Steueränderungen 2024

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
21. Februar 2025
Lesedauer:
16 Minuten

Das neue Steuerjahr bringt wichtige Änderungen mit sich: Der Grundfreibetrag steigt, Familien profitieren von höheren Kinderfreibeträgen und auch für Eigenheimbesitzer:innen gibt es Neuerungen. Erfahren Sie hier, welche Anpassungen Sie kennen sollten und wie Sie davon profitieren können!

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Grundfreibetrag

Zum 1. Januar 2024 war der Grundfreibetrag zunächst auf 11.604 Euro für Einzelpersonen und 23.208 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner:innen festgesetzt. Angesichts der Inflation entschied der Gesetzgeber jedoch, eine Korrektur vorzunehmen. Mit dem am 30. Dezember 2024 in Kraft getretenen Steuerfortentwicklungsgesetz wurden die Freibeträge rückwirkend erhöht – auf 11.784 Euro für Einzelpersonen und 23.568 Euro für Paare.

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Pflege von Eltern oder Nachbar:innen

Pflegen oder betreuen Steuerpflichtige im Jahr 2024 einen pflegebedürftigen Elternteil, der zu Hause lebt, und erhalten hierfür Gelder von der Pflegekasse, stellt sich die Frage, ob diese Einnahmen versteuert werden müssen.

Die gute Nachricht: Ein erheblicher Betrag bleibt nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Je nach Pflegegrad gelten folgende steuerfreien Beträge pro Monat:

  • Pflegegrad 1:   125 Euro
  • Pflegegrad 2:   332 Euro
  • Pflegegrad 3:   573 Euro
  • Pflegegrad 4:   765 Euro
  • Pflegegrad 5:   947 Euro

Tipp: Auch Nicht-Verwandte profitierenLaut einer Verfügung der Finanzverwaltung gilt diese Steuerbefreiung auch für die Pflege eines Nachbarn oder Freundes (OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 18.3.2024, Az. S 2342 A-00067).

Wichtig: Nicht mehr als zwei PersonenDie Steuerfreiheit entfällt, wenn mehr als zwei nicht verwandte Personen gepflegt und hierfür Pflegegelder bezogen werden.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2024

Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023 großzügig verlängert. Ab dem Steuerjahr 2024 gelten jedoch wieder weitgehend die regulären Fristen.

Ohne steuerliche Beratung: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für 2024 verpflichtet ist und keine Steuerberater:in oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss die Erklärung bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen.

Mit steuerlicher Beratung: Wer eine Steuerberater:in oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuzieht, hat mehr Zeit – in diesem Fall endet die Frist erst am 30. April 2026 (§ 36 Abs. 3 Nr. 1e EGAO).

Es lohnt sich, die Fristen im Blick zu behalten, um mögliche Verspätungszuschläge oder Mahngebühren zu vermeiden.

Altersvorsorgeaufwendungen: Neuer Höchstbetrag 2024

Wer im Jahr 2024 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente (Basis-Rente) oder zur Schließung einer Rentenlücke durch Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat, kann diese Ausgaben als Sonderausgaben steuerlich absetzen.

WichtigDer maximale Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt im Jahr 2024
-   27.566 Euro für Ledige und
 55.132 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.

Steueränderungen für Arbeitnehmer:innen

Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung

Erhielten Beschäftigte 2024 von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten oder eine Unterkunft, müssen dafür lohnsteuerlich bestimmte Sachbezugswerte versteuert werden. Seit dem 1.1.2024 sind für Verpflegung und Unterkunft höhere Sachbezugswerte anzusetzen.

Sachbezugswerte für Verpflegung 2024 monatlich täglich
Frühstück 65 Euro 2,17 Euro
Mittagessen 124 Euro 4,13 Euro
Abendessen 124 Euro 4,13 Euro
Gesamt bei Vollverpflegung 313 Euro 10,43 Euro

 

Sachbezugswerte für Unterkunft 2024 monatlich täglich
Unterkunft 278 Euro 9,27 Euro

 

Höhere Umzugskostenpauschale 2024

Ist ein:e Arbeitnehmer:in 2024 aus beruflichen Gründen umgezogen, kann ab dem 1. März 2024 eine höhere Umzugskostenpauschale beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden.

