Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
15 Minuten

Hier finden Sie für jede Zeile der Anlage N Hilfe und Erläuterungen. Sie können die Anlage N hier herunterladen - jedoch empfehlen wir Ihnen für die Erstellung der Steuererklärung eine professionelle Steuersoftware.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Allgemeine Angaben zur Anlage N

Wichtig: Wer die Anlage N ausfüllen muss
Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:

- Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob (450 bzw. 520-Euro-Job ab 01.10.2022).
- Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
- Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
- Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.

Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.


Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit «e» gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind. 


[Überblick]

Formularaufbau der Anlage N

Seite 1

Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen (Zeilen 5-28)

Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

Seiten 2, 3

Werbungskosten zum «normalen» Arbeitslohn (Zeilen 31-72 und 91-117)

Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 € berücksichtigt.

Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:

  • Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 31-40)
  • Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 41)
  • Arbeitsmittel (Zeilen 42, 43)
  • Häusliches Arbeitszimmer (Zeile 44)
  • Homeoffice-Pauschale (Zeile 45)
  • Fortbildungskosten (Zeile 46)
  • Weitere Werbungskosten (Zeilen 47-49)
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 61-72)
Seite 3

Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 73-78)

Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird ohjne Eintragung eine Werbungskostenpauschale von 102 € berücksichtigt.
Seite 4 Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung (Zeilen 91-117)
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Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1 der Anlage N)

[eTIN → Zeile 4]

Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der Lohnsteuerbescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist.

 

[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 5-20]

Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben „E“), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.

 

[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5-10]

Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können Sie der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen.

 

[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]

Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt. Die verlangten Angaben können Sie Ihrer LSt-Bescheinigung entnehmen.

 

[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17-20]

Steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) oder Lohnnachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (Lohnsteuerbescheinigung Nr. 10, daraus abgeführte Steuern Nr. 11–13), sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Bei Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) werden vom Finanzamt in der Regel die Vertragsunterlagen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung angefordert.

 

[Arbeitslohn ohne Steuerabzug Zeile 21]

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn z. B. Verdienstausfallentschädigung aus einer privaten Berufsunfallversicherung, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.

 

[Auslandstätigkeit Zeilen 22–25]

Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum entnehmen; ebenso, ob die Steuerfreiheit aufgrund eines DBA (Eintragung des Lohns in Zeile 22 der Anlage N) oder über den Auslandstätigkeitserlass (Eintragung des Lohns in Zeile 23) erfolgt ist.

 

[Grenzgänger Zeile 26]

Grenzgänger, also Personen, die ihren Arbeitsplatz in Frankreich, Österreich oder der Schweiz haben, aber täglich zu ihrem inländischen Wohnsitz zurückkehren, geben ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der jeweiligen Landeswährung an und füllen, soweit sie bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg veranlagt werden, die Anlage N-Gre aus. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeile 26).

 

[Aufwandsentschädigung → Zeile 27]

Entgelte für nebenberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer für gemeinnützige Organisationen können bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Infrage kommen u. a. die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG).

 

[Lohnersatzleistungen → eZeile 28]

Die im Vordruck genannten Lohnersatzleistungen (z. B. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld) werden regelmäßig über den Arbeitgeber ausgezahlt (Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung) und dem Finanzamt elektronisch übermittelt, sodass Eintragungen nur bei unrichtig übermittelten Daten vorzunehmen sind. Andere Lohnersatzleistungen, z. B. Insolvenz-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit, Kranken- und Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse oder Elterngeld, gehören in Zeile 38 des Hauptvordrucks. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).

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Werbungskosten (Seiten 2-4 der Anlage N)

[Werbungskosten]

Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die steuerlich den Bruttoarbeitslohn und damit die Steuer mindern. Im Vordruck sind lediglich die häufigsten Kostenarten aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46–48), es handelt sich also nicht um eine vollständige Aufzählung. Werbungskosten sind auch dann möglich, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Bewerbungs-, Berufsausbildungskosten).

In den Zeilen 31–87 sind die Werbungskosten i. Z. m. «normalen» Arbeitslohn zu erfassen.

