
Steuererklärung 2015 – das müssen Sie wissen!
Haben Sie alle Unterlagen für Ihre Steuererklärung 2015 beisammen? Dann sollten Sie nicht länger warten - legen Sie los! Der Grund: Wenn Sie eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) abgeben, bekommen Sie in 9 von 10 Fällen Geld zurück. Und das wollen Sie doch nicht dem Finanzamt schenken, oder?
Falls Sie schon wissen, dass für Sie nur Steuersoftware in Frage kommt, finden Sie hier unseren großen steuern.de-Steuersoftware-Test mit allen etablierten Programmen.
Vorab sollten Sie die Frage klären, wie Sie Ihre Steuererklärung einreichen wollen - via ELSTER, Steuerberater oder mit einer Steuersoftware. Unser Assistent hilft Ihnen dabei, den für Sie besten Weg zu finden!
Alle Infos rund um die Steuererklärung 2015
Fristen & Wichtige Steueränderungen
Rechtliche Informationen
- Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?
- Wer muss, wer sollte eine Steuererklärung 2015 abgeben?
- Bis wann muss die Steuererklärung 2015 beim Finanzamt sein (Abgabetermin)?
- Welches Finanzamt ist zuständig?
Die Erklärungsvordrucke
Belege/Nachweise
- Welche Unterlagen müssen Sie der Steuererklärung 2015 beifügen?
- Praktische Tipps für die Steuererklärung 2015
Diese Fristen sollten Sie mit Blick auf die Steuererklärung 2015 beachten
Es ist immer ratsam, Steuerangelegenheiten nicht auf die lange Bank zu schieben. Ihre Steuererklärung 2015 können Sie auch noch in den Folgejahren abgeben - wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen und freiwillig veranlagt sind. Wenn für Sie eine Veranlagungspflicht besteht, gelten andere, erheblich strengere Fristen.
Abgabefristen bei Veranlagungspflicht
Wenn Sie pflichtveranlagt sind, müssen Sie die Steuererklärung 2015 (analog die Lohnsteuererklärung 2015) regulär bis spätestens 31. Mai 2016 beim Finanzamt eingereicht haben. Personen, die der Pflichtveranlagung unterliegen und diese Fristen nicht einhalten, bekommen ein Mahnschreiben des zuständigen Finanzamts. Je nachdem, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung selbständig oder mit der Unterstützung eines Steuerberaters erstellen, gewährt Ihnen das Finanzamt auf Antrag in der Regel eine Fristverlängerung:
- Für Steuererklärungen in Eigenregie in der Regel drei Monate
- Bei Aufstellung durch einen Steuerberater bis zum Jahresende, in diesem Fall der 31. Dezember 2016
Abgabefrist bei Antragsveranlagung
Wenn Sie dagegen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Jahr 2015 verpflichtet sind, können Sie Ihre freiwillig erstellte Einkommensteuererklärung bis zu vier Jahren nach dem abgelaufenen Veranlagungsjahr abgeben - Sie können sich also bis spätestens 31. Dezember 2019 damit Zeit lassen!
Nutzen Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung in Eigenregie nicht das Elster-Formular der Finanzämter, sondern eine Steuersoftware. Neue Versionen der Steuersoftware erscheinen in der Regel im November des Vorjahres. Hier geht es zum Steuersoftware Test.
Steuererklärung 2015: Die wichtigsten Änderungen
Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen. Der Bundesrat hat dem Kabinettsentwurf zur Abmilderung der kalten Progression zugestimmt. In der Folge werden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld sowohl rückwirkend für das Steuerjahr 2015 als auch im Steuerjahr 2016 angehoben. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Janaur 2015 auf 8.472 Euro (bisher: 8.354 Euro) und im kommenden Jahr auf 8.652 Euro. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls angehoben, und zwar auf 2.256 Euro im Jahr 2015 (bisher: 2.184 Euro) und auf 2.304 Euro im Jahr 2016. Das Kindergeld steigt rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 4 Euro pro Kind, im Januar 2016 noch einmal um 2 Euro pro Kind (jeweils für die ersten beiden Kinder).
