Riester-Rente: Lohnt sich ein Riester-Vertrag für mich?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
26. Juni 2023
Lesedauer:
8 Minuten

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Einen Vertrag für die Riester-Rente können Sie sowohl privat als auch über Ihren Arbeitgeber (als betriebliche Altersvorsorge) abschließen. Die staatlichen Zulagen sind in beiden Fällen identisch.

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Wer hat Anspruch auf die Riester-Rente?

Die Riester-Rente dient dem Aufbau einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie kann als Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente ausgestaltet sein und ist nur möglich bei Sparformen, die vorher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) geprüft und genehmigt wurden. Einen Riester-Vertrag können Sie sowohl privat als auch über Ihren Arbeitgeber abschließen, die Verträge unterscheiden sich lediglich bei der Belastung durch Sozialabgaben.

Einen Vertrag zur Riester-Rente können alle Personen, die Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger:innen von inländischer Besoldung sind, abschließen sowie alle diesen gleichgestellte Personen. Damit sind auch Personen zulageberechtigt, die ihren Wohnsitz in der EU haben.

Unmittelbar Anspruchsberechtigte sind:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen (auch in Elternzeit oder Grenzgänger:innen)
  • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker:innen, versicherte Künstler:innen) und Landwirt:innen
  • Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen, beurlaubte Beamt:innen
  • Besoldungsempfänger:innen
  • Kindererziehende bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
  • Beziehende von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV und Arbeitslose, die wegen höherer Einkünfte oder Vermögen keine Leistungen nach dem SGB erhalten
  • Personen, die Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen
  • Auszubildende
  • Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten, Helfer:innen im sozialen Jahr
  • Geringfügig Beschäftigte, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag aufstocken

Achtung: Ausgenommen sind 

  • geringfügig Beschäftigte, die nicht aufstocken,
  • geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studierende),
  • selbstständige Freiberufler:innen (auch Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) und Gewerbetreibende.

Zusammenlebende Ehegatten / Lebenspartner:innen, die selbst nicht zum begünstigten Personenkreis gehören, können in die mittelbare Zulagenförderung einbezogen werden, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen (auch bei Ehegatten / Lebenspartner:innen im EU-Ausland).

Tipp: Weitere Informationen zu steuerlichen Aspekten der Altersvorsorge finden Sie in unseren Gestaltungshinweisen zur Anlage AV sowie in der Ausfüllhilfe Anlage AV.

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Welche Vorteile bietet mir die Riester-Rente?

Das Gesetz sieht für zertifizierte Riester-Verträge zwei mögliche Förderungsbausteine vor: entweder die Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug.

Die staatliche Förderung durch die Altersvorsorgezulage erfolgt durch die Zahlung einer Grundzulage (seit 01.01.2018 175 EUR pro Jahr) und einer Kinderzulage. Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten außerdem einmalig einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 EUR. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartner:innen steht die Grundzulage jedem:jeder Partner:in zu, wenn beide einen eigenen Vertrag haben. Die Kinderzulage beträgt 185 EUR je Kind und Jahr bei Geburt bis 31.12.2007. Für Kinder, die ab Januar 2008 geboren wurden (Kindergeld für mind. einen Monat), erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR pro Jahr. Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern fließt in den Altersvorsorgevertrag. Für die Beantragung der Kinderzulage ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.

Mindesteigenbeitrag

Voraussetzung für die Altersvorsorgezulage ist, dass Sie einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt 4 % der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (abzüglich der Grund- und Kinderzulage), maximal aber 2.100 EUR. Leisten Sie diesen Mindestbeitrag nicht, wird die Zulage entsprechend gekürzt. Außerdem darf der Mindesteigenbeitrag nicht unter den Sockelbetrag von 60 EUR pro Jahr fallen.

Tipp: Lesen Sie auch unsere Gestaltungshinweise zur Anlage R und werfen Sie einen Blick in unsere Ausfüllhilfe für die Anlage R.

Achtung: Mittelbar zulageberechtigte Personen müssen auch einen Mindesteigenbeitrag von 60 EUR zahlen. Damit wird sichergestellt, dass bei einem schleichenden Übergang von der mittelbaren zur unmittelbaren Berechtigung (z. B. Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren) die Rückforderung von Zulagen vermieden wird.

