Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
23. Januar 2023
Lesedauer:
14 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage EÜR. Da Sie die EÜR nur noch elektronisch einreichen können, gibt es kein Formular zum Download. In Härtefällen stellen die Finanzämter einen Papierdruck zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage EÜR ausfüllen müssen

Wichtig: Abgabe elektronisch Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss eine Anlage EÜR abgeben, und zwar immer auf elektronischem Weg.

Ausnahmen u. a in Härtefällen

In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Für diese Fälle stellen die Finanzämter Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
Weitere Ausnahmefälle hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer bundesweit abgestimmten Verfügung v. 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018, geregelt:

  • Wenn der Gewinn unter 410 € liegt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und ein Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG vorliegt (Anlage EÜR in Papierform erlaubt)
  • Bei einer Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), wenn ein weiterer Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG gegeben ist (Anlage EÜR in Papierform zulässig)
  • Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, müssen gar keine Anlage EÜR ausfüllen.

 

Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.

Bei Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) ist die Anlage EÜR für den gesamthänderischen Bereich elektronisch zu übermitteln. Daneben sind für jeden Beteiligten, für den entsprechende Angaben erforderlich sind, die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften (Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen – Anlage SE – und Sonderbetriebsausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen – Anlage ER) und die Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG zusätzlich gesondert elektronisch einzureichen.

 

[Überblick Anlage EÜR]

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Betriebseinnahmen (Zeilen 11–22)

Hier sind die Betriebseinnahmen einzutragen, die im Wirtschaftsjahr zugeflossen sind. Beachten Sie die Besonderheiten bei der Umsatzsteuer und bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen.

Seiten 1, 2

Betriebsausgaben (Zeilen 23–71)

Hier tragen Sie alle Betriebsausgaben ein, die den Gewinn des Wirtschaftsjahres mindern.

Seite 3

Weitere Betriebsausgaben (Zeilen 81–88)

Kfz- und andere Fahrtkosten

Ermittlung des Gewinns (Zeilen 89–108)

In diese Zeilen müssen Sie Beträge eintragen, die zwar nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben angesehen werden, aber doch Auswirkungen auf den Gewinn haben.

Seite 4

Ergänzende Angaben (Zeilen 121–124)

Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 121–123)

Hier tragen Sie gewinnmindernde Rücklagen nach § 6b EStG, Ersatzbeschaffungen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG ein.

Entnahmen und Einlagen (Zeilen 125–126)

Falls Sie Einlagen oder Entnahmen getätigt haben, führen Sie diese hier auf. Dazu gehören neben Wirtschaftsgütern und Leistungen, die Sie privat in Anspruch genommen haben, auch Geldentnahmen und -einlagen.

Anlagen

Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens, Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Notwendige Unterlagen

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck «Einnahmenüberschussrechnung – EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)» ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

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Betriebseinnahmen

[Betriebseinnahmen → Zeilen 11–15]

 In den Zeilen 11–15 sind die Betriebseinnahmen einzutragen. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen.

 

Corona-SoforthilfenDie unter dem Begriff «Corona-Soforthilfe» ausgezahlten Beträge fallen als Zuschüsse regelmäßig unter keine bestehende Steuerbefreiung. Sie sind in Zeile 15 zu erfassen und wirken sich gewinnerhöhend aus. Die Anlage Corona-Hilfen ist in jedem Fall mit einzureichen, unabhängig davon, ob derartige Einnahmen erzielt wurden. Zurückgezahlte Hilfen gehören als Betriebsausgaben in die Zeile 66.

 

Dividenden in voller Höhe eintragen

Dividenden, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind zwar nur zu 60 % steuerpflichtig, da 40 % nicht als Gewinn erfasst werden (§ 3 Nr. 40 EStG).

In die Beträge der Zeilen 14 und 15 sind sie allerdings in voller Höhe einzubeziehen. Eine Korrektur erfolgt in Zeile 106. Auf die Erläuterungen zu Zeile 106 wird verwiesen.

 

[Umsatzsteuer → Zeilen 16–17]

Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung, die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 19 und 20 dagegen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in Zeile 16 einzutragen.

Hat das Finanzamt Ihnen Umsatzsteuer erstattet, gehört dieser Betrag in Zeile 17. Die erstatteten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 15, bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG) in den Zeilen 11 und 12 zu erfassen.

 

[Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen → Zeile 18]

 Haben Sie im Gewinnermittlungszeitraum Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) veräußert oder entnommen, ist der Erlös bzw. der Entnahmewert ohne Umsatzsteuer in Zeile 18 einzutragen.

 

[Entnahmen → Zeilen 19–20]

 In den Zeilen 19 und 20 sind die übrigen privaten Vorgänge ohne Umsatzsteuer zu erfassen (Entnahmen). Die entsprechende Umsatzsteuer gehört in Zeile 16.