Höhe der Umzugskostenpauschale 2024

Umzüge vom 1.4.2022 bis 29.2.2024

Umzüge seit 1.3.2024
Umzugskostenpauschale für Arbeitnehmer:innen 886 Euro 964 Euro
Umzugskosten für andere Personen, die mitumziehen (Eheleute, Lebenspartner:innen, Kinder)  177 Euro 193 Euro
Für die Höhe der Umzugskostenpauschale ist immer der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich.

Tipp: Ab wann gilt ein Umzug als beruflich veranlasst?Ein Umzug gilt in folgenden Situationen als beruflich veranlasst: 
-  Ein:e Arbeitnehmer:in spart sich durch den Umzug täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit für den Arbeitsweg bzw. für den Nachhauseweg.
-  Ein:e Arbeitnehmer:in zieht an den neuen Beschäftigungsort.

 

Steuerermäßigung bei privatem Umzug

Liegen keine beruflichen Gründe für einen Umzug vor, können Steuerzahler.innen auch für private Umzug in ihrer Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung beantragen. Und zwar in den Fällen, in denen Zahlungen an eine Umzugsspedition geleistet wurden. Hier handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach § 35a Abs. 2 EStG, für die eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung winkt, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

 

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer:innen

Berufskraftfahrer:innen übernachten in der Regel in der Fahrerkabine ihres Lkw. Dennoch entstehen ihnen Übernachtungskosten, beispielsweise für Toiletten- oder Duschgebühren. Neben der Verpflegungspauschale können sie daher eine Übernachtungspauschale als Werbungskosten geltend machen. 

Neue Pauschale seit 1. Januar 2024:   9 Euro pro Tag (vorher 8 Euro) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG. Gilt für:

  • An- oder Abreisetage
  • Tage mit 24-stündiger Abwesenheit bei beruflicher Auswärtstätigkeit

Alternativ: Statt der Pauschale können auch die tatsächlichen Übernachtungskosten abgesetzt werden – dann jedoch für das gesamte Jahr ohne Pauschalregelung.

Wichtiger HinweisMaßgeblich ist nicht die tatsächliche Anzahl der Übernachtungen, sondern die Tage mit Anspruch auf Verpflegungspauschale.

Beispiel: Berechnung der ÜbernachtungspauschaleEine Fernfahrerin war 2024 an 200 Tagen beruflich unterwegs und übernachtete 160-mal im Lkw. Dennoch kann sie für alle 200 Tage die Übernachtungspauschale geltend machen. Zudem kann sie für alle 200 Tage auch die Verpflegungspauschale beanspruchen.  

 

Mobilitätsprämie: Steuerliche Entlastung für Geringverdienende

Zwischen 2021 und 2026 können Arbeitnehmer:innen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Mobilitätsprämie profitieren.
Wer hat Anspruch?

  • Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt: 11.784 Euro (Ledige) bzw. 23.568 Euro (Zusammenveranlagte).
  • Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 20 km.

WichtigDie Mobilitätsprämie gibt es nur auf Antrag, d. h.:
•    Eine Steuererklärung 2024 muss eingereicht werden.
•    Zusätzlich ist die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen.

 

Mobilitätsprämie auch bei doppelter Haushaltsführung

Wer 2024 eine doppelte Haushaltsführung geltend macht (also eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nutzt), kann die Mobilitätsprämie auch für wöchentliche Familienheimfahrten beantragen – sofern das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Tipp bei FamilienheimfahrtenDa Familienheimfahrten meist längere Strecken umfassen, fällt die Mobilitätsprämie in diesen Fällen oft deutlich höher aus.

 

Deutschland-Ticket & Werbungskosten

Seit Mai 2024 gibt es in Deutschland das Deutschland-Ticket für 49 Euro (ab 2025: 58 Euro) pro Monat. Viele Pendler:innen fragen sich, ob sie trotz der günstigen Ticketkosten die höhere Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung 2024 geltend machen können. Klare Antwort: Ja!

Beispiel: Ermittlung der Entfernungspauschale bei Benutzung des Deutschland-TicketsEine Arbeitnehmerin pendelte im Jahr 2024 an 230 Tagen zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Dabei benutzte sie den Zug. Die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betrug 43 Kilometer. Die Kosten für das Zugticket betrugen in den Monaten Januar bis April monatlich 75 Euro. Ab Mai benutzt sie das Deutschland-Ticket für monatlich 49 Euro. Die Gesamtkosten für Zugtickets im Jahr 2024 belaufen sich auf 692 Euro (4 x 75 Euro + 8 x 49 Euro = 692 Euro).

