Jobrad in der Steuererklärung

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
31. Januar 2024
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Muss das Jobrad in die Steuererklärung?

  • Wird das Dienstrad nicht zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, muss es als geldwerter Vorteil versteuert werden.
  • Bis 2030 gilt die 0,25-Prozent-Regel.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Jobrad steuerfrei.

Möchte Ihnen Ihr:e Chef:in eine Freude machen, hat aber kein Geld für eine monatliche Lohnerhöhung, kann ein Gehaltsextra helfen. Ein in der Praxis äußerst beliebtes und steuerlich interessantes Gehaltsextra ist die Gewährung eines Dienstrads. Werden einige Voraussetzungen beachtet, kann das Jobrad komplett steuerfrei genutzt werden.

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Die steuerlichen Grundlagen: Dienstwagenprivileg und geldwerter Vorteil

Ein Fahrrad oder E-Bike als Firmenfahrzeug? Die Grundlage dafür bildet ein Erlass der Landesfinanzministerien aus dem Jahr 2012. Diese Direktive erweiterte das sogenannte Dienstwagenprivileg (1 %-Regelung) auf Fahrräder und E-Bikes. Auf dieser Basis können Firmen ihren Angestellten ein Firmenrad mit steuerlichen Vorteilen bereitstellen. Der Vorreiter im Bereich Dienstrad-Leasing ist das Freiburger Unternehmen JobRad. Gemeinsam mit verschiedenen Organisationen hatte es sich für diese Gleichstellung von Fahrrad und Auto eingesetzt.

Weil Angestellte das Dienstrad auch privat in ihrer Freizeit nutzen dürfen, entsteht Ihnen ein sog. geldwerter Vorteil. Dieser muss versteuert werden. In welcher Höhe der geldwerte Vorteil zu versteuern ist, hängt davon ab, wie Ihnen das Dienstrad überlassen wurde: als Gehaltsextra oder per Gehaltsumwandlung.

Dienstrad als Gehaltsextra: So bleibt das Dienstrad steuerfrei

Damit das Dienstrad nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in auf folgende Besonderheiten achten:

  • Jobrad als Gehaltsextra: Das Jobrad muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden. Das bedeutet: Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn zu Gunsten eines Jobrads der monatliche Arbeitslohn reduziert wird.
  • seit 2019: Begünstigt ist nur ein Dienstrad, das ein Arbeitgeber erstmals ab 1.1.2019 zur Verfügung stellt.
  • bis 2030: Die Steuerfreiheit für die Überlassung eines Dienstrads ist bis Ende 2030 möglich.
  • gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h).

Unter diesen Voraussetzungen wird der geldwerte Vorteil (Privatnutzung des Fahrrads) mit 0 % versteuert.

 

Praxis-Tipp: Geldwerten Vorteil bescheinigen lassen Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt, haken Sie nach, ob er dafür einen geldwerten Vorteil angesetzt und lohnversteuert hat. Wenn ja, lassen Sie sich die Höhe dieses geldwerten Vorteils bescheinigen. Diese Bescheinigung legen Sie dem Finanzamt mit Ihrer Einkommensteuererklärung vor und bitten in Höhe des geldwerten Vorteils für das Dienstrad um Reduzierung des zu versteuernden Bruttoarbeitslohns.

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Dienstrad per Gehaltsumwandlung: Besteuerung eines geldwerten Vorteils

Stellt der Arbeitgeber Ihnen ein Dienstrad zur Verfügung und zwar per Gehaltsumwandlung, wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 % versteuert. Bei der Gehaltsumwandlung wird Ihr Arbeitslohn aufgrund der Bereitstellung des Jobrads gemindert. Im Unterschied zum Gehaltsextra erfolgt die Dienstrad-Gewährung also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. In diesem Fall bleibt das Dienstrad nicht steuerfrei.

Der geldwerte Vorteil wird jeden Monat 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstrads versteuert. Der Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Das gilt seit dem 1.1.2020 bis Ende 2030. Wichtig ist, dass Ihnen das Dienstrad erstmalig ab 2019 gewährt wurde.

Bis Ende 2018 war der geldwerte Vorteil wie beim Dienstwagen nach der 1-Prozent-Methode zu ermitteln.

 

Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen 2018 ein Dienstrad mit einer unverbindlichen Preisempfehlung in Höhe von 2.520 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag ist auf 2.500 Euro abzurunden. Das ergibt also einen geldwerten Vorteil in Höhe von 25 Euro pro Monat. Pro Jahr müssen Sie als Arbeitnehmer:in die Nutzung des Dienstrads also mit 12 x 25 Euro = 300 Euro versteuern.

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Dienstfahrrad auch für Familienangehörige 

Was kaum jemand weiß: Der Arbeitgeber darf auch den Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin steuerfrei ein Dienstfahrrad überlassen. So kann sich der:die Arbeitnehmende den Kaufpreis für die Fahrräder für Ehepartner:in und Kinder sparen.  


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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