Solidaritätszuschlag: Was Sie zum Soli wissen müssen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. Februar 2024
Lesedauer:
4 Minuten

Die meisten Steuerpflichtigen zahlen zusätzlich zur Lohnsteuer auch einen Solidaritätszuschlag. Seit 2021 wurde der "Soli" für die miesten abgeschafft. Ob Sie davon profitieren und wie Sie den Solidaritätszuschlag berechnen, erfahren Sie hier.

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Solidaritätszuschlag berechnen

Müssen Sie noch den Solidaritätszuschlag zahlen? Ob und wie viel Sie für das entsprechende Steuerjahr bezahlen müssen, können Sie einfach und kostenlos mit unserem Soli-Rechner berechnen. 

So funktioniert der Soli-Rechner

Geben Sie einfach das Steuerjahr, Ihr Bruttojahreseinkommen und gegebenenfalls außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) oder Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) ein. Wählen Sie anschließend aus, ob Sie Ehegattensplitting anwenden möchten. Wählen Sie „ja“ beim Ehegattensplitting, wenn Sie verheiratet und zusammenveranlagt sind. Geben Sie in diesem Fall auch die Einkünfte Ihres Ehepartners an. Sind Sie nicht zusammenveranlagt oder unverheiratet, wählen Sie „nein“ aus.

Der Soli-Rechner berechnet sofort die Höhe der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags.

Solidaritätszuschlag: Definition

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Steuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Seit 1998 müssen alle Steuerzahler, deren Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt, einen Solidaritätszuschlag abgeben.

Für wen fällt der Solidaritätszuschlag weg?

Um Gering- und Mittelverdiener:innen zu entlasten, hob die Bundesregierung die Freigrenzen 2021 erheblich an: von 972 EUR auf 16.956 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. von 1.944 EUR auf 33.912 EUR (bei Zusammenveranlagung). Konkret bedeutet das, der Soli-Zuschlag fällt ab 1. Januar 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weg.

Neben der Anhebung der Freigrenzen wurde auch eine sogenannte Milderungszone eingeführt. Durch diese Milderungszone wird verhindert, dass Steuerpflichtige, deren Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der Freigrenze liegt den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Mit der Milderungszone (16.956 und 31.528 Euro Lohn- oder Einkommenssteuer)  wird der Soli für diese Personen nur stufenweise auf 5,5 Prozent erhöht. Nur Spitzenverdiener:innen profitieren nicht: Wer ein hohes Einkommen bezieht, muss weiterhin den vollen Satz zahlen. 

 

Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer

Veranlagung

Bis 31.12.2020

Ab 1.1.2021

Einzelveranlagung

972 EUR

16.956 EUR

Zusammen mit Partner:in

1.944 EUR

33.912 EUR

 

Praxis-Tipp:  Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gilt nicht nur für Arbeitnehmer:innen, sondern auch für Selbstständige.

 

Entfällt der Solidaritätszuschlag auch für Unternehmer:innen?

Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften (OHG oder KG), die ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, profitieren ebenfalls von der Abschaffung des Soli. Liegen die Gewinneinkünfte unterhalb der Freigrenze, entfällt der Soli-Zuschlag ganz, innerhalb der Milderungszone entfällt er teilweise.

Milderungszone beim Solidaritätszuschlag

Die Milderungszone soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen. Innerhalb der Milderungszone wird der Soli schrittweise angepasst und richtet sich nach dem Einkommen. Folglich bedeutet das: Der Solidaritätszuschlag nimmt innerhalb der Minderungszone mit steigendem Einkommen zu.

 

Jahreseinkommen (brutto)

Solidaritätszuschlag

Bis

73.000 EUR (Alleinstehende)

151.000 EUR (Verheiratete)

entfällt ganz

Zwischen

73.000 EUR und 109.000 EUR (Alleinstehende)

151.000 EUR und 221.000 EUR (Verheiratete)

entfällt teilweise

Mehr als

109.000 EUR (Alleinstehende)

221.000 EUR (Verheiratete)

der volle Beitrag fällt an

Solidaritätszuschlag berechnen

Grundsätzlich beträgt der Soli-Satz 5,5 % der Einkommensteuer und fällt an, sobald die Höhe der Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. Kinderfreibeträge werden – wenn sie nicht schon bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden - bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags abgezogen.

 

Beispiel: Alleinstehend Constantin Meier, alleinstehend, erhielt 2020 ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR brutto. Seine Einkommensteuer betrug 8.452,00 EUR. Da sein Einkommen 2020 noch oberhalb der Freigrenze lag, fiel für Herrn Meier der volle Soli-Satz an, also (8.452,00 EUR x 5,5 Prozent=) 464,86 EUR. 

Mit der Anhebung der Freigrenzen liegt das Einkommen von Herrn Meier ab 2021 unterhalb der Freigrenze. Für Herrn Meier bedeutet das, er muss ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Damit spart er 464,86 EUR im Jahr.


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