Minijob: die wichtigsten Steuerregeln

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
12. Januar 2024
Lesedauer:
7 Minuten
Die schnelle Antwort

  • Als geringfügig entlohnte Beschäftigung (oft auch als Minijobs oder Aushilfsjobs bezeichnet) gelten Beschäftigungsverhältnisse, deren Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat nicht übersteigt.
  • Bei einem Minijob zahlen Angestellte weder in die Arbeitslosenversicherung noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Minijobs sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung, wie der Minijob in der Amtssprache heißt: geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung. Der Minijob hat einige Vorteile, beispielsweise die Pauschalierung der Lohnsteuer. Welche Grenzen es gibt und wie Sie Ihre Einnahmen versteuern müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Welche Arten von Minijobs gibt es?

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen geringfügig entlohnten und zeitlich begrenzten, kurzfristigen Beschäftigungen bzw. Minijobs.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung darf der durchschnittliche Verdienst 538 Euro pro Monat nicht übersteigen. Dabei sind die Vorschriften zum Mindestlohn zu beachten. Aktuell (Stand Januar 2024) beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Aufs Jahr gesehen dürfen Minijobber:innen höchstens 6.456 Euro verdienen. Solange diese jährliche Grenze eingehalten wird, darf das Monatsentgelt auch höher als 538 Euro sein: Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze ist unschädlich. Steht allerdings von vornherein fest, dass die Beschäftigung keine 12 Monate dauern wird, muss der Arbeitgeber die Jahresgrenze anteilig herunterrechnen. Falls neben dem Arbeitsentgelt zusätzliche Leistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bezahlt werden, müssen diese bei der Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn die Zahlung mit hinreichender Sicherheit (Tarifvertrag, betriebliche Übung) erfolgen wird.

Bei schwankendem Arbeitslohn ist die Prognose des Arbeitslohns maßgeblich. Ist danach von einer Beschäftigung unter 538 Euro auszugehen und tritt aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände eine Änderung ein, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

 

Minijobs neben einer HaupttätigkeitÜbt ein:e Arbeitnehmer:in mehrere Minijobs aus, dürfen die Einnahmen in Summe die 538-Euro-Grenze nicht überschreiten. Übt ein:e Arbeitnehmer:in neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit noch weitere Minijobs aus, bleibt der zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenversicherung zusammengerechnet.

 

Kurzfristige Beschäftigung

Steht schon von Beginn an fest, dass die Beschäftigung nur einen bestimmten Zeitraum (z. B. Student:in mit Semesterferienjob) andauert, besteht keine Sozialversicherungspflicht, unabhängig von der Höhe des Entgelts.

Beträgt die Beschäftigungsdauer nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage, fallen keine Versicherungsbeiträge an.

Dabei gilt die Dreimonats-Frist, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen wöchentlich ausgeübt wird, und die 70-Tage-Frist bei geringerer wöchentlicher Beschäftigung. Die Beschäftigung muss vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein (z. B. Saisontätigkeit). Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern müssen zusammengerechnet werden.

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Wie wird ein geringfügig entlohnter Minijob steuerlich behandelt?

Grundsätzlich ist der Minijob für Angestellte aus steuerlicher Sicht mit wenig Aufwand verbunden: Sie müssen Ihre Einkünfte zwar in der Einkommensteuererklärung angeben, haben aber ansonsten keinen weiteren Aufwand. Dieser entsteht beim Arbeitgeber, der auch die Pauschalsteuer für das Beschäftigungsverhältnis entrichten muss. Das Einkommen des:der Minijobber:in bleibt dagegen in der Höhe von den Steuern unberührt.

Die Besteuerung eines geringfügig entlohnten Minijobs erfolgt entweder durch

  • Eine Pauschsteuer. Die 2-%-Pauschsteuer gilt für Fälle, in denen der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Die Pauschsteuer deckt die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag insgesamt ab. Die Anmeldung und Erhebung erfolgt durch die DR Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale). Neben dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber trägt, müssen Minijobber:innen aus ihrem Verdienst zusätzlich einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 3,6 % (Stand 2024) des Arbeitsentgelts leisten.
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer. Kommt die Pauschsteuer nicht in Betracht, weil keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, kann der Arbeitgeber die Steuer für ein Dienstverhältnis mit Arbeitslohn von nicht mehr als 538 Euro pro Monat mit 20 % pauschal versteuern. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen hinzu. Die Anmeldung erfolgt beim Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers.
  • Individuelle Besteuerung nach Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Übersteigen bei mehreren Arbeitsverhältnissen die Verdienste in der Summe die 538-Euro-Grenze nicht, bleibt es bei der 2-%-Pauschsteuer. Bestehen neben einer Haupttätigkeit mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, kann die Lohnsteuer für den ersten Minijob pauschal mit 2 % versteuert werden.

