
Das neue Steuerjahr bringt wichtige Änderungen mit sich: Der Grundfreibetrag steigt, Familien profitieren von höheren Kinderfreibeträgen und auch für Eigenheimbesitzer:innen gibt es Neuerungen. Erfahren Sie hier, welche Anpassungen Sie kennen sollten und wie Sie davon profitieren können!
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Grundfreibetrag
Zum 1. Januar 2024 war der Grundfreibetrag zunächst auf 11.604 Euro für Einzelpersonen und 23.208 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner:innen festgesetzt. Angesichts der Inflation entschied der Gesetzgeber jedoch, eine Korrektur vorzunehmen. Mit dem am 30. Dezember 2024 in Kraft getretenen Steuerfortentwicklungsgesetz wurden die Freibeträge rückwirkend erhöht – auf 11.784 Euro für Einzelpersonen und 23.568 Euro für Paare.
Pflege von Eltern oder Nachbar:innen
Pflegen oder betreuen Steuerpflichtige im Jahr 2024 einen pflegebedürftigen Elternteil, der zu Hause lebt, und erhalten hierfür Gelder von der Pflegekasse, stellt sich die Frage, ob diese Einnahmen versteuert werden müssen.
Die gute Nachricht: Ein erheblicher Betrag bleibt nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Je nach Pflegegrad gelten folgende steuerfreien Beträge pro Monat:
- Pflegegrad 1: 125 Euro
- Pflegegrad 2: 332 Euro
- Pflegegrad 3: 573 Euro
- Pflegegrad 4: 765 Euro
- Pflegegrad 5: 947 Euro
Tipp: Auch Nicht-Verwandte profitierenLaut einer Verfügung der Finanzverwaltung gilt diese Steuerbefreiung auch für die Pflege eines Nachbarn oder Freundes (OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 18.3.2024, Az. S 2342 A-00067).
Wichtig: Nicht mehr als zwei PersonenDie Steuerfreiheit entfällt, wenn mehr als zwei nicht verwandte Personen gepflegt und hierfür Pflegegelder bezogen werden.
Abgabefristen für die Steuererklärung 2024
Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023 großzügig verlängert. Ab dem Steuerjahr 2024 gelten jedoch wieder weitgehend die regulären Fristen.
Ohne steuerliche Beratung: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für 2024 verpflichtet ist und keine Steuerberater:in oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss die Erklärung bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen.
Mit steuerlicher Beratung: Wer eine Steuerberater:in oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuzieht, hat mehr Zeit – in diesem Fall endet die Frist erst am 30. April 2026 (§ 36 Abs. 3 Nr. 1e EGAO).
Es lohnt sich, die Fristen im Blick zu behalten, um mögliche Verspätungszuschläge oder Mahngebühren zu vermeiden.
Altersvorsorgeaufwendungen: Neuer Höchstbetrag 2024
Wer im Jahr 2024 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente (Basis-Rente) oder zur Schließung einer Rentenlücke durch Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat, kann diese Ausgaben als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
WichtigDer maximale Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt im Jahr 2024
- 27.566 Euro für Ledige und
- 55.132 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.
Steueränderungen für Arbeitnehmer:innen
Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung
Erhielten Beschäftigte 2024 von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten oder eine Unterkunft, müssen dafür lohnsteuerlich bestimmte Sachbezugswerte versteuert werden. Seit dem 1.1.2024 sind für Verpflegung und Unterkunft höhere Sachbezugswerte anzusetzen.
Sachbezugswerte für Verpflegung 2024 | monatlich | täglich |
Frühstück | 65 Euro | 2,17 Euro |
Mittagessen | 124 Euro | 4,13 Euro |
Abendessen | 124 Euro | 4,13 Euro |
Gesamt bei Vollverpflegung | 313 Euro | 10,43 Euro |
Sachbezugswerte für Unterkunft 2024 | monatlich | täglich |
Unterkunft | 278 Euro | 9,27 Euro |
Höhere Umzugskostenpauschale 2024
Ist ein:e Arbeitnehmer:in 2024 aus beruflichen Gründen umgezogen, kann ab dem 1. März 2024 eine höhere Umzugskostenpauschale beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden.
