Einkünfte aus Kapitalvermögen: Tipps zur Anlage KAP

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
31. Januar 2023
Lesedauer:
33 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage KAP hier als pdf herunterladen.

Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Test.

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Welche Kapitaleinkünfte muss ich in der Anlage KAP angeben?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere

  • laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG),
  • Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG),
  • besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss (§ 11 EStG).

Weitere Einzelheiten sind insbesondere zu finden in:

BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, BStBl 2016 I S. 475
BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2404/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527
BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 – S 2404/08/10004:020, BStBl 2017 I S. 739
BMF, Schreiben v. 19.12.2017, IV C 1 – S 2405/0:008, BStBl 2018 I S. 52
BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624
BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023, BStBl 2019 I S. 51
BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:026, BStBl 2019 I S. 464
BMF, Schreiben v. 19.2.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:007, BStBl 2021 I S. 296
BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 -S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723
BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 S. 742

Zu den laufenden Einkünften gehören:

  • laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG),
  • Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  • Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  • besondere Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z. B. nach der Auflösung einer Körperschaft oder durch Kapitalherabsetzung),
  • Einnahmen aus typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
  • Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Renten aus Rentenschulden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
  • Erträge aus Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG),
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG),
  • Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschl. der Schatzwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG) sowie
  • Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).

Seit 2009 unterliegen u. a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggfs. Kirchensteuer einbehalten. Mit diesem Einbehalt ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.

Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge unter die Abgeltungsteuer, z. B.

  • Zinsen auf Spareinlagen,
  • Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds,
  • Dividendenzahlungen, aber auch
  • Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen.

Die wichtigsten Ausnahmen: Wenn

  • Erträge, im Rahmen eines Betriebes (gewerblich, freiberuflich) anfallen,
  • Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
  • Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist,
  • Back-to-back-Finanzierungen vorliegen oder
  • verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen,

fallen diese nicht unter die Abgeltungsteuer und sind im Rahmen der Einkünfteermittlung in der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

[Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung Zeilen 31, 32b]

Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen Einkommensteuer unterwerfen, wenn sie

  • zu mindestens 25 % beteiligt sind
  • oder zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können (Gesetzesänderung, gültig ab 2017).

Zu berücksichtigen sind nur unmittelbare Beteiligungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, rkr., EFG 2017 S. 275). In diesen Fällen sind die Erträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die einbehaltene Steuer hat den Charakter einer Steuervorauszahlung.

In Zeile 32 sind die Einkünfte einzutragen, d. h. der Betrag der Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Vz. zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). 

Auch wenn einem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, kann er das Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren nicht mehr ausüben (BFH, Urteil v. 14.5.2019,  VIII R 20/16, BFH/NV 2019 S. 1168). Im Zweifel sollte ein solcher Antrag vorsorglich gestellt werden.

Eine Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Vz. zugehen, für den die Regelung erstmals nicht mehr angewandt werden soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig. Das Antragsrecht ist für jede Beteiligung getrennt auszuüben. Allerdings kann der Antrag nur einheitlich für alle Anteile an einer Beteiligung erfolgen. Eine Aufteilung, wonach ein Teil der individuellen Steuer, der Rest der Abgeltungsteuer unterliegen soll, ist unzulässig. Als Folge des Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, wird die Besteuerung der Dividendenzahlungen nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % der erzielten Einnahmen durchgeführt (§ 3 Nr. 40 EStG). Der Widerruf ist in den Zeilen 32a und 32b zu vermerken.

Die Werbungskosten können in den Ausnahme- und Antragsfällen in vollem Umfang geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 %. Allerdings kommt der Sparer-Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Sinkt die Beteiligung aber unter die gesetzlichen Grenzen, ist auch innerhalb der Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz4 EStG ein Werbungskostenabzug unzulässig (R 32d Abs. 3 EStR 2012).

[Verwandtendarlehen Zeile 28]

Zinsen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Der Abgeltungsteuersatz ist aber nur dann nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge beim Schuldner anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen sind. Die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner müssen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, die z. B. nicht unter das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.

Entsprechende Einnahmen sind in Zeile 28 nach Abzug von Werbungskosten einzutragen.

 

Beispiel: Darlehen für selbst genutzte ImmobilieDer Vater V hat seinem Sohn S ein Darlehen zur Verfügung gestellt, damit dieser eine Immobilie erwerben kann, die S selbst nutzen möchte. V nimmt dafür ein Darlehen bei der Bank auf.  
Die Zinseinnahmen bei V sind mit dem Abgeltungsteuersatz zu besteuern, da die Zinszahlungen bei S keine WK oder BA sind. Als Folge kann V seine Refinanzierungskosten steuerlich nicht geltend machen, weil diese unter das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.

Problematisch ist der Fall, in dem eine Finanzierung teilweise für fremdvermieteten, teilweise für selbst genutzten Wohnraum verwandt wird. In diesen Fällen muss der für die Selbstnutzung benötigte Teil der Abgeltungsteuer unterworfen werden.

Der Begriff der «nahestehenden Personen» ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. d. § 15 AO sind (BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 9/13, BFH/NV 2014 S. 1617; BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 44/13, BFH/NV 2014 S. 1624; BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 35/13, BFH/NV 2014 S. 1622).

Ein solches Näheverhältnis besteht nur dann, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.

Liegt eine mittelbare Beteiligung vor, liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auch die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 20.10.2016, VIII R 27/15, HI10513576, BFH/NV 2017 S. 781).

Darüber hinaus liegt ein derartiges Verhältnis vor, wenn

  • der Schuldner auf den Gläubiger einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • der Schuldner oder der Gläubiger imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Schuldner oder Gläubiger einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Diese Voraussetzungen sind z. B. erfüllt, wenn ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt (BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R  23/13, BFH/NV 2014 S. 1620). Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft von dieser Zinszahlungen erhält (BFH, Urteil v. 23.11.2021, VIII R 8/18, BFH/NV 2022 S. 497).