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde 2004 eingeführt - und seitdem nicht angepasst. Jetzt hat die Bundesregierung eine Erhöhung dieser steuerlichen Vergünstigung beschlossen. Wenn Sie Alleinerziehend sind (d.h. Sie leben mit Ihrem minderjährigen Kind in einem Haushalt, ohne eine weitere volljährige Person), steht Ihnen seit 1.1.2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 Euro (bisher: 1.308) pro Jahr zu. Künftig gibt es außerdem einen zusätzlichen Entlastungsbetrag für jedes weitere minderjährige Kind in Ihrem Haushalt von 240 Euro (bisher 0 Euro).
Kirchensteuer. Bisher konnten Sparer wählen, ob Banken, Versicherungen oder Fonds neben der Abgeltungssteuer auch die Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abführen sollen, oder ob der Abzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen soll. Ab dem Jahr 2015 entfällt dieses Wahlrecht, der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge erfolgt - analog zum Kirchensteuerabzug im Rahmen der Lohnsteuer - automatisch über ein elektronisches Abrufverfahren.
Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wer nach der Elternzeit in den Beruf zurückkehrt, kann von seinem Arbeitgeber steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhalten. Hintergrund: Arbeitgeber können ganz bestimmte Betreuungsleistungen (aber auch Kosten für Beratung und die Vermittlung von Betreuungsleistungen) für die Kinder ihrer Angestellten bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr und Angestelltem steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche - also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen - Betreuung handelt (z.B. verursacht durch eine betriebliche Fortbildung, Dienstreise etc.)
Regeln für Selbstanzeige verschärft. Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige wurden zum 1. Jnauar 2015 deutlich verschärft. Bisher genügte es, wenn der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Strafverfolgungsbehörde gesetzten Frist vollständig zurückgezahlt und ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro eine Strafzahlung in Höhe von 5 % des Hinterziehungsbetrags geleistet hat. Seit 1. Januar müssen außerdem auch die Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen innerhalb der Frist gezahlt werden. Außerdem werden künftig bereits ab einem hinterzogenen Betrag von 25.000 Euro je Steuerart und Jahr erhöhte Zuschläge fällig. Diese betragen:
- 10 Prozent des Hinterziehungsbetrags, wenn dieser zwischen 25.000 und 100.000 Euro liegt
- 15 Prozent des Hinterziehungsbetrags, wenn dieser zwischen 100.000 und 1.000.000 Euro liegt
- 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags, wenn dieser mehr als 1.000.000 Euro beträgt
Absetzbarkeit der erstmaligen Berufsausbildung neu geregelt. Die eigene, erste Berufsausbildung (bzw. das Erststudium an einer Hochschule) außerhalb eines Dienstverhältnisses können (rückwirkend zum 1.1.2015) nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern sind nur noch als Sonderausgaben und begrenzt auf 6.000 Euro jährlich steuerlich in der Lohnsteuererklärung 2015 abzugsfähig.Sonderausgaben sind nicht in spätere Jahre übertragbar, sodass die Kosten in vielen Fällen ohne steuerliche Auswirkung bleiben. Allerdings prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht, ob diese Regelung verfassungskonform ist. Es empfiehlt sich daher, auch für das Steuerjahr 2015 die Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Finanzämter sind angewiesen, die betreffenden Steuerbescheide vorläufig zu erlassen; ein Einspruch ist daher nicht nötig. Sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, kann der Steuerbescheid bzw. Verlustfeststellungsbescheid entsprechend geändert werden.
Lebensversicherungen. Die Finanzverwaltung strebt an, die Auszahlungen von Lebensversicherungen zu besteuern, wenn diese verkauft wurde. Bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen soll allerdings auch in der Steuererklärung 2015 keine Steuerpflicht entstehen. Diese Steueränderung befindet sich zwar noch in der Planungsphase, wird aber sehr wahrscheinlich für die Steuererklärung 2015 in Kraft treten.