 

[Arbeitnehmerpauschbetrag]

Bei jedem Arbeitnehmer, der in einem aktiven Dienstverhältnis steht, wird automatisch ein Betrag von 1.200 € (Arbeitnehmerpauschbetrag) berücksichtigt, wenn er keine höheren Ausgaben geltend macht. Empfängern von Versorgungsbezügen (Nr. 8 und 9 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung und Erläuterungen zu den Zeilen 11–16) steht lediglich ein Pauschbetrag von 102 € zu. Eintragungen auf den Seiten 2-4 der Anlage N sind in diesen Fällen nur notwendig, wenn Sie höhere Kosten als den (jeweiligen) Pauschbetrag geltend machen können.

 

Praxis-Tipp: Tatsächliche Kosten immer prüfen Prüfen Sie Ihre Werbungskosten sorgfältig, damit Sie kein Geld verschenken. Der Pauschbetrag ist z. B. bereits dann überschritten, wenn Ihre Arbeitsstätte mindestens 20 km von Ihrer Wohnung entfernt ist und sie sie an 210 oder mehr Tagen aufgesucht haben!

 

[Wege zur ersten Tätigkeitsstätte, Entfernungspauschale → Zeilen 31-40]

Sie können für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer (ortsfesten) ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, (auch bei Firmenwagennutzung und Fahrgemeinschaften) und unabhängig davon, ob Sie tatsächliche Kosten hatten, eine Pauschale von 0,30 € - bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer - für jeden vollen Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) geltend machen.

Die Regelung gilt auch für Arbeiter, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Waldgebiet, Hafen) arbeiten, aber nur bezüglich der Entfernung des zur Wohnung nächstgelegenen Eingangs zum Tätigkeitsgebiet.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind alternativ die die Entfernungspauschale übersteigenden, höheren tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Kennzahlen 114, 134, 154, 174). Auch behinderte Menschen können u. U. höhere Kosten absetzen (s. u.). Flugkosten und Ausgaben für eine Fähre sind in tatsächlicher Höhe abziehbar (Zeile 47). Zusätzlich zur Entfernungspauschale sind Kosten, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte entstanden sind, abzugsfähig (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 48–49).

Kein Abzug ist für Wegstrecken möglich, auf denen Sie von Ihrem Arbeitgeber (lohnsteuerfrei) mit betrieblichen Fahrzeugen befördert werden (Sammelbeförderung). Dies erkennt das Finanzamt an dem auf der Lohnsteuerbescheinigung (unter Nr. 2) eingetragenen Großbuchstaben F.

 

Praxis-Tipp: Wechselnde Einsatzorte oder Tätigkeit auf FahrzeugenSind Sie keiner ortsgebundenen betrieblichen Einrichtung Ihres Arbeitgebers fest zugeordnet, sondern im Wesentlichen z. B. an ständig wechselnden Einsatzorten, auf einem Fahrzeug oder bei Kunden des Arbeitgebers tätig, können Sie im Regelfall höhere Kosten abziehen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 49 ff.).

 

[Erste Tätigkeitsstätte → Zeilen 31-34]

In den Zeilen 31-34 machen Sie Angaben zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, der Anzahl der Arbeitstage sowie zu Ihren Urlaubs- und Krankheitstagen. Für Arbeitnehmer, die stets zur selben (Arbeitgeber-)Einrichtung (= Sammelpunkt) fahren und von dort aus ihre Tätigkeit beginnen (z. B. Fahrtätigkeit ab Busdepot) oder ihren Tätigkeitsort (z. B. Baustelle) aufsuchen, sind die Fahrten zum Sammelpunkt hier wie Wege zur ersten Tätigkeitsstätte zu erfassen.

Die Zeilen 33 und 34 gelten auch für Arbeitnehmer mit einem weiträumigen Arbeitsgebiet bezüglich der Entfernung zu dem der Wohnung am nächsten liegenden Eingang ins Arbeitsgebiet. Arbeitnehmer, die keiner festen betrieblichen Einrichtung zugeordnet sind (ohne erste Tätigkeitsstätte) bzw. keinen Sammeltreffpunkt arbeitstäglich aufsuchen, sondern direkt auswärts (z. B. bei Kunden, auf Baustellen) tätig werden, nehmen hier keine Eintragungen vor (vgl. Auswärtstätigkeit Zeilen 49 ff.)