Keine neuen Übergangsregeln für Midijobs

Die Übergangsregelungen der Alt-Midijobber sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Ab 1. Januar 2024 sind alle Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 538 Euro Minijobber:innen. Was heißt das nun für die ehemaligen Midijobs? Sofern die vollumfängliche soziale Absicherung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung weiterhin gewünscht sein sollte, muss der Verdienst ab 1. Januar 2024 auf einen Betrag von mehr als 538 Euro erhöht werden.

Der Midijob fängt dort an, wo der Minijob aufhört

Ab Januar 2024 ändert sich mit der Anhebung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für den Übergangsbereich. Kurz gesagt: Der Midijob fängt dort an, wo der Minijob aufhört. Begann ein Midijob bisher bei einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 520,01 Euro, so ist dies ab dem 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei maximal 2.000 Euro.

Wie wird ein kurzfristiger Minijob steuerlich behandelt?

Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen bzw. zeitlich begrenzten Beschäftigung kann - anders als der geringfügig entlohnte Minijob - weder mit der Pauschsteuer von 2 % noch mit der 20 % pauschalen Lohnsteuer versteuert werden. Möglich ist dagegen eine Versteuerung nach der Steuerklasse oder unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Lohnsteuer mit 25 % sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; dies kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Es erfolgt eine nur gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
  • Die Beschäftigung darf nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage (inkl. Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage) andauern
  • Der Durchschnittslohn darf 150 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigen oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren (nicht geplanten) Zeitpunkt sofort erforderlich.

In beiden Fällen darf der Stundenlohn nicht höher als 19 Euro sein.

Was gilt bei mehreren Minijobs steuerlich?

Übt ein:e Arbeitnehmer:in mehrere Minijobs nebeneinander aus, ist durch Zusammenrechnung des Arbeitslohns aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu prüfen, ob die 538-Euro-Grenze überschritten wird.

Beispiel:Arbeitnehmerin C verdient bei X monatlich 400 Euro. Ab September arbeitet sie zusätzlich bei W für 250 Euro monatlich. Ab September besteht daher eine Versicherungspflicht für beide Arbeitsverhältnisse, da die Grenze (538 Euro monatlich) überschritten ist.

Meldung der Steuer-ID

Arbeitgeber müssen (seit dem 1. Januar 2022) bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten deren Steuer-ID elektronisch an die Bundesknappschaft übermitteln. Diese Nummer finden Beschäftigte

  • auf der Lohnsteuerbescheinigung
  • auf dem Einkommensteuerbescheid oder
  • auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer

Falls Sie oder Ihre Beschäftigten noch keine Steuer-ID haben (oder diese nicht finden), können Sie diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen.

Minijob im privaten Haushalt - "Haushaltscheck"

Beim sogenannten Haushaltscheck geht es nicht um gut aufgeräumte Vorratskammern oder das beste Putzmittel. Er kommt zum Zuge, wenn eine ausschließliche Beschäftigung im privaten Haushalt vorliegt und es sich um Tätigkeiten handelt, die sonst durch Haushaltsmitglieder erledigt werden (z. B. Reinigungs- oder Gartenarbeiten, Pflegetätigkeiten – auch Tageseltern).

Der Haushaltsscheck dient der Anmeldung von Sozialabgaben und der Pauschsteuer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Den Haushaltsscheck muss der Arbeitgeber - zum Beispiel eine Wohnungseigentümergemeinschaft - zu Beginn und zum Ende jeder Beschäftigung eines:r Arbeitnehmer:in sowie dann abgeben, wenn sich das jeweilige Entgelt ändert. Ist ein fester Lohn vereinbart, gilt die Beginnmeldung als Dauerbeleg. Schwankt die Höhe des Arbeitslohns, muss der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale jeweils bis zum 30.6. und 31.12. auf einem Vordruck die gezahlten Löhne des vorangegangenen Halbjahres melden. Auf der Basis dieser Angaben errechnet die Einzugsstelle den Beitrag und zieht diesen am 31. Juli bzw. 31. Januar für die jeweils vorhergehenden sechs Monate im Lastschriftverfahren ein.

Verzichtet der:die Arbeitnehmer:in auf die Rentenversicherungsfreiheit, muss er:sie die Differenz zum Regelbeitrag (Aufstockungsbetrag) in Höhe von 13,6 % (Minijob im Haushalt) selbst tragen. Diese wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Pauschalsätzen eingezogen. Hier ist die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten.

Weitere Infos zur Steuerermäßigung bei einer geringfügigen oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Haushalt (Minijob) bzw. zur Beschäftigung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft finden Sie in unserem Beitrag zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen.


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