Unterhalt. Unterhaltspflichtige können ab dem Jahr 2015 bis zu 8.472 Euro (bisher: 8.354 Euro) als außergewöhnliche Belastungen absetzen, 2016 bis zu 8.652 Euro, außerdem wie bisher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten. Auf den Unterhaltshöchstbetrag rechnet das Amt wie bisher Einkünfte und Bezüge des Unterstützten von mehr als 624 Euro im Jahr an. Für den Abzug von Unterhaltszahlungen in Ihrer Steuererklärung 2015 müssen Sie sehr wahrscheinlich auch die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angeben. Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung damit deren Identiät zweifelsfrei feststellen und Missbrauch ausschließen kann.
Unser Tipp: Machen Sie Ihre Online Steuererklärung mit unserem Testsieger smartsteuer!
Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?
Grundlage für die Steuerberechnung ist das sog. zu versteuernde Einkommen (z .v. E.). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Kapitaleinkünften, Miet- oder Betriebseinnahmen bis zu Ihrem zu versteuernden Einkommen ist es ein weiter Weg. Die Berechnung des z. v. E. wird in § 2 EStG geregelt bzw. in R 2 EStR 2012 dargestellt. Das Finanzamt erwartet in Ihrer Steuererklärung grundsätzlich, dass Sie alle Einkunftsarten, in denen Sie Einkünfte haben, angeben. Bei vielen Arbeitnehmern sind Lohn und Gehalt die einzige Einkunftsart. Steuerlaien sprechen daher häufig von der Lohnsteuererklärung 2015, oder auch allgemein von der Steuererklärung 2015; der steuerlich korrekte Begriff ist allerdings Einkommensteuererklärung 2015. Der umgangssprachliche Begriff Lohnsteuererklärung 2015 meint gewissermaßen die Einkommensteuererklärung 2015 eines Arbeitnehmers, der über keine anderen Einkünfte als Lohn bzw. Gehalt verfügt und daher keine der entsprechenden Anlagen (z.B. für Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung etc.) ausfüllen muss.
[7 Einkunftsarten]
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
z. B. Bauernhof, Wein- und Obstbau), - Einkünfte aus gewerblichen Betrieben (§ 15 EStG)
z. B. Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Betrieben, - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
z. B. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure etc.
und vier Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG): - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
z. B. Lohneinkünfte als Arbeitnehmer, Pensionär, Betriebsrentner - Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
z. B. Zinsen aus Geldanlagen, Fondsanteilen, Dividenden aus Beteiligungen, Aktienverkäufe - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
z. B. Miete, Pacht aus bebauten und unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen und - sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
im Wesentlichen Renten sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von privaten Grundstücken und Wertgegenständen.
Einkommen, das nicht unter diese 7 Gruppen fällt (z. B. Erbschaft, Schenkung, Spiel- und Lotteriegewinne), unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern zumeist einer anderen Steuerart (z.B. Erbschaftsteuer).
[Steuerfreies Einkommen]
[Ermittlung der Einkünfte]
[Summe der Einkünfte]
[Gesamtbetrag der Einkünfte]
[Einkommen]
[Zu versteuerndes Einkommen]
[Berechnungsschema]

Bei diesem Betrag wird anhand der maßgebenden Steuertabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle) die tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Davon werden mögliche Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt oder Zuwendungen an politische Parteien) abgezogen und man erhält danach die im Steuerbescheid festgesetzte Jahreseinkommensteuer.
Beispiel: Aufwendungen mindern zunächst die Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen
Wenn Sie z. B. für ein Arbeitsmittel 300 EUR aufgewandt haben, bedeutet das nicht, dass sich Ihre Einkommensteuer um diesen Betrag vermindert. Die Kosten werden lediglich von Ihrem Arbeitslohn abgezogen, mindern so die Einkünfte und damit auch entsprechend Ihr zu versteuerndes Einkommen mit der Folge, dass die Steuer in der Steuertabelle im Beispielsfall beim um 300 EUR geringeren zu versteuernden Einkommen abgelesen wird. Je nach persönlichem Steuersatz (möglich zwischen 15 und 45 %) beträgt die Steuerersparnis im Beispielsfall zwischen 45 und 135 EUR.
Wer muss, wer sollte eine Steuererklärung 2015 abgeben?
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Aber auch ohne Aufforderung können Sie durch Rechtsvorschriften (§§ 25, 46 EStG, § 56 EStDV) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein.
Auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, können Sie die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, indem Sie eine unterschriebene Einkommensteuererklärung (amtlicher Vordruck) mit den notwendigen Anlagen beim für Sie zuständigen Finanzamt abgeben.
Dies lohnt sich bei Arbeitnehmern, wenn steuerlich abzugsfähige Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) vorliegen, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigen konnte.
Bei allen Steuerpflichtigen ist der Antrag auf Steuerveranlagung sinnvoll, wenn Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mit positiven Einkünften verrechnet werden sollen oder wenn sogar der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist und mit Einkünften des Vorjahres oder Folgejahren ausgeglichen werden soll (siehe Erläuterungen zu den Zeilen 92, 93 Hauptvordruck).
Kennen Sie schon die neuen Lösungen?
Alle wichtigen Steuerprogramme im Vergleich: WISO Software, TAXMAN, SteuerSparErklärung, smartsteuer und mehr!
Bis wann muss die Steuererklärung 2015 beim Finanzamt sein (Abgabetermin)?
Verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung)
Wenn Sie vor Zahlung des Zwangsgelds die Steuererklärung einreichen, entfällt zwar das Zwangsgeld, das Finanzamt kann jedoch – sobald ein Zwangsgeld angedroht wurde – zusammen mit dem Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag bis zu maximal 10 % der festgesetzten Steuer fordern. Dies gilt insbesondere bei Steuernachzahlungen.
Deswegen sollten Sie Ihre Steuererklärung spätestens nach der Erinnerung einreichen. Durch eine späte Abgabe der Steuererklärung können Sie zwar die Steuerfestsetzung und damit die Fälligkeit einer Nachzahlung hinausschieben, Sie müssen aber, neben dem möglichen Verspätungszuschlag, damit rechnen, dass zusätzlich zur Nachzahlung im gleichen Bescheid kurzfristig fällig werdende Vorauszahlungen für die Folgejahre verlangt werden.
Freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antrag auf Veranlagung)
Sie können die Veranlagung bis zum Eintritt der Verjährung beantragen. Für 2014 ist der Antrag 4 Jahre lang – bis Ablauf des Jahres 2018 – möglich.
Sollte sich aufgrund einer Antragsveranlagung unerwartet eine Nachzahlung ergeben, können Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen und den Antrag zurücknehmen. Das Finanzamt wird den Steuerbescheid in diesem Fall ersatzlos aufheben, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor.
Fristverlängerung
Die Finanzämter verlängern Ihnen auf Antrag die gesetzliche Abgabefrist, wenn Sie sie aus zwingenden Gründen nicht einhalten können. Meist genügt für eine Fristverlängerung sogar ein Telefonanruf (Steuernummer bereithalten!), ansonsten ein kurzes Schreiben. Wenn Sie stichhaltige Gründe angeben (z. B. das Fehlen von für die Erstellung der Steuererklärung benötigten Unterlagen), können Sie im Regelfall eine Fristverlängerung von 4 bis 6 Wochen, oftmals auch bis zum 30.9., ohne Nachteile erreichen. Für von Steuerberatern erstellte Erklärungen gilt im Normalfall eine durch die Verwaltung verlängerte Abgabefrist bis 31.12. des Folgejahres.
Steuererstattung
Wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen, sollten Sie die Steuererklärung möglichst frühzeitig abgeben. Da es gerade im April und Mai erfahrungsgemäß zu einem starken Erklärungseingang kommt, sind natürlich auch die Bearbeitungszeiten entsprechend lang.
[Antrag auf Arbeitnehmersparzulage → Zeile 1]
Den Antrag auf eine Arbeitnehmersparzulage stellen Sie grundsätzlich zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung, indem Sie auf Seite 1 des Hauptvordrucks oben das entsprechende Auswahlkästchen ankreuzen.
Die vom Anlageinstitut übersandte Anlage VL (Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen) müssen Sie beifügen.
Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?