 

[Arbeitstage, maßgebende Entfernung, unterschiedliche Verkehrsmittel Zeilen 35-38]

Haben Sie einige Monate im Jahr ein Kfz und die restliche Zeit ein anderes Verkehrsmittel benutzt, dann machen Sie die Angaben in den Zeilen 35-38 jeweils in getrennten Zeilen. Maßgebend ist grds. die kürzeste einfache Straßenentfernung von Ihrer Wohnung zu Ihrer Arbeitsstätte, abgerundet auf volle Kilometer. Eine längere Wegstrecke ist zulässig, wenn sie verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird. Tragen Sie ein, wie viele Entfernungskilometer an den Tagen Sie jeweils mit Ihrem Pkw und ggf. wie viele Sie mit anderen im Vordruck aufgeführten Verkehrsmitteln zurückgelegt haben. Geben Sie hier auch an, ob und wie viele Entfernungskilometer Ihr Arbeitgeber Sie im Rahmen einer Sammelbeförderung gefahren hat.

 

[Fahrgemeinschaften Zeilen 35–38]

Bei Fahrgemeinschaften füllen Sie für die Tage, an denen Sie gefahren sind, eine Zeile aus und getrennt eine weitere Zeile für die Tage, an denen Sie mitgenommen worden sind. Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren, können – auch bei gleicher Arbeitsstätte – beide jeweils die Entfernungspauschale beanspruchen.

 

[Öffentliche Verkehrsmittel Zeilen 35–38]

Sind die jährlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (vorletzte Spalte der Zeilen 35–38) höher als die entsprechende Jahresentfernungspauschale, werden sie berücksichtigt. Sie können die tatsächlich aufgewendeten Kosten für eine Monats- oder Jahresfahrkarte auch dann in voller Höhe eintragen, wenn Sie – coronabedingt – nur an einigen Tagen tatsächlich gefahren sind.

 

[Menschen mit Behinderung → Zeilen 35–38]

Behinderte Menschen (Behinderungsgrad mindestens 70 % oder 50 % und eine Gehbehinderung bzw. außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen «G» oder «aG» im Behindertenausweis) können die tatsächlichen Kosten bzw. eine höhere Kilometerpauschale absetzen (letzte Spalte Eintragung «1»).

 

[Arbeitgeberersatz → eZeile 39]

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ein kostenloses oder verbilligtes Job-Ticket (steuerfrei) überlassen oder Fahrtkosten für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei ersetzt oder den Ersatz pauschal versteuert (Nr. 17 oder 18 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung), mindert dies den Werbungskostenabzug.

 

[Berufsverbände, Gewerkschaften → Zeile 41]

Abzugsfähig sind z. B. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.

 

[Arbeitsmittel → Zeilen 42, 43]

Zu den Arbeitsmitteln gehören z. B. Aufwendungen für Fachbücher, Fachzeitschriften, beruflich verwendete Literatur, typische Berufskleidung oder Werkzeug, Computerhardware und Software. Geben Sie im Erklärungsvordruck oder auf einem gesonderten Blatt die Arbeitsmittel einzeln an. I. d. R. werden Aufwendungen bis 110 € ohne nähere Prüfung akzeptiert.

 

[Arbeitszimmer Zeile 44]

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind je nach Sachverhalt in voller Höhe, bis zu 1.250 € jährlich oder gar nicht abzugsfähig.

Dort können Sie auch nachlesen, wie Kosten z. B. für eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum bzw. für beruflich und privat genutzte Zimmer steuerlich behandelt werden.

Auch wenn Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich nicht ansetzen können, sind die Aufwendungen für im Zimmer befindliche Arbeitsmittel, z. B. Schreibtisch, Regale etc. bei so gut wie ausschließlich beruflicher Nutzung voll und regelmäßig die Homeoffice-Pauschale abzugsfähig.

