Steuererklärung 2017 - die besten Infos & Tipps

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
23. November 2021
Lesedauer:
16 Minuten
Die schnelle Antwort

Bis wann muss man die Steuererklärung 2017 abgeben?

  • Wer die Steuererklärung 2017 freiwillig abgibt, hat noch Zeit bis zum 31.12.2021.
  • Wer zur Abgabe verpflichtet ist, musste die Steuerklärung 2017 schon bis Ende Mai 2018 abgeben.

1.052 Euro bekommen deutsche Steuerzahler für die Steuererklärung 2017 laut einer Statistik durchschnittlich erstattet. Insbesondere wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, kann sich häufig über Erstattungen freuen. Doch die Zeit drängt: Nur noch bis zum 31.12.2021 können Sie die Steuererklärung 2017 freiwillig abgeben.

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Steuererklärung 2017: Die wichtigsten Änderungen

Insgesamt ändert sich für den "Normalbürger" bei der Steuererklärung 2017 zumindest rechtlich wenig. Allerdings werden seit 2017 schrittweise Änderungen in der täglichen Arbeit der Finanzverwaltung umgesetzt, die 2016 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen wurden. Einige davon können dem Steuerzahler die Abgabe der Steuererklärung 2017 bereits erleichtern.

Allgemeine Änderungen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll das Thema Digitalisierung in der Finanzverwaltung angegangen werden. Durch verstärkten IT-Einsatz sollen nicht nur Personalkosten gespart, sondern auch die effizientere Bearbeitung fehleranfälliger Sachverhalte ermöglicht werden. Die Änderungen treten bis 2022 nach und nach in Kraft.

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 (also ab der Steuererklärung 2017) wurde die Vorlagepflicht von Belegen durch eine Vorhaltepflicht abgelöst. Das bedeutet, dass Belege nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen. Der Verzicht von Belegen wird vom Finanzamt sogar gewünscht, weil so Sichtung und Rücksendung entfallen. Aufbewahren müssen Sie die Belege allerdings trotzdem (Vorhaltepflicht), damit sie auf Nachfrage beim Finanzamt eingereicht werden können. 

Über ELSTER eingegangene Steuerfälle kann die Finanzbehörde künftig automationsgestützt prüfen - risikoarme Fälle können so schneller bearbeitet werden. Steuerpflichtige können über Freitextfelder allerdings angeben, wenn sie eine persönliche Bearbeitung durch einen Finanzbeamten wünschen. Beispielsweise, wenn sie in der Steuererklärung 2017 Angaben machen, die auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhen. Dazu kann auf Seite 4 des Hauptvordrucks eine "1" in Zeile 98 eingetragen werden.

 

Datenübermittlung:

Wesentlicher Bestandteil der Neuerungen ist die elektronische Übermittlung von Informationen. Über die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen kann die Finanzverwaltung Besteuerungsgrundlagen und Informationen abrufen und mit den Angaben abgleichen. Im Regelfall bekommen Sie von der übermittelnden Stelle eine Benachrichtung oder haben der Übermittlung bereits ausdrücklich zugestimmt. Zu den Daten zählen im Wesentlichen: 

  • sämtliche Angaben der Lohnsteuerbescheinigung (u.a. Bruttolohn, Steuerabzugsbeträge, Beiträge und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, Arbeitgeberersatz für Reisekosten und doppelte Haushaltsführung, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen wie z.B. Überlassung von Firmenwagen oder Jobticket, vom Arbeitgeber ausgezahlte Lohnersatzleistungen sowie Zeiträume ohne Bezug von Arbeitslohn) 
  • von anderen Stellen gezahlte Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) 
  • von öffentlichen Einrichtungen gezahlte Honorare an freiberuflich dort Tätige (z.B. von öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten, Volkshochschulen, oder Universitäten). 
  • Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung, sofern der Datenübermittlung zugestimmt wurde
  • gezahlte Beiträge in einen Riester- oder Rürup-Versicherungsvertrag 
  • von Rentenversicherungsträgern ausgezahlte Renten sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung und aus der Rente abgeführte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge 
  • für und von berücksichtigungsfähigen Kindern geleistete Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge 
  • Einkünfte und Bezüge von steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern, für die eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wurde oder die eine Rente bezogen haben
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen, für die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
  • von Banken vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellte Zinsen, insbesondere wenn insgesamt höhere Zinsen freigestellt worden sind als in der Höhe des Sparerpauschbetrags

Auf Wunsch ist es für jeden Steuerpflichtigen möglich, eine vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) abzurufen, die bereits die dem Finanzamt elektronisch übermittelten Daten enthält und nur noch um die fehlenden Angaben ergänzt werden muss.