 

[Rücklagenauflösung, Rücklagenbildung → Zeile 21]

In den ergänzenden Angaben (Zeilen 121124) berechnen Sie den Gewinn aus der Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 21.

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Betriebsausgaben

Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an.

 

[Betriebsausgabenpauschale → Zeile 23]

In den folgenden Zeilen 2388 sind alle Betriebsausgaben aufzuschlüsseln. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Abflusses zu erfassen.

Bestimmte Berufsgruppen können den Betriebsausgabenabzug pauschalieren, d. h. sie ziehen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Eine weitergehende Berücksichtigung von einzelnen Kosten ist nicht mehr möglich.

 Ist der pauschale Betriebsausgabenabzug für Sie günstiger, tragen Sie in Zeile 23 diesen Betrag ein. Damit ist für Sie der Teil «Betriebsausgaben» erledigt und Sie können zu Zeile 88 «springen».

Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26a EStG bzw. § 3 Nr. 26b EStG sind nicht mehr in Zeile 23, sondern in den Zeilen 91 bis 93 einzutragen.

 

[Absetzung für Abnutzung (AfA) → Zeilen 29–44]

Berechnen Sie die AfA-Beträge in der Anlage AVEÜR, die Sie zusammen mit Ihrer Gewinnermittlung einreichen.

 

[Restbuchwert ausgeschiedener Anlagegüter → Zeile 45]

Nicht vergessen dürfen Sie die Eintragung des Restbuchwerts ausgeschiedener Anlagegüter in Zeile 45.

 

[Miete, Grundstücksaufwendungen → Zeilen 46–48]

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 70 einzutragen. Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören in die Zeile 47.

Betreiben Sie Ihr Gewerbe in eigenen Räumen bzw. auf eigenen Grundstücken, sind die hierfür anfallenden Kosten (ohne AfA Zeile 29 und Schuldzinsen Zeile 61 f.) in Zeile 48 einzutragen.

 

Sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

[Miete/Leasing → Zeile 53]

Nicht in Zeile 53 gehören Kfz-Leasingkosten (Zeile 81) oder Raummiete (Zeile 46).

 

[Schuldzinsen zwecks Finanzierung von Wirtschaftsgütern → Zeile 61]

Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein. 

Tragen Sie in Zeile 61 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.).

Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzinsen für das häusliche Arbeitszimmer sind in Zeile 70 zu erfassen.

 

[Übrige Schuldzinsen → Zeile 62]

In die Zeile 62 tragen Sie die übrigen Schuldzinsen mit dem vollen Betrag ein.

Sind hier weniger als 2.050 € einzutragen, brauchen Sie sich keine weiteren Gedanken machen. Der Betrag ist voll abzugsfähig. In allen anderen Fällen muss die Anlage «Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen – Anlage SZ» ausgefüllt und mit der Einnahmen­überschussrechnung eingereicht werden. Einen sich daraus ergebenden Korrekturbetrag müssen Sie in die Zeile 108 eintragen.

 

[Gezahlte Vorsteuer → Zeile 63]

Die an andere Unternehmer (Lieferanten etc.) gezahlten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 einzutragen.

 

[Gezahlte und verrechnete Umsatzsteuer → Zeile 64]

Die an das Finanzamt im entsprechenden Jahr tatsächlich abgeführte Umsatzsteuerzahllast gehört in Zeile 64. Die gezahlten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 66 einzutragen.

 

[Bildung von Rücklagen → Zeile 65]

In den ergänzenden Angaben (Zeilen 121–124) berechnen Sie die Summe der Gewinnminderungen aus der Bildung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 65.

 

Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

[Geschenke, Bewirtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Arbeitszimmer → Zeilen 67-71]

Im Folgenden sind die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben anzugeben. Hierzu gehören insbesondere Geschenke, Bewirtung, Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, das häusliche Arbeitszimmer etc.

Die Gesamtaufwendungen sind in «nicht abziehbare» und «abziehbare» aufzuteilen.

 

[Kraftfahrzeugkosten → Zeilen 81-86]

Zu unterscheiden sind die Aufwendungen für:

  • Kfz-Leasing (Zeile 81)
  • Steuern, Versicherungen und Maut (Zeile 82)
  • sonstige Fahrtkosten (Zeile 83)

In Zeile 83 gehören alle übrigen festen und laufenden Kosten (z. B. Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.), allerdings nicht die AfA und Zinsaufwendungen. Ferner sind Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwecke (z. B. Geschäftsreisen) genutzt wurden, hier zu berücksichtigen.

