Gewerbesteuererklärung: Das sollten Unternehmer:innen wissen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
05. September 2023
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie funktioniert die Gewerbesteuererklärung für Unternehmer:innen?

  • Die Gewerbesteuererklärung ist zusammen mit den anderen Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen.
  • Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag und dem Hebesatz der Gemeinde.
  • Sinkt der Gewerbeertrag, kann man beim Finanzamt eine Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen beantragen.

Unternehmer:innen, die gewerbliche Einkünfte erzielen, müssen beim Finanzamt neben der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung auch eine Gewerbesteuererklärung ausfüllen.

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Bei welcher Behörde muss ich die Gewerbesteuererklärung einreichen?

Obwohl die Gewerbesteuer von der Gemeinde eingefordert wird, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung zusammen mit den übrigen Steuererklärungen bei Ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Hier das Prozedere zur Ermittlung der Gewerbesteuer:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt, bei dem auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung eingereicht wird.
  • Das Finanzamt überprüft die Angaben in der Gewerbesteuererklärung und ermittelt den Gewerbeertrag.
  • Basierend auf dem Gewerbeertrag verschickt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid an die Gemeinde, die die Gewerbesteuer festsetzen darf.
  • Die Gemeinde multipliziert in einem Gewerbesteuerbescheid den vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
  • Jetzt geht der Ball wieder zurück ans Finanzamt. Denn die Gewerbesteuer wird nun ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Einkommensteuer angerechnet (sog. Gewerbesteueranrechnung).

Praxis-Tipp: Sind Sie mit dem Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde nicht einverstanden, weil er einen Ermittlungsfehler enthält, gibt das geschilderte Prozedere auch vor, gegen wen sich der Einspruch zu wenden hat. Nämlich gegen der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts und nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde.

Wie wird die Höhe der Gewerbesteuer ermittelt?

Die Höhe der Gewerbesteuer hängt natürlich maßgeblich von der Höhe des Gewerbeertrags ab, den das Finanzamt ermittelt; der zweite entscheidende Faktor ist die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes in der jeweiligen Gemeinde. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen errechnet sich die Höhe der Gewerbesteuer nach folgendem Schema:

  Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb .... EUR
+ Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen .... EUR
- Gewerbesteuerliche Kürzungen .... EUR
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug .... EUR
- Verlustvortrag .... EUR
= Gewerbeertrag nach Abzug von Verlustvorträgen  .... EUR
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 EUR nach unten .... EUR
- Gewerbesteuerfreibetrag (maximal 24.500 EUR) . .... EUR
= Gewerbeertrag  .... EUR
x Steuermesszahl 3,5 %  
= Gewerbesteuermessbetrag (wird vom Finanzamt per Steuerbescheid ermittelt) .... EUR
x Hebesatz der Gemeinde   
= An die Gemeinde zu zahlende Gewerbesteuer  

Haben Sie im Vorjahr einen positiven Gewerbeertrag erzielt und im laufenden Jahr wird ein gewerbesteuerlicher Verlust eingefahren, ist anders als bei der Einkommensteuer kein Verlustrücktrag ins Vorjahr zulässig. Bei der Gewerbesteuer kommt nur ein Verlustvortrag in Betracht. Das sollten Sie beachten, wenn Sie die Finanzierung betrieblicher Investitionen durch gesparte Steuern kalkulieren.

Gewerbesteuererklärung: Wie funktioniert ein Herabsetzungsabtrag?

Kalkulieren Sie im laufenden Jahr mit einem voraussichtlich gesunkenen Gewerbeertrag, können Sie einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen beantragen. Die Vorgehensweise ist identisch wie bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung. Der Antrag auf Herabsetzung ist beim Finanzamt zu stellen. Dort prüft man, ob Ihre Kalkulation plausibel ist. Falls ja, schickt das Finanzamt der Gemeinde einen "Gewerbesteuermessbescheid zum Zwecke für Vorauszahlungen". Die Gemeinde ist an diesen Bescheid vom Finanzamt gebunden und muss die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen nach unten anpassen.