Dazu ist es aber notwendig, sich über das ELSTER-Online-Portal anzumelden und ein relativ aufwendiges Authentifizierungsverfahren zu durchlaufen. Wird keine VaSt abgegeben, ist es vorerst weiterhin zu empfehlen, in die Steuererklärung auch die Daten einzutragen, die dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurden.

Formularänderungen

Auch die Vordruckänderungen bei der Steuererklärung 2017 halten sich in Grenzen. In ein paar Formularen haben sich Zeilen geändert oder verschoben, eine neue Anlage kommt hinzu:
Hauptvordruck/Mantelbogen: für den Fall eines gemeinsamen Haushalts von Personen, die nicht als Ehegatten zusammen veranlagt werden können oder wollen, wurde die Möglichkeit geschaffen, die Aufteilung des Abzugshöchstbetrags für jeden der drei möglichen Tatbestände individuell zu wählen (Zeilen 76-78). Mehr zu den jeweiligen Zeilen finden Sie in der Ausfüllhilfe zum Hauptvordruck.  

  • NEUE Anlage WA-ESt: Die Anlage hat für nur im Inland lebende unbeschränkt Steuerpflichtige praktisch keine Bedeutung. Personen, die ihren Wohnsitz nur oder zeitweise im Ausland hatten, aber in Deutschland gearbeitet haben und steuerlich wie Inländer behandelt werden wollen, müssen die dazu notwendigen Angaben ab der Steuererklärung 2017 in der neuen Anlage WA-ESt machen (und nicht mehr auf Seite 4 des Hauptvordrucks).
  • Anlagen G und S: Auf beiden Anlagen konnte die Abfrage zur Prüfung der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Selbstständigen entfallen. Eine Folge der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung der Gewinnermittlung. Dadurch verschieben sich einige Zeilen. Die Ausfüllhilfen der Anlage G und der Anlage S wurden entsprechend aktualisiert.
  • Anlage Kind: Die Abfragen zur Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit von volljährigen Kindern wurde neu gefasst, um eine bessere maschinelle Bearbeitung zu ermöglichen ( -> Ausfüllhilfe Anlage Kind).
  • Anlage KAP: Zur Prüfung der Steuerpflicht von Zinsen um Zusammenhang mit ausgezahlten Lebensversicherungen wurden zwei eigene Zeilen eingefügt. Dadurch verschieben sich auch hier andere Zeilen (-> Ausfüllhilfe Anlage KAP).

 

Selbst kleine Änderungen mischen die Formularzeilen jedes Jahr wieder neu. Steuersoftware hilft, das Ausfüllen der sperrigen Formulare durch einen verständlich gehaltenen Interviewmodus zu ersetzen. Dann können Ihnen Vordruckänderungen bei der Steuererklärung 2017 egal sein. Die Software fragt die notwendigen Angaben ab und überspringt direkt, was für Sie nicht relevant ist.

 

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Bis wann muss ich die Steuererklärung 2017 abgeben?

Das hängt davon ab, ob Sie die Steuererklärung freiwillig abgeben, oder dazu verpflichtet sind.

Wer dazu verpflichtet ist, hat den größten Druck. Bei einer Pflichtveranlagung muss die Steuererklärung 2017 bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt sein. Einen kleinen Aufschub gibt es, wenn der 31. auf ein Wochenende fällt. 2018 ist der 31. Mai ein Donnerstag, fällt aber auf Fronleichnam, was in einigen Bundesländern ein Feiertag ist. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, sowie in einigen Gemeinden in Sachsen und Thüringen muss die Steuererklärung deswegen 2018 erst am 1. Juni im Briefkasten des Finanzamts liegen.

Verlängerung rechtzeitig beantragen 

Wer merkt, dass es mit der Frist knapp wird, kann eine Verlängerung von 4-6 Wochen, meistens sogar bis zum 30.09. beantragen, die in den meisten Fällen kein Problem ist. Dazu am besten direkt beim zuständigen Finanzamt anrufen und um die Fristverlängerung bitten, oder ein formloses Schreiben ans Finanzamt schicken.

