Anlage R, R-AUS und R-AV/bAV Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
12 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage R. Sie können die Anlage R hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage R ausfüllen müssen

Achtung: Drei Erklärungsvordrucke für RentenFür die Erklärung von Renten stehen drei Anlagen zur Verfügung: Anlage R für Renten aus dem Inland und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.
Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt liegen der Finanzverwaltung keine elektronischen Daten vor. Die Angaben zur Rente müssen Sie in die Anlage R-AUS eintragen.

Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören nicht in die Anlage R, sondern stellen Arbeitslohn dar (Anlage N).

Die Anlage R ist auch nicht auszufüllen, wenn im Vz. eine Rente i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge gezahlt wird (Anlage SO, Zeile 4).

Beide Eheleute mit Rentenleistungen geben eigene Anlagen ab.

Anlage R - Leibrenten aus dem Inland

Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert.

Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden

Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich.

Laufende Nummer der Anlage

Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.

 

Im Bedarfsfall ausfüllen 

Seite 1

Gesetzliche Leibrenten/Leistungen und Rürup-Rente
(Zeilen 4–12)

(ohne Riester-Rente und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge)

  • Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
  • Rürup-Renten (aus privaten, kapitalgedeckten, nach 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen).

Private Leibrenten (Zeilen 1318)

  • Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen (ohne Rürup- u. Riester-Renten)
  • Renten aus privaten Versicherungen, die nur befristet gezahlt werden (z. B. private Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten)

Seite 2

Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (Zeilen 31–36)
(z. B. Renten i. Z. m. Vermögensveräußerungen)

Werbungskosten (Zeilen 3738)

Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 €, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen.

 

Praxis-Tipp: Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers beim Ausfüllen beachtenIhr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden insbesondere bei privaten Renten (Anlage R, Seite 1, Zeilen 14–2013–18) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Renten (jeweils Anlage R, Seite 2, Zeilen 31–53-AV/bAV) alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Häufig ist dort jeweils vermerkt, in welcher Zeile bzw. unter welcher Kennzahl der Anlagen die Rente einzutragen ist.
Bitte beachten Sie, dass auf Seite 2 der Anlage R-AV/bAV, im Text auf die Nummer der Leistungsmitteilung (1–11) verwiesen wird.

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Gesetzliche Renten aus dem Inland (Seite 1)

[Leibrenten/Leistungen → eZeilen 4-9, Zeilen 10–12]

Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig. 

 

[Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag → eZeilen 4–5–6]

Einzutragen ist der Jahresbetrag der Bruttorente (eZeile 4). Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die zugesagte Rente, d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Zu erfassen sind im Jahr der Rentenauszahlung auch Nachzahlungen für ein Vorjahr und Einmalzahlungen (z. B. Sterbegeld).

Der Rentenanpassungsbetrag (eZeile 5, in eZeile 4 zusätzlich enthalten), den Sie ebenfalls Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen können, ist die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (frühestens ab 2006) und ist in voller Höhe steuerpflichtig.

 

[Kranken-/Pflegeversicherung]

Die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können Sie als Sonderausgabe (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 16–22) geltend machen.

 

[Beginn der Rente → eZeile 6]

In eZeile 6 ist der versicherungsrechtliche Beginn der Rente einzutragen. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Rentenantrags oder der erstmaligen Rentenauszahlung. Der Rentenbeginn bestimmt den Besteuerungsanteil, also die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente in den ersten beiden Jahren. Bei Rentenbeginn vor 2006 sind 50 % der Rente des Jahres 2006 steuerpflichtig. Der Prozentsatz erhöht sich für jeden neuen Rentenjahrgang um 2 %. Bei «Neurentnern», die erstmals 2022 eine Rente beziehen, sind 82 % der Rente steuerpflichtig.

 

[Vorhergehende Rente, Folgerente Zeilen 7-8]

Eine Rente (z. B. Witwenrente), eingetragen in den Zeilen 4–6, ist eine Folgerente, wenn ihr eine andere Rente aus derselben Versicherung (z. B. Altersrente des verstorbenen Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung) vorausgegangen ist (Vorhergehende Rente). Der maßgebende Prozentsatz der Besteuerung für die neue Folgerente hängt dann auch von der Dauer der Vorgängerrente ab. Dies führt i. d. R. zu einer niedrigeren Besteuerung. Tragen Sie deshalb Beginn und Ende der Vorgängerrente in die Zeilen 7 und 8 ein.

