Günstigerprüfung: So sparen Sie damit Steuern

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
09. Januar 2023
Lesedauer:
1 Minuten

Eine Günstigerprüfung wird vom Finanzamt durchgeführt, um bei mehreren Wahlmöglichkeiten die jeweils beste Variante für einen Steuerpflichtigen festzustellen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen automatischen Günstigerprüfungen, die von Amts wegen durchgeführt werden, und von beantragten Günstigerprüfungen, die erst auf Wunsch des Steuerpflichtigen ermittelt werden. In beiden Fällen wird die festgestellte beste Variante bei der Berechnung der Steuer zugrundegelegt.

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In diesen Fällen führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch

Automatisch Günstigerprüfungen werden u. a. durchgeführt

  • beim Familienleistungsausgleich: Hier überprüft das Finanzamt mit einer Vergleichsrechnung, ob der Steuerpflichtige besser fährt mit der Zahlung von Kindergeld oder mit der Steuerermäßigung aufgrund von Kinderfreibeträgen.
  • bei der Entfernungspauschale: Hier wird überprüft, ob die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer oder die tatsächlichen Kosten eine höhere Steuerermäßigung bewirken.
  • bei der Riester-Rente: Hier wird kontrolliert, ob die "Riester-Zulage" oder der Steuervorteil durch einen möglichen Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen von Vorteil ist. - Bei der Rürup-Rente: Das Finanzamt überprüft in diesem Fall bis zum Jahr 2019, ob der Steuervorteil nach dem bis 2005 geltenden Recht oder nach dem neuen Recht ab 2005 günstiger ist.

In diesem Fall können Sie eine Günstigerprüfung beantragen

Für Sie als Steuerpflichtiger interessanter ist der Fall, bei dem Sie eine Günstigerprüfung beantragen, um eventuell in den Genuss von Steuererleichterung zu kommen. Seit dem Jahr 2009 betrifft dies mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum Beispiel die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge. Hier können Sie mit Hilfe einer Günstigerprüfung klären lassen, ob die Angabe von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem für Sie günstigeren Ergebnis als der Abzug durch die Abgeltungsteuer führt.

Für den Fall, dass Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, winkt eine Rückerstattung. Fällt Ihr persönlicher Steuersatz jedoch höher als 25 Prozent aus, bleibt es bei der einbehaltenen Abgeltungsteuer.

Das Finanzamt addiert nämlich die Abgeltungsteuer zu Ihrer Einkommensteuerschuld dazu und ermittelt aus dieser Summe den Solidaritätszuschlag. Gegen dieses Vorgehen des Finanzamts können Sie sich mit einem Einspruch und dem Zurückziehen Ihres Antrags auf Günstigerprüfung zur Wehr setzen.


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