Die Frist einfach auszusitzen ist in aller Regel eine schlechte Idee. Der Termin wird durch EDV überwacht und fällt dem Finanzamt auf jeden Fall auf - wer die Abgabe weiter hinauszögert läuft Gefahr, sich einen Verspätungszuschlag oder sogar ein Zwangsgeld einzuhandeln. Etwas kulanter ist das Finanzamt, wenn man die Steuererklärung 2017 gemeinsam mit einem Steuerberater erstellt. Durch den erhöhten Verwaltungsaufwand gilt hier automatisch eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2018.

Frist für freiwillige Steuererklärung 2017

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber trotzdem eine abgeben möchte (was sich fast immer lohnt), hat länger Zeit. Ganze vier Jahre haben Sie die Möglichkeit rückwirkend eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung 2017 können Sie also bis zum 31. Dezember 2021 beim Finanzamt einreichen.

Sie haben bei der Steuererklärung 2017 zwar keine Vorlagepflicht von Belegen mehr, trotzdem müssen Sie auf Nachfrage alle Belege vorzeigen können. Es lohnt sich also, die Steuererklärung nicht hinauszuschieben.

 

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Sollte ich eine Steuererklärung abgeben oder muss ich sogar?

In vielen Fällen sind Arbeitnehmer mit einer Einkommensquelle aus nichtselbständiger Arbeit nicht steuererklärungspflichtig. Bei ihnen wird die Steuer einfach über die Lohnsteuer abgegolten. Trotzdem lohnt es sich für sie, eine freiwillige Steuererklärung einzureichen - denn die Steuererklärung für Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte ist relativ einfach erstellt und winkt meist mit Erstattungen.

Den Antrag auf Veranlagen stellen Sie automatisch mit Abgabe der unterschriebenen Einkommensteuererklärung. Sollte sich dadurch wider Erwarten eine Nachzahlung ergeben, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben und den Antrag zurücknehmen. 

Aber nicht jeder hat die Wahl. Viele Steuerzahler sind auch pflichtveranlagt und müssen eine Steuererklärung abgeben. Einfach ließe sich sagen: Zur Abgabe verpflichtet ist, wen das Finanzamt dazu aufgefordert hat. Aber nicht immer fordert das Finanzamt auf. In welchen Fällen Sie zur Steuererklärung verpflichtet sind, regelt das Einkommensteuergesetz (EStG).

Grundsätzlich keine Wahl haben Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler; aber auch Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einnahmen über 410 Euro aus selbstständiger Arbeit, Vermietung/Verpachtung oder mehr als einem Arbeitgeber. Auch wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld erhält, muss eine Steuererklärung abgeben (wenn sie über 410 Euro liegen). Aber auch bei bestimmten Steuerklassenkombinationen mit dem Ehepartner wird die Steuererklärung verpflichend.  

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Bei welchem Finanzamt Sie die Steuererklärung 2017 abgeben müssen, hängt von Ihrem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe ab. Haben Sie mehr als einen Wohnsitz, ist der entscheidend, in dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, ist das Finanzamt des Wohnorts zuständig, in dem sich der Familienhauptwohnsitz befindet. 

Steuererklärung 2017 persönlich abgeben?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung persönlich vor Ort abzugeben. Nur wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit hat, ist zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.

Viele Finanzämter haben im Eingangsbereich eine zentrale Informations- und Erklärungsannahmestelle (ZIA) eingerichtet. Einfache Steuererklärungen werden manchmal sogar sofort bearbeitet. Ein großer Vorteil der persönlichen Abgabe bestand darin, Belege und Urkunden direkt vorzulegen, was mit Wegfall der Vorlagepflicht seit der Steuererklärung 2017 etwas an Gewicht verliert. 

Die Vorteile der elektronischen Übermittlung liegen dagegen auf der Hand: neben der zeit- und ortsunabhängigen Abgabe, nehmen sowohl ELSTER als auch Steuersoftwareprogramme einen Plausibilitätscheck vor, der Sie auf unstimmige oder fehlenden Angaben hinweist. Sie können auch eine vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) abrufen, die bereits die Daten enthält, deren Übermittlung ans Finanzamt Sie zugestimmt haben (beispielsweise Versicherungsbeiträge).

Hinweis: ELSTER ermöglicht die elekronische Erstellung und Abgabe der Steuererklärung 2017, bietet aber keine Hilfestellung. Wenn Sie mit dem Steuer-Jargon nicht vertraut sind, bietet sich die Nutzung einer Steuersoftware an. 