Erfolgt die Darlehensgewährung durch nahestehende Personen (z. B. Familienangehörige des Anteilseigners), gilt dies nicht unbedingt, denn ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse reicht nicht aus, um die Abgeltungsteuer auszuschließen. Erforderlich wäre ein Beherrschungsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Anteilseigner (BFH, Urteil v. 14.5.2014, VIII R 31/11, BFH/NV 2014 S. 1631). Das liegt z. B. vor, wenn dem Ehegatten ohne eigenes Einkommen (finanzielle Abhängigkeit), ein Darlehen gewährt wird. Hier unterliegen die Zinseinnahmen nicht dem Abgeltungsteuersatz (BFH, Urteil v. 28.1.2015, VIII R 8/14, BFH/NV 2015 S. 585).

[Back-to-back-Finanzierung Zeile 28]

Unterhält z. B. der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person bei der Bank eine Einlage und vergibt die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft (sog. Back-to-back-Finanzierung), unterliegen die Einkünfte aus der Einlage nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerzahlers (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG). Dadurch soll verhindert werden, dass Darlehenszinsen als Betriebsausgaben dem tariflichen Steuersatz, die Zinseinnahmen mit der geringeren Steuerbelastung dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, sodass ein steuerlicher Vorteil gezogen werden kann.

[Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft Zeile 31, 32]

Den Antrag auf Anwendung der individuellen Besteuerung kann auch stellen, wer mindestens mit 1 % beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig ist.

Der Antrag ist allerdings an die weitere Bedingung geknüpft, dass der Anteilseigner durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nehmen kann.

Unter den Begriff der «beruflichen Tätigkeit» fallen sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Nicht ausreichend ist eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Die Voraussetzung der 1 %-Beteiligung muss zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Vz., für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorgelegen haben.

[Verdeckte Gewinnausschüttungen → Zeile 33]

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG wird bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) auf der Gesellschafterebene der individuelle Steuersatz angewandt, wenn diese auf der Ebene der Körperschaft die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat und damit nicht besteuert wurde (Korrespondenzprinzip). VGA werden in der Regel erst nach Abgabe der Steuererklärung (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) festgestellt. Soweit diese Beträge aber bereits bei Abgabe der Steuererklärung feststehen, müssen diese eingetragen werden

Fondsbesteuerung

2018 wurde die  Fondsbesteuerung (ausgenommen Rentenfonds) vollkommen umgestellt. Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile ist gesondert festzustellen, aber erst zu dem Zeitpunkt zu versteuern, zu dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Die wichtigsten weiteren Änderungen:

  • Deutsche Fonds zahlen 15 % Körperschaftsteuer, was zu einer Verringerung des Ausschüttungsvolumens führt.
  • Der Anleger erhält zum Ausgleich je nach Art des Fonds Steuerfreistellung für in- und ausländische Fonds.
Teilfreistellungssätze natürliche Personen (Privatvermögen) natürliche Personen (Betriebsvermögen) Körperschaften
Aktienfonds (mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen angelegt) 30 % 60 % 60 %
Mischfonds (mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen angelegt) 15 % 30 % 40 %

Immobilienfonds

  • mindestens 51 % in Immobiliengesellschaften angelegt
  • mindestens 51 % in Auslandsimmobilien angelegt

60 %

 

80 %

60 %

 

80 %

60 %

 

80 %

  • Ausgenommen von der Freistellung sind Fonds, die in Swaps investieren (Fully-funded Swaps).
  • Die Steuerfreistellung gilt sowohl für laufende Erträge als auch für Gewinne bzw. Verluste, die bei einem Verkauf anfallen.

Laufende Einkünfte ausschüttender Fond
Bei ausschüttenden Fonds unterliegen die so geminderten Ausschüttungen der Abgeltungsteuer.

Laufende Einkünfte thesaurierender Fonds

Für thesaurierende Fonds wird eine „Vorabpauschale“ berechnet. Diese gilt am 1.1. des Folgejahres als zugeflossen. Der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang wird mit 70 % des von der Deutschen Bundesbank zum Jahresanfang errechneten Basiszinssatzes multipliziert.
Der Basiszinssatz für 2020 beträgt 0,07 % (BMF, Schreiben v. 29.1.2020, IV C 1 – S 1980 – 1/19/10038:001, BStBl 2020 I S. 218). Für 2021 hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,45 %, für 2022 von -0,05% errechnet. Aufgrund des negativen Basiszins wird daher für 2021 keine Vorabpauschale erhoben (BMF, Schreiben v. 6.1.20202021, S 1980 – 1/19/10038:004, BStBl 2021 I S. 56;  BMF, Schreiben v. 7.1.2022, IV C 1 -S 1980-1/19/10038:005; BStBl 2022 I S. 122).

Laufende Besteuerung eines thesaurierenden FondsDer Wert des Fondsbestandes (Aktienfond > 51 % Aktien)  am 1.1.2020 beträgt 50.000 EUR, am 31.12.2020 steht der Wert bei 52.000 EUR.
Die Vorabpauschale beträgt somit 24,50 EUR (50.000 EUR × 0,07 % × 70 %).
Verglichen wird die Vorabpauschale mit dem Zuwachs, den der Fond bis zum 31.12. erzielt hat. Ist der Zuwachs geringer als die Vorabpauschale, wird dieser für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt. Die so ermittelten fiktiven Einkünfte werden um die Steuerfreistellung von 30 % gekürzt. Der verbleibende Betrag von 17,15 EUR unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % = 4,29 EUR). Als Zuflusszeitpunkt gilt der 1.1.2021.

Den Steuerbetrag muss der Anleger der Bank zur Verfügung stellen. I. d. R. wird dazu ein Verrechnungskonto vereinbart oder es erfolgt ein Teilverkauf der Fondsanteile. Der Anleger kann dieser Belastung widersprechen, muss dann aber die Erträge in seiner Steuererklärung angeben.

Verkauf von Fondsanteilen

Werden Fondsanteile eines ausschüttenden Fonds verkauft, ist der Differenzbetrag zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten steuerpflichtig. Bei einem thesaurierenden Fond trifft dies auch zu, allerdings werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen angerechnet, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. In beiden Fällen erfolgt die Teilfreistellung des Unterschiedsbetrags.

Wird ein Fonds mit Verlust verkauft, erhöht sich der Verlust bei einem thesaurierenden Fond um die Vorabpauschalen. Auch hier ist der Verlust nur mit dem Betrag steuerwirksam, der nicht der Teilfreistellung unterliegt.