Höhe der Umzugskostenpauschale 2024 | Umzüge vom 1.4.2022 bis 29.2.2024 | Umzüge seit 1.3.2024 |
Umzugskostenpauschale für Arbeitnehmer:innen | 886 Euro | 964 Euro |
Umzugskosten für andere Personen, die mitumziehen (Eheleute, Lebenspartner:innen, Kinder) | 177 Euro | 193 Euro |
Für die Höhe der Umzugskostenpauschale ist immer der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich. |
Tipp: Ab wann gilt ein Umzug als beruflich veranlasst?Ein Umzug gilt in folgenden Situationen als beruflich veranlasst:
- Ein:e Arbeitnehmer:in spart sich durch den Umzug täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit für den Arbeitsweg bzw. für den Nachhauseweg.
- Ein:e Arbeitnehmer:in zieht an den neuen Beschäftigungsort.
Steuerermäßigung bei privatem Umzug
Liegen keine beruflichen Gründe für einen Umzug vor, können Steuerzahler.innen auch für private Umzug in ihrer Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung beantragen. Und zwar in den Fällen, in denen Zahlungen an eine Umzugsspedition geleistet wurden. Hier handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach § 35a Abs. 2 EStG, für die eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung winkt, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer:innen
Berufskraftfahrer:innen übernachten in der Regel in der Fahrerkabine ihres Lkw. Dennoch entstehen ihnen Übernachtungskosten, beispielsweise für Toiletten- oder Duschgebühren. Neben der Verpflegungspauschale können sie daher eine Übernachtungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
Neue Pauschale seit 1. Januar 2024: 9 Euro pro Tag (vorher 8 Euro) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG. Gilt für:
- An- oder Abreisetage
- Tage mit 24-stündiger Abwesenheit bei beruflicher Auswärtstätigkeit
Alternativ: Statt der Pauschale können auch die tatsächlichen Übernachtungskosten abgesetzt werden – dann jedoch für das gesamte Jahr ohne Pauschalregelung.
Wichtiger HinweisMaßgeblich ist nicht die tatsächliche Anzahl der Übernachtungen, sondern die Tage mit Anspruch auf Verpflegungspauschale.
Beispiel: Berechnung der ÜbernachtungspauschaleEine Fernfahrerin war 2024 an 200 Tagen beruflich unterwegs und übernachtete 160-mal im Lkw. Dennoch kann sie für alle 200 Tage die Übernachtungspauschale geltend machen. Zudem kann sie für alle 200 Tage auch die Verpflegungspauschale beanspruchen.
Mobilitätsprämie: Steuerliche Entlastung für Geringverdienende
Zwischen 2021 und 2026 können Arbeitnehmer:innen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Mobilitätsprämie profitieren.
Wer hat Anspruch?
- Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt: 11.784 Euro (Ledige) bzw. 23.568 Euro (Zusammenveranlagte).
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 20 km.
WichtigDie Mobilitätsprämie gibt es nur auf Antrag, d. h.:
• Eine Steuererklärung 2024 muss eingereicht werden.
• Zusätzlich ist die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen.
Mobilitätsprämie auch bei doppelter Haushaltsführung
Wer 2024 eine doppelte Haushaltsführung geltend macht (also eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nutzt), kann die Mobilitätsprämie auch für wöchentliche Familienheimfahrten beantragen – sofern das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Tipp bei FamilienheimfahrtenDa Familienheimfahrten meist längere Strecken umfassen, fällt die Mobilitätsprämie in diesen Fällen oft deutlich höher aus.