Obwohl die tatsächlichen Kosten für die Zug-Tickets 2024 nur 692 Euro betrugen, winkt ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale von 3.390 Euro. Dieser berechnet sich wie folgt:
 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro/km = 1.380 Euro
+ 230 Tage x 23 km x 0,38 Euro/km = 2.010 Euro
 Gesamt: 3.390 Euro

 

Deutschland-Ticket als Job-Ticket

Hat der Arbeitgeber das Deutschland-Ticket als steuerfreies Job-Ticket zur Verfügung gestellt (§ 3 Nr. 15 EStG), kann das Finanzamt die Entfernungspauschale um den geldwerten Vorteil mindern.

Beispiel: Steuerfrei Zuwendung des Deutschland-Job-TicketsEin Arbeitgeber hat einem Mitarbeiter im Jahr 2024 das Deutschland-Ticket als Job-Ticket gewährt. Der geldwerte Vorteil wurde als steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG behandelt. Der Arbeitnehmer fuhr 2024 an 230 Tagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betrug 20 Kilometer.

 

Variante 1: Arbeitgeber übernimmt Kosten komplett

Variante 2: Arbeitnehmer:in zahlt 15 Euro im Monat dazu
Kosten für Deutschland-Ticket 49 Euro 49 Euro
Rabatt 5% -2,45 Euro -2,45 Euro
Preis, den der Arbeitgeber zahlen muss 46,55 Euro 46,55 Euro
Davon 96% (R 8.1 Abs. 2 Satz 1 LStR) 44,69 Euro 44,69 Euro
Zuzahlung Arbeitnehmer:in 0 Euro -15 Euro
Geldwerter Vorteil 44,69 Euro 29,69 Euro
Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG monatlich 44,69 Euro 29,69 Euro
Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG jährlich (Mai bis Dezember) 357,52 Euro 237,52 Euro

Die jährlich steuerfrei gewährten Vorteile aus dem Deutschland-Job-Ticket musste der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung 2024 eintragen, die er ans Finanzamt übermittelte und dem Mitarbeiter aushändigte. Beantragt der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung 2024 nun Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale, ermittelt das Finanzamt diese folgendermaßen:

  Variante 1 Variante 2
Entfernungspauschale (230 Tage x 20 km x 0,30 Euro/km 1.380 Euro 1.380 Euro
Abzüglich steuerfrei belassener geldwerter Vorteile -357 Euro -237 Euro
Werbungskostenabzug für Entfernungspauschale 2024 1.023 Euro 1.143 Euro

Nur wenn der Arbeitgeber für den geldwerten Vorteil aus der Gewährung des Job-Tickets pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt hat, kann die ungekürzte Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr 2025 auf 40.000 Euro für Ledige und auf 80.000 Euro für Verheiratete verdoppelt. 

Steueränderungen für Familien

 

Höherer Kinderfreibetrag

Hatten Eltern für ein Kind im Jahr 2024 Anspruch auf Kindergeld, profitieren sie unter bestimmten Umständen bei Abgabe einer Steuererklärung für 2024 von dem steuerlichen Kinderfreibetrag und vom Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Der Kinderfreibetrag hat sich 2024 erhöht.

Kinderfreibetrag 2024 3.306 Euro
Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 2024 1.464 Euro
Freibeträge 2024 für ein Kind je Elternteil 4.770 Euro
Freibeträge 2024 für ein Kind für beide Elternteile 9.540 Euro

 

Höhere Abziehbare Unterhaltsleistungen

Haben Eltern ihr Kind 2024 finanziell unterstützt, für das sie keinen Kindergeldanspruch mehr hatten, dürfen sie dafür nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine außergewöhnliche Belastung von bis zu 11.784 Euro geltend machen. Dasselbe gilt, wenn ein Kind einem Elternteil 2024 finanziell unter die Arme gegriffen hat.

Praxistipp Zusätzlich zum Höchstbetrag darf die unterstützende Person die für die unterstützte Person übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich absetzen. 

 

Ausblick 2025: Steuerrisiko bei Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen an Kinder, für die Eltern kein Kindergeld mehr erhalten, oder Unterstützungsleistungen an Elternteile dürfen seit 1. Januar 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 abgezogen werden dürfen, wenn die Zahlungen per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen sind ab 1.1.2025 für den Abzug nicht mehr zulässig (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG).