Steuererklärung 2017: Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Ein Blick auf die Einkommensteuerberechnung hilft Ihnen den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser zu verstehen. 

Das Finanzamt erwartet, dass Sie in Ihrer Steuererklärung alle Einkunftsarten, in denen Sie Einkünfte haben, angeben. Bei den meisten Arbeitnehmern sind das nur Lohn und Gehalt, weswegen umgangssprachlich auch von der Lohnsteuererklärung gesprochen wird - korrekt ist eigentlich: Einkommensteuererklärung.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus gewerblichen Betrieben
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus Geldanlagen oder Aktienverkäufe)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie sonstige Einkünfte (z.B. Renten oder Veräußerungsgewinne)

 

Einkommen, das nicht in diese sieben Gruppen fällt (z. B. Erbschaft, Schenkung, oder Lotteriegewinne), unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern meistens einer anderen Steuerart (z.B. Erbschaftsteuer). Steuerfreies Einkommen wie beispielsweise Lohnersatzleistungen in Form von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld kann den Steuersatz erhöhen und wird deswegen teilweise in der Steuererklärung abgefragt, auch wenn es selbst steuerfrei bleibt. 

Der Weg zum zu versteuernden Einkommen

Von den verschiedenen Einkunftsarten bis zum zu versteuernden Einkommen ist es ein langer Weg:

  1. Zunächst werden alle Ihre verschiedenen Einkünfte 2017 zusammengezählt, abzüglich von Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten (beispielsweise Ausgaben für Arbeitskleidung). Diese werden zur Summe der Einkünfte 2017 zusammengefasst. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern werden die Summen zunächst einzeln erfasst und dann addiert.

  2. Von der Summe der Einkünfte werden Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgezogen, was zum Gesamtbetrag der Einkünfte 2017 führt.

  3. Vom Gesamtbetrag werden zwei weitere Ausgabearten abgezogen: Sonderausgaben (beispielsweise Kirchensteuer, Berufsausbildungskosten, private Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten und Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Pflegekosten, Unterhaltsleistungen, Kosten für Folgen von Naturkatastrophen oder Beerdigungskosten).

  4. Nach Abzug erhält man das Einkommen, von dem gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder abgezogen werden können. Übrig bleibt dann Ihr zu versteuerndes Einkommen 2017.

  5.  

  6. Tipp: Aufwendungen mindern zunächst die Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen Aufwendungen werden also nicht direkt von der Einkommensteuer abgezogen, sondern mindern Ihre Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen 2017. Die Schwierigkeit besteht häufig darin zu erkennen, an welcher Stelle welche Angabe von Ihnen verlangt wird. Der Interviewmodus gängiger Steuersoftware erleichtert Ihnen die Steuererklärung 2017 korrekt auszufüllen.

Das vereinfachte Schema soll Ihnen helfen zu verstehen, wie sich die Steuerklärung zusammensetzt und wieso das Finanzamt bestimmte Angaben verlangt.

Wo bekomme ich die Formulare?

Die Formulare für die Steuererklärung 2017 bekommen Sie an verschiedenen Stellen. In Papierform erhalten Sie die Formulare bei jedem Finanzamt und bei vielen Stadtverwaltungen und Bürgermeisterämtern.

Da die Formulare ein gewisses Steuerwissen voraussetzen, lohnt sich für Steuerlaien der Einsatz einer Steuersoftware. Dort sind die aktuellen Formulare des jeweiligen Jahres hinterlegt und werden anhand Ihrer Interview-Antworten direkt ausgefüllt. Inzwischen gibt es die Möglichkeit eine vorausgefüllte Steuererklärung abzurufen, die bereits einen Teil Ihrer Daten enthält, wenn Sie der Übermittlung ans Finanzamt zugestimmt haben. 

Vereinfachte Einkommensteuererklärung 2017

Die vereinfachte Steuererklärung besteht nur aus dem beidseitig bedruckten Vordruckblatt (ESt1 V), das Teile des Hauptvordrucks (Mantelbogen) und der Anlage N beinhaltet.

Die vereinfachte Steuererklärung 2017 kommt nur für Arbeitnehmer in Betracht, die ausschließlich Lohneinkünfte aus einem aktiven Arbeitsverhältnis haben oder bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) beziehen. Außerdem für Ferienjobber und Studenten sowie für Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsort ohne besondere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. 

Wie fülle ich die Formulare aus?

