Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
10. Januar 2024
Lesedauer:
7 Minuten
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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen bezeichnen Arbeiten, die im oder am Haus geleistet werden. Wer beispielsweise Haushaltshilfen oder Handwerksleute beschäftigt, kann die hierfür anfallenden Kosten in der Steuererklärung angeben. Die steuerliche Begünstigung soll Schwarzarbeit entgegenwirken, deswegen muss zum Abzug eine Rechnung und eine Überweisung vorgewiesen werden können.

Wenn Sie Haushaltshilfen (Minijob) legal beschäftigen, ambulante Pflegedienste oder Handwerksleute beauftragen, können Sie diese Leistungen steuerlich geltend machen. Die finanzielle Förderung dieser sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen soll vor allem Schwarzarbeit entgegenwirken. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sie eine Steuerermäßigung, d.h. einen direkten Abzug von Ihrer Steuerschuld erhalten können, erfahren Sie hier.

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Wer kann haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

Sind Sie Arbeitgeber:in eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber:in einer haushaltsnahen Dienstleistung, einer Pflege- oder Betreuungsleistung oder eines Handwerkers, können Sie eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der Steuer) in Anspruch nehmen. 

 

Praxis-Tipp: Mieter Sie profitieren auch als Mieter:in vom Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen, wenn Sie z. B. Ihre Wohnung durch einen Malerbetrieb renovieren lassen oder für entsprechende Ausgaben, die Ihnen vom Vermieter in Rechnung gestellt werden.

 

Diese Steuerermäßigung erhalten Sie für alle haushaltsnahen Arbeiten, die in einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) liegenden, von Ihnen selbst genutzten Haushalt ausgeführt werden. Kosten für Pflege- und Betreuungsdienstleistungen können Sie auch dann absetzen, wenn sie in der Wohnung der zu pflegenden Person durchgeführt werden. Bei einer Heimunterbringung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der EU oder dem EWR liegt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen in Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen im Inland oder EU-/EWR-Ausland sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn diese Wohnungen tatsächlich selbst genutzt werden. Die Steuerermäßigung kann aber für alle Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgezogen werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung aufgrund von haushaltsnahen Dienstleistungen ist, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistenden (nicht bar, sondern durch Überweisung, Dauerauftrag, Verrechnungsscheck, Einzugsermächtigung oder Online-Banking) erfolgt ist. Bei Minijobs ist eine unbare Zahlung nicht erforderlich.

 

Praxis-Tipp: Rechnungen Sie müssen Rechnung und Kontoauszug nicht Ihrer Steuererklärung beifügen. Auf Anforderung müssen Sie diese dem Finanzamt jedoch vorlegen.

 

Begünstigt sind Aufwendungen für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs), die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren (Anmeldeformular) der Minijob-Zentrale in Essen teilnimmt. Steuerlich begünstigt sind außerdem Ausgaben für typische Tätigkeiten im Haushalt. Dazu gehören z. B. die Reinigung der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Gartenpflege und die Versorgung und Betreuung von Kindern, sofern es sich nicht um Kinderbetreuungskosten handelt.

 

Achtung:  Nicht begünstigte AusgabenNicht begünstigt sind Ausgaben für die Erteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfeunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen, personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur- und Kosmetikerleistungen), wenn diese nicht zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören.

 

Die Beschäftigung von im Haushalt lebenden Eheleuten, Lebenspartner:innen oder Kindern ist nicht begünstigt.

 

Praxis-Tipp: FahrtkostenWenn Sie z. B. Ihre Eltern zur Kinderbetreuung in der Weise einsetzen, dass diese den Fahrdienst für die Kinder übernehmen und Ihre Eltern erhalten zwar keinen Lohn, aber Sie erstatten Ihren Eltern die Fahrtkosten, können Sie diese als begünstigte Sachleistungen der Betreuungsperson steuerlich geltend machen. Voraussetzung sind allerdings eine vertragliche Vereinbarung, eine Rechnung und die unbare Zahlung.


Wann kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Soweit Sie die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Person im Haushalt, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen (z. B. Kinderbetreuung oder Reinigungsarbeiten in beruflich genutzten Räumen), ist der Abzug einer Steuerermäßigung ausgeschlossen. Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen, können Sie den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, sowie diejenigen Ausgaben, die die Höchstsätze übersteigen, über eine Steuerermäßigung berücksichtigen. Hatten Sie Ausgaben für Kinderbetreuung und sind diese nur teilweise als Sonderausgaben abziehbar, ist eine Steuerermäßigung auch für die nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht möglich.

 

Mit welcher Steuerermäßigung kann ich bei haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen?

Für alle nachweisbaren Kosten (Rechnung!), die Ihnen in Zusammenhang mit einer haushaltsnahen Dienstleistung entstehen, können Sie eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der Steuer) von 20 Prozent geltend machen. Der Betrag ist auf maximal 4.000 Euro pro Jahr begrenzt. Häufige Fälle für anerkannte Kosten im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen sind:

  • Beschäftigungsverhältnisse mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit dadurch Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, entstehen.