Steueränderungen für Rentner:innen und Pensionär:innen

 

Höherer Besteuerungsanteil

Rentner:innen, die im Jahr 2024 erstmals eine gesetzliche Altersrente beziehen, müssen 83 Prozent ihrer Bruttorente versteuern. Erst im Folgejahr (2025), wenn die Rente erstmals für volle 12 Monate bezogen wurde, ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag. Dieser beträgt 17 Prozent der Bruttorente und bleibt lebenslang unverändert. Besteuerungsanteil für Renten:

Jahr Rentenbeginn

Besteuerungsanteil in Prozent

Jahr Rentenbeginn

Besteuerungsanteil in Prozent

Jahr Rentenbeginn

Besteuerungsanteil in Prozent

2023

82,5

2036

89

2049

95,5

2024

83

2037

89,5

2050

96

2025

83,5

2038

90

2051

96,5

2026

84

2039

90,5

2052

97

2027

84,5

2040

91

2053

97,5

2028

85

2041

91,5

2054

98

2029

85,5

2042

92

2055

98,5

2030

86

2043

92,5

2056

99

2031

86,5

2044

93

2057

99,5

2032

87

2045

93,5

2058

100

2033

87,7

2046

94

 

 

2034

88

2047

94,5

 

 

2035

88,5

2048

95

 

 

 

So wird der Rentenfreibetrag ermittelt

Bezieht ein:e Rentner:in seit Mai 2024 erstmals eine gesetzliche Altersrente und beträgt die Jahresbruttorente für 2024 15.300 Euro, müssen bei der Steuererklärung für 2024 12.597 Euro als Renteneinkünfte versteuert werden.

Die Berechnung erfolgt wie folgt: 

Bruttorente 2024: 15.300 Euro × 83 % = 12.699 Euro
Abzüglich Werbungskostenpauschbetrag: -102 Euro
Steuerpflichtige Renteneinkünfte 2024: 12.597 Euro
 

Im Jahr 2025 beläuft sich die Jahresbruttorente auf 21.480 Euro. In diesem Jahr wird der lebenslang geltende Rentenfreibetrag ermittelt.

Schritt 1:
Ermittlung der steuerpflichtigen Renteneinkünfte 2025

 

Bruttorente 2025 für volle 12 Monate

21.480 Euro

x

Besteuerungsanteil für Rentenbeginn in 2024
(83 Prozent)

17.828 Euro

-

Werbungskostenpauschbetrag

-102 Euro

=

Steuerpflichtige Renteneinkünfte 2025

17.726 Euro

 

Schritt 2:
Ermittlung lebenslangen unveränderlichen Rentenfreibetrags

 

Bruttorente 2025 für volle 12 Monate

21.480 Euro

x

Anteil der steuerfreien Rente (17%) = Rentenfreibetrag

3.652 Euro

 

Dieser einmal ermittelte Rentenfreibetrag wird dann Jahr für Jahr von der jeweiligen Bruttorente abgezogen. Allerdings bedeutet das auch, dass spätere Rentenerhöhungen zu 100 Prozent steuerpflichtig sind. Dies ist einer der Gründe, warum immer mehr Rentner:innen trotz vergleichsweise niedriger Renten eine Steuererklärung abgeben und weiterhin Steuern zahlen müssen.

 

Neu-Pensionär:innen 2024: Niedrigerer Versorgungsfreibetrag

Steuerzahler:innen, die im Jahr 2024 erstmals eine Betriebsrente aus einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse, eine Beamtenpension oder entsprechende Hinterbliebenenbezüge erzielt haben, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Um die Besteuerung abzumildern, zieht das Finanzamt nach Beginn der Versorgung einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab. 

Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags

Jahr

Versorgungs-beginn

Versorgungs-freibetrag in Prozent und Euro

Zu-

Schlag in Euro

Jahr

Versorgungs-

beginn

Versorgungs-

freibetrag in

Prozent und Euro

Zu-

Schlag in Euro

2023

14, max. 1.050

315

2041

6,8, max. 510

153

2024

13,6, max. 1.020

306

2042

6,4, max. 480

144

2025

13,2, max. 990

297

2043

6, max. 450

135

2026

12,8, max. 960

288

2044

5,6, max. 420

126

2027

12,4, max. 930

279

2045

5,2, max. 390

117

2028

12, max.900

270

2046

4,8, max. 360

108

2029

11,6,max.  870

261

2047

4,4, max. 330

99

2030

11,2, max. 840

252

2048

4, max. 300

90

2031

10,8, max. 810

243

2049

3,6, max. 270

81

2032

10,4, max. 780

234

2050

3,2, max. 240

75

2033

10, max. 750

225

2051

2,8, max. 210

63

2034

9,6, max. 720

216

2052

2,4, max. 180

54

2035

9,2, max. 690

207

2053

2, max. 150

45

2036

8,8, max. 660

198

2054

1,6, max. 120

36

2037

8,4, max. 630

189

2055

1,2, max. 90

27

2038

8, max. 600

180

2026

0,8, max. 60

18

2039

7,6, max. 570

171

2057

0,4, max. 30

9

2040

7,2. Max. 540

162

2058

0

0

 