 

[Rentennachzahlung/Kapitalauszahlung → eZeile 9]

Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) vorangegangene Jahre erhalten, geben Sie den in den Rentenzahlungen (eZeile 4) enthaltenen Nachzahlungsbetrag hier nochmals zusätzlich an. Das Finanzamt prüft, ob derartige Nachzahlungen im Rahmen der sog. «Fünftel-Regelung» ermäßigt besteuert werden können. Eine ermäßigte Besteuerung kann auch für Teilkapitalauszahlungen gewährt werden.

 

[Öffnungsklausel → Zeilen 10–12]

In der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden Beiträge nur bis zu einer Beitrags(bemessungs)grenze berechnet. Auf freiwilliger Basis ist es möglich, höhere Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Wurden bis zum Jahr 2004 in bzw. für mindestens zehn Jahre Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, kann für einen Teil der Rente in den Zeilen 10–12 eine niedrigere Besteuerung beantragt werden. Ihr Versicherungsträger stellt eine Bescheinigung aus, die aussagt, welcher Prozentanteil der Rente auf diese Beiträge entfällt. Tragen Sie den Prozentsatz in Zeile 10 ein und fügen Sie die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.

In dem Nachweis sind auch Einmalzahlungen, z. B. einmaliges Sterbegeld i. Z. m. einer monatlichen Witwenrente, bescheinigt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die Öffnungsklausel fällt, wird nicht besteuert. Tragen Sie deshalb, soweit zutreffend, die Einmalzahlung in Zeile 12 ein.

 

Rürup-Rente (Seite 1)

Die Rürup-Rente ist eine Leistung aus einem privaten, kapitalgedeckten, zertifizierten Basisrentenversicherungsvertrag. Sie wird steuerrechtlich wie eine inländische gesetzliche Rente behandelt.

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Private Renten aus dem Inland (Seite 1)

[Andere Leibrenten → Zeilen 1516, eZeilen 1314, 1718]

Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung (ohne Riester-Renten, ohne Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und ohne Rürup-Renten) sind nur mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig.

 

[Rentenbetrag → eZeile 13]

Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entnehmen. Einzutragen ist der Jahresbetrag. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge einbehalten, ist der Rentenbetrag vor Abzug dieser Leistungen maßgeblich.

 

[Angaben zwecks Ermittlung des Ertragsanteils → eZeilen 14 und 17, Zeilen 1516]

Die Angaben sind entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente. Handelt es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit, ist für den Ertragsanteil der versicherungsrechtliche Beginn der Rente maßgebend (Eintragung in eZeile 14). Tragen Sie in Zeile 16 ein, an wessen Leben die Rentenzahlung anknüpft.

Handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente), ist für die Höhe des Ertragsanteils die Höchstlaufzeit mit maßgebend. Tragen Sie in eZeile 17 ein, wann die Rente voraussichtlich enden (z. B. bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten durch Erreichen des Pensionsalters) oder in eine andere Rente (z. B. gesetzliche Altersrente) umgewandelt wird.

 

[Angaben zwecks Ermittlung des Ertragsanteils eZeilen 15–17]

Die Angaben sind entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente. Handelt es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit, ist für den Ertragsanteil der versicherungsrechtliche Beginn der Rente maßgebend (Eintragung in eZeile 14). Tragen Sie in Zeile 16 ein, an wessen Leben die Rentenzahlung anknüpft.

Handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente), ist für die Höhe des Ertragsanteils die Höchstlaufzeit mit maßgebend. Tragen Sie in eZeile 17 ein, wann die Rente voraussichtlich enden (z. B. bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten durch Erreichen des Pensionsalters) oder in eine andere Rente (z. B. gesetzliche Altersrente) umgewandelt wird.

 

[Rentennachzahlungen → eZeile 18]

Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre gehören zusätzlich in eZeile 18. Sie beantragen damit eine ermäßigte Besteuerung (vgl. Erläuterungen zu eZeile 9).

Rente aus dem Inland bei Wohnsitz im Ausland

Werden Renten aus Deutschland ins Ausland gezahlt, unterliegen die Renten grds. der Besteuerung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) im Inland.

Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat und der BRD ein DBA, kann Deutschland an der Besteuerung der Rente gehindert sein.

Dürfen beide Staaten Steuern erheben, regelt das DBA auch, wie der Wohnsitzstaat eine doppelte Besteuerung zu vermeiden hat. Für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es, je nachdem, welches DBA anzuwenden ist, zwei Methoden: Entweder ist die deutsche Rente im Wohnsitzstaat steuerfrei zu stellen, oder der Wohnsitzstaat muss einen Anrechnungsbetrag der deutschen Steuer auf die im Ausland zu zahlende Steuer gewähren.