Deutschland-Ticket & Werbungskosten
Seit Mai 2024 gibt es in Deutschland das Deutschland-Ticket für 49 Euro (ab 2025: 58 Euro) pro Monat. Viele Pendler:innen fragen sich, ob sie trotz der günstigen Ticketkosten die höhere Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung 2024 geltend machen können. Klare Antwort: Ja!
Beispiel: Ermittlung der Entfernungspauschale bei Benutzung des Deutschland-TicketsEine Arbeitnehmerin pendelte im Jahr 2024 an 230 Tagen zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Dabei benutzte sie den Zug. Die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betrug 43 Kilometer. Die Kosten für das Zugticket betrugen in den Monaten Januar bis April monatlich 75 Euro. Ab Mai benutzt sie das Deutschland-Ticket für monatlich 49 Euro. Die Gesamtkosten für Zugtickets im Jahr 2024 belaufen sich auf 692 Euro (4 x 75 Euro + 8 x 49 Euro = 692 Euro).
Obwohl die tatsächlichen Kosten für die Zug-Tickets 2024 nur 692 Euro betrugen, winkt ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale von 3.390 Euro. Dieser berechnet sich wie folgt:
230 Tage x 20 km x 0,30 Euro/km = 1.380 Euro
+ 230 Tage x 23 km x 0,38 Euro/km = 2.010 Euro
Gesamt: 3.390 Euro
Deutschland-Ticket als Job-Ticket
Hat der Arbeitgeber das Deutschland-Ticket als steuerfreies Job-Ticket zur Verfügung gestellt (§ 3 Nr. 15 EStG), kann das Finanzamt die Entfernungspauschale um den geldwerten Vorteil mindern.
Beispiel: Steuerfrei Zuwendung des Deutschland-Job-TicketsEin Arbeitgeber hat einem Mitarbeiter im Jahr 2024 das Deutschland-Ticket als Job-Ticket gewährt. Der geldwerte Vorteil wurde als steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG behandelt. Der Arbeitnehmer fuhr 2024 an 230 Tagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betrug 20 Kilometer.
Variante 1: Arbeitgeber übernimmt Kosten komplett | Variante 2: Arbeitnehmer:in zahlt 15 Euro im Monat dazu | |
Kosten für Deutschland-Ticket | 49 Euro | 49 Euro |
Rabatt 5% | -2,45 Euro | -2,45 Euro |
Preis, den der Arbeitgeber zahlen muss | 46,55 Euro | 46,55 Euro |
Davon 96% (R 8.1 Abs. 2 Satz 1 LStR) | 44,69 Euro | 44,69 Euro |
Zuzahlung Arbeitnehmer:in | 0 Euro | -15 Euro |
Geldwerter Vorteil | 44,69 Euro | 29,69 Euro |
Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG monatlich | 44,69 Euro | 29,69 Euro |
Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG jährlich (Mai bis Dezember) | 357,52 Euro | 237,52 Euro |
Die jährlich steuerfrei gewährten Vorteile aus dem Deutschland-Job-Ticket musste der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung 2024 eintragen, die er ans Finanzamt übermittelte und dem Mitarbeiter aushändigte. Beantragt der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung 2024 nun Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale, ermittelt das Finanzamt diese folgendermaßen:
Variante 1 | Variante 2 | |
Entfernungspauschale (230 Tage x 20 km x 0,30 Euro/km | 1.380 Euro | 1.380 Euro |
Abzüglich steuerfrei belassener geldwerter Vorteile | -357 Euro | -237 Euro |
Werbungskostenabzug für Entfernungspauschale 2024 | 1.023 Euro | 1.143 Euro |
Nur wenn der Arbeitgeber für den geldwerten Vorteil aus der Gewährung des Job-Tickets pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt hat, kann die ungekürzte Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr 2025 auf 40.000 Euro für Ledige und auf 80.000 Euro für Verheiratete verdoppelt.