 

Praxisbeispiel:

Petra Frey ist Beamte, ihr Mann ist Hausmann. Sie haben zwei Kinder, eines davon wurde vor 2008 geboren. Sie beantragt Altersvorsorgezulage für 2022. Ihr Jahreseinkommen betrug im Vorjahr (2021) 50.000 EUR. Der Ehemann hat einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Die Beiträge zahlt die Ehefrau. Um die volle Altersvorsorgezulage zu erhalten, müssen mindestens gezahlt werden:

 

Mindesteigenbetrag Ehefrau  
50.000 EUR × 4 % = 2.000 EUR
- Grundzulage Ehefrau 175 EUR
- Grundzulage Ehemann 175 EUR
- Kinderzulage 1 185 EUR
- Kinderzulage 2 300 EUR
  1.165 EUR
Mindesteigenbetrag Ehemann 60 EUR

 

Der Antrag für die Altersvorsorgezulage ist über den Anbieter (schriftliche Vollmacht bis auf Widerruf) auf einem amtlichen Vordruck bei der Zentralstelle für Altersvorsorge (ZfA) zu stellen.

 

Sonderausgaben

Anstelle der Altersvorsorgezulage kann für die geleisteten Beiträge ein Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 EUR geltend gemacht werden, wenn dieser günstiger ist. Dazu muss der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) beigefügt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartner:innen, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, steht der Sonderausgabenabzug jedem:jeder Ehepartner:in / Lebenspartner:in gesondert zu. Für den:die nur mittelbar begünstigte:n Ehepartner:in / Lebenspartner:in können dessen Beiträge dann berücksichtigt werden, wenn der Sonderausgaben-Höchstbetrag durch den:die unmittelbar begünstigte:n Ehegatten / Lebenspartner:in noch nicht ausgeschöpft ist. Führt die maschinell durchgeführte Günstigerprüfung beim Finanzamt zum Ergebnis, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, wird die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Einkommensteuerbescheids ausbezahlt. Das Finanzamt stellt diese Steuerermäßigung im Einkommensteuerbescheid gesondert fest und teilt sie der ZfA mit.

Voraussetzung für die Zahlung der Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug ist, dass Sie der elektronischen Datenübermittlung an die ZfA zugestimmt haben.

Übertragung, Auszahlung und Besteuerung von Riester-Verträgen

Übertragungen von Altersvorsorgevermögen (Riester-Vertrag) auf einen anderen (auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden) Altersvorsorgevertrag, sind steuerfrei. Auch die Übertragung im Falle des Todes auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag ist steuerfrei.

Wenn allerdings das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht als Leibrente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung, sondern beispielsweise in einem Einmalbetrag ausgezahlt wird, müssen alle Zulagen und evtl. Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückgezahlt werden. Unschädlich ist lediglich eine Teilauszahlung bis max. 30 % bei Rentenbeginn bzw. eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente (2022: weniger als 33,95 EUR pro Monat) oder die Zusammenfassung von 12 Monatsbeträgen. Diese Einmalzahlung wird nach § 22 Nr. 5 EStG i. V. m. § 34 EStG ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sog. „Fünftelregelung“).

Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen im Rahmen einer internen Teilung nach § 10 bzw. einer externen Teilung nach § 14  des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Scheidung auf einen anderen begünstigten und zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine begünstigte betriebliche Altersversorgung ist steuerunschädlich.

Die Riester-Rente wird bei Auszahlung, soweit sie aus geförderten Beiträgen gezahlt wird, im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung in voller Höhe als sonstige Einkünfte erfasst. Dies gilt auch bei schädlicher Verwendung. Rentenanteile, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden mit dem Ertragsanteil besteuert.

 

Was muss ich bei der Verwendung des Riester-Vertrags für Wohneigentum (Wohn-Riester) beachten?

Die Riester-Förderung ist auch für eine selbst genutzte Wohnung (Hauptwohnsitz im Inland oder EU- / EWR-Ausland möglich. Gefördert werden die Verwendung von bereits angespartem Kapital (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) oder die Tilgungsleistungen für Darlehen.

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist die steuerunschädliche Entnahme von bereits angespartem Guthaben während der Ansparphase aus einem bestehenden staatlich geförderten Riester-Vertrag zur Finanzierung bzw. für die Entschuldung oder Umschuldung einer selbst genutzten Wohnung. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht. Auch bestimmte Umbauten (Modernisierungsaufwendungen) werden in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen.  Unterschiedliche Mindestentnahmebeträge sind dabei zu beachten. Begünstigt sind auch Tilgungsleistungen für ein zertifiziertes Darlehen, das unmittelbar für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wird.