Verkauf von Fondsanteilen –  Altbestand vor 2009

Für Altbestände, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009  angeschafft wurden und bei denen der Verkauf vor dem 1.1.2018 steuerfrei gewesen wäre (bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist die Neuregelung u. U. von Nachteil. Anleger erhalten für diese Bestände beim Verkauf auf den Gewinn, der zwischen dem 31.12.2017 und dem Zeitpunkt der Veräußerung angefallen ist, einen Freibetrag von 100.000 EUR (Ehegatten doppelt). Ein darüberhinausgehender Ertrag ist allerdings zu versteuern. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass die Alt-Anteile seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden.

 

Praxisbeispiel: Verkauf von Fondsanteilen –  AltbestandDer Fondsbestand eines Aktienfonds wurde 2006 für 200.000 EUR erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Wert 250.000 EUR, verkauft wurde der Fond für 400.000 EUR. Vom Veräußerungsgewinn bleibt der Betrag von 50.000 EUR, der bis zum 31.12.2017 angefallen ist, außer Betracht. Vom Restbetrag (150.000 EUR) wird der Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen. Der verbleibende Gewinn von 50.000 ist zu 70% steuerpflichtig (Teilfreistellung). Es verbleibt eine Steuerschuld von 8.750 EUR (50.000 * 70% * 25%).

Wichtig: FreibetragDer persönliche Freibetrag von 100.000 EUR ist nur in der Veranlagung und nicht bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer anzuwenden. Das bedeutet, dass die Bank zunächst einmal die volle Abgeltungsteuer einbehalten muss. Eine Erstattung gibt es dann mit dem Steuerbescheid.

Besteuerungsunterlagen für FondsSie sollten alle Unterlagen, die die Besteuerung der von Ihnen gehaltenen Fonds betreffen, aufbewahren, auch solche aus der Zeit vor 2018. Nur so können Sie eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank beim Verkauf überprüfen. Das ist wichtig, wenn Sie Ihr Depot auf eine andere Bank bertragen haben, da nicht auszuschließen ist, dass nicht alle Daten mitbertragen wurden.

Unterliegen die Erträge aus Investmentfonds im Rahmen der endgültigen Besteuerung nicht dem besonderen Steuersatz (§ 32d EStG), z. B. weil sie im Betriebsvermögen gehalten werden, können darauf entfallende Betriebsausgaben nur anteilig abgezogen werden, soweit die Teilfreistellung nicht gilt.

Rentenfonds sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds gelten abweichende Regeln: Der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG ist nicht anzuwenden und entfaltet somit keine Abgeltungswirkung; damit ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG möglich. Auf die Einkünfte ist der individuelle Steuersatz anzuwenden.

Sparer-Pauschbetrag 

[Sparer-Pauschbetrag Zeilen 16, 17]

Sofern die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wird bei der Einkünfteermittlung ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (2023: 1.000 EUR) abgezogen. Ehegatten wird bei Zusammenveranlagung ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR (2023: 2.000 EUR) gewährt und ist bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, werden die Einkünfte des anderen um den nicht genutzten Sparer-Pauschbetrag gemindert. Der Sparer-Pauschbetrag ist auf die Höhe der Einnahmen begrenzt, sodass ein Verlust nicht entstehen kann.

 

Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind grds. sämtliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Fremdfinanzierungszinsen etc.) abgegolten. Auch bei der sog. «Günstigerprüfung» kommt ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 28.1.2015, VIII R 13/13, BFH/NV 2015 S. 582). Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn die nach dem 31.12.2008 geleisteten Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind (BFH, Urteil v. 2.12.2014, VIII R 34/13, BFH/NV 2015 S. 570). Ausgenommen sind jedoch folgende Kosten:

  • Veräußerungskosten und Kosten i. Z. m. Termingeschäften werden bei der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG berücksichtigt.
  • Anschaffungsnebenkosten werden in die Veräußerungsgewinnberechnung einbezogen. Hierzu gehört auch der Anteil der Transaktionskosten einer Vermögensverwaltungsgebühr. Bei Pauschalhonoraren («all-in fee») i. Z. m. der Abgeltungsteuer ist die in der «all-in-fee» enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen (BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:009, Rn. 93 ff., BStBl 2022 I S. 742).

Werbungskostenabzug

In bestimmten Einzelfällen können tatsächlich angefallene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug erfolgt bei Dividenden nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 %. Der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht zur Anwendung, sofern keine anderen Kapitaleinkünfte, für die kein Werbungskostenazug gewährt wird, vereinnahmt werden. 

Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften können aber nur geltend gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist. 

Wertminderungen, wie auch der Totalverlust von privaten Kapitalanlagen, sind keine Werbungskosten. Wertminderungen wirken sich u.U. aber bei der Veräußerung der Kapitalanlage aus.

Verwaltungskosten

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Werbungskosten. Beispiele: Reise-, Büro-, Internet-, Telefonkosten, Konto-, Depotgebühren.

Dies gilt nicht für die Kosten für eine allgemeine Tageszeitung.

Von der Abgeltungsteuer nicht erfasste Einkünfte 

[Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer Zeilen 18-26]

Hat der Steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 EStG bezogen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z. B. ausländische Kapitalerträge), müssen diese in der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Auf diese Einkünfte wird aber nicht die tarifliche Einkommensteuer angewandt, sondern der Steuersatz, wie er bei der Abgeltungsteuer Anwendung findet. Für die von der Abgeltungsteuer ausgenommenen Erträge kommt die tarifliche Einkommensteuer zu Anwendung. Soweit Dividendenerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. oder 9 EStG) oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften vorliegen, werden dabei nur 60 % der erzielten Einnahmen angesetzt (§ 3 Nr. 40 EStG).

Sofern Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet, falls nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde. Der Steuerabzug hat in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung.

Kapitaleinkünfte, die im Ausland erzielt werden, unterliegen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen i. d. R. der deutschen Besteuerung. DBA überlassen das Besteuerungsrecht überwiegend dem Staat, in dem der Anleger ansässig ist. Die Kapitalerträge einschließlich einer evtl. einbehaltenen ausländischen Quellensteuer müssen deshalb in der ESt-Erklärung erklärt werden. Ob diese dem Regelsteuersatz oder dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, ist abhängig von der Art der Einkünfte.

