Wann profitiere ich als Rentner:in von der Öffnungsklausel?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
29. März 2023
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Wann greift die Öffnungsklausel?

  • Die Öffnungsklausel greift, wenn bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
  • Die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel werden von der Rentenauszahlungsstelle geprüft und bestätigt, so dass Sie den genauen Höchstbetrag nicht kennen müssen.
  • Um die Öffnungsklausel zu nutzen, beantragen Sie die Besteuerung in der Anlage R.

Im Jahr 2005 wurde die Rentenbesteuerung komplett umgekrempelt. Das führte dazu, dass rund 3 Millionen Rentner:innen auf einmal Steuern zahlen mussten. Doch es gibt einen Ausweg aus der Rentenbesteuerung. Die sogenannte Öffnungsklausel: Ein Mix aus alter und neuer Rentenbesteuerung. Von dieser profitieren vor allem Rentner:innen, die bis Ende 2004 mindestens 10 Jahre lang zu den Topverdienern gehörten.

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Wann greift die Öffnungsklausel?

Die Öffnungsklausel ist anzuwenden, wenn Sie bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Ist das der Fall, wird je nach Rentenbeginn ein Teil der Rente nach Abzug eines Rentenfreibetrags besteuert und ein Teil nur mit dem bis 2004 geltenden günstigen Ertragsanteil.

Hinweis: Die Jahre müssen übrigens nicht zusammenhängen: Es müssen insgesamt nur 10 Jahre vor dem Jahr 2005 zusammenkommen. Es reicht allerdings nicht, wenn Sie mit Ihrem Gehalt über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen, sondern Sie müssen tatsächlich Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben.

Bei der 10-Jahres-Grenze sind die Beiträge grundsätzlich dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Wenn Beiträge als Nachzahlung in einem anderen Jahr wirksam werden, sind sie dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden.

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Profitiere ich von der Öffnungsklausel?

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) bei der Rentenbesteuerung greifen, führt die für Sie zuständige Rentenzahlstelle aus. Sie müssen sich also keine Gedanken machen, wie hoch der Höchstbeitrag für die jeweiligen Jahre vor 2004 war und ob Sie diesen überschritten haben. Sie stellen einfach einen Antrag bei Ihrer Rentenzahlstelle, und bitten um eine Bestätigung der Beitragsjahre mit Beiträgen über dem jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag.

Wie nutze ich die Öffnungsklausel konkret?

Wenn Sie die Voraussetzung für die Besteuerung Ihrer gesetzlichen Renten nach der Öffnungsklausel erfüllen, müssen Sie diese extra in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung beantragen. Die Bestätigung der Rentenzahlstelle müssen Sie dann dem Finanzamt vorlegen.

Beispiel

Sie sind 2013 mit 65 Jahren in Rente gegangen und erhalten seitdem eine monatliche Rente von 2.000 EUR. Bestätigt Ihnen die Rentenzahlstelle, dass 25 % dieser Rente auf den bis 2004 geleisteten erhöhten Beiträgen beruhen, ist die Rente in folgender Höhe steuerpflichtig:

Normalbesteuerung der Rente ab 2013    
2.000 EUR x 75 % = 1.500 EUR x 12 Monate 18.000 EUR  
Davon steuerpflichtig bei Rentenbeginn 2013: 66 %   11.800 EUR
Rentenbesteuerung wegen Öffnungsklausel    
2.000 EUR x 25 % = 500 EUR x 12 Monate 6.000 EUR  
Steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 %   1.080 EUR
Insgesamt steuerpflichtige Rente   12.880 EUR

Ohne Beantragung der Rentenbesteuerung mit der Öffnungsklausel hätten 2013 von der gesetzlichen Rente 15.840 EUR (12 x 2.000 EUR= 24.000 EUR x 66 %) versteuert werden müssen, also 2.960 EUR mehr.

 

Wichtig: Dass die Öffnungsklausel bei der Besteuerung Ihrer Rente zum Tragen kommt, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen. Dazu müssen Sie wie bereits ausgeführt von Ihrem Versorgungsträger (Rentenzahlstelle) eine Bestätigung einholen und dem Finanzamt vorlegen.

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