Lohnsteuerermäßigung: Wie stelle ich einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
28. März 2024
Lesedauer:
9 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist eine Lohnsteuer-Ermäßigung?

  • Arbeitnehmer:innen können mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag in ELStAM eintragen lassen. Dieser Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. 

Ihr Arbeitgeber errechnet Ihre monatliche Lohnsteuer ausgehend von Ihrem Bruttolohn und Ihrer Steuerklasse anhand von Steuertabellen. In diesen sind steuermindernd allerdings nur bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Liegen Ihre tatsächlichen Ausgaben über diesen Pauschalen, wird zu viel Lohnsteuer einbehalten – es sei denn, Sie stellen einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Bei diesem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag geht es darum, dass Sie einen Freibetrag bereits vorab durch das Finanzamt bestätigen lassen. Wie das geht, lesen Sie hier.

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Lohnsteuerermäßigung: Wie funktioniert die ELStAM-Datenbank?

Ihrem Arbeitgeber werden die Daten, die er für den Lohnsteuerabzug benötigt, als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) über eine zentrale Datenbank durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Falls die in der ELStAM-Datenbank für Sie gespeicherten Daten (z. B. Familienstand, Zahl der Kinder etc.) falsch sind, müssen Sie eine Änderung beim Finanzamt beantragen. Bei erstmaliger Aufnahme oder bei einem Wechsel des Arbeitgebers müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre steuerliche Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und Ihre Religionszugehörigkeit benennen und mitteilen, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Ihr Arbeitgeber kann dann die Daten auf elektronischem Wege direkt aus der ELStAM-Datenbank abrufen. Ändern sich die Daten, wird Ihr Arbeitgeber automatisch über die Änderung informiert.

Die ELStAM-Datenbank wird durch die Gemeinden und die Finanzämter verwaltet. Welche Daten dort hinterlegt sind, und wer die jeweiligen Angaben pflegt, sehen Sie in folgender Übersicht:

Datensatz Finanzamt
ist zuständig           
Gemeinde ist
zuständig
  • Anschriftenänderung

 

 

x
  • Kirchenein- oder -austritt
  x
  • Geburt/Adoption eines Kindes
  x
  • Tod
  x
  • Heirat
  x
  • Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale
x  
  • Eintragung von Kinderfreibeträgen bei Kindern über 18 Jahren
x  
  • Zuordnung eines Kinderfreibetrags
x  
  • Steuerklassenänderung nach Heirat, Trennung
x  
  • Steuerklasse II bei Alleinstehenden
x  
  • Steuerklassenwechsel bei Ehegatten III/V oder IV/IV
x  
  • Erstmaliger Pauschbetrag für behinderte Menschen
x  
  • Eintragung eines Freibetrags
x  

Wie erreiche ich eine Lohnsteuerermäßigung?

In die ELStAM-Datenbank können auf Antrag diverse Freibeträge durch das Finanzamt eingetragen werden. Diese kommen in folgenden Fällen in Betracht:

 

Die Eintragung von Kindern bzw. Kinderfreibeträgen wirkt sich nicht auf den Lohnsteuerabzug, sondern nur auf die Höhe des monatlichen Abzugs von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus. Der Freibetrag wird als ELStAM gespeichert und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Sie erhalten keinen Papierausdruck der geänderten ELStAM. Die Bekanntgabe erfolgt über die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers.

Antragsgrenze: Aufwendungen von mindestens 600 Euro

Eine Eintragung von Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben (ohne Versicherungen) und außergewöhnlichen Belastungen (ohne Pauschbetrag für behinderte Menschen) ist nur zulässig, wenn die Summe dieser Aufwendungen 600 Euro übersteigt. Die Grenze wird bei Ehegatten nicht verdoppelt. Alle anderen Aufwendungen können unbeschränkt eingetragen werden.

Bei der Berechnung der Höhe des Freibetrags werden Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit nur berücksichtigt, soweit sie die Pauschbeträge übersteigen. Sonderausgaben werden um den in den Steuertabellen bereits berücksichtigten Sonderausgabenpauschbetrag und allgemeine außergewöhnliche Belastungen um die (geschätzte) zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Eine zumutbare Belastung wird nicht bei Unterhaltszahlungen, beim Ausbildungsfreibetrag und beim Pauschbetrag für behinderte Menschen abgezogen.

Wann tritt eine Lohnsteuerermäßigung in Kraft?

Wenn Sie den Antrag bis Ende Januar des Lohnsteuerjahrs stellen, wird der Freibetrag bereits für den Steuerabzug Januar berücksichtigt. Danach wirkt der Freibetrag erst ab dem Monat nach Antragstellung. Der Antrag für das laufende Jahr ist bis Ende November möglich. Der in die Datenbank eingestellte Freibetrag gilt für 2 Jahre, d. h. ein für das vergangene Jahr eingetragener Freibetrag wird auch für das Folgejahr berücksichtigt, ohne dass dies neu beantragt werden muss.