Zur Eindämmung von Steuerhinterziehung durch die Nutzung ausländischer Konten wurden auf internationaler Ebene verschiedene Maßnahmen vereinbart. Damit unterliegen auch diese Einkünfte einer Kontrolle.

Veranlagungsoptionen

[Günstigerprüfung Zeile 4]

Erträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich außer Betracht. Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, dass diese Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen sind (Günstigerprüfung).

Der Antrag muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden (BFH, Urteil v. 28.7.2015, VIII R 50/14, HI8479007, BFH/NV 2015 S. 1624).

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Einkommensteuer angerechnet. Dieses ist von Interesse, wenn die Grenzsteuerbelastung geringer ist als 25 %. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 6 EStG).

 

Tipp: GünstigerprüfungIm Zweifel machen Sie auf der Anlage KAP ein Kreuz und beantragen die Günstigerprüfung. Dann prüft das Finanzamt, ob der Grenzsteuersatz günstiger ist.

[Überprüfung des Steuereinbehalts Zeile 5]

Daneben kann noch beantragt werden, die Berechnung der Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu überprüfen.

§ 32d Abs. 4 EStG sieht insbesondere in Fällen

  • eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags,
  • einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG,
  • eines noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 EStG berücksichtigten Verlusts,
  • eines Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 EStG,
  • noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern und
  • zur Überprüfung des Steuereinbehalts, dem Grunde oder der Höhe nach.

Der Antrag kann zeitlich auch nach Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, solange die Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist, aber nur 

  • für alle der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge und
  • von Ehegatten gemeinsam. 

Auch auf diese Einkünfte wird nicht die tarifliche Einkommensteuer angewandt, sondern der Steuersatz, wie er bei der Abgeltungsteuer Anwendung findet. Ein über die Pauschbeträge hinausgehender Werbungskostenabzug ist allerdings ausgeschlossen.

Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, dass derartige Wahlrechte fristgebunden sind und nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden können, mit der Folge, dass nachträgliche Korrekturen grundsätzlich ausgeschlossen sind, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ausübung des Wahlrechts grob fahrlässig oder versehentlich unterlassen hat.

Zusammenfassende Übersicht

 

Besond. Steuersatz

Tarifliche ESt

Teil­einkünfte­verfahren

Sparer-
PB

WK­Abzug

Steueran-rechnung

Dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen grds.

 

 

 

 

 

 

-          alle laufenden Kapitaleinkünfte

-          Veräußerungsgewinne aus Wertpapierverkäufen

ja

nein

nein

ja

nein

nein

Der besondere Steuersatz ist nicht anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

-          betriebliche Erträge

-          nahestehende Personen, Zahlungen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten,

-          Beteiligung > 10 %

-          Back-to-back-Finanzierung,

-          verdeckte Gewinnausschüttung.

nein

ja

teilweise

nein

ja

ja

Übrige Einkünfte i. S. v. § 20 EStG, für die keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde

ja

nein

nein

ja

nein

ja

Auf Antrag werden die Einkünfte bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt:

 

 

 

 

 

 

nein

ja

ja

nein

ja

ja

-          Beteiligung ≥ 25 %

-          Beteiligung ≥ 1 % und beruflich für die Gesellschaft tätig ist

 

 

 

 

 

 

Veranlagungsoptionen

 

 

 

 

 

 

Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG)

Voraussetzung: Der Grenz-steuersatz ist günstiger als der Abgeltungsteuersatz.

 

 

 

 

 

 

nein

ja

nein

ja

nein

ja

Antrag auf Überprüfung nach § 32d Abs. 4 EStG

ja

nein

nein

ja

nein

ja

insbesondere bei

 

 

 

 

 

 

-          nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag,

-          Ersatzbemessungs-grundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG,

-          Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung,

-          nicht berücksichtigten ausländischen Steuern.

 

 

 

 

 

 

Fehlerberichtigung

Fehler, die z. B. die Bank bei Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer macht und die erst nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgedeckt werden, dürfen nach § 20 Abs. 3a Satz 1 EStG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nur mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden. 
 

Freistellungsauftrag

Der Einbehalt der Abgeltungsteuer kann durch den Sparer-Pauschbetrag (Ledige 801 EUR bzw. Ehegatten 1.602 EUR; ab 2023: 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR)  ganz oder teilweise verhindert werden. Hierzu muss der Bank ein schriftlicher Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegen. Der Freistellungsauftrag kann nicht auf einzelne Konten oder Depots einer Bank beschränkt werden. Er gilt somit immer für alle Konten und Depots dieser Bank. Freistellungsaufträge dürfen mehrfach und an mehrere Kreditinstitute erteilt werden. Insgesamt dürfen die Grenzen von 801 bzw. 1.602 EUR durch alle Freistellungsaufträge nicht überschritten werden.

Ausländische Steuern

[Anrechnung ausländischer Steuern Zeilen 40-42]

Anders als bei den anderen Einkunftsarten werden ausländische Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der besonderen Vorschrift des § 32d Abs. 5 EStG angerechnet. Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer anzurechnen, wobei ggf. noch die Anrechnungsregelungen nach den jeweiligen DBA zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung ist begrenzt auf 25 % des Betrags, der als Kapitalertrag erfasst wird.

Auch im Rahmen einer Antragsveranlagung ist die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die anteilige deutsche Einkommensteuer beschränkt. Eine Steuererstattung ist somit ausgeschlossen (§ 32b Satz 1 Nr. 5 EStG). Die allgemeine Anrechnungsregel des § 34c EStG findet nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG Anwendung. In diesen Fällen werden die ausländischen Quellensteuern ebenfalls durch eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Einkommensteuer berücksichtigt, sofern nicht ein DBA die Freistellung der Kapitalerträge von der Besteuerung im Inland vorsieht (§ 34c Abs. 1 EStG). Alternativ kann der Steuerpflichtige in diesen Fällen aber auch einen Abzug der ausländischen Quellensteuern als Werbungskosten beantragen (§ 34c Abs. 2 EStG).