Weitere Informationen zur Besteuerung der Renten bei Wohnsitz im Ausland stellt das Finanzamt Neubrandenburg unter www.finanzamt-rente-im-ausland.de zur Verfügung.

Anlage R-AV/bAV - Riester-Renten und Renten aus betrieblicher Altersversorgung (Seite 2)

Seite 1

Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeilen 4–26)

  • staatlich geförderte Riester-Renten
  • Renten aus einer staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)
  • Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen des Bundes, der Länder, Kommunen und Kirchen (z. B. VBL- und ZVK-Renten)

Werbungskosten (Zeilen 3137)

  • Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 €, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen.

 

[Altersvorsorgevertragsrenten (Riester-Renten), betriebliche AltersversorgungAltersvorsorge und VBL-/ZVK-Renten]

Die entsprechenden Daten wurden vom Auszahlenden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die zum Arbeitslohn gehören, werden in der Anlage N, Zeilen 5–15) eingetragen.

In der Anlage R-AV/bAV sind die Renten aus einem privaten zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären. Soweit die eingezahlten Beiträge mit der Altersvorsorgezulage oder einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert worden sind, wird der entsprechende Teil der Rente in voller Höhe versteuert, im Übrigen mit dem Ertragsanteil. In die Anlage R gehören auch Renten aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung, z. B. aus den Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL-Renten) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Sie kann in voller Höhe steuerpflichtig sein oder (teilweise) nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die richtige Zeile des Eintrags entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts.

 

[Nachzahlungen für Vorjahre → eZeile 26]

Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre erhalten, geben Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert an und beantragen damit für diese Beträge die ermäßigte Besteuerung («Fünftel-Regelung»)

Anlage R-AUS – Renten aus dem Ausland

Leibrenten und Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse und berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit/mit zeitlich befristeter Laufzeit), und auf sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind in die Anlage R-AUS einzutragen, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben und die Rente aus ausländischen Versicherungs- oder Rentenverträgen stammt.

Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip grds. in Deutschland zu versteuern. Ausnahme: Ein DBA zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat sieht eine andere Besteuerung vor. Hier sind je nach DBA drei unterschiedliche Fälle möglich.

 

Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Rentners

Hat Deutschland das Besteuerungsrecht und wurde bereits eine Steuer im Ausland bezahlt, kann bei der ausländischen Finanzbehörde die Erstattung beantragt werden.

 

Steuerpflicht im Quellenstaat der Rente

Sieht das DBA eine Besteuerung im Quellenstaat der Rente vor, sind die ausländischen Renten in Deutschland grds. steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt.

 

Steuerpflicht in beiden Staaten

Ist die Rente sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat steuerpflichtig, kann in Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die nachgewiesene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

 

Werbungskosten

Ohne Nachweis von Einzelaufwendungen berücksichtigt das Finanzamt bei allen Renten (Anlagen R und R-AV/bAV) und Unterhaltsleistungen (Zeile 6 der Anlage SO) den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. insgesamt 102 EUR (bei Ehegatten personenbezogen für jeden Ehegatten mit entsprechenden Einkünften).

Liegen höhere tatsächliche Werbungskosten (z. B. für einen Rentenratgeber, Rechtsstreitigkeiten, Steuerberatungskosten) vor, sind diese in der Anlage R einzutragen. Werbungskosten zu den auf der Anlage R dargestellten Renten sind in dieser Anlage in den Zeilen 37 und 38 einzutragen, während Werbungskosten zu der Anlage R-AV/bAV vorliegenden Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung in der betreffenden Anlage in die Zeilen 31–37 gehören.

 

Checkliste Anlage R, R-AUS und R-AV/bAV

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie haben von Ihrer Versicherungsgesellschaft eine Leistungsmitteilung (Renten­bezugsmitteilung) erhalten?

Übertragen Sie die Werte in die in der Leistungsmitteilung genannten Anlagen der Steuer­erklärung unter der genannten Zeile oder Kennzahl.

Sie haben eine gesetzliche oder private Rente bezogen?

Für die bei Rentenauszahlung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ­(Eigenanteil) können Sie den Sonderausgabenabzug beantragen (Anlage Vorsorgeaufwand).

Sie haben Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre bekommen?

Beantragen Sie die ermäßigte Besteuerung.

Sie sind sich hinsichtlich der Besteuerung Ihrer Rente unsicher?

Fügen Sie, insbesondere im ersten Jahr des Rentenbezugs, der Steuererklärung den Rentenbescheid bei.

Sie haben mit Ihrem Rententräger über die Rente gestritten?

Alle Aufwendungen im Zusammenhang damit (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Fachliteratur, Fahrtkosten, Porto) sind Werbungskosten.


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