Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Tipps zur Anlage G

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
30. Januar 2023
Lesedauer:
17 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage G Ihrer Steuererklärung.  Da Sie die Anlage G für Ihre Steuererklärung 2022 nur noch elektronisch einreichen können, gibt es kein Formular zum Download mehr.

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Welche Einkünfte werden in der Anlage G erfasst?

Die Einstufung in diese Einkunftsart hat insbesondere Auswirkung auf die Buchführungspflicht und die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass diese einerseits durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer doppelt belastet sind, andererseits aber durch die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer teilweise wieder entlastet werden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sind Einzelausführungen zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu Anlage EÜR ab zu finden.

Im Einzelnen:

  • Firmen-/Dienstwagen
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Gemischte Aufwendungen
  • Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen
  • Absetzung für Abnutzung (AfA)
  • Steuerberatungskosten
  • Schuldzinsen
  • Geschenke
  • Bewirtungsaufwendungen
  • Rücklage nach § 6b EStG und für Ersatzbeschaffung

Wahlmöglichkeiten bei der Gewinnermittlungsart

Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, müssen zusätzlich auch für steuerliche Zwecke Bücher führen (§ 140 AO) und eine Bilanz aufstellen.

Andere gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, mehr als 600.000 EUR betragen oder deren Gewinn mehr als 60.000 EUR beträgt, kann das Finanzamt auffordern, zukünftig eine Buchführung zu erstellen (§ 141 Abs. 1 AO). In die Umsatzgrenze sind alle Umsätze abzüglich der steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG sowie abzüglich der steuerfreien Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG einzubeziehen (BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV A 4 - S 0310/19/10001:004, BStBl 2021 I S. 903).

Die Buchführungspflicht beginnt allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.

Will ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger freiwillig Bücher führen, hat er das Wahlrecht erst wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss gemacht hat (BFH, Urteil v. 19.10.2005, XI R 4/04, BFH/NV 2006 S. 407).

Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB, §§ 140, 141 AO) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahme-Überschuss-Rechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher führen. Dabei sind Bestandsvergleich und Einnahme-Überschuss-Rechnung zwei unterschiedliche, aber grds. gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden (BFH, Urteil v. 19.3.2009, IV R 57/07, BFH/NV 2009 S. 1298). Das Wahlrecht besteht nicht mehr, wenn tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall nicht die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung wählen.

Will oder muss der Unternehmer von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen wechseln, muss ein Übergangsgewinn bzw. –verlust berechnet werden. Ein Übergangsgewinn kann auf bis zu drei Jahre verteilt werden. Dann ist der Steuerpflichtige für drei Wirtschaftsjahre an diese Art der Gewinnermittlung gebunden. Ein Übergangsverlust ist im Jahr des Wechsels zu versteuern (BFH, Urteil v. 23.7.2013, VIII R 17/10, BFH/NV 2013 S. 1864).

Ermittlung nachträglicher Einkünfte nach einer Betriebsaufgabe

Soweit nach einer Betriebsaufgabe noch steuerrelevante Ereignisse eintreten, können diese zu nachträglichen Einkünften gem. § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG führen. Die nachträglichen Einkünfte sind nicht mehr nach den Grundsätzen der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1; § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG zu ermitteln (BFH, Urteil v. 23.2.2012, IV R 31/09, BFH/NV 2012 S. 1448). Dazu gehören auch Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der KZV (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2014, 5 K 183/11, EFG 2014 S. 1191).

Diese Besonderheiten der Anlage G sollten Sie kennen

Liebhaberei

Voraussetzung für alle Gewinnermittlungsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht. Diese liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn angestrebt wird. «Totalgewinn» ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Ist nicht von einem Totalgewinn auszugehen, weil aus einer Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt werden, besteht die Vermutung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Bei einer Liebhaberei können die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Ist später von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei (BFH, Beschluss v. 16.3.2012, IV B 155/11, BFH/NV 2012 S. 950). Wird ein Betrieb, der als Liebhaberei behandelt wird, veräußert, orientiert sich der Veräußerungsgewinn nicht am tatsächlichen Veräußerungserlös, sondern an dem Wert, den der Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs vom steuerlich relevanten Betrieb zum Liebhabereibetrieb hatte (BFH, Urteil v. 11.5.2016, X R 15/15, BFH/NV 2017 S. 96).