Steueränderungen für Familien
Höherer Kinderfreibetrag
Hatten Eltern für ein Kind im Jahr 2024 Anspruch auf Kindergeld, profitieren sie unter bestimmten Umständen bei Abgabe einer Steuererklärung für 2024 von dem steuerlichen Kinderfreibetrag und vom Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Der Kinderfreibetrag hat sich 2024 erhöht.
Kinderfreibetrag 2024 | 3.306 Euro |
Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 2024 | 1.464 Euro |
Freibeträge 2024 für ein Kind je Elternteil | 4.770 Euro |
Freibeträge 2024 für ein Kind für beide Elternteile | 9.540 Euro |
Höhere Abziehbare Unterhaltsleistungen
Haben Eltern ihr Kind 2024 finanziell unterstützt, für das sie keinen Kindergeldanspruch mehr hatten, dürfen sie dafür nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine außergewöhnliche Belastung von bis zu 11.784 Euro geltend machen. Dasselbe gilt, wenn ein Kind einem Elternteil 2024 finanziell unter die Arme gegriffen hat.
Praxistipp Zusätzlich zum Höchstbetrag darf die unterstützende Person die für die unterstützte Person übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich absetzen.
Ausblick 2025: Steuerrisiko bei Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen an Kinder, für die Eltern kein Kindergeld mehr erhalten, oder Unterstützungsleistungen an Elternteile dürfen seit 1. Januar 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 abgezogen werden dürfen, wenn die Zahlungen per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen sind ab 1.1.2025 für den Abzug nicht mehr zulässig (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG).
Steueränderungen für Rentner:innen und Pensionär:innen
Höherer Besteuerungsanteil
Rentner:innen, die im Jahr 2024 erstmals eine gesetzliche Altersrente beziehen, müssen 83 Prozent ihrer Bruttorente versteuern. Erst im Folgejahr (2025), wenn die Rente erstmals für volle 12 Monate bezogen wurde, ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag. Dieser beträgt 17 Prozent der Bruttorente und bleibt lebenslang unverändert. Besteuerungsanteil für Renten:
Jahr Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in Prozent | Jahr Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in Prozent | Jahr Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in Prozent |
2023 | 82,5 | 2036 | 89 | 2049 | 95,5 |
2024 | 83 | 2037 | 89,5 | 2050 | 96 |
2025 | 83,5 | 2038 | 90 | 2051 | 96,5 |
2026 | 84 | 2039 | 90,5 | 2052 | 97 |
2027 | 84,5 | 2040 | 91 | 2053 | 97,5 |
2028 | 85 | 2041 | 91,5 | 2054 | 98 |
2029 | 85,5 | 2042 | 92 | 2055 | 98,5 |
2030 | 86 | 2043 | 92,5 | 2056 | 99 |
2031 | 86,5 | 2044 | 93 | 2057 | 99,5 |
2032 | 87 | 2045 | 93,5 | 2058 | 100 |
2033 | 87,7 | 2046 | 94 |
|
|
2034 | 88 | 2047 | 94,5 |
|
|
2035 | 88,5 | 2048 | 95 |
|
|
So wird der Rentenfreibetrag ermittelt
Bezieht ein:e Rentner:in seit Mai 2024 erstmals eine gesetzliche Altersrente und beträgt die Jahresbruttorente für 2024 15.300 Euro, müssen bei der Steuererklärung für 2024 12.597 Euro als Renteneinkünfte versteuert werden.
Die Berechnung erfolgt wie folgt:
Bruttorente 2024: 15.300 Euro × 83 % = 12.699 Euro
Abzüglich Werbungskostenpauschbetrag: -102 Euro
Steuerpflichtige Renteneinkünfte 2024: 12.597 Euro
Im Jahr 2025 beläuft sich die Jahresbruttorente auf 21.480 Euro. In diesem Jahr wird der lebenslang geltende Rentenfreibetrag ermittelt.