Witwensplitting

Steuerzahler:innen, die trotz Ruhestand noch Steuern zahlen müssen und deren Ehepartner:in im Vorjahr (also 2023) verstorben ist, können bei der Steuererklärung für 2024 möglicherweise mit einer Steuererstattung rechnen.

Der Grund: Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin gilt ausnahmsweise weiterhin die günstigere Zusammenveranlagung.
Erzielen Steuerzahler:innen 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro, müssten sie dafür eigentlich als Ledige:r 4.412 Euro Steuern zahlen. Bei Tod des Ehegatten im Jahr 2023 müssen Witwen bzw. Witwer 2024 dagegen nur 1.096 Euro Steuern bezahlen. 
 

Wichtiger Hinweis für Ihre SteuererklärungDamit das Finanzamt die günstigere Besteuerung berücksichtigt, muss in der Steuererklärung unbedingt "verwitwet" als Familienstand eingetragen und das Todesdatum des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin angegeben werden. Andernfalls wird automatisch die ungünstigere Einzelveranlagung angewendet.

 

Steueränderungen für Eigenheimbesitzer:innen

 

Steuerbonus für energetische Sanierung: Neue Bescheinigung erforderlich

Wer im Jahr 2024 energetische Sanierungsmaßnahmen an seinem Eigenheim durchführen ließ, kann in der Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Damit das Finanzamt diese Steuervergünstigung gewährt, ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens erforderlich.

Es gibt eine neue Musterbescheinigung, die zwingend verwendet werden muss. Nur mit diesem offiziellen Nachweis kann die Steuerermäßigung erfolgreich beantragt werden. Die neue Musterbescheinigung finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

 

Sanierung: Risiko-Ratenzahlung

Wer 2024 sein Eigenheim energetisch saniert (z. B. Heizungsmodernisierung), kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen: 20 % der Sanierungskosten (bis zu 40.000 Euro) werden über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen.

Achtung: Wird die Handwerkerrechnung in Raten bezahlt, gilt die Sanierung erst als abgeschlossen, wenn der volle Betrag beglichen ist – erst dann beginnt die Steueranrechnung! (BFH, Urteil v. 13.8.2024, Az. IX R 31/23).


Ist die energetische Sanierungsmaßnahme erst noch geplant und es ist jetzt schon klar, dass diese Zahlung nur in Raten beglichen werden kann, empfiehlt sich zur Sicherstellung der sofortigen Steueranrechnung folgende Vorgehensweise:

  • Nehmen Sie bei der Bank ein Darlehen auf.
  • Bezahlen Sie die Rechnung mit dem Darlehensbetrag an das Fachunternehmen, das die energetischen Sanierungsleistungen erbracht hat. 
  • Da das Fachunternehmen sein Geld bekommen hat, gilt die energetische Sanierung als abgeschlossen und das Finanzamt muss die Steueranrechnung im Jahr der Beendigung sowie in den nächsten beiden Jahren gewähren.

 

Energetische Sanierung: Anrechunugsbetrag höher als festgestzte Steuerschuld?

Beantragt ein:e Eigenheimbesitzer:in in ihrer Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim, kann es zu einer bösen Überraschung kommen. Denn die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuerschuld vor Anrechnung begrenzt. 

Das bedeutet: Ist die errechnete Steueranrechnung höher als die festgesetzte Steuerschuld vor Anrechnung, verpufft die Steueranrechnung teilweise oder schlimmstenfalls ganz. Das hat das Finanzgericht Hamburg leider bestätigt (Urteil v. 6.8.2024, Az. 1 K 73/24).

 

Grundsatz: Steuerermäßigung verteilt über drei Jahre

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim gewährt das Finanzamt über einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen wurde. Die Anrechnung beträgt 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen, maximal 40.000 Euro. Im ersten und zweiten Jahr beträgt die Steueranrechnung jeweils 7 Prozent der Sanierungsaufwendungen. Im dritten Jahr werden 6 Prozent angerechnet.