[Persönliche Abgabe, Abgabe übers Internet, ELSTER]
Beim Ausfüllen einer elektronischen Steuererklärung werden die Eintragungen gleich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Damit hat das Finanzamt i. d. R. alle benötigten Angaben. Allerdings sind die Fehlerhinweise des Programms für einen steuerlich unbewanderten Bürger manchmal schwer verständlich. Außerdem kann es mühselig sein, das Eintragungsfeld für die gewünschte Angabe zu finden. Die Orientierung auf den Papiervordrucken ist einfacher. Haben Sie einmal eine Steuererklärung elektronisch übermittelt, können Sie Ihre Grunddaten jedes Jahr aus dem Vorjahr übernehmen. Im Regelfall sollen die Finanzämter elektronisch abgegebene Erklärungen vorrangig bearbeiten und, soweit möglich, auf die Belegvorlage verzichten. Sofern Sie eine authentifizierte Steuererklärung (mit digitaler Unterschrift) übermitteln, sparen Sie sich sogar die Papierabgabe (komprimierte Steuererklärung), die ansonsten wegen der erforderlichen Unterschrift erforderlich ist. Außerdem können Sie sich vorab eine (rechtlich unverbindliche) Ausfertigung Ihres Steuerbescheids elektronisch vom Finanzamt übermitteln lassen. Alle Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.elster.de. Zwischenzeitlich ist es sogar möglich, nachdem Sie sich im ElsterOnline-Portal angemeldet und ein (zusätzlich notwendiges) Authentifizierungsverfahren durchlaufen haben, eine sog. vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) abzurufen. Soweit Sie den Steuerratgeber mit CD erworben haben, können Sie diese Funktion nach der persönlichen Anmeldung natürlich ebenfalls nutzen, mithilfe der CD Ihre Steuererklärung fertigstellen und die Daten elektronisch übermitteln.
Wie bekommen Sie die Formulare?
Alternativ können Sie die Steuerformulare auch bei uns herunterladen. Eine Übersicht finden Sie hier. Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, sich die Formulare unausgefüllt als PDF-Datei herunterzuladen und auszudrucken. Eine weitere Quelle ist die Formularverwaltung des Bundesministeriums der Finanzen (www.formulare-bfinv.de).
In Papierform erhalten Sie die Formulare natürlich auch bei jedem Finanzamt und bei vielen Stadtverwaltungen und Bürgermeisterämtern.
Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?
Eine Kurzübersicht über die auf dem jeweiligen Vordruck notwendigen Eintragungen finden Sie jeweils vor den ausführlichen Erläuterungen zum Ausfüllen des jeweiligen Vordrucks.
Vereinfachte Einkommensteuererklärung (ESt1 V)
Die vereinfachte Steuererklärung besteht aus einem beidseitig bedruckten Vordruckblatt (ESt1 V), das Teile des Hauptvordrucks (Mantelbogen) und der Anlage N beinhaltet.
Sie kommt deshalb nur für Arbeitnehmer in Betracht, die ausschließlich Lohneinkünfte aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis (aktives Arbeitsverhältnis) oder bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) bezogen haben, oder für Ferienjobber und Studenten sowie für Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsort ohne besondere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Im Zweifel verwenden Sie die ausführlichen Vordrucke. So stellen Sie sicher, dass Sie nichts vergessen.

Wie werden die Formulare ausgefüllt?
Praxis-Tipp: Name und Steuernummer auf jeder Anlage
Tragen Sie unbedingt in der Kopfzeile jeder Anlage Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Sie verhindern so, dass Anlagen nicht zugeordnet werden können und verloren gehen.
In den grünen Bereichen der Vordrucke sollten Sie keine Eintragungen oder Erläuterungen machen. Soweit Sie Ihre Angaben erläutern wollen oder der in den Vordrucken vorgesehene Platz nicht ausreicht, verwenden Sie dafür ein gesondertes Blatt. Eine saubere Aufstellung Ihrer Kosten und sortierte Belege erleichtern und beschleunigen die Bearbeitung, insbesondere die Prüfung Ihrer Angaben auf Schlüssigkeit und rechnerische Richtigkeit.
Welche grundsätzlichen Angaben in den Vordrucken zu machen sind, wird im Folgenden in aller Kürze erläutert. Mit diesen Informationen können Sie in vielen Fällen bereits Ihre Steuererklärung ausfüllen.
Wie ordne ich meine Belege und welche Kosten (Belege) kann ich wo in der Steuererklärung eintragen?
