Kapitalerträge: Grundregeln für die Besteuerung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
13. Februar 2023
Lesedauer:
3 Minuten

In fast allen europäischen Staaten unterliegen Kapitalerträge der Einkommensteuer. Durch die Abgeltungssteuer unterliegen die meisten Kapitaleinkünfte nicht mehr der Regelbesteuerung. Es gilt aber vieles zu beachten. Wichtig sind unter anderem die Stichwörter "Sparerpauschbetrag" und "Freistellungsauftrag". Hier lesen Sie, welche Regeln es für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland gibt.

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Kapitalerträge im Privatvermögen

Kapitalerträge von Privatpersonen unterliegen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25 %ige Abgeltungsteuer einbehalten. Mit dieser ist die Steuerschuld des Anlegers pauschal abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind.

 

Praxis-Tipp Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage KAP und in unserer Ausfüllhilfe Anlage KAP.

Einnahmen im Betriebsvermögen

Die Erträge werden im Rahmen der Gewinnermittlung erfasst und unterliegen somit der normalen Versteuerung (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer). Nach dem "Teileinkünfteverfahren" sind Dividenden und ähnliche Erträge zu 60 % steuerpflichtig. Es erfolgt eine Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge. Außerdem sind Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben in dem Verhältnis abzugsfähig, in dem sie steuerpflichtig sind.

Nutzen Sie den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Zu den Kapitalerträge zählen u. a. Zinsen auf Tagesgeld, Aktiengewinne, Erträge aus Nachrangdarlehen etc. Das oberste Gebot in Sachen Kapitalerträge lautet: Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge! Wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, weil Sie Ihrer Bank keinen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt haben, verschenken Sie bares Geld. Der Sparerpauschbetrag beträgt: 

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für Ehepaare bei Zusammenveranlagung

Lohnt sich die Übertragung von Kapitalerträgen auf Kinder?

Durch die Abgeltungsteuer ist die Vermögensübertragung auf Kinder aus ertragssteuerlichen Gründen unattraktiv geworden. Der Abgeltungsteuersatz ist für alle gleich, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Zwar könnte für die Kinder noch eine Berücksichtigung im Rahmen des Sparerpauschbetrags beantragt werden, aber dann wird sich das Finanzamt sicher intensiv damit beschäftigen, ob eine anzuerkennende Übertragung vorliegt. Wollen Sie trotzdem Vermögen übertragen, müssen Sie folgende Grundsätze beachten:

  • Nach der Vermögensübertragung müssen die Kapitalanlagen auf den Namen des Kindes lauten.
  • Außerdem muss der endgültige Übergang feststehen. Der Wille der Eltern sollte für die Bank eindeutig erkennbar sein (z. B. ausdrückliche Regelungen zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes).
  • Für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge ist es erforderlich, dass die Eltern das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln.
  • Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird.
  • Die Zinseinkünfte sollten bei minderjährigen Kindern vorsorglich bis zur Volljährigkeit stehen gelassen werden. Schädlich ist es, wenn die Erträge für den Unterhalt des Kindes oder für Belange der Eltern verwendet werden. Bei volljährigen Kindern können die Eltern verlangen, dass das Kind die Erträge und das Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einsetzt.

Automatisierter Kontenabruf durch das Finanzamt und andere Behörden

Derzeit sind inländische Kreditinstitute zum Zweck des Kontenabrufs verpflichtet,  für jedes inländische Konto oder Depot eine Datei mit folgenden Stammdaten anzulegen:

  • Kontonummer,
  • Datum der Einrichtung und Auflösung des Kontos,
  • Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers,
  • Name und Geburtsdatum eines Verfügungsberechtigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten.

​​​​​​​Kontenstände und Kontenbewegungen sind nicht Teil der Stammdaten. Sie können jedoch grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen nach § 92 Satz 2 Nr. 1 AO und § 93 Abs. 1 AO bei der betreffenden Bank abgefragt werden.


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