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (ausgezahltes Kapital) sowie die geförderten Tilgungsbeträge und die hierfür gewährten Zulagen werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst. Der im Wohnförderkonto eingestellte Betrag wird jährlich um 2 % erhöht. Zu Beginn der Auszahlungsphase (zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahrs) wird das Wohnförderkonto als fiktives Einkommen versteuert. Dabei kann der Zulageberechtigte zwischen einer Einmalbesteuerung (hier wird vom Stand des Wohnförderkontos ein Abschlag von 30 % (Bonus) vorgenommen) und der jährlichen nachgelagerten Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr wählen. In der Regel ist die jährlich fortlaufende Zahlung der Steuer wegen der Progression dabei günstiger als die Einmalbesteuerung.

Die Unterschiede zwischen Riester- und Rürup-Rente auf einen Blick

Hinweis: Es gibt eine sehr große Zahl verschiedener Vertragsmodelle am Markt. Die folgende Übersicht kann deshalb nur eine grobe Orientierung bieten.

Kriterium Riester-Rente Rürup-Rente
Art der Rente Kapitalgedeckte private oder betriebliche Altersvorsorge Kapitalgedeckte private Basisrente  

Form
Private bzw. fondsgebundene Rentenversicherung, Banksparplan mit Umwandlung in Rentenversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung Private Rentenversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung  
Begünstigter Personenkreis Pflichtversicherte in der inländischen Rentenversicherung oder Bezieher einer inländischen Besoldung Freiberufler, Gewerbetreibende, Beamte, Besserverdienende
Nicht begünstigter Personenkreis Minijobber mit nur pauschaler Rentenversicherung   
Voraussetzungen Zertifizierter Vertrag, elektronische Datenübermittlung an die ZfA, lebenslange Rentenzahlungen, Mindesteigenbeitrag, Leistungen frühestens ab Vollendung des 62. / 60. Lebensjahrs Zertifizierter Vertrag, elektronische Datenübermittlung an die ZfA, lebenslange Rentenzahlungen, kein Mindesteigenbeitrag, Leistungen frühestens ab dem 62. Lebensjahr, Ansprüche nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kündbar
Kapitalwahlrecht Grundsätzlich kein Kapitalwahlrecht; Kapitalauszahlung für selbst genutzte Immobilie oder bei Rentenbeginn bis 30 % bzw. Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich. Grundsätzlich kein Kapitalwahlrecht.  Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich.
Zusätzliche Absicherung möglich? Invaliden- (Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung) und Hinterbliebenenrente möglich Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsversicherung und Hinterbliebenenversorgung möglich 
Art der Förderung Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (Anlage AV) Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 EStG; ab 2023: 100 % bis zum Höchstbetrag
Jährliche Auszahlung der Förderung Altersvorsorgezulage: wird dem Vertrag gutgeschrieben; übersteigender Sonderausgabenabzug: Steuererstattung Steuererstattung
Kündigungs- und Ruhemöglichkeit Ja Nein
Beleihbarkeit, vorzeitiger Zugriff Nein, aber Entnahme zur Herstellung oder zum Erwerb einer eigengenutzten Wohnung (Wohn-Riester) Nein
Schädliche Verwendung Beleihung des eingezahlten Kapitals; vorzeitige Kündigung; Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn >30 %; dauerhafter Wegzug ins EU-Ausland  
Folgen der schädlichen Verwendung Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile  
Besteuerung der Rentenbezüge   In voller Höhe (auch bei schädlicher Verwendung),  soweit Rente aus geförderten Beiträgen; Rentenanteile aus nicht geförderten Beiträgen werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung je nach Rentenbeginn 50-100 %
Todesfall Ehepartner kann Zulage und Kapital des Verstorbenen auf eigenen Riester-Vertrag übernehmen Angespartes Kapital verfällt, außer bei vereinbarter Hinterbliebenenversorgung 
Bevorzugter Anlegerkreis Kinderreiche Geringverdiener (Zulage), Besserverdienende (Sonderausgaben) Selbstständige mit hoher steuerlicher Belastung, Beamte und Vergleichbare

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