Es liegt eine umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung der Liebhaberei von der Einkunftserzielungsabsicht vor. Exemplarisch wird auf folgende BFH-Urteile verwiesen: BFH, Urteil v. 15.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007 S. 434; BFH, Urteil v. 27.5.2009, X R 62/06, BFH/NV 2009 S. 1793; BFH, Beschluss v. 18.4.2013, VIII B 135/12, BFH/NV 2013 S. 1556.

Gewerblicher Grundstückshandel

Grundsätzlich unterliegt die Veräußerung von Grundstücken keiner Einkunftsart (Ausnahme: Veräußerung im Rahmen der Spekulationsfrist). Liegen jedoch die Merkmale eines Gewerbebetriebs vor, ist von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel kommt es wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte an.

Grundsätzlich gilt die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums als gewerblich. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: z. B. werden in die Drei-Objektbetrachtung selbst genutzte Wohnungen, Grundstücke, die durch Erbfolge übergegangen sind, teilentgeltliche Veräußerungen oder Schenkungen an Angehörige nicht einbezogen. Allerdings kann auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Auch die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf die Ehefrau, die ihrerseits dann den Verkauf vornimmt, kann einbezogen werden (BFH, Urteil v. 23.8.2017, X R 7/15, BFH/NV 2018 S. 325). Werden Grundstücke in eine KG eingebracht, an der der Eigentümer der Grundstücke zu 100 % beteiligt ist, kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, sofern die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist (BFH, Urteil v. 28.10.2015, X R 22/13, HI8805769, BFH/NV 2016, 325). Einzelheiten und ein Prüfschema: BMF, Schreiben v. 26.3.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl 2004 I S. 434.

Besonders aufpassen müssen Gesellschafter von Personengesellschaften. Denn auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben (BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 24/11, BFH/NV 2012 S. 2068).

Fotovoltaikanlagen

Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung. 

Insbesondere kommen auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang stehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. 

Kryptowährungen

Ist die Blockerstellung von Kryptowährungen auf Wiederholung angelegt und auf Dauer geeignet Gewinne zu erzielen, stellen die erzielten Gewinne Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sonst Sonstige Einkünfte (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 668).

Steuerstundungsmodelle → Zeile 13

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (z. B. Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds u. Ä.) sind nicht mit den übrigen Einkünften im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem gleichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen (§ 15b EStG). Zu den Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, BStBl 2007 I S. 542.

Existenzgründung

Anlauf- und Gründungskosten, die vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit anfallen (z. B. Gewerbeanmeldung, Beratungskosten, Miete etc.) sind schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Bezahlung (je nach Gewinnermittlungsart) regelmäßig als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Davon ausgeschlossen sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung beweglicher oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter stehen.

Arbeitslose, die sich selbstständig machen, erhalten ggf. zur Sicherung für ihren Lebensunterhalt nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit. Der Existenzgründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Andere Gründungszuschüsse (wie z. B. die Meistergründungsprämie NRW) sind bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften mangels einer gesetzlichen Befreiung steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die im Rahmen von Gründungswettbewerben ausgezahlten Preisgelder sind umsatzsteuerrechtlich echte – nicht steuerbare – Zuschüsse. Einkommensteuerrechtlich gehören sie zu den Betriebseinnahmen.

Influencer/Influencerin

Die Tätigkeit als Influencer/Influencerin hat sich etabliert. Die Tatsache, dass die hiermit erzielten Einnahmen i. d. R. zu versteuern sind, sollte dabei nicht vergessen werden. Zu beachten ist, dass nicht nur die Einnahmen in Geld als Betriebseinnahme zu erfassen sind, sondern auch Sacheinnahmen, wie z. B, Werbegeschenke (Waren, Dienstleistungen, etc.). Das FinMin Baden-Württemberg hat einen «Steuerguide» für Influencer/innen herausgegeben, der auf der Homepage der Behörde zu finden ist.

So funktioniert die Gewerbesteueranrechnung

[Gewerbesteueranrechnung Zeile 18 ff.]

§ 35 EStG gewährt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezogen, d. h. für jeden Betrieb bzw. jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das 4-Fache des Gewerbesteuermessbetrags. Dadurch wird erreicht, dass die Gewerbesteuer bei Hebesätzen bis ca. 401 % aufwandsneutral bleibt. Eine Begrenzung erfährt die Anrechnung einerseits durch die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt und andererseits auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Der Ermäßigungshöchstbetrag berechnet sich nach folgender Formel:

Summe der positiven gewerblichen Einkünfte × geminderte tarifliche Einkommensteuer/Summe aller positiven Einkünfte = Ermäßigungshöchstbetrag

Als geminderte tarifliche Steuer ist die Einkommensteuer anzusehen, die sich nach Abzug anzurechnender ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG sowie nach § 12 AStG ergibt.

