Gewerbesteuerrechner: schnell und einfach

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. Januar 2021
Lesedauer:
2 Minuten

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einkunftsquelle der Städte und Gemeinden in Deutschland. Sie ist eine Realsteuer und wird auf die Gewinne der Unternehmen in der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit diesem Rechner können Sie - auf Basis des Gewinns Ihres Unternehmens und des Gewerbesteuer-Hebesatzes in Ihrer Gemeinde - die Höhe der Gewerbesteuer berechnen, die das Finanzamt von Ihnen verlangt.

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Hintergrundwissen zum Gewerbesteuerrechner

Mit diesem Rechner können Sie schnell und einfach Ihre Gewerbesteuer berechnen. Das Einzige, was Sie eingeben müssen, sind Ihr Gewinn, die Rechtsform Ihres Unternehmens und der Gewerbesteuer-Hebesatz in Ihrer Gemeinde.

Außerdem können sie im Rechner - je nach Ihrer steuerlichen Situation - auch einen Kürzungs- oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigen. Der Gewerbesteuer-Rechner ermittelt dann auf Basis Ihrer Eingaben die zu zahlende Gewerbesteuer.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Gewerbesteuer wird von jedem Gewerbebetrieb in einer Stadt oder Gemeinde erhoben. Zu den Gewerbebetrieben gehören grundsätzlich alle Unternehmen, die nicht durch Paragraf 6 der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.) sowie auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.

Da Städte und Gemeinden über den Gewerbesteuer-Hebesatz (ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung der Höhe zu zahlender Gewerbesteuer) auch um die Ansiedlung neuer Unternehmen konkurrieren, kann dieser (und damit die Höhe der Gewerbesteuer) von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich ausfallen. Um allerdings ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, liegt der Mindest-Hebesatz der Gewerbesteuer bei 200%. In strukturstarken Gebieten (große Ballungs- und Wirtschaftszentren) kann der Gewerbesteuer-Hebesatz leicht 400 oder auch 500% erreichen.

Wie die Gewerbesteuer berechnet wird, richtet sich nach der Unternehmensform (Rechtsform). Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten als Ausgleich dafür, dass z. B. der Unternehmer:innenlohn (Gehalt des:der Gesellschafter-Geschäftsführers:in) nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, einen Freibetrag von 24.500 Euro.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert mit der Einkommensteuer verrechnet. Dies hat zur Folge, dass bei diesen beiden Unternehmensformen in den meisten Fällen erst ab einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 380% eine zusätzliche Belastung ist.


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