Wurden Privatfahrzeuge betrieblich genutzt, sind die Kosten in Zeile 84 einzutragen. Hier kann entweder die km-Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden oder der tatsächliche km-Satz, der anhand von Einzelaufzeichnungen nachzuweisen ist. 

Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abzugsfähig sind, werden die anteiligen Gesamtkosten (anteilige Beträge, die in der vorigen Zeile erfasst wurden), zzgl. der anteiligen AfA für den betrieblichen Pkw (aus Zeile 31) und die Finanzierungskosten des Pkw) in der Zeile 85 eingetragen und mindern die Betriebsausgaben.

Die für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbaren Pauschbeträge (z. B. Entfernungspauschale) werden unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels in Zeile 86 erfasst. Wird der Privatanteil nach der 1 %-Regelung berechnet, beachten Sie die Kostendeckelung

 

[Nichtabziehbare Beträge → Zeile 87]

Sind in den Zeilen 26 bis 86 Beträge enthalten, die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG oder nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG) müssen diese hier eingetragen werden. Dadurch werden diese Betriebsausgaben neutralisiert.

Gewinnermittlung

[Steuerfreie Einnahmen → Zeilen 91–93]

In den Zeilen 91 bis 93 sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.000 €), § 3 Nr. 26a EStG (max. 840 €) bzw. § 3 Nr. 26b EStG (max. 3.000 €) abzuziehen, soweit diese in den Betriebseinnahmen enthalten sind. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.

Sind in den Zeilen 23–87 Beträge enthalten, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG stehen, sind diese nicht abzugsfähig. Zur Korrektur sind in der Zeile 94 die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehenden Beträge einzutragen. Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. sind in Zeile 106 zu erfassen, die übrigen Korrekturbeträge in Zeile 95.

 

[Hinzurechnungen → Zeilen 96a–100]

In die Zeilen 96a bis 99 sind Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG entsprechend den Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag einzutragen. Diese berechnen Sie getrennt nach einzelnen Wirtschaftsgütern auf einer gesonderten Anlage.

 

Rückgängigmachung von InvestitionsabzugsbeträgenWurden in den Vorjahren Investitionsabzugsbeträge gebildet, bei denen die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wurde, sind die Steuerfestsetzungen für das Jahr zu ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist.
Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verwendungsvoraussetzung nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen.

Wird eine §-6b-Rücklage aufgelöst, ohne dass eine Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut stattgefunden hat, ist ein Gewinnzuschlag vorzunehmen (§ 6b Abs. 7 und Abs. 10 EStG). Dieser gehört in Zeile 100. Beachten Sie auch die Erläuterung zu Zeile 121.

Im Folgenden können Sie noch Aufwendungen geltend machen, die zwar nicht als Betriebsausgaben angesehen werden, aber doch den Gewinn mindern.

 

[Wechsel der Gewinnermittlungsart → Zeile 102]

In Zeile 102 ist ein Übergangsgewinn oder -verlust einzutragen, der bei einem Wechsel von der Gewinnermittlungsart «Betriebsvermögensvergleich», d. h. Bilanzierung, zur Einnahmen­überschussrechnung entsteht. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Der Übergangsgewinn/-verlust gehört ebenfalls in Zeile 102.

 

[Ergebnis aus Beteiligung an Personengesellschaften → Zeile 103]

In der Zeile 103 sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, Bürogemeinschaften) einzutragen. Die dort berücksichtigten Betriebseinnahmen und -ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 11 bis 102 angesetzt werden.

Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 106.

 

[Korrekturbetrag InvStG → Zeile 105]

Für bestimmte Investmentfonds gilt nach dem InvStG eine Teilfreistellung, gleichzeitig sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen teilweise nicht abzugsfähig. Der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte «Gesamtbetrag» einzutragen. In die Spalte «Korrekturbetrag» ist der anteilige, steuerfrei zu stellende Betrag mit umgekehrtem Vorzeichen einzutragen. Beträge, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen und deshalb in Zeile 106 einzutragen sind, dürfen hier nicht erscheinen.

 

[Korrekturbetrag bei Teileinkünfteverfahren → Zeile 106]

Dividenden im Betriebsvermögen, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind nur zu 60 % steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG). 

In Zeile 15 waren diese Beträge in voller Höhe als Betriebseinnahme einzubeziehen. In Zeile 106 erfolgt die Korrektur um die steuerfreien Beträge. Allerdings ist zu beachten, dass auch Aufwendungen, die mit diesen Beträgen in Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abzugsfähig sind.