Praxis-TippDie erste Gewerbesteuervorauszahlung wird am 15. Februar des Jahres fällig. Möchten Sie eine Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer bereits mit der ersten Vorauszahlung erreichen, müssen Sie frühzeitig einen Herabsetzungsantrag beim Finanzamt stellen. So frühzeitig, dass das Finanzamt genügend Zeit hat, die Gemeinde über die Herabsetzung vor dem 10. Februar zu informieren.

Was müssen Unternehmer zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen wissen?

Seit 2008 sorgen neue Hinzurechnungsregeln bei der Ermittlung des Gewerbeertrags häufig für Probleme in der Praxis. Zum einen, weil derzeit noch unklar ist, ob die Hinzurechnung für Finanzierungsanteile in Zinsen, Mieten, Pachten oder Lizenzen überhaupt rechtmäßig ist; zum anderen aber auch, weil die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter wegen wenig aussagekräftiger Verwaltungsanweisungen teilweise willkürliche Hinzurechnungen vornehmen. Die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag für Finanzierungsanteile erfolgen nach folgendem Schema:

  Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1a GewStG zu 100 % ... EUR
+ Mieten und Pachten für bewegliches Anlagevermögen nach § 8 Nr. 1d GewStG zu 20 % ... EUR
+ Mieten und Pachten für unbewegliches Anlagevermögen nach § 8 Nr. 1e GewStG zu 50 % ... EUR
+ Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (Lizenzen) nach § 8 Nr. 1f GewStG zu 25 % ... EUR
= Summe aller Hinzurechnungen ... EUR
- Freibetrag (maximal 200.000 EUR) ... EUR
= Verbleibender Betrag, der über dem Freibetrag von 200.000 EUR liegt ... EUR
x 25 % = Hinzurechnungsbetrag ... EUR

Das Finanzamt wird anhand Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung prüfen, ob dementsprechende Aufwendungen angefallen sind, und ob Sie diese bei Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt haben. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Hinzurechnungsregeln finden Sie in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012.

Gut zu wissen:Kleinere und mittlere Betriebe sind durch den Freibetrag geschützt. Für „normale“ Gewerbetreibende spielen die Finanzierungsaufwendungen üblicherweise keine Rolle, da sie von dem hohen Freibetrag (200.000 Euro) für den jährlichen Finanzioerungsaufwand profitieren.

Weitere Tipps für Ihre Gewerbesteuererklärung

Hier noch ein paar Infos, die Sie als gewerbetreibender Selbstständiger zur Gewerbesteuer unbedingt wissen sollten:

  • Der Gewerbesteuer für Jahre ab 2008 darf nicht als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Im Gegenzug müssen Erstattungen zur Gewerbesteuer für Jahre ab 2008 nicht mehr als Betriebseinnahme erfasst werden.
  • Bilanzieren Sie, ist trotz des Abzugsverbots eine Rückstellung für Gewerbesteuer auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Diese Rückstellung (= Aufwand in Gewinn- und Verlustrechnung) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb außerbilanzmäßig wieder zuzurechnen. Die Rückstellungsbildung für ausstehende Gewerbesteuerzahlungen kann dazu führen, dass der Wert des Betriebsvermögens unter 235.000 EUR gedrückt wird und ein Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen nach § 7g EStG zulässig ist.
  • Haben Sie in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, muss der Gewerbesteuermessbetrag zerlegt werden und jede dieser Gemeinden darf einen Teil der Gewerbesteuer fordern. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die verschiedenen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der in diesen Gemeinden bezahlten Gehälter, beschränkt auf 50.000 EUR pro Person und Jahr ohne die Gehälter von Auszubildenden.

Tipp: Informationen rund um das Thema "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" finden Sie in unseren Gestaltungshinweisen zur Anlage G sowie in der Ausfüllhilfe Anlage G.


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