Gewerbliche Einkünfte sind einzubeziehen, wenn sie gewerbesteuerpflichtig und nicht von der Anwendung des § 35 EStG ausgeschlossen sind. Einkünfte i. S. d. §§ 16 und 17 EStG gehören grundsätzlich nicht dazu. Einzubeziehen sind jedoch die gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne. Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils sind dann gewerbliche Einkünfte, wenn eine Veräußerung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt oder die Veräußerung nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist und nicht dem UmwStG unterliegt. Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187.

Für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlender Gewerbesteuer zu begrenzen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags zusammenzufassen.

Bei Personengesellschaften ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ausschließlicher Maßstab für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer. Vorabgewinne (Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen für den einzelnen Gesellschafter) bleiben unberücksichtigt (BFH, Beschluss v. 7.4.2009, IV B 109/08, BFH/NV 2009 S. 118; BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187).

Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Damit liegt ein Grundlagenbescheid vor, der nur bei dem hierfür zuständigen Finanzamt, nicht aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters, anfechtbar ist.

Betriebsaufgabe und -veräußerung: Wie wird der Gewinn in der Anlage G erfasst?

Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der hierbei erzielte Gewinn bzw. Verlust gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Der Gewinn ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale steuerlich begünstigt.

Folgen der Betriebseinstellung

 

ruhender Geschäftsbetrieb

Betriebsverpachtung des gesamten Betriebs

Betriebsveräußerung oder -aufgabe

Aufgabegewinn

nein

nein

ja, ggf. Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG

laufende Einkünfte

Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG

nur nach Betriebsaufgabe:
Einkünfte aus V+V § 21 EStG

Gewerbesteuer

ja

nein

nein

Die Betriebsaufgabe liegt vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang und innerhalb kurzer Zeit veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Dieses kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn alles auf einem einheitlichen Aufgabeentschluss beruht (BFH, Urteil v. 3.9.2009, IV R 61/06, BFH/NV 2010 S. 404).

Auch die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs fällt unter die Vorschrift. 

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH, Urteil v. 18.8.2009, X R 20/06, BFH/NV 2010 S. 92), aber auch solche, in denen erhebliche stille Reserven enthalten sind. Damit sind Grundstücke und Gebäude fast immer wesentliche Betriebsgrundlagen. In die Berechnung des Aufgabegewinns eines Freiberuflers ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann einzubeziehen, wenn die Aufwendungen gem.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur beschrnkt abzugsfähig waren (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 15/17, BFH/NV 2021 S. 60).

Keine Betriebsaufgabe liegt bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung, Betriebsverlegung oder -unterbrechung vor. Bei der Betriebsunterbrechung handelt es sich um eine nur vorübergehende Betriebsstillegung.

Neben der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit Voraussetzung für das Vorliegen einer begünstigten Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 EStG. Bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis ist es unschädlich, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst (BFH, Beschluss v. 11.2.2020, VIII B 131/19, BFH/NV 2020 S. 507); FinMin Sachsen-Anhalt, Verf. v. 14.5.2020, 45 – S 2242-85).

Offen ist, ob diese Grundsätze auf die Veräußerung eines Gewerbebetriebs übertragbar sind; unschädlich ist jedenfalls die spätere Tätigkeit des Veräußerers für den Erwerber (BFH, Urteil v. 17.7.2008, X R 40/07, BFH/NV 2008 S. 2099).

Verpachtet ein Unternehmer den ganzen Betrieb, mindestens die wesentlichen Betriebsgrundlagen, hat er das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb als ruhenden Betrieb fortzuführen. Bei Erklärung der Betriebsaufgabe liegen zukünftig Einkünfte aus V+V vor, andernfalls weiterhin Einkünfte aus der bisher erzielten Einkunftsart (z. B. Gewerbebetrieb). Die Aufgabeerklärung ist zeitnah gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Die Erklärung der Aufgabe eines verpachteten Betriebs muss klar und eindeutig sein. Die Entscheidung muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Das kann, insbesondere bei nachträglichen Mitteilungen z. B. im Rahmen der Steuererklärung, problematisch sein (BFH, Urteil v. 3.4.2014, X R 16/10, BFH/NV 2014 S. 1038).