 

Für Ihre Aufwendungen im Rahmen eines Minijobs erhalten Sie ebenfalls eine Steuerermäßigung. Diese beträgt 20 Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber 510 Euro pro Jahr.

Bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehören neben dem Arbeitslohn die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie die Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitgeber getragen hat, zu den Auf­wendungen.

Begünstigt sind z. B.

  • Gebäudereinigungskräfte
  • Fensterputzkräfte
  • Schneeräumdienste 
  • Hausmeisterdienste oder
  • Gartenpflegearbeiten

wenn die Tätigkeiten durch selbstständig Tätige ausgeführt werden.

Von Umzugsspeditionen durchgeführte, privat veranlasste Umzüge sind ebenfalls begünstigt. Auch Aufwendungen für Tierbetreuung sind als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, sofern die Betreuung im Rahmen des Haushalts erfolgt.

Leistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. bei Müll- oder Abwassergebühren), sind nicht begünstigt. Ist die Entsorgung nur Nebenleistung (Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege), sind neben dem Lohnaufwand auch die Entsorgungskosten absetzbar.

Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel und Streugut) sind begünstigt, nicht jedoch Materialkosten.

 

Beispiel: Sie haben einen Catering-Service mit der Durchführung Ihrer Gartenparty beauftragt. Speisen und Getränke werden angeliefert, Geschirr und Besteck werden zur Verfügung gestellt und Personal, das die Speisenausgabe übernimmt, ist für 3 Stunden vor Ort. Nur die Personalstellung vor Ort ist als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen. Die Steuerermäßigung errechnet sich aus dem Arbeitskostenanteil. Dabei reicht es aus, wenn der Rechnungsaussteller den Arbeitslohnanteil in der Rechnung nur prozentual ausweist.

Welche Steuerermäßigung gibt es für Handwerkerleistungen?

Eine Steuerermäßigung gibt es auch für handwerkliche Tätigkeiten. Hier beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Ausgaben, höchstens aber 1.200 Euro jährlich. Sie kann im Jahr der Zahlung in Anspruch genommen werden. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Handwerkerleistungen absetzen.

 

Begünstigte und nicht begünstigte Aufwendungen

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören insbesondere die Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, Reparatur oder Austausch von Fenstern oder Türen und Bodenbelägen. Maler- und Tapezierarbeiten, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen sowie die Modernisierung des Badezimmers sind auch begünstigt. Zudem sind Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten (z. B. Dichtigkeitsprüfung einer Abwasserleitung, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen) sowie Maßnahmen zur Feststellung der Ursachen von Gebäudeschäden berücksichtigungsfähig, nicht jedoch Gutachterkosten.

Berücksichtigt werden nur Aufwendungen für Dienstleistungen in Form von Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten und die Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Befestigungsmaterial in geringem Umfang oder Streugut).  

Material- oder Warenkosten sind nicht begünstigt. Bei der Erneuerung der Einbauküche bzw. der Reparatur von Haushaltsgeräten (z. B. Waschmaschine, Herd, Fernseher, PC) sind deshalb auch nur die Arbeitskosten abziehbar. Nicht abziehbar sind z. B. auch Aufwendungen für den Architekten, da es sich um keine handwerkliche Leistung handelt.

Von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sind ferner Aufwendungen für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen (z. B. KfW-Bank) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

 

Achtung: Handelt es sich bei der Handwerkerleistung um eine energetische Gebäudesanierung (z. B. Wärmedämmung, Heizungsaustausch), können Sie alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Diese ist regelmäßig höher, weil hier auch Materialkosten berücksichtigt werden und ein höherer Höchstbetrag gilt.

 

Neubaumaßnahme oder begünstigte Erweiterung

Aufwendungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme (erstmalige Erstellung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung) sind nicht begünstigt. Ein Gebäude gilt dann als fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist. Aufwendungen für eine Maßnahme sind dann begünstigt, wenn sie im räumlichen Zusammenhang eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Dazu gehören z. B. Restarbeiten am Haus, am Außenputz und an der Gartenanlage, die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen.

Auch Aufwendungen für eine Erweiterung, z. B. Anbau, Ausbau des Dachgeschosses oder Einbau einer Dachgaube, Bau eines Wintergartens, Erstellung eines Carports oder einer Garage, sind begünstigt. Ob es sich bei den Aufwendungen für eine einzelne Maßnahme steuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist ohne Bedeutung.

 

Wohnungswechsel

Bei Umzug in eine andere Wohnung kann eine Steuerermäßigung sowohl für die Renovierung im bisherigen als auch im neuen Haushalt in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag verdoppelt sich aber nicht.

Zusammenfassende Übersicht

Art der begünstigten Tätigkeit Abzugsbetrag pro Jahr
Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe (Minijob) 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro
Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe 20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro

 
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen
Unterbringung im Heim oder zur dauernden Pflege bzgl. Aufwendungen, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind
Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt (nicht: Neubaumaßnahme; Maßnahmen gefördert durch öffentl. Zuschüsse oder zinsververbilligte Darlehn) 20 % der Kosten (ohne Material), höchstens 1.200 Euro
Beachten Sie: Alle Höchstbeiträge sind Jahresbeiträge und können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

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