Kirchensteuerpflicht

[Kirchensteuerpflicht und Anrechnung von Kirchensteuern Zeilen 6, 39]

Die Kirchensteuerpflicht muss z. B. die Bank jährlich zum 31.8. beim BZSt abfragen. Das Ergebnis der Abfrage ist für die Bank bindend.  Ändern sich später die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, weil dieser z. B. nach dem 31.8. aus der Kirche austritt, können diese Änderungen nur mit der Steuererklärung geltend gemacht werden. Durch einen Sperrvermerk kann verhindert werden, dass das BZSt der Bank Auskünfte erteilt. Anträge müssen bis zum 30. Juni beim BZSt eingegangen sein. Der Sperrvermerk verpflichtet dann aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Besteht Kirchensteuerpflicht muss die Bank Kirchensteuer einbehalten, allerdings ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Steuer berechnet sich dann nach folgender Formel: 

Einkommen - (anr. ausl. Steuern × 4)

dividiert durch 

4 + Kirchensteuersatz

Kirchensteuer, die im Rahmen des besonderen Einkommensteuersatzes anfällt, ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

Automatisierter Kontenabruf durch das Finanzamt und andere Behörden

Mit dem Kontenabrufverfahren kann die Finanzverwaltung und andere Behörden auf Daten von inländischen Kreditinstituten zugreifen. Das Finanzamt ist verpflichtet, ein Kontenabrufersuchen sowie das Ergebnis des Kontenabrufs zu dokumentieren und i. d. R. den Betroffenen von der Durchführung zu benachrichtigen.

Einzelheiten zu laufenden Kapitaleinkünften in der Anlage KAP

Sonstiger Bezug aus Aktien 

Die Nutzungsüberlassung von Ferienwohnungen einer AG an ihre Aktionäre («Hapimag») führt zu einem sonstigen Bezug aus Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der mit dem Vergleichsmietpreis zu bewerten ist (FG Münster, Urteil v. 2.7.2013, 11 K 4508/11 E, EFG 2013 S.1659).

    1. Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen

Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben kann, sind die Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich dem Anteilseigner zuzurechnen (BFH, Urteil v. 14.2.2022, VIII R 29/18, BFH/NV 2022 S. 959).

Kapitallebensversicherungen

Einnahmen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen unterliegen der «normalen» Versteuerung. Dabei gilt:

  • Die Ertragsanteile aus Verträgen, die bis 2004 geschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfüllt ist.
  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden.
    Unter die Steuerpflicht fallen alle Beträge, die dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ausgezahlt werden, also insbesondere Zahlungen nach Ablauf der Versicherung oder bei deren Rückkauf. Leistungen aus dem Versicherungsfall einer Lebensversicherung (Todesfall, Unfall) sind nicht steuerpflichtig. Wird einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, ist diese Person als Steuerpflichtiger anzusehen.

Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172. BMF v. 11.11.2016, IV C 1 – S 2401/08/10001:015, BStBl 2016 I S. 1238, ersetzt durch BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001:018, BStBl 2018 I S. 13.

Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Ablaufleistung und den gezahlten Beiträgen. Als gezahlte Beträge gelten auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr, gezahlte Provisionen und die Versicherungsteuer. Provisionen, die der Versicherungsnehmer erhält (z. B. Eigenprovisionen), mindern die Beiträge. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres erforderlich. Diese Regelung gilt entsprechend für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, für Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und für Erträge bei Rückkauf des Vertrags von Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.

Wird eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen, erfolgt auch bei Ausübung der Rentenoption eine Besteuerung der Erträge aus der Anspar- bzw. Aufschubphase.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Diese liegen vor, wenn in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist.

Rentenzahlungen

Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht,, bei denen der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch die Kapitalauszahlung in Anspruch, muss der gesamte Zinsanteil versteuert werden.

Ebenfalls zu den Einnahmen zählt eine Abfindung der Rentenansprüche nach Beginn der Rentenzahlung. Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, Rn. 64, BStBl 2009 I S. 1172.

Ergänzungen und ein Berechnungsbeispiel finden sich im BMF, Schreiben v. 18.6.2013, IV C 1 – S 2252/07/0001:023, BStBl 2013 I S. 768.

Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen. 

Voraussetzung für das Vorliegen einer Rentenzahlung ist ein gleichbleibender oder steigender wiederkehrender Bezug sowie die zeitlich unbeschränkte Gültigkeit für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente). Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt die Steuerpflicht. Wird die Rentenzahlung zwar bis zum Tod, aber mit einer Höchstlaufzeit vereinbart, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Diese ist in vollem Umfang zu versteuern. Das trifft auch zu auf Renten, die für eine bestimmte Zeit gewährt werden (Zeitrente). Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart (verlängerte Leibrente, d. h. Zahlung bis zum Tod, mindestens aber eine bestimmte Laufzeit), erfolgt eine volle Versteuerung nur dann, wenn die Rentengarantiezeit über die mittlere Lebenserwartung des Versicherten bei Rentenbeginn hinausgeht. In den anderen Fällen gilt die Ertragsanteilsbesteuerung auch für den Erben. Bei einer Auszahlung, die in Form einer konstanten Anzahl von Investmentfondsanteilen erfolgen soll, ist der Grundsatz, dass es sich um eine gleichbleibende Rente handeln muss, nicht gewahrt, da die Fondsanteile Wertschwankungen oder einem totalen Wertverlust unterliegen können und es dadurch zu einem zumindest zeitweise sinkenden Bezug kommen kann. Die Folge ist die Steuerpflicht der Zinserträge. 

Erträge aus Riester-Renten sind nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks enthält die Veräußerungszeitrente steuerpflichtige Zinseinkünfte (BFH, Urteil v. 14.7.2020, VIII R 3/17, BFH/NV 2020 S. 1350).

Verzugszinsen

Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen unterliegen nicht der Besteuerung (BFH, Urteil v. 24.5.2011, VIII R 3/09, BFH/NV 2012 S. 618).

Negative Einlagezinsen

Negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital sind keine Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Vielmehr handelt es sich um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die durch den Sparer-Pauschbetrag abgedeckt sind.

Sonstige Zinsen

[Steuererstattungszinsen → Zeile 26]

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i. S. d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig. 

Laut BMF, Schreiben v. 16.3.2021, IV C 1 – S 2252/19/10012:011, BStBl 2021 I S. 353, sind auf Antrag Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Bei der Berechnung ist allerdings zu
beachten, dass die Gegenrechnung nicht unbedingt in vollem Umfang erfolgen kann.