Die Formulare für die Steuererklärung 2017 sind so angelegt, dass sie maschinell eingelesen werden können. Das ist nur möglich, wenn sie korrekt ausgefüllt wurden. Deswegen sind den maschinell lesbaren Vordrucken Ausfüllhinweise beigefügt. 

In den grünen Bereichen der Vordrucke sollten Sie keine Eintragungen oder Erläuterungen machen. Falls Sie Ihre Angaben erläutern wollen und Ihnen der vorgesehene Platz in den Vordrucken nicht ausreicht, machen Sie Anmerkungen am besten auf einem gesonderten Blatt. Je übersichtlicher Ihre Unterlagen sind, desto leichter und schneller können sie bearbeitet werden. 

 

Praxis-Tipp: Name und Steuernummer auf jeder AnlageTragen Sie in der Kopfzeile jeder Anlage Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. So können Sie verhindern, dass Anlagen nicht zugeordnet werden können und verloren gehen.

Welche Unterlagen müssen Sie der Steuererklärung 2017 beifügen?

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 wurde die für einige Belege noch bestehende Vorlagepflicht durch eine allgemeine Vorhaltepflicht für Nachweise ersetzt. Damit besteht keine gesetzliche Verpflichtung mehr, Belege zusammen mit der Steuererklärung 2017 einzureichen. Der Verzicht auf Belege wird von den Finanzämtern sogar gewünscht, denn damit entfallen Sichtung und Rücksendung. Der Belegverzicht gilt auch für Steuerbescheinigungen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder für Nachweise über steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge). Wenn der Empfänger Zuwendungsbestätigungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, müssen auch keine Belege in Papierform vorgehalten werden.

Eine Sonderregelung gilt für den Nachweis einer Behinderung. Wird der Pauschbetrag wegen Behinderung erstmals geltend gemacht oder ändern sich die Verhältnisse (insbesondere der Grad der Behinderung), ist die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises weiterhin vorgeschrieben.

Das bedeutet aber nicht, dass Belege künftig in die Papiertonne wandern können. Die Belege müssen nicht mehr automatisch eingereicht, aber vom Steuerpflichtigen (zumindest bis zum Abschluss der Steuerveranlagung) aufbewahrt und auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden. Für bestimmte Belege (z.B. Spenden) ist die Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung vorgeschrieben. So lange sollten zur Sicherheit auch alle anderen Nachweise aufbewahrt werden. 

Die Unterlagen sollten Sie mindestens so lange aufbewahren, bis die Einspruchsfrist für Ihren Steuerbescheid abgelaufen ist, besser noch bis zur Erstellung der Steuererklärung für das nächste Jahr. Für betriebliche Unterlagen gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist, für andere Unterlagen eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist, wenn die Summe der nichtbetrieblichen Einkünfte mehr als 500.000 EUR beträgt.

Im Fall der Anforderung sollte man die Belege vorlegen können. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass die Bearbeiter die Kosten nicht nur streichen, sondern auch einen entsprechenden Risikobearbeitungshinweis für die Folgejahre speichern, sodass künftig mit einer intensiveren Prüfung zu rechnen ist. Darüber hinaus können wissentlich und willentlich gemachte falsche Angaben in der Steuererklärung als versuchte bzw. gegebenenfalls sogar vollendete Steuerhinterziehung gewertet werden.

Praktische Tipps für die Steuererklärung 2017

  • Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben ans Finanzamt ein Doppel zurück. Wenn Sie die Steuererklärung 2017 mit einer Steuersoftware erstellen, speichern Sie die gemachten Angaben auf dem Rechner oder drucken Sie die Steuererklärung am Ende aus.

  • Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner "Finanzamt" oder "Steuern" ab. Die Mühe lohnt sich, wenn Sie etwas nachschlagen müssen und Sie erleichtern sich so die Überprüfung Ihres Steuerbescheids und das Ausfüllen der Steuererklärung für die Folgejahre.

  • Falls das Finanzamt Belege anfordert: Vermeiden Sie zu Ihrer Sicherheit, sofern es nicht zwingend erforderlich ist (wie z.B. bei Steuerbescheinigungen von Banken), Verträge oder Schriftstücke im Original an das Finanzamt zu schicken. Eine Fotokopie genügt in den meisten Fällen als Nachweis.

  • Geben Sie auf jeder Anlage Ihren Namen und Ihre Steuernummer an, so vermeiden Sie dass Unterlagen falsch zugeordnet werden oder verloren gehen.


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