Schritt 1: | ||
| Bruttorente 2025 für volle 12 Monate | 21.480 Euro |
x | Besteuerungsanteil für Rentenbeginn in 2024 | 17.828 Euro |
- | Werbungskostenpauschbetrag | -102 Euro |
= | Steuerpflichtige Renteneinkünfte 2025 | 17.726 Euro |
Schritt 2: | ||
| Bruttorente 2025 für volle 12 Monate | 21.480 Euro |
x | Anteil der steuerfreien Rente (17%) = Rentenfreibetrag | 3.652 Euro |
Dieser einmal ermittelte Rentenfreibetrag wird dann Jahr für Jahr von der jeweiligen Bruttorente abgezogen. Allerdings bedeutet das auch, dass spätere Rentenerhöhungen zu 100 Prozent steuerpflichtig sind. Dies ist einer der Gründe, warum immer mehr Rentner:innen trotz vergleichsweise niedriger Renten eine Steuererklärung abgeben und weiterhin Steuern zahlen müssen.
Neu-Pensionär:innen 2024: Niedrigerer Versorgungsfreibetrag
Steuerzahler:innen, die im Jahr 2024 erstmals eine Betriebsrente aus einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse, eine Beamtenpension oder entsprechende Hinterbliebenenbezüge erzielt haben, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Um die Besteuerung abzumildern, zieht das Finanzamt nach Beginn der Versorgung einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab.
Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags
Jahr Versorgungs-beginn | Versorgungs-freibetrag in Prozent und Euro | Zu- Schlag in Euro | Jahr Versorgungs- beginn | Versorgungs- freibetrag in Prozent und Euro | Zu- Schlag in Euro |
2023 | 14, max. 1.050 | 315 | 2041 | 6,8, max. 510 | 153 |
2024 | 13,6, max. 1.020 | 306 | 2042 | 6,4, max. 480 | 144 |
2025 | 13,2, max. 990 | 297 | 2043 | 6, max. 450 | 135 |
2026 | 12,8, max. 960 | 288 | 2044 | 5,6, max. 420 | 126 |
2027 | 12,4, max. 930 | 279 | 2045 | 5,2, max. 390 | 117 |
2028 | 12, max.900 | 270 | 2046 | 4,8, max. 360 | 108 |
2029 | 11,6,max. 870 | 261 | 2047 | 4,4, max. 330 | 99 |
2030 | 11,2, max. 840 | 252 | 2048 | 4, max. 300 | 90 |
2031 | 10,8, max. 810 | 243 | 2049 | 3,6, max. 270 | 81 |
2032 | 10,4, max. 780 | 234 | 2050 | 3,2, max. 240 | 75 |
2033 | 10, max. 750 | 225 | 2051 | 2,8, max. 210 | 63 |
2034 | 9,6, max. 720 | 216 | 2052 | 2,4, max. 180 | 54 |
2035 | 9,2, max. 690 | 207 | 2053 | 2, max. 150 | 45 |
2036 | 8,8, max. 660 | 198 | 2054 | 1,6, max. 120 | 36 |
2037 | 8,4, max. 630 | 189 | 2055 | 1,2, max. 90 | 27 |
2038 | 8, max. 600 | 180 | 2026 | 0,8, max. 60 | 18 |
2039 | 7,6, max. 570 | 171 | 2057 | 0,4, max. 30 | 9 |
2040 | 7,2. Max. 540 | 162 | 2058 | 0 | 0 |
Witwensplitting
Steuerzahler:innen, die trotz Ruhestand noch Steuern zahlen müssen und deren Ehepartner:in im Vorjahr (also 2023) verstorben ist, können bei der Steuererklärung für 2024 möglicherweise mit einer Steuererstattung rechnen.
Der Grund: Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin gilt ausnahmsweise weiterhin die günstigere Zusammenveranlagung.