Beispiel: SteuererstattungszinsenDem Steuerpflichtigen S geht der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 01 am 15.10.03 zu. Er muss 100.000 EUR nachzahlen. Außerdem werden ihm 900 EUR Zinsen berechnet (6 Monate x 0,15%). Auf seinen Einspruch wird die Steuer durch Bescheid vom 15.12.04 um 90.000 EUR herabgesetzt. S erhält außerdem 2.700 EUR Zinsen erstattet (20 Monate x 0,15%). Die zu versteuernden Zinseinnahmen betragen jedoch nicht nur 1.800 EUR (2.700 EUR – 900 EUR) sondern 1.890 EUR (2.700 EUR– 810 EUR (90.000 x 6 Monate x 0,15%)).

Zinsanteile im Kaufpreis

Wird der Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf über mehr als ein Jahr gestundet, enthält der Kaufpreis einen Zinsanteil. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nicht zu beanstanden, auch wenn der marktübliche Zins nachweislich geringer ist (BFH, Beschluss v. 8.10.2014, VIII B 115/13, BFH/NV 2015 S. 200).

Wird ein Baukredit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und daraufhin Kreditzinsen von der Bank erstattet, sind diese keine steuerpflichtigen Kapitalerträge (FG Köln, Urteil v. 14.8.2019, 14 K 719/19, EFG 2020 S. 101, Revision beim BFH mit dem Az. VIII R 30/19; FG Münster, Urteil v. 13.1.2022, 3 K 2991/19 E, EFG 2022 S. 480, Revision eingelegt, Az. beim BFH VIII R 5/22).

Wird ein Darlehensvertrag widerrufen und erhält der Darlehensnehmer eine „Verzinsung“ auf seine Zins- und Tilgungsleistungen, dann unterliegen diese nicht der Besteuerung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.12.2020, 8 K 1516/18, EFG 2021; Revision beim BFH unter Az. VII R 5/21.

Zinsen aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs stellen keine Kapitaleinkünfte dar, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen (FG Münster, Urteil v. 15.12.2020, 2 K 2866/18 E).

Bausparguthabenzinsen

[Zinsen aus Bausparguthaben → Zeile 7]

Zinsen für ein Bausparguthaben, das im Zusammenhang mit einem vor- oder zwischenfinanzierten Bausparvertrag steht, sind nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern als Einnahmen aus V+V anzusetzen, wenn der Kredit mit einem vermieteten Objekt in Verbindung steht. Die Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), wenn das Bausparguthaben nicht zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zum Erwerb einer selbst genutzten Wohnung verwendet wird (BFH, Beschluss v.19.4.1996, VIII B 41/95, BFH/NV 1996 S. 745).

Kryptowährungen/Bitcoins

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins gehört zu den sonstigen Einkünften.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen, außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 7/17, BFH/NV 2020 S. 1345). Das gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Gold-ETC. Der Gewinn aus dem Verkauf der Gold-ETF fällt jedoch unter die Kapitaleinkünfte (BFH, Urteil v. 12.4.2021, VIII R 15/18; BFH/NV 2021 S. 1236).

Einzelheiten zu Veräußerungsgewinnen in der Anlage KAP

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungen sowie Anwartschaftsrechten

[Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zeile 7 und 8 bzw. 18 und 20]

Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert.

Allerdings sind diese Regelungen nicht auf alle Veräußerungsvorgänge anzuwenden. Siehe folgende Übersicht:

Vorgang

Gilt für

Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (z. B. Aktien)

Anteile, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden

Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen ohne Stammrecht

Veräußerungen nach dem 31.12.2008

Gewinne aus Termingeschäften

Rechte, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden

Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens

entsprechende Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen, deren Anschaffung oder Erstellung nach dem 31.12.2008 erfolgte

Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden, Renten

Veräußerung einer Rechtsposition i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (z. B. Anspruch aus Gewinnausschüttung)

Veräußerung einer Kapitallebensversicherung

Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem 31.12.2004; Veräußerung nach dem 31.12.2008

Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen

Zufluss nach dem 31.12.2008; Ausnahmen

 

Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung, neben der entgeltlichen Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums, auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers. 

Eine Veräußerung ist nicht von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Damit ist auch die Überlassung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung steuerlich wirksam (BFH v. 12.6.2018, VIII R 32/16, BFH/NV 2018 S. 1184). Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor (BFH, Urteil v. 29.9.2020, VIII R 9/17, BFH/NV
2021 S. 210). Auch die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt als „ausbleibende Rückzahlung“ zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, EFG 2019 S. 365, die Frage wurde dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, Az. 2 BvL 3/21). Der Tausch von Wertpapieren gegen andere Wertpapiere stellt grds. keine steuerpflichtige Veräußerung dar.

War der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt (früher «wesentliche Beteiligung»), ist der Gewinn aus der Veräußerung nicht nach § 20 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) zu erfassen.

Werden nach dem 31.12.2008 erworbene Aktien dem Aktionär entschädigungslos entzogen, kann dieses als Aktienveräußerungsverlust steuerlich geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 34/16). Die neue Verlustverrechnungsregelung gilt hierfür nicht.

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich. Werden diese später veräußert, führt der Vorgang nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen (FG Münster, Urteil v. 26.3.2020, 8 K 1192/18 F, EFG 2020 S. 927, Revision beim BFH mit dem Az: VIII R 12/20).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 4 f. EStG gilt für den Kapitalertragsteuerabzug jede Übertragung auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung, es sei denn, der Schenkende teilt der Bank mit, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Die Berechnung der Veräußerungsgewinne erfolgt nach der folgenden Methode:

Veräußerungspreis

- AK

- Veräußerungskosten

= Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust

Veräußerungskosten dürfen, entgegen dem Werbungskostenabzugsverbot, abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass diese in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Veräußerungsgeschäft stehen. Auch bei der Gewinnermittlung für Termingeschäfte sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen abziehbar. Bei der Veräußerung von Wertpapieren wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert wurden («First-in-first-out-Prinzip»).

Bei der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei einem Termingeschäft wird als Gewinn der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil angesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Das Kreditinstitut muss die Kapitalertragsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG abzgl. 30 % des Veräußerungspreises) erheben, wenn ihm keine AK bekannt sind. Eine geringere Bemessungsgrundlage kann gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. (BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003:009, Rn. 194, BStBl 2022 I S. 742).

Das Kreditinstitut kann die Änderung auch selbst vornehmen, allerdings erst in dem Jahr, in dem ihm die Änderung der Bemessungsgrundlage bekannt wird. 

