Kurzarbeitergeld und Steuer - das müssen Arbeitnehmer wissen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
15. März 2024
Lesedauer:
6 Minuten
Die schnelle Antwort

Muss man Kurzarbeitergeld versteuern?

  • Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich lohnsteuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es kann eine Steuernachzahlung drohen.
  • Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! smartsteuer bietet dazu eine Kurzarbeiter-Lösung an, mit der das in nur 5 Minuten gehen soll.

Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit war in den Jahren 2020 bis 2022 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im Mai 2020 hatten in Deutschland 7,3 Millionen Menschen verkürzte Arbeitszeiten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Auch heute sind noch immer viele Menschen von Kurzarbeit betroffen. Gehören Sie auch dazu? Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie zum Kurzarbeitergeld und der Steuererklärung wissen müssen.

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Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit ist eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit für Teile der Belegschaft oder ein gesamtes Unternehmen. Dies kann nötig werden, wenn die Auftragslage sehr schlecht ist oder wenn – so wie beispielsweise durch die Corona-Krise – Lieferketten reißen oder die Nachfrage wegbricht. Das Kurzarbeitergeld soll die Gehaltseinbußen für Arbeitnehmer:innen teilweise ausgleichen.

 

Wie viel Kurzarbeitergeld bekommt man?
 

  • Arbeitnehmer:innen ohne Kinder erhalten während der Kurzarbeit 60 % des ausfallenden Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld.
  • Arbeitnehmer:innen mit Kindern, für die ein Kindergeldanspruch besteht, erhalten 67 %.
     

Praxis-Tipp: Kurzarbeitergeld-Rechner Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie einfach selbst ermitteln, wie viel Kurzarbeitergeld Ihnen zusteht.

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Kurzarbeitergeld versteuern - Muss man eine Steuererklärung abgeben?

Im Regelfall ja! Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Dies gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld. 

 

Wo wird das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung eingetragen?

Sie müssen die Höhe des Kurzarbeitergelds in Zeile 28 der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen. Hier werden auch weitere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder Mutterschaftsgeld, eingetragen.

Wenn Sie eine Steuersoftware verwenden, erübrigt sich die Suche nach der richtigen Zeile im Formular natürlich. Die meisten Produkte fragen die benötigten Daten im Interviewmodus ab und geben darüber hinaus Tipps zum Steuern sparen.

Sie finden die Höhe des in einem Jahr ausgezahlten Kurzarbeitergelds übrigens in Zeile 15 Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Wie wird Kurzarbeitergeld versteuert?

Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich wie für das Elterngeld oder Arbeitslosengeld muss für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer bezahlt werden.

Allerdings kann es trotzdem dazu führen, dass der bezogene Lohn stärker mit Steuern belastet wird und im nächsten Jahr einer Steuernachzahlung droht. Um zu verstehen warum das so ist, muss man zwei Begriffe kennen: Progressionsvorbehalt und Steuersatz.


Steuersatz

Der Einkommensteuersatz gibt an, wie stark das Einkommen mit Steuern belastet wird. Höhere Einkommen werden anteilsmäßig gesehen stärker mit Steuern belastet als niedrige. Ab dem Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro) steigt der Steuersatz mit jedem zusätzlich verdienten Euro an. Der Steuersatz ist daher umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist.


Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt hängt mit dem Steuersatz zusammen. „Progression“ bedeutet ganz einfach „Steigerung“. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Eigentlich steuerfreie Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – werden auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet.

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden dann mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Dadurch steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet. Im ungünstigsten Fall kann das zu einer Steuernachzahlung führen.

Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Dadurch steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet. Im ungünstigsten Fall kann das zu einer Steuernachzahlung führen.

Wann droht eine Steuernachzahlung wegen Kurzarbeitergeld?