Kostenbeleg | Steuererklärung | Abzug |
Abflussrohrreinigung • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung | Hauptvordruck Z. 75 Anlage V | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Arbeitsmittel/Fachliteratur | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Arbeitszimmer | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Ausbildungskosten • eigene Ausbildung/Ehegatte • eines Kindes | Hauptvordruck Z. 43 Anlage Kind Z. 50 ff. | Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen |
Bestattungskosten | Hauptvordruck Z. 67 | außergewöhnliche Belastungen |
Erhaltungsaufwendungen/Instandsetzung/Reparatur • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung |
Hauptvordruck Z. 75 Anlage V, S. 2 |
Steuerermäßigung Werbungskosten |
Fahrtkosten • beruflich • vermietetes Haus/Wohnung • Behinderung | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 Hauptvordruck Z. 67 | Werbungskosten Werbungskosten außergewöhnliche Belastungen |
Führerschein (behinderte Menschen) | Hauptvordruck Z. 67 | außergewöhnliche Belastungen |
Fortbildungskosten (vgl. auch Reisekosten) | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Gartenpflege • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung | Hauptvordruck Z. 73 Anlage V | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Gartengestaltung • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung | Hauptvordruck Z. 75 Anlage V, S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Haushaltshilfe/Haushälterin (angestellt/Minijob) | Hauptvordruck Z. 71, 72 | Steuerermäßigung |
Hausarbeit/Hausreinigung durch Fremdfirma (putzen, kochen, waschen, bügeln) | Hauptvordruck Z. 73 | Steuerermäßigung |
Hausaufgabenbetreuung Kind | Anlage Kind, S. 3 | Sonderausgaben |
Heimkosten | Hauptvordruck Z. 73, 74 Hauptvordruck Z. 67 | Steuerermäßigung außergewöhnliche Belastungen |
Kinderbetreuungskosten | Anlage Kind, S. 3 | Sonderausgaben |
Kindergartenbeitrag | Anlage Kind, S. 3 | Sonderausgaben |
Kontoführung • beruflich • vermietetes Haus/Wohnung | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 | Werbungskosten Werbungskosten |
Krankheitskosten (Praxisgebühr, Eigenanteil Arznei, Brille, Hörgerät, Zahnersatz, Kur) | Hauptvordruck Z. 67 | außergewöhnliche Belastungen |
Krankenversicherung • eigene bzw. Ehegatte • Kind • Ex-Ehegatten (bzw. getrennt) • andere unterstützte Personen | Anlage Vorsorgeaufw. Anlage Kind S. 2 Hauptvordruck Z. 40 Anlage Unterhalt Z. 11 | Sonderausgaben Sonderausgaben Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen |
Mitgliedsbeiträge • Verein, Partei • Gewerkschaft, Berufsverband • Haus-/Grundbesitzerverein • Lohnsteuerhilfe | Hauptvordr. Z. 45, 49 ff. Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 Anlage N, S. 2 | Sonderausgaben Werbungskosten Werbungskosten Werbungskosten |
Pflegekosten | Hauptvordruck Z. 65, 67 bzw. Z. 74 | außergewöhnliche Belastungen Steuerermäßigung |
Reparatur • Haushaltsgeräte • Fahrzeug (berufliche Fahrt) | Hauptvordruck Z. 75 Anlage N, S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Renovierung • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung • Arbeitszimmer | Hauptvordruck Z. 75 Anlage V, S. 2 Anlage N S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten Werbungskosten |
Reisekosten (beruflich) | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Riester-Versicherungsbeiträge | Anlage AV | Zulage/ Sonderausgaben |
Rürup-Versicherungsbeiträge | Anlage Vorsorgeaufwand Z. 7 | Sonderausgaben |
Schulgeld • eigene Schulausbildung • für Kind | Hauptvordruck Z. 43 Anlage Kind Z. 61 | Sonderausgaben Sonderausgaben |
Spende | Hauptvordruck Z. 45, 49 ff. | Sonderausgaben |
Steuerberatungskosten | Anlage N, R, V S. 2 | Werbungskosten |
Steuerbescheinigung • Zinsen | Anlage KAP, S. 2 | Steueranrechnung |
Studiengebühr • eigenes Studium | Hauptvordruck Z. 43 | Sonderausgaben |