 

Tipp: Abrechnung kontrollierenKontrollieren Sie die Abrechnung Ihrer Bank insbesondere dann, wenn Sie Wertpapiere nach einem Depotwechsel verkaufen. Hat die übergebende Bank den Erwerbszeitpunkt und die AK nicht korrekt mitgeteilt, kann es dazu kommen, dass Abgaben unberechtigt einbehalten werden.

Das Gleiche gilt, wenn eine Übertragung von Wertpapieren von einer ausländischen Bank (insbesondere aus Nicht-EU-Ländern) erfolgt.

Bezugsrechte

Bei der Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) erhält der Anteilseigner Ansprüche auf entgeltlichen Erwerb der neuen Anteile in Form von Bezugsrechten. Will der Anteilseigner keine neuen Anteile erwerben, kann er die Bezugsrechte veräußern.

Bezugsrechte sind eigenständige Wertpapiere. Ein Verkaufserlös ist damit auch dann in voller Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, wenn die ursprünglichen Aktien steuerfrei verkauft werden könnten. § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG sieht vor, dass als AK für Bezugsrechte immer 0 € anzusetzen sind. Abweichend davon sind die tatsächlichen AK des Bezugsrechts anzusetzen, wenn die veräußerten jungen Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden, die von vor dem 1.1.2009 angeschafften Alt-Anteile abgespalten wurden, bei denen die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Zeitpunkt der Veräußerung der jungen Aktien bereits abgelaufen war (BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 54/14, BFH/NV 2017 S. 1245).

Veräußerung und Wiedererwerb von Bezugsrechten am selben Tag kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) sein, wenn davon auszugehen war, dass dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erworben werden konnte (BFH, Urteil v. 8.3.2017, IX R 5/16, BFH/NV  2017 S. 1074).

Stückzinsen

Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen als Teil des Veräußerungserlöses (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG) steuerpflichtig. Das gilt auch für Stückzinsen auf festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 erworbenen wurden (FG Münster, Urteil v. 2.8.2012, 2 K 3644/10 E, EFG 2012 S. 2284). Bei dem Erwerber sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Werden die Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt, fallen negative Einkünfte an.
  • Erfolgt kein gesonderter Stückzinsausweis, gehören die Stückzinsen zu den AK der Kapitalforderung. Sie wirken sich damit erst beim Verkauf bzw. Fälligkeit der Forderung aus.

Sonstige Kapitalforderungen

Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. (z. B. Darlehen, DAX-Zertifikate, Genussrechte, Gewinnobligationen, Optionsanleihen, Schuldverschreibungen). 

Davon ausgenommen sind Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden.  

Auch die Veräußerung privater Forderungen fällt unter die Vorschrift. Eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis (von z.B. einem Euro) könnte eine Möglichkeit der Verlustrealisierung sein.  (BFH, Urteil v. 6.4.2011, IX R 61/10, BFH/NV 2011 S. 1575). Das Urteil ist zwar zu § 17 EStG ergangen, dürfte aber auch auf § 20 EStG anzuwenden sein.

Mit seiner Entscheidung, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einem Verkauf der Forderung gleichzusetzen ist und in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen kann, hat der BFH die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Aufgrund der Vorschriften zur Abgeltungsteuer können danach alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfasst werden, sowohl positiv als auch negativ.

Ein Verlust liegt vor, wenn die Rückzahlung der Kapitalforderung unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt. Die Zinszahlungen bleiben dabei außer Betracht. Allerdings verlangt der BFH den endgültigen Forderungsausfall, d. h. dass weitere Rückzahlungen nicht mehr zu erwarten sind. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierfür i. d. R. nicht aus; bei einer Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sind die Voraussetzungen erfüllt BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280 ; BFH, Urteil v. 27.10.2020, IX R 5/20, BFH/NV 2021 S. 961; BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, Rn. 60, BStBl 2021 I S. 723). Weniger restriktiv: BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 28/18, BFH/V 221 S. 1561. Hiernach ist bereits bei der objektiven Uneinbringlichkeit, z. B. Anzeige einer Masseunzulänglichkeit, von der Verlustentstehung auszugehen.

Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verußerungsverlust (BFH, Urteil v. 6.8.2019, VIII R 18/16, BFH/NV 2020 S. 52; BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, Rn. 61, BStBl 2021 I S. 723).

Allerdings werden die Verluste nur berücksichtigt, wenn die Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 begründet worden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 15).
Auch derartige Verluste unterliegen der Verlustverrechnungsbeschränkung ( Tz 816) für Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 6 EStG).

Zu beachten ist die neu eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung ab 2020 bzw. 2021.

Anders kann die steuerliche Beurteilung bei einer qualifizierten Beteiligung (mehr als 1 %) aussehen, die unter § 17 EStG fällt. Die Regelungen des § 17 EStG haben Vorrang vor der Besteuerung nach § 20 EStG. Damit können z. B. ausgefallene Forderungen nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, wenn sie als AK einer Beteiligung anzusehen sind.

Fremdwährungsgeschäfte

Bei Fremdwährungsgeschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die AK im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. Das bedeutet, dass auch die Fremdwährungsgewinne der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Werden Wertpapiere verkauft und der Kaufpreis in Fremdwährung ausgezahlt, gilt der Vorgang als Anschaffung eines Fremdwährungsguthabens (BFH, Urteil v. 21.1.2014, IX R 11/13, BFH/NV 2014 S. 764). Es handelt sich somit um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die – jeder für sich – steuerliche Folgen haben können.

Termingeschäfte

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG gehört der Gewinn

a) aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt oder

b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

zu den Termingeschäften gehören insbesondere Options-, Devisentermingeschäfte, Swaps, Forwards oder Futures. 

