert und soll ab dem Jahr 2018 weitgehend ohne Belege auskommen. Zu den wichtigsten Änderungen im Steuergesetz gehören die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Außerdem sollen Steuererklärungen (v.a. Einkommensteuererklärungen) künftig soweit wie möglich automatisiert geprüft und nur bei Auffälligkeiten manuell kontrolliert werden. Hier finden Sie die vom Finanzausschuss beschlossenen Änderungen im Detail.

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Steuergesetz: Alle Steuererklärungsfristen werden verlängert

Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2018 wäre also der 28./29. Februar 2020 Fristende.

Hintergrund: Bei der Änderung des Steuergesetzes wurde berücksichtigt, dass dem Steuerberater für eine optimale Beratung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte.

 

Achtung: Ausnahmefälle für Frist In Ausnahmefällen kann das Finanzamt einzelne Steuererklärungen auch schon vor der Frist für Steuerberater (28./29. Februar des übernächsten Jahres) anfordern. Falls das Finanzamt Steuererklärungen vorab anfordert, bleiben Ihnen jedoch mindestens 4 Monate Zeit für die Erstellung der betreffenden Steuererklärungen. Zudem dürfen diese Steuererklärungen auch erst frühestens für den 31. Juli des Folgejahres (normale Frist für Steuererklärungen, die ohne Steuerberater erstellt werden) angefordert werden.

Steuergesetz: Verspätungszuschläge drohen schneller

Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, entscheidet nach wie vor der Bearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend ist dabei aber künftig nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0 Euro (Nullfestsetzung) beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei der erstmaligen Verspätung wird in der Regel ein Auge zugedrückt – es sei denn, dass es zu einer größeren Steuernachzahlung kommt.

Das Steuergesetz gibt die Berechnung des Verspätungszuschlags vor. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR je Monat. Durch diese detaillierte Vorgabe im Steuergesetz sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Außerdem werden durch die Mindestbeträge künftig auch Fälle mit Nullfestsetzung oder Steuererstattung nicht vom Verspätungszuschlag verschont.

Belege müssen nicht mehr zwingend vorgelegt werden

Eine erhebliche Vereinfachung dürfte die Neufassung des Steuergesetzes in Bezug auf die Belegvorlage sein. Der Grund: Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht.

Natürlich steht es Steuerzahlern nach wie vor frei, Belege freiwillig an das Finanzamt zu übermitteln. Das kann beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn man ungewöhnliche bzw. ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte und eine Nachfrage des Finanzamts sehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall beschleunigt ein Mitsenden der entsprechenden Belege das Verfahren und ggfs. die Steuererstattung.

 

Praxis-Tipp: Belegvorhaltepflicht bei Spenden Mit Einwilligung des Spenders können z. B. die Empfänger von Spenden die Zahlung künftig auch elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Dann entfällt hierfür auch die Belegvorhaltepflicht.

Automatisierte Bearbeitung: Kollege Computer prüft die Steuererklärung

Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die meisten Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden. Durch die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung der Daten wird auch der Steuerbescheid automatisch verschickt oder korrigiert, falls sich meldepflichtige Daten ändern.

Lediglich die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle sollen künftig durch ein Risikomanagementsystem (Risikofilter) aussortiert und durch den Bearbeiter „von Hand“ geprüft werden. Zusätzlich werden einige Steuererklärungen per Zufall ausgewählt und manuell nachgeprüft. Und natürlich haben die Sachbearbeiter im Finanzamt auch jederzeit die Möglichkeit, eine Steuererklärung individuell zu prüfen.

Datenübertragung und Kommunikation künftig elektronisch

Von dritter Seite (z. B. von Arbeitgebern, Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungsträgern von Lohnersatzleistungen, Krankenversicherungen, Banken usw.) werden bereits heute immer mehr Daten direkt an das Finanzamt übermittelt. Künftig soll der Steuerpflichtige nicht nur direkt abrufen können, welche Daten dem Finanzamt bereits vorliegen, sondern diese ggfs. auch korrigieren (liegen beispielsweise Belege vor, aus denen sich andere Werte ergeben, sollten diese übernommen und die Belege an das Finanzamt übermittelt werden) und direkt in seine Steuererklärung übernehmen können.

Die 2014 eingeführte „Vorausgefüllte Steuererklärung“ wird also weiter ausgebaut. Künftig wird es auch möglich sein, die Belege und Erläuterungen zur Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Dies soll später auch für den allgemeinen Schriftverkehr gelten.

Mit Einwilligung des Steuerzahlers (oder seines Steuerberaters) werden auch die Steuerbescheide künftig nicht mehr per Post verschickt, sondern nur zum Abruf bereitgestellt. Eine derartige elektronische Bekanntgabe ist auch für Einspruchsentscheidungen sowie für Außenprüfungsanordnungen (Betriebs-, Umsatzsteuersonder- oder Lohnsteueraußenprüfung) vorgesehen. Das modernisierte Besteuerungsverfahren soll so nach und nach in die elektronische Kommunikation „hineinwachsen“.

Rechen- und Schreibfehler des Steuerzahlers können geändert werden

Bislang konnten im Vorfeld unterlaufene Rechen- und Schreibfehler des Steuerzahlers nicht berichtigt werden. Eine Ausnahme bestand nur, wenn das Finanzamt diesen Fehler erkennen und beheben konnte. Doch damit ist jetzt Schluss: Das Steuergesetz wurde dahingehend geändert, dass der Steuerbescheid künftig auch nachträglich geändert werden kann, wenn durch Schreib- oder Rechenfehler zu wenig Steuern gezahlt wurden. Beispiel: In der addierten Summe wurden Belege versehentlich doppelt erfasst oder es hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen.


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