Telefonkosten • berufliche Telefonate • Mieter | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 | Werbungskosten Werbungskosten |
Umzugskosten • privater Umzug • beruflich bedingter Umzug | Hauptvordruck Z. 73 Anlage N, S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Unfallkosten • berufliche Fahrt | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Unterhaltszahlungen • getrennt lebender/geschiedener Ehegatte • nicht steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder • andere Personen | Hauptvordruck Z. 40 Anlage Unterhalt Anlage Unterhalt | Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen außergewöhnliche Belastungen |
Versicherungen • beruflich (z. B. Berufshaftpflicht) • vermietetes Haus/Wohnung • privat (außer Rechtsschutz und Sachversicherungen) | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 Anlage Vorsorgeaufwand | Werbungskosten Werbungskosten Sonderausgaben |
Wartung (Heizung, Tankreinigung, Sanitäranlagen, Fahrstuhl, Feuerlöscher) • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung |
Hauptvordruck Z. 75 Anlage V | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Zweiter Haushalt (beruflich) | Anlage N, S. 3 | Werbungskosten |
Welche Unterlagen müssen Sie der Steuererklärung 2015 beifügen?
Die Unterlagen sollten Sie mindestens so lange aufbewahren, bis die Einspruchsfrist für Ihren Steuerbescheid abgelaufen ist, besser noch bis zur Erstellung der Steuererklärung für das nächste Jahr. Für betriebliche Unterlagen gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO), für andere Unterlagen eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist, wenn die Summe der nichtbetrieblichen Einkünfte mehr als 500.000 EUR beträgt (§ 147a AO).
Praktische Tipps für die Steuererklärung 2015
- Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben an Ihr Finanzamt ein Doppel zurück.
- Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner "Finanzamt" oder "Steuern" ab. Sie erleichtern sich so die Überprüfung Ihres Steuerbescheids und das Ausfüllen der Steuererklärung für die Folgejahre.
- Vermeiden Sie zu Ihrer Sicherheit, sofern es nicht zwingend erforderlich ist (wie z. B. bei Steuerbescheinigungen von Banken), Originalverträge oder Schriftstücke an das Finanzamt zu schicken. Eine gute Fotokopie genügt in den meisten Fällen als Nachweis.
- Die Belegvorlage ist nur in ganz wenigen Fällen gesetzlich oder durch Verwaltungsanweisung vorgeschrieben. Zwischenzeitlich werden die meisten Steuererklärungen nicht mehr vollinhaltlich geprüft. Vielmehr findet anhand bestimmter sich immer wieder ändernder Vorgaben eine maschinelle Vorprüfung statt. Der Bearbeiter bekommt die zu prüfenden Bereiche vorgegeben und entscheidet entsprechend den Vorgaben, ob und welche Belege er verlangt. Vielfach wird auf die Belegvorlage verzichtet, wenn die geltend gemachten Kosten ordentlich zusammengestellt, in sich schlüssig und der Höhe nach glaubhaft sind. Schicken Sie deshalb nur die im Allgemeinen notwendigen Belege (vgl. Erläuterungen zu den Vordrucken) an das Finanzamt. Falls im Einzelfall noch weitere Belege benötigt werden, werden diese angefordert. Für diesen Fall sollten Sie aber über die Nachweise verfügen.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Steuererklärung Mac
- Lohnsteuerjahresausgleich: Tipps für Ihre Steuer | Steuern.de
- Steuerberater: Wann es sich lohnt | Steuern.de
- Einspruch Steuerbescheid: So geht es
- Diese Fristen gelten für die Abgabe Ihrer Steuererklärung
- ELSTER für Unternehmer
- Elektronische Steuererklärung für Selbstständige | Steuern.de
- Vereinfachte Steuererklärung: Ohne Aufwand Geld zurück!
- Steuerberater: Diese Kosten können Sie absetzen | Steuern.de
- Alles zu ELSTER
- Einkommensteuergesetz: Diese Einkünfte sind steuerfrei
- Alle Steuerformulare für die Einkommensteuererklärung
- Weitere Artikel anzeigen