Übersicht über die Besteuerung von Optionsgeschäften:

 

Behandlung beim Optionsinhaber

Behandlung beim Optionsstillhalter

Einräumung

Bezahlte Stillhalterprämien = AK des Optionsrechts

Erzielte Stillhalterprämien = Einkünfte aus Optionsgeschäften

Veräußerung

Erzielte Gewinne = Einkünfte aus Termingeschäften

Ausübung Kaufoption

Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts und bezahlte Stillhalterprämie sind AK

Gewinn aus der Veräußerung des Basiswerts = Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften

Ausübung Verkaufsoption

Gewinn aus der Veräußerung des Basiswerts = Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (AK Basiswert ./. bezahlte Stillhalterprämien)

Anschaffung des Basiswerts = AK

 

Erzielter Barausgleich = positive Einkünfte aus Termingeschäften abzüglich bezahlte Stillhalterprämie

Bezahlter Barausgleich = negative Einkünfte aus Termingeschäften

(BFH, Urteil v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BFH/NV 2017 S. 362; BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1-

S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624)

 

Glattstellung

Beendende Glattstellung: erzielte Gewinne = Einkünfte aus Termingeschäften, bezahlte Stillhalterprämien = AK

Einfache Glattstellung: erzielte Stillhalterprämien = Einkünfte aus Optionsgeschäften
 

Beendende Glattstellung: bezahlte Glattstellungsprämien mindern Einkünfte aus Optionsgeschäften

Einfache Glattstellung: bezahlte Stillhalterprämien = AK des Optionsrechts
 

Optionsverfall

Kaufoption: bezahlte Stillhalter­prämien = abziehbare, vergebliche AK BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2252/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527). Dies gilt auch, wenn die Option vorzeitig durch Erreichen eines Schwellenwerts verfällt (Option mit Knock-out-Charakter);
BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 –
S 2252/19/10003:002,
BStBl 2021 I S. 723.

Zu beachten ist die neu eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung ab 2021.

Stille Beteiligung/partiarisches Darlehen

Auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Auflösung einer stillen Beteiligung oder eines partiarischen Darlehens werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG besteuert.

Bei der Auflösung der stillen Beteiligung ist zu beachten, dass die laufenden Gewinne und Verluste während des Bestehens einer stillen Beteiligung bereits versteuert wurden. Dies ist bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns gewinnerhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen (BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003:009, Rn. 4 mit Beispiel, BStBl 2022 S. 742).

Managerbeteiligungen

Der Gewinn aus der Veräußerung von einer Managerbeteiligung kann, je nach Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, als Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte anzusehen sein. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Anteile zu marktüblichen Konditionen Anlage KAP Einzelheiten zu Veräußerungsgewinnen erwerben konnte und die Beteiligungen nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig sind (BFH, Urteil v. 1.12.2020, VIII R 40/1, BFH/NV 2021 S. 970).

Verluste und Verlustverrechnung

Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG).

Eine weitere Einschränkung gilt für Aktienveräußerungen: Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Verlustverrechnung verfassungswidrig?Das BVerfG soll prüfen, ob die Verlustverrechnungsvorschrift, wonach aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen, verfassungswidrig ist (BFH, Beschluss v. 17.11.2020, VIII R 11/18, HI14485371, BFH/NV 2021 S. 1003, Az. beim BVerfG 2 BvL 3/21). Der Einkommensteuerbescheid sollte einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. 

Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Steuer nach § 32d Abs. 2 EStG unterliegen, verrechnet werden. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen ESt zu unterwerfen sind.

Die Verluste sind aufzuteilen in:

  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien,
  • Verluste wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren
  • Verluste aus Termingeschäften
  • Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften.

Für Aktienverluste besteht nur eine eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Verluste aus Termingeschäften dürfen ab 2021 nur bis zu 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden.

Die übrigen Verluste können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden, dabei ist der Verlustausgleich wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung etc. (ab 2020) nur bis zu 20.000 EUR zulässig.

Nicht verrechnete Verluste werden vorgetragen und dürfen in den Folgejahren abgezogen werden. Für Verluste aus Termingeschäften und der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ist die Verrechnung in Folgejahren auf 20.000 EUR begrenzt.

In Optionsscheinen verbriefte KapitalforderungenEinnahmen aus in Optionsscheinen verbrieften Kapitalforderungen gehören nicht zu den Termingeschäften und fallen daher nicht unter die, diese betreffenden eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeiten (BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723).

Wird bei den übrigen Kapitaleinkünften ein Überschuss erzielt, während bei Aktienveräußerungen ein Verlust entstanden ist, sind die positiven Einkünfte um den vollen Sparer-Pauschbetrag zu mindern. 

Die Verlustverrechnung der Einkünfte des laufenden Jahres wird vorrangig bereits durch die auszahlende Stelle vorgenommen. Dies kann nur mit Einkünften geschehen, die bei der entsprechenden Stelle (z.B. Bank) angefallen sind, nicht jedoch institutsübergreifend. Die Bank bildet sog. Verlustverrechnungstöpfe. Darin verbliebene, nicht ausgenutzte Verluste werden in das nächste Jahr vorgetragen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Verlustverrechnung ist für alle beim Kreditinstitut geführten Konten und Depots vorzunehmen. Bei Ehegatten (Einzelkonten und -depots; Gemeinschaftskonten und -depots), die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, bezieht sich die Verrechnung über alle Konten der Eheleute (Einzelkonten/-depots; Gemeinschaftskonten/-depots). Die Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens durch die Kreditinstitute kann bei der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden (BMF,
Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003:009, Rn. 118, BStBl 2022 I S. 742).

Bei Kapitaleinkünften, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, wird ein Verlustausgleich bei der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Auf Antrag können auch die verbliebenen Verluste bei der auszahlenden Stelle (Geldinstitute) in die Veranlagung einbezogen werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bei einer Bank Veräußerungsgewinne
angefallen sind, bei einer anderen Bank Verluste. Diese können nur bei der Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Anleger eine Bescheinigung der Bank vorlegt, damit die Verluste in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können. Die Bescheinigung wird nur auf Antrag des Anlegers ausgestellt. Nach Ausstellen der Bescheinigung entfällt der Verlusttopf bei der entsprechenden Bank. Der Antrag muss bis zum 15.12. des Jahres bei der Bank vorliegen.

Bescheinigung unbedingt beim Finanzamt einreichenDie Bescheinigung muss unbedingt mit der Steuererklrung des entsprechenden Jahres dem Finanzamt eingereicht werden, sonst verfällt der Verlustvortrag.

Verlustfeststellung

Die nicht genutzten, verbleibenden Verluste sind durch das Finanzamt im Rahmen eines Grundlagenbescheids gesondert festzustellen. Diese Verluste stehen dann für die Verrechnung im nächsten Jahr zur Verfügung.


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