Beispiel: Ermittlung der SteueranrechnungEin Ehepaar ließ an seinem Eigenheim energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen. Kosten 50.000 Euro. Die Maßnahme wurde 2024 abgeschlossen. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 winken auf Antrag folgende Steueranrechnungen:

Steueranrechnung für
energetische Sanierungsmaßnahmen
(50.000 Euro x 20%) =                                                         10.000 Euro

Jahr

2024

2025

2026

Anrechnung

3.500 Euro (50.000 Euro x 7%)

3.500 Euro

3.000 Euro (50.000 Euro x 6%)

 

 

Fall aus der Praxis: Steueranrechnung höher als Steuerschuld

Nun kommt es aber in der Praxis leider häufig vor, dass die errechnete Steueranrechnung über der festgesetzten Steuer des jeweiligen Jahres liegt. Leider darf die Steueranrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. 

Beispiel: Steuerschuld ist niedriger als die SteueranrechnungEin Ehepaar ließ 2024 an seinem Eigenheim energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen. Kosten 50.000 Euro. Die Maßnahme wurde 2024 abgeschlossen. Die festgesetzte Steuerschuld im Jahr 2024 beträgt 0 Euro, im Jahr 2025 1.800 Euro und im Jahr 2026 6.000 Euro. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 winken auf Antrag folgende Steueranrechnungen:

Steueranrechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen (50.000 Euro x 20%)

10.000 Euro

Jahr

2024

2025

2026

Festgesetzte Steuerschuld vor Anrechnung

0 Euro

1.800 Euro

6.000 Euro

Ermittelte Anrechnung

3.500 Euro (50.000 Euro x 7%)

3.500 Euro

3.000 Euro (50.000 Euro x 6%)

Tatsächliche Anrechnung

0 Euro

1.800 Euro

3.000 Euro

Fazit: Von der ermittelten Steueranrechnung nach § 35c EStG in Höhe von 10.000 Euro rechnet das Finanzamt in diesem Fall tatsächlich nur 4.800 Euro an. Die restliche Steueranrechnung ist unwiederbringlich verloren.

Steueränderungen 2024 für Unternehmer:innen

 

Höhere Sonderabschreibung 2024

Die Sonderabschreibung ist seit 1. Januar 2024 steuerlich besonders lukrativ. Sie steigt von bislang 20 Prozent auf 40 Prozent (§ 7 Abs. 5 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes). 

Voraussetzungen für die 40%ige Sonderabschreibung

Von der neuen 40%igen Sonderabschreibung profitieren Selbständige, wenn:

  • die Anschaffung des Gegenstandes des betrieblichen Anlagevermögens ab dem 1. Januar 2024 erfolgte und
  • der Gewinn des Jahres 2023 (also im Vorjahr) nicht über 200.000 Euro lag und 
  • eine betriebliche Nutzung des Gegenstandes im Jahr des Kaufs und im Folgejahr von jeweils mindestens 90 Prozent nachgewiesen werden kann.

 

Zeitlich befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Jahr 2024

Bei Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 kann anstatt der linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung gewählt werden.  

Die degressive Abschreibung beträgt das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts (§ 7 Abs. 2 EStG).

Beispiel: Vergleich zwischen linearer und degressiver AbschreibungEin Selbständiger erwarb im Januar 2024 einen Firmenwagen zum Kaufpreis von 60.000 Euro zuzüglich 11.400 Euro Umsatzsteuer. Er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

 

Lineare Abschreibung 2024

Degressive Abschreibung

Abschreibung 2024

10.000 Euro (60.000 Euro : 6 Jahre)

12.000 Euro (linearer Abschreibungssatz 16,67 Prozent x 2, maximal jedoch 20 Prozent: 60.000 Euro x 20 Prozent)

 

Buchführung: Höhere Umsatz- und Gewinngrenze    

Gewerbetreibende können 2024 und 2025 die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen, wenn ihr Umsatz max. 800.000 Euro und ihr Gewinn max. 80.000 Euro beträgt (§ 141 Abs. 1 AO). Zuvor lagen die Grenzen bei 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn.

 

Höhere Geschenkaufwendungen 2024 zulässig

Unternehmer:innen können Geschenke an Geschäftsfreunde und Kund:innen ab 2024 bis zu 50 Euro netto (statt bisher 35 Euro) als Betriebsausgaben absetzen. Liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, ist leider auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 


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Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor. Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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