Pflegegeld versteuern: Das gilt, wenn Sie Angehörige pflegen

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
19. Februar 2024
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Zahlt man auf Pflegegeld Steuern?

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Pflegegeld steuerfrei - welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
  • Je nach Pflegegrad gelten unterschiedliche Höchstbeträge.

Pflegen Sie nahe Angehörige und bekommen dafür Geld von der Pflegeversicherung oder aus anderen Sozialleistungen? Dann stellt sich die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe Sie das Pflegegeld versteuern müssen. Erfahren Sie es in diesem Artikel.

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Pflegegeld versteuern: Das sind die Steuerspielregeln

Sind die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Zahlungen von der Pflegeversicherung bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei vereinnahmen:

  • Pflegebedürftigkeit: Das Geld, das Sie erhalten, muss aus der Pflege eines:einer Pflegebedürftigen resultieren. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben. Sie müssen die Pflege auf Dauer von mindestens sechs Monaten in erheblichen Maß benötigen.
  • Pflegeperson: Als Pflegeperson müssen Sie das erhaltene Pflegegeld nicht versteuern, wenn Sie ein:e nahe:r Angehörige:r des:der Pflegebedürftigen sind. Pflegen Sie z. B. eine Nachbarin oder einen Bekannten, ist das erhaltene Pflegegeld nur dann nicht zu versteuern, wenn die Pflege aufgrund einer „sittlichen Verpflichtung“ erbracht wird.
  • Pflegeleistungen: Steuerfrei sind erhaltene Pflegegelder für körperbezogene Pflegemaßnahmen, für pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder für Hilfe bei der Haushaltsführung.

Die Höhe des Pflegegelds, das nach § 3 Nr. 36 EStG nicht zu versteuern ist, richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Danach gelten die folgenden steuerfreien Höchstbeträge:

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Steuerfreier Höchstbetrag je Monat in Euro

125

316

545

728

901

Steuerfreier Höchstbetrag für 12 Monate in Euro

1.500

3.792

6.540

8.736

10.812

 

Praxis-Tipp: SteuerfreiheitDie Steuerfreiheit soll nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene nicht nur auf Leistungen aus der Pflegeversicherung im Sinn des Sozialgesetzbuchs beschränkt werden. Stattdessen soll sie auch für vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen anzuwenden sein. Steuerfrei sind die weitergeleiteten Erstattungen jedoch nur, soweit diese nicht das Pflegegeld des Pflegegrads 5 übersteigen, also maximal 901 Euro pro Monat.

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Welche Einnahmen/Erstattungen sind begünstigt?

Nach § 3 Nr. 36 EStG müssen Sie als Pflegeperson neben dem Pflegegeld unter anderem folgende vergleichbare Erstattungen nicht versteuern:

  • Erstattungen der Krankenversicherung nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen für selbst beschaffte Haushaltshilfen.
  • Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge.
  • Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder.
  • Leistungen im Sozialhilferecht.

 

Beispiel: Pflegegeld und UnfallversicherungEin Sohn pflegt seine Mutter (Pflegegrad 2). Neben dem Pflegegeld von 316 Euro im Monat leitet die Mutter ihrem Sohn noch Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Der Sohn bekommt für seine Pflegeleistungen deshalb insgesamt 12.500 Euro. Folge: Der Sohn muss das Pflegegeld und die Zahlung der Unfallversicherung in Höhe von 10.812 Euro (12 x 901 Euro) nicht versteuern.

Erhält ein:e Steuerzahler:in für die Pflege Geld, profitiert er:sie im Gegenzug leider nicht vom Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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