 

Beispiel: Korrekturbetrag bei Dividenden ermittelnSie halten eine GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen. Die Dividende i. H. v. 20.000 € unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 8.000 € bleiben steuerfrei. Die Finanzierungskosten der Beteiligung i. H. v. 3.000 € sind allerdings auch nur zu 60 % abzugsfähig. Es sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
Die Dividende ist mit 20.000 € in die Beträge der Zeile 15 einzubeziehen. Die Schuldzinsen stehen mit Anlagevermögen in Zusammenhang und sind mit 3.000 € in Zeile 61 zu erfassen.

Für die Zeile 106 ist der Korrekturbetrag wie folgt zu ermitteln:
Dividende 20.000 €, davon steuerfrei 8.000 €.
Zinsen 3.000 €, davon nicht abzugsfähig 1.200 €.

Der bisher ermittelte Gewinn ist somit um 6.800 € zu hoch ausgewiesen. In Zeile 106 ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ ein Betrag von –17.000 EUR und in der Korrekturspalte ein Betrag von 6.800 EUR einzutragen.

 

[Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG → Zeile 107]

Ein Korrekturbetrag, der in der Anlage SZ errechnet wird, ist hier einzutragen. Er erhöht den Gewinn.

Ergänzende Angaben

[Ergänzende Angaben]

Zu den Themengebieten Rücklagen und Entnahmen/Einlagen sind noch ergänzende Angaben zu machen.

 

[Rücklagen und stille Reserven → Zeilen 121-123]

Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b EStG genannten Wirtschaftsgüter vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage bilden.

 

[Rücklagen nach § 6b EStG oder Ersatzbeschaffung → Zeile 121]

Tragen Sie in Zeile 121 die gebildete Rücklage ein. Auch die Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei der begünstigten Investition durch Übertragung der stillen Reserven ist unter «Bildung» als Betriebsausgabe in die linke Spalte einzutragen. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Vorgenanntes gilt auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012.

 

[Übertragung von stillen Reserven → Zeile 122]

In Zeile 122 sind die stillen Reserven einzutragen, die auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen wurden und die deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten gemindert haben.

  

[Entnahmen und Einlagen → Zeilen 125-126]

Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Neben den durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – gehören auch die Geldentnahmen von einem betrieblichen Konto dazu. Für die Einlagen gilt Entsprechendes. Die Felder müssen in jedem Fall, ggf. mit «0», ausgefüllt werden.

Vordruck SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen)

Wichtig: Wer die Anlage SZ abgeben muss
Die Anlage SZ benötigen Sie in folgenden Fällen:

- Sie führen ein Einzelunternehmen.
- Die geltend gemachten Schuldzinsen betragen nach Abzug der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 2.050 €.

 

Formularaufbau

Seite 1

Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (Zeilen 4-10)

Der mittels der Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn ist um einige Positionen wie z. B. steuerfreie Gewinne zu korrigieren.

 

Ermittlung der Über-/Unterentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres ­(Zeilen 11-16)

Aus den Entnahmen und den Einlagen sowie dem Gewinn/Verlust des Wirtschaftsjahres wird die Über- bzw. Unterentnahme berechnet. Die kumulierten Über-/Unterentnahmen ergeben sich durch Addition bzw. Subtraktion der Über- bzw. Unterentnahme der Vorjahre.

 

Ermittlung des Entnahmenüberschusses (Zeilen 17-23)

Der Entnahmenüberschuss ergibt sich aus den Entnahmen und den Einlagen des Wirtschaftsjahres sowie dem Entnahmenüberschuss des Vorjahres.

 

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Zeilen 24-28)

Auf der Basis der kumulierten Über-/Unterentnahmen bzw. des Entnahmenüberschusses und unter Berücksichtigung eines Freibetrags werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen berechnet.

Checkliste Anlage EÜR

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie haben Dividenden (Teileinkünfteverfahren) oder Einkünfte, die unter das InvStG fallen, in Ihren Betriebseinnahmen erfasst?

Denken Sie unbedingt daran, die Einkünfte in den Zeilen 105 bzw. 106 zu korrigieren.

Sie haben Anlagevermögen verkauft, verschrottet, oder es ist aus anderen Gründen ausgeschieden?

Den Restbuchwert müssen Sie in Zeile 45 eintragen und so als Betriebsausgabe geltend machen.

Ihre Schuldzinsen betragen mehr als 2.050 €?

Teilen Sie genau auf, in welchem Umfang diese auf Anlagevermögen und andere Bereiche entfallen.

Prüfen Sie außerdem, welche Entnahmen Sie getätigt haben und ob diese in die Berechnung der nichtabzugsfähigen Zinsen einfließen müssen.

Sie planen in den kommenden Jahren Investitionen und möchten Ihren Gewinn jetzt schon mindern?

Machen Sie sich mit dem Thema «Investitionsabzugsbetrag» vertraut und beziehen Sie diesen ggf. in Ihre Einnahmenüberschussrechnung ein.


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