 

[Homeoffice-Pauschale → Zeile 45]

Für Tage, an denen Sie 2022 ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, können Sie, auch wenn nicht in einem ausschließlich beruflich genutzten Zimmer (z.B. Arbeitsecke) oder in einem steuerlich nicht anzuerkennenden Arbeitszimmer tätig waren, eine Pauschale von 5 € täglich, max. 600 € im Jahr geltend machen. Tragen Sie Anzahl der Heimarbeitstage hier ein.

 

[Fortbildungskosten Zeile 46]

Abziehen können Sie außer Fortbildungskosten für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf auch Umschulungskosten, Ausgaben für eine zweite oder weitere Ausbildung oder eines Studiums nach abgeschlossener (erster) Berufsausbildung.

Oft fallen i. Z. m. der Fortbildung Reisekosten an (vgl. Zeilen 61 ff.).

 

[Weitere Werbungskosten → Zeilen 47–49]

Abzugsfähig sind z. B. die tatsächlichen Kosten für die Benutzung einer Fähre oder eines Flugzeugs für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder Unfallkosten i. Z. m. Fahrten dorthin (Zeile 47). Ab Zeile 48 ist Platz für weitere im Vordruck nicht aufgeführte Werbungskosten. Reicht Ihnen der Platz nicht aus, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt.

 

[Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten → Zeilen 61–72]

Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, üben im Regelfall eine Auswärtstätigkeit (wechselnde Einsatzstellen, Fahrtätigkeit) aus und können Reisekosten als Werbungskosten abrechnen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die sich aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte aufhalten (z. B. Dienstreise).

Die abzugsfähigen Reisekosten sind in Fahrt-, Übernachtungs-, Reisenebenkosten (Zeile 61) und Mehraufwendungen für Verpflegung (Zeilen 67–72) eingeteilt.

 

[Firmenwagen, Sammelbeförderung → Zeile 61]

Wird für die Fahrten ein Firmenwagen benutzt oder erfolgt die Beförderung zum Einsatzort durch den Arbeitgeber (mittels Sammelbeförderung), können mangels tatsächlicher Aufwendungen keine Fahrtkosten abgezogen werden.

 

[Fahrtkosten, Übernachtungs-, Reisenebenkosten → Zeilen 62–64]

Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sind in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. Ist in den Übernachtungskosten (Zeile 63) ein Frühstück enthalten, sind die Ausgaben um die Kosten des Frühstücks zu kürzen.

Zu den Reisenebenkosten (Zeile 64) gehören im Wesentlichen Parkgebühren. Stellen Sie die Kosten am besten gesondert zusammen.

 

[Pauschbeträge für Berufskraftfahrer → Zeile 65]

Berufskraftfahrer können für Kosten in Zusammenhang mit der Übernachtung im Fahrzeug (z. B. Nutzung von Sanitäranlagen, Parkgebühren, Reinigung der Schlafkabine) pauschal je Übernachtung 8 € zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen geltend machen.

 

[Mehraufwendungen für Verpflegung → Zeilen 67–71]

Als Verpflegungskosten sind nur die beruflich veranlassten Mehraufwendungen pauschal abzugsfähig. Die Pauschbeträge (14 € bzw. 28 €) sind abhängig von der Abwesenheitsdauer und ob auswärtige Übernachtungen stattgefunden haben: Hat Ihr Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt (erkennbar am Buchstaben M in der Lohnsteuerbescheinigung), sind die Pauschalen (bis max. 0 €) zu kürzen (Zeile 70). Haben Sie Zuzahlungen leisten müssen, verringert sich der Kürzungsbetrag (konkret auf jede Mahlzeit bezogen). Für Tätigkeiten im Ausland gelten je Land unterschiedlich hohe Pauschbeträge (Zeile 71).

 

[Arbeitgeberersatz → Zeilen 66, 72]

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen Reisekosten (bis zur Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs) steuerfrei ersetzt (Nr. 20 der Lohnsteuerbescheinigung), mindert der Kostenersatz die abzugsfähigen Werbungskosten.