Erzielen Steuerzahler:innen 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro, müssten sie dafür eigentlich als Ledige:r 4.412 Euro Steuern zahlen. Bei Tod des Ehegatten im Jahr 2023 müssen Witwen bzw. Witwer 2024 dagegen nur 1.096 Euro Steuern bezahlen.
Wichtiger Hinweis für Ihre SteuererklärungDamit das Finanzamt die günstigere Besteuerung berücksichtigt, muss in der Steuererklärung unbedingt "verwitwet" als Familienstand eingetragen und das Todesdatum des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin angegeben werden. Andernfalls wird automatisch die ungünstigere Einzelveranlagung angewendet.
Steueränderungen für Eigenheimbesitzer:innen
Steuerbonus für energetische Sanierung: Neue Bescheinigung erforderlich
Wer im Jahr 2024 energetische Sanierungsmaßnahmen an seinem Eigenheim durchführen ließ, kann in der Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Damit das Finanzamt diese Steuervergünstigung gewährt, ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens erforderlich.
Es gibt eine neue Musterbescheinigung, die zwingend verwendet werden muss. Nur mit diesem offiziellen Nachweis kann die Steuerermäßigung erfolgreich beantragt werden. Die neue Musterbescheinigung finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Sanierung: Risiko-Ratenzahlung
Wer 2024 sein Eigenheim energetisch saniert (z. B. Heizungsmodernisierung), kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen: 20 % der Sanierungskosten (bis zu 40.000 Euro) werden über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen.
Achtung: Wird die Handwerkerrechnung in Raten bezahlt, gilt die Sanierung erst als abgeschlossen, wenn der volle Betrag beglichen ist – erst dann beginnt die Steueranrechnung! (BFH, Urteil v. 13.8.2024, Az. IX R 31/23).
Ist die energetische Sanierungsmaßnahme erst noch geplant und es ist jetzt schon klar, dass diese Zahlung nur in Raten beglichen werden kann, empfiehlt sich zur Sicherstellung der sofortigen Steueranrechnung folgende Vorgehensweise:
- Nehmen Sie bei der Bank ein Darlehen auf.
- Bezahlen Sie die Rechnung mit dem Darlehensbetrag an das Fachunternehmen, das die energetischen Sanierungsleistungen erbracht hat.
- Da das Fachunternehmen sein Geld bekommen hat, gilt die energetische Sanierung als abgeschlossen und das Finanzamt muss die Steueranrechnung im Jahr der Beendigung sowie in den nächsten beiden Jahren gewähren.
Energetische Sanierung: Anrechunugsbetrag höher als festgestzte Steuerschuld?
Beantragt ein:e Eigenheimbesitzer:in in ihrer Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim, kann es zu einer bösen Überraschung kommen. Denn die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuerschuld vor Anrechnung begrenzt.
Das bedeutet: Ist die errechnete Steueranrechnung höher als die festgesetzte Steuerschuld vor Anrechnung, verpufft die Steueranrechnung teilweise oder schlimmstenfalls ganz. Das hat das Finanzgericht Hamburg leider bestätigt (Urteil v. 6.8.2024, Az. 1 K 73/24).
Grundsatz: Steuerermäßigung verteilt über drei Jahre
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim gewährt das Finanzamt über einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen wurde. Die Anrechnung beträgt 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen, maximal 40.000 Euro. Im ersten und zweiten Jahr beträgt die Steueranrechnung jeweils 7 Prozent der Sanierungsaufwendungen. Im dritten Jahr werden 6 Prozent angerechnet.
Beispiel: Ermittlung der SteueranrechnungEin Ehepaar ließ an seinem Eigenheim energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen. Kosten 50.000 Euro. Die Maßnahme wurde 2024 abgeschlossen. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 winken auf Antrag folgende Steueranrechnungen:
Steueranrechnung für | ||||
Jahr | 2024 | 2025 | 2026 | |
Anrechnung | 3.500 Euro (50.000 Euro x 7%) | 3.500 Euro | 3.000 Euro (50.000 Euro x 6%) |
Fall aus der Praxis: Steueranrechnung höher als Steuerschuld
Nun kommt es aber in der Praxis leider häufig vor, dass die errechnete Steueranrechnung über der festgesetzten Steuer des jeweiligen Jahres liegt. Leider darf die Steueranrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden.