Als Sonderformen der Betriebsaufgabe kommen in Betracht:

  • Übergang zur Liebhaberei
  • Entstrickung durch Verlagerung des Betriebs ins Ausland (§ 16 Abs. 3a EStG)
  • Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
  • Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Sätze 2 – 4 EStG

[Veräußerungsgewinn Zeilen 31 ff.]

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (oder Teilbetriebs) wirkt sich auf die Einkommensteuer aus, soweit er auf eine natürliche Person entfällt, i. d. R. jedoch nicht auf die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 GewStG). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG).

Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für den Verkauf eines Gewerbebetriebs wirken steuerrechtlich stets auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück (BFH, Urteil v. 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl 1996 II S. 369). Das ist z. B. der Fall, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs zu einem nach der Veräußerung liegenden Zeitpunkt, insbesondere in einem späteren Vz., ganz oder teilweise uneinbringlich wird.

Ebenso ist der Fall zu beurteilen, wenn sich der Veräußerungspreis aufgrund einer Vertragsklausel nachträglich ändert.

[Veräußerungsfreibetrag Zeile 31]

Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet (BFH, Urteil v. 28.11.2007, X R 12/07, BFH/NV 2008 S. 288) oder ist er dauernd berufsunfähig, so erhält er auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 EUR. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Ist der Veräußerungsgewinn höher als 136.000 EUR, mindert sich der Freibetrag um den Betrag, der den Betrag von 136.000 EUR übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Veräußerungsgewinne gelten als außerordentliche Einkünfte, die entweder nach der Fünftel-Regelung oder mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind (§ 34 Abs. 2 und 3 EStG).

[Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz Zeile 35 bzw. 40]

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des Durchschnittssteuersatzes (mindestens jedoch 14 %). Die ermäßigte Besteuerung ist auf Gewinne bis zu 5.000.000 EUR begrenzt (§ 34 Abs. 3 EStG; R 34.5 EStR 2012). Diese Vergünstigung wird nur für einen Veräußerungsgewinn im Leben gewährt. Der Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt (BFH, Urteil v. 28.9.2021, VIII R 2/19, BFH/NV 2022 S. 264).

Besteuerung nach der Fünftel-Regelung

Soweit der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nicht in Betracht kommt, wird die Fünftel-Regelung angewandt. Dazu wird dem sonstigen zu versteuernden Einkommen ein Fünftel des Veräußerungsgewinnes zugerechnet. Die Steuer, die auf diesen Teil entfällt, wird mit 5 multipliziert und der Einkommensteuer für die laufenden Einkünfte zugerechnet (§ 34 Abs. 1 EStG; R 34.2 EStR 2012).

Veräußerungsrente

Wird der Gewerbebetrieb gegen wiederkehrende Bezüge (Rente) veräußert, kann der Veräußerer zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung wählen. Bei der Sofortbesteuerung sind die §§ 16, 34 EStG anwendbar. Bei der Zuflussbesteuerung stellen die Rentenzahlung – incl. des Zinsanteils – nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. des § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG dar. Weder der Veräußerungsfreibetrag noch die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz kommen zur Anwendung (BFH, Urteil v. 5.11.2019, X R 12/17, BFH/NV 2020 S. 405).

Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Anlage G

[Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zeile 44]

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt war (§ 17 EStG; früher «wesentliche Beteiligung»). § 17 EStG greift also auch dann, wenn der Beteiligungsumfang zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr als 1 % beträgt, aber im Fünfjahreszeitraum eine Beteiligung von mindestens 1 % vorgelegen hat. Steuerpflichtig ist auch der Verkauf eines Anteils von weniger als 1 %.

§ 17 EStG geht den §§ 20 und 23 EStG vor. Wesentliche Bedeutung hat diese Reihenfolge für die Anrechnung von Verlusten. Verluste aus § 17 EStG unterliegen nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG.

Der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht qualifizierten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine qualifizierte Beteiligung insgesamt veräußert hat und somit vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (BFH, Urteil v. 20.4.1999, VIII R 58/97, BFH/NV 1999 S. 1154).

Auch wenn die Wertsteigerung einer Beteiligung in früheren Jahren (d.h. vor 2009) entstanden ist besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass die in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven auf die Haltedauer zu verteilen sind. Die Besteuerung erfolgt nach der im Veräußerungsjahr geltenden Gesetzeslage (FG München,
Urteil v. 15.7.2020, 7 K 498/19,rkr., EFG 2021 S. 573).