 

[Werbungskosten in Sonderfällen → Zeilen 73-78]

Erfassen Sie ab Zeile 73 Werbungskosten i. Z. m. Versorgungsbezügen (z. B. Kosten der Renten- und Steuerberatung, Gerichtskosten). Automatisch berücksichtigt das Finanzamt einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 €. Hier sind auch Werbungskosten i. Z. m. ermäßigt besteuerten Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre (Zeile 74) sowie steuerfreiem Arbeitslohn (Zeile 76) oder Lohn für eine Inlandstätigkeit, wenn ein (weiterer) Wohnsitz in Belgien vorhanden ist (Zeile 78). Diese Kosten dürfen nicht auf den Seiten 2, 3 (Zeilen 61–72) und Seite 4 eingetragen werden.

 

[Doppelte Haushaltsführung → Zeilen 91-117]

Eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung liegt grds. vor, wenn Sie einen eigenen Hausstand führen und aus beruflichem Anlass (z. B. Versetzung, Arbeitgeberwechsel) einen zweiten Haushalt (Zweitunterkunft) in der Nähe Ihrer ersten Tätigkeitsstätte unterhalten müssen.

Zu den Voraussetzungen und dem Kostenabzug bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung

 

[Notwendige Angaben → Zeilen 9199]

Im Vordruck müssen Sie in diesen Zeilen die Angaben zum Grund der doppelten Haushaltsführung, zum auswärtigen Beschäftigungsort und zum Zeitpunkt der Gründung des zweiten Hausstands machen sowie darüber, ob Sie an Ihrem Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhalten. Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt, ob ein Kostenabzug möglich ist.

Liegt der Zweithaushalt im Ausland (Zeile 95), gelten Sonderregelungen bezüglich der abzugsfähigen Kosten. Ist der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit von drei oder mehr Monaten unmittelbar vorausgegangen, können Sie keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen (Zeile 98).

 

[Wahlrecht → Zeile 99]

Sind Sie mehr als einmal wöchentlich zum eigenen Hausstand gefahren, kann es steuerlich günstiger sein, auf den Kostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung zu verzichten und stattdessen alle tatsächlich durchgeführten Fahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Zeilen 31-39) anzugeben.

 

[Abzugsfähige Kosten]

Die Zeilen 100-117 betreffen die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten.

 

[Fahrtkosten → Zeilen 100-108]

In den Zeilen 101-108 können Sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrem Hauptwohnsitz (eigener Hausstand) und Ihrem (auswärtigen) Tätigkeitsort eintragen. Für (teilweise) mit einem Firmenwagen durchgeführte Fahrten oder bei Beförderung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung sind keine Fahrtkosten abzugsfähig (Zeile 100).

Zu unterscheiden sind zum einen die Kosten der ersten Fahrt zu Beginn und (soweit zutreffend) letzten Fahrt am Ende der doppelten Haushaltsführung, die grds. in tatsächlicher Höhe abziehbar sind (Zeilen 101-103).

Zum anderen werden in den Zeilen 104-108 die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich eingetragen. Sie können unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und den tatsächlich angefallenen Kosten für jede tatsächlich durchgeführte Heimfahrt (Anzahl in Zeile 104) nur eine kilometerabhängige Entfernungspauschale beantragen. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, können Sie stattdessen höhere tatsächliche Kosten (Zeile 105) absetzen. Sind Sie geflogen, sind nur die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Zeile 108). Menschen mit Behinderung können bei Kfz-Nutzung ohne Nachweis die höhere Reisekostenpauschale (Zeile 106) geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Zeile 107).

Auch die Kosten infolge eines Unfalls auf einer derartigen Fahrt können Sie absetzen (Zeile 115).

Angaben für Fahrten zwischen Ihrer Zweitwohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gehören in die Zeilen 31-39.

 

[Unterkunft am Beschäftigungsort → Zeilen 109, 110]

Der Abzug der laufenden tatsächlichen Kosten für die zweite Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Reparaturen, Garagen-, Stellplatzmiete) ist – unabhängig von der Wohnungsgröße – auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € bzw. jährlich 12.000 € begrenzt (Zeile 109), wenn Sie im Inland liegt. Kosten für die notwendige Möblierung und Küchenausstattung sowie Maklerkosten sind zusätzlich abzugsfähig (Zeile 115).