Ergeben sich im Laufe des Jahres zusätzliche Veränderungen zu Ihren Gunsten, können Sie jederzeit einen weiteren Antrag stellen. Bei Änderungen zu Ihren Ungunsten müssen Sie die Angaben während des Jahres nicht berichtigen.

Alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können deshalb jederzeit korrigiert werden.

 

Wichtig: PflichtveranlagungDurch die Eintragung eines Freibetrags sind Sie zur Abgabe einer Jahressteuererklärung verpflichtet, damit die Angaben nach Ablauf des Steuerjahrs überprüft werden können. War der eingetragene steuerfreie Betrag zu hoch, müssen Sie mit einer Steuernachforderung rechnen.

Welche Unterlagen muss ich für die Lohnsteuerermäßigung einreichen?

Den Lohnsteuerermäßigungsantrag erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder als Download im Internet (Formularverwaltung des Bundesfinanzministeriums oder Ihres Finanzamts).

 

Notwendige Unterlagen:

  • Nachweise über die Höhe Ihrer voraussichtlichen Ausgaben sind im Regelfall nur erforderlich, wenn die Ausgaben nicht aus den Vorjahren bekannt sind. Wenn Sie zum ersten Mal einen Freibetrag eintragen lassen oder wenn Sie speziellere Aufwendungen als Freibetrag eintragen wollen, benötigen Sie in jedem Fall den Hauptvordruck.
  • In Abschnitt A des Formulars machen Sie die verlangten Angaben zu Ihrer Person. Sind Sie verheiratet, müssen Sie auch die Angaben zum Ehepartner ausfüllen, selbst wenn dieser keinen Arbeitslohn hat. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.
  • Im Abschnitt B sind die erforderlichen Angaben zu Ihren Kindern einzutragen. Dabei müssen Sie alle Kinder angeben, also auch die, die bereits bisher berücksichtigt sind. Kinder über 18 Jahren sind ebenfalls eintragungsfähig, solange sie steuerlich berücksichtigt werden können. Die Speicherung ist auch mit Wirkung für mehrere Jahre möglich. Geben Sie dazu den voraussichtlichen Berücksichtigungszeitraum an.
  • Sind Sie alleinerziehend und steht Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich zu, können Sie Ihre Steuerklasse von bisher I in Steuerklasse II umschreiben lassen, dadurch wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen (Abschnitt C) kann unabhängig von der Höhe der Ermäßigung immer als Freibetrag berücksichtigt werden. Weisen Sie den Grad Ihrer Behinderung durch Behindertenausweis, eine Bescheinigung des Versorgungsamtes oder einen entsprechenden Rentenbescheid nach.
  • Wenn Se Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung oder gewerblichen Einkünften) eintragen lassen wollen, geben Sie den entsprechenden Betrag auch in Abschnitt C an. Die Berechnung des von Ihnen ermittelten Verlusts fügen Sie bitte als Anlage dem Antrag bei. Beachten Sie bitte, dass Verluste aus Vermietung im Jahr 2016 nur für Häuser bzw. Wohnungen eingetragen werden können, die spätestens im Vorjahr (2015) fertig gestellt oder von Ihnen angeschafft worden sind.
  • Für die Beschäftigung einer Person in Ihrem Haushalt kann eine Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Haben Sie ein Dienstleistungsunternehmen damit beauftragt, in Ihrem Haushalt oder Garten Arbeiten auszuführen oder eine Person in Ihrem Haushalt zu betreuen oder zu pflegen, steht Ihnen ebenfalls eine Steuerermäßigung zu. Dasselbe gilt für Handwerkerleistungen in Ihrem eigengenutzten Heim. Sie geben die Höhe der Aufwendungen an. Das Finanzamt ermittelt die Höhe der möglichen Steuerermäßigung und trägt das 4-Fache als Freibetrag ein.
  • Die in Abschnitt  D aufgeführten Ermäßigungstatbestände können beim Lohnsteuerabzug nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Summe 600 EUR höher sind als die Pauschbeträge. Die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit müssen für jeden Ehegatten getrennt angegeben werden (Abschnitt  D  I und II).
  • Die eintragungsfähigen Sonderausgaben sind im Vordruck (Abschnitt D III) abschließend aufgeführt.
  • Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) gelten über die in den Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen als berücksichtigt. 
  • Die außergewöhnlichen Belastungen werden in Abschnitt D IV eingetragen.

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Verheiratete: Wie verteile ich die Freibeträge, um eine möglichst hohe Lohnsteuerermäßigung zu erzielen?

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, kann der Freibetrag, soweit er auf Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, nur bei dem Ehegatten eingetragen werden, den er betrifft. Der verbleibende Teil des Freibetrags (Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw.) kann beliebig auf die Eheleute verteilt werden. Wenn Sie in Ihrem Antrag keinen Aufteilungswunsch angeben, verteilt das Finanzamt den Freibetrag meist auf beide Ehegatten.