Beispiel: Steuerschuld ist niedriger als die SteueranrechnungEin Ehepaar ließ 2024 an seinem Eigenheim energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen. Kosten 50.000 Euro. Die Maßnahme wurde 2024 abgeschlossen. Die festgesetzte Steuerschuld im Jahr 2024 beträgt 0 Euro, im Jahr 2025 1.800 Euro und im Jahr 2026 6.000 Euro. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 winken auf Antrag folgende Steueranrechnungen:
Steueranrechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen (50.000 Euro x 20%) | 10.000 Euro | ||
Jahr | 2024 | 2025 | 2026 |
Festgesetzte Steuerschuld vor Anrechnung | 0 Euro | 1.800 Euro | 6.000 Euro |
Ermittelte Anrechnung | 3.500 Euro (50.000 Euro x 7%) | 3.500 Euro | 3.000 Euro (50.000 Euro x 6%) |
Tatsächliche Anrechnung | 0 Euro | 1.800 Euro | 3.000 Euro |
Fazit: Von der ermittelten Steueranrechnung nach § 35c EStG in Höhe von 10.000 Euro rechnet das Finanzamt in diesem Fall tatsächlich nur 4.800 Euro an. Die restliche Steueranrechnung ist unwiederbringlich verloren.
Steueränderungen 2024 für Unternehmer:innen
Höhere Sonderabschreibung 2024
Die Sonderabschreibung ist seit 1. Januar 2024 steuerlich besonders lukrativ. Sie steigt von bislang 20 Prozent auf 40 Prozent (§ 7 Abs. 5 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes).
Voraussetzungen für die 40%ige Sonderabschreibung
Von der neuen 40%igen Sonderabschreibung profitieren Selbständige, wenn:
- die Anschaffung des Gegenstandes des betrieblichen Anlagevermögens ab dem 1. Januar 2024 erfolgte und
- der Gewinn des Jahres 2023 (also im Vorjahr) nicht über 200.000 Euro lag und
- eine betriebliche Nutzung des Gegenstandes im Jahr des Kaufs und im Folgejahr von jeweils mindestens 90 Prozent nachgewiesen werden kann.
Zeitlich befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Jahr 2024
Bei Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 kann anstatt der linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung gewählt werden.
Die degressive Abschreibung beträgt das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts (§ 7 Abs. 2 EStG).
Beispiel: Vergleich zwischen linearer und degressiver AbschreibungEin Selbständiger erwarb im Januar 2024 einen Firmenwagen zum Kaufpreis von 60.000 Euro zuzüglich 11.400 Euro Umsatzsteuer. Er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
| Lineare Abschreibung 2024 | Degressive Abschreibung |
Abschreibung 2024 | 10.000 Euro (60.000 Euro : 6 Jahre) | 12.000 Euro (linearer Abschreibungssatz 16,67 Prozent x 2, maximal jedoch 20 Prozent: 60.000 Euro x 20 Prozent) |
Buchführung: Höhere Umsatz- und Gewinngrenze
Gewerbetreibende können 2024 und 2025 die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen, wenn ihr Umsatz max. 800.000 Euro und ihr Gewinn max. 80.000 Euro beträgt (§ 141 Abs. 1 AO). Zuvor lagen die Grenzen bei 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn.
Höhere Geschenkaufwendungen 2024 zulässig
Unternehmer:innen können Geschenke an Geschäftsfreunde und Kund:innen ab 2024 bis zu 50 Euro netto (statt bisher 35 Euro) als Betriebsausgaben absetzen. Liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, ist leider auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.