 

[Verpflegung → Zeilen 111–114]

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitunterkunft absetzbar. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge (14 € bzw. 28 €) ist jeweils die tägliche Abwesenheit von der Wohnung Ihres Lebensmittelpunkts (Hauptwohnung). Liegt die Zweitunterkunft im Ausland, gelten je nach Land andere Pauschbeträge (Zeile 114).

 

[Umzugskosten, Einrichtung, Telefonate → Zeile 115]

In Zeile 115 können Sie weitere durch die doppelte Haushaltsführung entstandene Kosten geltend machen. Dazu gehören im Wesentlichen Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung (bis max. 5.000 €), Telefongebühren für Gespräche mit der Familie, Maklerkosten und tatsächlich entstandene Umzugs- sowie Renovierungskosten bei Bezug bzw. bei Aufgabe der Zweitunterkunft mit dem Rückumzug zur Hauptwohnung.

 

[Arbeitgeberersatz → Zeile 117]

Hat Ihnen z. B. Ihr Arbeitgeber, Aufwendungen ersetzt (Nr. 21 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung), ist der Kostenersatz (bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei. Entsprechend verringern sich die abzugsfähigen Aufwendungen.

Checkliste Anlage N

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft?

Ohne Einzelnachweis können Sie geltend machen:

  • für Arbeitsmittel (einschließlich Arbeitskleidung) 110 € (Zeilen 42, 43)
  • für beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren 16 € (Zeile 48)
  • Beiträge zu Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden, wenn Sie den Berufsverband namentlich nennen (Zeile 41)
  • Telekommunikationskosten (Telefon, Internet), pauschal 20 % der Kosten, max. 20 €/Monat, wenn bei Ihnen erfahrungsgemäß derartige Aufwendungen anfallen (Zeilen 48, 49)

Beruflich veranlasste Versicherungen

«Gemischte» Versicherungen (z. B. Privathaftpflicht, die auch berufliche Bereiche abdeckt) sind ggf. teilweise abzugsfähig (Zeilen 48, 49).

Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte)

Die Entfernungspauschale erhalten Sie auch dann, wenn Sie keine Aufwendungen hatten (Ausnahme: Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber) (Zeilen 31-39).

Sind Ihre tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Jahr höher als die Jahresentfernungspauschale, können Sie die tatsächlichen Kosten absetzen (Zeilen 35-38, vorletzte Spalte).

Unfallkosten sind zusätzlich zur Entfernungspauschale abzugsfähig (Zeile 47).

Haben Sie eine Behinderung, steht Ihnen für Wege zur Arbeitsstätte möglicherweise ein höherer Kostenabzug zu (Zeilen 35-38, vorletzte Spalte).

Sie haben nach Abschluss einer Berufsausbildung eine Umschulung bzw. eine zweite Berufsausbildung gemacht oder studiert?

Die Kosten sind (vorwegegenommene) Werbungskosten (Zeile 46).

Sie haben zu Hause gearbeitet?

Möglicherweise können Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen (Zeile 44).
In jedem Fall ist die Homeoffice-Pauschale abzugsfähig (Zeile 45).

Unabhängig davon, sind Telefonate mit dem Arbeitgeber (Zeilen 48, 49) und beruflich genutzte Gegenstände (Arbeitsmittel) abzugsfähig (Zeilen 42, 43).

Sie üben eine Auswärtstätigkeit aus (Dienstreise, Tätigkeit auf einem Fahrzeug, Beschäftigung an wechselnden Einsatzstellen bzw. Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte)?

Sie können Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen) in den Zeilen 61-72 geltend machen.

 

Sie unterhalten zwei Haushalte?

Prüfen Sie, ob die Kosten des zweiten Haushalts steuerlich abzugsfähig sind (Zeilen 91-117).

Prüfen Sie – unabhängig davon, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist – ob die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung abzugsfähig sind (Zeilen 31-39).


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