Haben Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander, benötigen Sie für jedes dieser Dienstverhältnisse - sofern es sich nicht um einen Minijob handelt - eine Lohnsteuerklasse. Für das erste Dienstverhältnis wird Ihnen eine Steuerklasse zwischen I und V bescheinigt, für alle weiteren Dienstverhältnisse die Steuerklasse VI. Bei den Lohnsteuerklassen I-V bleibt ein bestimmter Teil des Arbeitslohns steuerfrei (Grundfreibetrag), d. h., es gibt einen maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle, ab dem der Arbeitgeber erst Lohnsteuer abführen muss. Schöpfen Sie mit Ihrem Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis diesen steuerfreien Betrag nicht aus, können Sie sich den verbleibenden steuerfreien Teil als Freibetrag für das zweite Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI eintragen lassen. In diesem Fall wird jedoch beim ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I ein Hinzurechnungsbetrag in gleicher Höhe eingetragen.

 

Was ist der vereinfachte Lohnsteuerermäßigungsantrag?

Den vereinfachten Antrag können Sie verwenden, wenn Sie sich im Vorjahr bereits einen Freibetrag haben eintragen lassen und der Freibetrag im Folgejahr nicht höher ist, oder wenn Sie nur Kinder nachtragen lassen bzw. wenn Sie als Alleinerziehender Ihre Steuerklasse von Steuerklasse I in II umschreiben lassen wollen.

Was muss ich bei der Lohnsteuerklassenwahl beachten?

Ledige oder Verheiratete, bei denen eine Ehegattenveranlagung nicht möglich ist, haben die Lohnsteuerklasse I. Steht diesen Personen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, erhalten Sie die Lohnsteuerklasse II.

Für Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen können, kommen die Steuerklassen III, IV oder V in Betracht. Ist nur ein Ehegatte Arbeitnehmer, wird dieser in Steuerklasse III eingereiht. Haben beide Ehegatten Arbeitslohn, können sie wählen, ob beide jeweils Steuerklasse IV haben wollen (ist vom Gesetz grundsätzlich so vorgesehen) oder ob einer der Ehegatten sich Steuerklasse III (führt zu einem niedrigeren Steuerabzug) und der andere Steuerklasse V (höherer Steuerabzug) eintragen lässt.

 

Praxis-Tipp: Die Kombination IV/IV ist dann zu empfehlen, wenn der Arbeitslohn beider annähernd gleich hoch ist. In diesem Fall sind Sie (soweit keine anderen Einkünfte vorhanden sind) nicht verpflichtet, eine Jahressteuererklärung abzugeben.

Ist Ihr Arbeitslohn und der Ihres Ehegatten jedoch sehr unterschiedlich (Faustregel mindestens 60:40), ist es besser, die Steuerklassenkombination III/V zu wählen, wobei der Besserverdienende III nimmt. Da diese Kombination in manchen Fällen zu einem zu niedrigen Lohnsteuereinbehalt führen kann, besteht hier die Verpflichtung, eine Jahressteuererklärung abzugeben.

 

Verwitwete erhalten für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten noch Steuerklasse III, weil zur Steuerberechnung in diesem einen Jahr noch der Splittingtarif (wie bei Zusammenveranlagung) angewandt wird.

Wenn Sie neben Ihrem ersten Arbeitsverhältnis ein zweites Dienstverhältnis (kein Minijob; auch bei Betriebsrente des Verstorbenen) eingehen, benötigen Sie eine zweite Lohnsteuerklasse. Für das zweite und ggf. jedes weitere Dienstverhältnis wird die Steuerklasse VI bescheinigt. In diesem Fall sind Sie gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abzugeben.

Ehegatten können anstelle der Steuerklassen IV/IV oder III/V auch jeweils die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor eintragen lassen. Dazu müssen Sie in Abschnitt F des Ermäßigungsantrags lediglich die voraussichtlichen Bruttolöhne und, wenn gewünscht, die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung eintragen. Die Berechnung des Faktors übernimmt das Finanzamt. Durch Anwendung des Faktors wird erreicht, dass für jeden Ehepartner die nach Steuerklasse IV ermittelte Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird und es somit nicht zu einer Überzahlung an Lohnsteuer im Laufe des Jahres kommt. Die nach Steuerklasse IV mit Faktor berechnete gemeinsame Lohnsteuer entspricht der sich aufgrund der späteren Veranlagung ergebenden Einkommensteuer, wenn nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen. Der eingetragene Faktor ist für 2 Jahre gültig.

Die Eintragung eines Faktors bei Steuerklasse IV führt zu einer Pflichtveranlagung nach Ablauf des Jahres, d. h. es besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung.


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