Bei weitem nicht jede:r Arbeitnehmer:in, der:die Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem wer in „Kurzarbeit Null“ ist und daher keinen Teilzeitlohn erhält, kann mit einer Steuererstattung rechnen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Ob das bei Ihnen der Fall ist, hängt von den genauen Einkommensverhältnissen ab und muss im Einzelfall berechnet werden. Sie können sich an unserem Rechenbeispiel orientieren:

 

Rechenbeispiel: Steuernachzahlung wegen Kurzarbeitergeld

Manfred M. ist ledig und hat keine Kinder. 2022 hat er normalerweise ein Monatseinkommen von 4.000 Euro brutto. Er war 9 Monate zu 50 Prozent in Kurzarbeit. Für diese Zeit bezog er folgendes Kurzarbeitergeld:

  • Erste drei Monate: 641 Euro (60 Prozent der Nettolohndifferenz) x 3 Monate = 1.925 Euro
  • Monate 4-6: = 748 Euro (70 Prozent der Nettolohndifferenz) x 3 Monate = 2.246 Euro
  • Monate 7-9: 855 Euro (80 Prozent der Nettolohndifferenz) x 3 Monate = 2.567 Euro

     = 6.738 Euro Kurzarbeitergeld

 

Zunächst berechnen wir die Einkommensteuer auf das laufende Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld und Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts):

Zu versteuerndes Einkommen x Durchschnittssteuersatz (laut Grundtabelle)
30.000 Euro x 16,5 Prozent = 4.951 Euro

Im zweiten Schritt ermitteln wir die tatsächliche Steuerschuld:

1. Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds:„Fiktives“ zu versteuerndes Einkommen:
Einkommen + Kurzarbeitergeld
30.000 Euro + 6.738 Euro = 36.738 Euro

Steuersatz auf das „fiktive“ zu versteuernde Einkommen von 36.738 Euro:
19,27 Prozent (Durchschnittssteuersatz laut Grundtabelle, gerundet)

 

2. Berechnung der Steuerlast unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts:Zu versteuerndes Einkommen x Durchschnittssteuersatz auf Grund Progressionsvorbehalt
30.000 Euro x 19,27 Prozent = 5.781 Euro

 

Ergebnis:Manfreds Arbeitgeber hat schon 5.187 Euro Einkommensteuer auf das laufende Einkommen einbehalten. Durch den Progressionsvorbehalt erhöht sich jedoch Manfreds Steuersatz und es sind 5.781 Euro Einkommensteuer fällig.
Es droht daher eine Steuernachzahlung von 594 Euro (5.781 Euro - 5.187 Euro) zzgl. evtl. Kirchensteuer.

Kann man Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken?

Nebenjob während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer in Kurzarbeit können sich mit einer Nebenbeschäftigung etwas dazuverdienen. Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, hat sie keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Nimmt der:die Arbeitnehmer:in während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, kommt es zu einer Erhöhung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts. In diesem Fall wird das erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Nebeneinkünfte bis zur Höhe des vollen bisherigen Monatseinkommens sind in allen Berufen möglich. Seit dem 1. Mai 2020 gibt es keine Prüfung der Systemrelevanz der Nebenbeschäftigung mehr.

Steuerlich gesehen macht es einen großen Unterschied, wie viel Sie dazuverdienen:

  • Minijob (bis 538 Euro im Monat):
    Einnahmen aus einem Minijob müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben
    . Es sind auch keine Sozialabgaben darauf zu entrichten.
  • Midijob:
    Wenn Sie bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und der Midijob ihr Nebenjob ist, müssen Sie Ihr Gehalt im Midijob nach Steuerklasse VI versteuern. Außerdem fallen die vollen Sozialversicherungsbeiträge an.

 

Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld

Glücklich kann sich schätzen, wer einen Arbeitgeber hat, der einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt. Damit können Unternehmen die finanziellen Auswirkungen für Ihre Mitarbeiter:innen abmildern. Dies geschieht jedoch freiwillig, verpflichtet sind die Firmen nicht. Ein solcher Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerpflichtig


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