Eine Schenkung ist keine Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht eine Steuerpflicht nach § 17 EStG jedoch auch dann, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst innerhalb der Fünfjahresfrist zu mindestens 1 % beteiligt war, aber die Anteile unentgeltlich erworben wurden und der Rechtsvorgänger die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt hat.

Eine Veräußerung kann auch vorliegen, wenn der Kaufpreis zwischen fremden Dritten wegen Wertlosigkeit des Anteils 0 EUR beträgt. Das gilt bei nahestehenden Personen aber nur dann, wenn der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 23/15, BFH/NV 2017 S. 289).

Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 EStG) und wird nur mit 60 % dem Einkommen zugerechnet. Das gilt auch, wenn durch die Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden (BFH, Urteil v. 29.5.2018, IX R 40/17, BFH/NV 2018 S. 944).

Für den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns sieht § 17 Abs. 3 EStG einen Veräußerungsfreibetrag vor. Dieser beträgt 9.060 EUR bei einer 100%igen Beteiligung. Bei einem geringeren Anteil wird der Freibetrag anteilig gewährt (z. B. bei einer 30%igen Beteiligung 2.718 EUR).

Der Freibetrag wird um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 

[Veräußerungsverluste bei Anteilen an Kapitalgesellschaften Zeile 45]

Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die unter § 17 EStG fallen, sind ebenso steuerwirksam. Zu beachten ist in jedem Fall, dass durch das Teileinkünfteverfahren Verluste aus der Aufgabe oder Veräußerung von Anteilen nur zu 60 % steuerlich geltend gemacht werden können (§ 3c Abs. 2 EStG).

Eine Veräußerung ist nicht von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Damit ist auch die Überlassung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung steuerlich wirksam (BFH v. 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFH/NV 2018 S. 1184). Auch die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt als «ausbleibende Rückzahlung» zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, EFG 2019 S. 365, Revision beim. BFH Az. VIII R 5/19, Vorlage durch Beschluss des BFH v. 1.7.2021 an das BVerfG, dort Az. 2 BvL 3/21).  Das gilt auch für sog. «Knock-out-Zertifikate» (BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 37/15, BFH/NV 2019 S. 450).

Ein Verlust ist auch zu berücksichtigen, wenn dem Gesellschafter bei Liquidation der Gesellschaft keine oder nur geringere Liquidationserlöse zufließen, als er an AK für die Anteile aufgewandt hat.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert (BFH, Urteil v. 25.1.2000, VIII R 63/98, BFH/NV 2000 S. 1029; BFH, Beschluss v. 10.2.2009, IX B 196/08, BFH/NV 2009 S. 761) und nicht schon bei dessen Eröffnung (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 38/16, BFH/NV 2018 S. 721), es sei denn, dass aufgrund des Inventars oder der Insolvenzeröffnungsbilanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr decken wird (BFH, Beschluss v. 5.1.2005, VIII B 57/03). 

Die Verluste sind nach § 3c Abs. 2 EStG aber nur zu 60 % abzugsfähig (BFH, Urteil v. 6.5.2014, IX R 19/13, BFH/NV 2014 S. 1441). Das gilt auch dann, wenn durch die Beteiligung zwar keine Einnahmen erzielt wurden, aber mit Einnahmeerzielungsabsicht gehandelt wurde (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015 S. 379).

Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 6 a) EStG), soweit er auf Anteile entfällt, die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hat.

Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können.

Wurden die Anteile entgeltlich erworben und haben sie nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer qualifizierten Beteiligung des Steuerpflichtigen gehört, können die Veräußerungsverluste für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile nur dann geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 2 Satz 6 b) EStG), wenn der Erwerb entweder

  • zur Begründung einer qualifizierten Beteiligung des Steuerpflichtigen geführt hat oder
  • nach Begründung der Beteiligung erfolgte.

Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zum Erwerb des Anteils aufwenden muss. Das sind neben dem Kaufpreis, die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notargebühren) und die nachträglichen AK z.B. offene oder verdeckte Einlagen, Darlehensverluste oder Ausfälle von Bürgschaften. Für die beiden letzteren gilt dies, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dieses ist gegeben, wenn ein fremder Dritter die Mittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte (unübliche Konditionen). Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 7.6.2022, IV C 6 - S 2244/20/10001:001, BStBl 2022 I S. 897.

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab Vz. 2009 gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht als nachträgliche WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (BFH, Urteil v. 21.10.2014, VIII R 48/12, BFH/NV 2015 S. 552).


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