Nebenkosten in der Steuererklärung

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
04. Dezember 2023
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Wo gebe ich Nebenkosten in der Steuererklärung an?

  • Nebenkosten werden im Mantelbogen ESt 1A der Steuererklärung eingetragen.
  • Vermieter:innen müssen Zahlungen zu den Nebenkosten in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erfassen.

Die Nebenkostenabrechnung bietet für Steuerzahler:innen oftmals eine überraschende Steuerersparnis. Sind Sie Mieter:in und erhalten von Ihrem oder Ihrer Vermieter:in die Nebenkostenabrechnung, können Sie damit möglicherweise eine Steueranrechnung beantragen. Auch bei Vermieter:innen interessiert sich das Finanzamt für die Nebenkostenabrechnung. Denn Mietzahlungen müssen als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Nebenkosten und Steuererklärung.

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Nebenkosten in der Steuererklärung für Mieter:innen

Haben Sie eine Wohnung gemietet und in Ihrer Nebenkostenabrechnung stecken Ausgaben für Handwerker, für Gebäudereinigung und den Hausmeisterservice oder Zahlungen an geringfügig Beschäftigte, winkt Ihnen vielleicht eine Steueranrechnung nach § 35a EStG. Die Höhe der Steueranrechnung hängt von der Art der Aufwendungen ab. Hierbei gilt Folgendes:

  • Geringfügig Beschäftigte: Bezahlen Sie mit den Nebenkosten geringfügig Beschäftigte, winkt Ihnen von Ihrer Zahlung eine Steueranrechnung von 20 %, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bittet Sie Ihr:Ihre Vermieter:in für haushaltsnahe Dienstleistungen zur Kasse (Zahlungen für Gebäudereinigungsfirma, Schneeräumdienst, selbständige:r Hausmeister:in), können Sie in Ihrer Steuererklärung eine Steueranrechnung von 20 %, maximal jedoch in Höhe von 4.000 Euro beantragen.
  • Handwerkerleistungen: Müssen Sie als Mieter:in ausnahmsweise Zuzahlungen zu Handwerkerarbeiten leisten, können Sie 20 % Steueranrechnung beantragen, maximal 1.200 Euro pro Jahr.

 

Praxis-Tipp: Bescheinigung über Aufwendungen nach § 35a EStG Damit das Finanzamt überprüfen kann, ob die Aufwendungen, für die Sie eine Steueranrechnung geltend machen, tatsächlich nach § 35a EStG begünstigt sind, benötigen Sie eine Bescheinigung des Vermieters. Sollte Ihr:e Vermieter:in abwinken, weil er:sie nicht weiß, wie so eine Bescheinigung über Aufwendungen nach § 35a EStG aussehen soll, weisen Sie auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hin (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008). In diesem BMF-Schreiben ist in Anlage 2 ein solches Muster zu finden.

Nebenkosten in Steuererklärung: Zeitpunkt der Steueranrechnung

Beim Zeitpunkt der Steueranrechnung gibt es eine Besonderheit. Normalerweise gibt es die Steueranrechnung nur im Jahr, in dem die Nebenkosten bezahlt werden. Da viele Vermieter:innen die Nebenkostenabrechnung aber so spät nach Ablauf des Steuerjahrs schicken, wird es vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung erst in dem Jahr beantragt wird, in dem Mieter:innen die Nebenkostenabrechnung bekommen haben.

 

Praxis-Tipp: Späte NebenkostenabrechnungWurde die Steuererklärung bereits eingereicht, es ist bereits ein Steuerbescheid vorhanden und erst danach erhalten Sie die Nebenkostenabrechnung, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können die Steueranrechnung in der nächsten Steuererklärung beantragen (im Jahr des Zugangs der Nebenkostenabrechnung) oder Sie stellen beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abgabenordnung.

Nebenkosten in der Steuererklärung bei Vermieter:innen

Vermieten Sie eine Immobilie, müssen Sie die Zahlungen zu den Nebenkosten in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung als Mieteinnahmen erfassen. Mietzahlungen sind immer in dem Jahr zu erfassen, in dem sie Ihrem Konto gutgeschrieben wurden. Kommt es aufgrund der Nebenkostenabrechnung zu einer Erstattung für den Mieter oder die Mieterin, müssen Sie als Vermieter:in in der Anlage V die Mieteinnahmen mindern.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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