So sparen Sie Steuern bei der Gewerbesteuer

Rüdiger Happe
Zuletzt aktualisiert:
09. Dezember 2022
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist bei der Gewerbesteuer wichtig?

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, müssen Sie eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Freiberufler:innen hingegen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde festgelegt. Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der ertragsteuerliche Gewinn.

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die von der ­Gemeinde erhoben wird. Ihre Höhe wird durch den Hebesatz beeinflusst, den die Gemeinde festgelegt hat. Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der ertragsteuerliche Gewinn

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So wird die Gewerbesteuer berechnet

Die Gewerbesteuer wird nach folgendem Schema berechnet:

Berechnungsschema Gewerbesteuer

Gewinn
Einzelunternehmen: Gewinn aus Gewerbetrieb
Personengesellschaft: Gewinn laut einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung
GmbH: Einkommen

+ Hinzurechnungen
./. Kürzungen

= Zwischensumme
./. Gewerbeverluste
= vorläufiger Gewerbeertrag
Abrundung auf volle 100 EUR
./. Freibetrag 24.500 EUR

Achtung: Der Freibetrag von 24.500 EUR gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften
= Gewerbeertrag
× 3,5 %
= Steuermessbetrag
× Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer-Jahresschuld

Die Gewerbesteuer wird bei natürlichen Personen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften auf die Einkommensteuer mit dem 4-Fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet. Damit ist es nicht mehr so bedeutsam, ob „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ erzielt werden.
Weitere Einzelheiten zu den Unterschieden bei der steuerlichen Behandlung zwischen Freiberufler:innen und Gewerbetreibenden finden Sie unter dem Stichwort Freier Beruf/Gewerbetreibende.

 

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Diese Betriebsausgaben müssen Sie zum Gewinn hinzurechnen

Folgende Betriebsausgaben sind dem Gewinn zu einem Teil wieder hinzuzurechnen:

Entgelte für Zinsen

Hinzugerechnet werden alle Zinsaufwendungen. Nicht unter die Hinzurechnung fallen die üblichen Skonti und Rabatte, z. B. im Rahmen von Liefergeschäften. Ist der Vorteil geschäftsunüblich, z. B. Skonto bei einem unüblich langen Zahlungsziel, ist aber auch dieser zuzurechnen. Allerdings sind auch Abschläge aus der Veräußerung von Geldforderungen (Wechselverkauf, Forfaitierung von Forderungen) zu erfassen.

Abzinsungen von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Rahmen der steuerlichen Bilanzierung führen nicht zu einer Hinzurechnung. Das gilt auch für nichtabzugsfähige Schuldzinsen. hinzugerechnet.

Mieten, Pachten und Leasingraten  

Unter die aktuelle Regelung fallen alle Miet- und Pachtzahlungen. In die Berechnung fließen ein:

  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Die Hinzurechnung soll auch im Fall einer Weitervermietung (z. B. an ein verbundenes Unternehmen) erfolgen.

Tipp: Hinzurechnung von NebenkostenHat ein:e Mieter:in neben der Kaltmiete weitere Aufwendungen im Mietvertrag übernommen (z. B. Instandhaltungskosten), sind diese hinzuzurechnen. Dies gilt aber nicht für reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung und auch nicht für die Grundsteuer.

TippLeasing von Elektrofahrzeugen
Für Elektrofahrzeuge, extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektroräder die seit dem 31. Dezember 2019 gemietet oder geleast werden, ist die Hinzurechnung auf die Hälfte der Entgelte beschränkt.

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten  

Zum Beispiel Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Lizenzzahlungen für Computerprogramme, bei denen die Rechte nicht mitveräußert werden können, sind danach von der Hinzurechnung ausgenommen. Von der Summe aller einzubeziehenden Beträge ist ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR (bis 2019: 100.000 EUR) abzuziehen.

Folgende Berechnung ist vorzunehmen:

Art der Betriebsausgabe Betriebsausgabe Anteil In die Berechnung einzubeziehen
Entgelte für Schulden (Zinsen etc.)   100 %  
Renten und dauernde Lasten   100 %  

Mieten, Pachten und Leasingraten für

- bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

- Elektrofahrzeuge

 

 

 

- unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Gewinnanteile der stillen Gesellschafter:innen

 

 

 

 

20 %

20 % von 50 % der BMG

50 %

 

100 %

 

 
Aufwendungen für die Überlassung von Rechten   25 %  
Summe der Beträge      
Freibetrag     200.000 EUR
Differenzbetrag      
davon 25 % = Hinzurechnungsbetrag    

 

Mit diesen Kürzungen können Sie Gewerbesteuern sparen

Folgende Kürzungen können Sie vornehmen, um Ihre steuerliche Belastung zu senken:

Kürzung für Betriebsgrundstücke

Gehören zu Ihrem Betriebsvermögen betrieblich genutzte Grundstücke, erhalten Sie eine Kürzung in folgender Höhe:

Prozentsatz Lage und Art des Grundstücks
1,2 %

Grundstücke in den alten Bundesländern

140 % des Einheitswerts

1,2 %

Grundstücke in den neuen Bundesländern

- Mietwohngrundstücke 100 % des Einheitswerts

- Geschäftsgrundstücke 400 % des Einheitswerts

- unbebaute Grundstücke 600 % des Einheitswerts

- gemischt genutzte Grund­stücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke 250 % des Einheitswerts

 

Für die Kürzung kommt es auf den Grundstücksbestand am 1.1.2020 an. Gehört ein Grundstück nur teilweise zum Betriebsvermögen (z. B. 50 %), ist die Kürzung nur vom entsprechenden Anteil am Einheitswert zu berechnen.

Beteiligungen an anderen Unternehmen  

Gehört zum Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft oder eine mindestens 15%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, ist der Betrag, mit dem sich die Beteiligungserlöse auf den Gewinn ausgewirkt haben, zu kürzen. Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind hinzuzurechnen.

Gewerbeverluste  

Wenn sich bei der Berechnung des Gewerbeertrags (Gewinn + Hinzurechnung – Kürzungen) ein negativer Betrag ergibt, wird dieser als Gewerbeverlust im kommenden Jahr angerechnet.

Eine Verlustanrechnung wäre allerdings nicht mehr möglich, wenn Sie

  • Ihr Einzelunternehmen verkauft oder unentgeltlich übertragen haben, bzw. wenn ein solches Unternehmen im Wege der Erbfolge übergegangen ist;
  • Ihre bisherige Tätigkeit (z. B. Spedition) eingestellt haben und nunmehr einer ganz anderen Tätigkeit (z. B. Getränkehandlung) nachgehen.

Scheidet bei einer Personengesellschaft ein:e Mitunternehmer:in aus, geht der auf diese Person entfallende Verlustanteil verloren. Dies gilt auch bei kurzfristigen Unterbrechungen (logische Sekunde). Die Berechnung des Verlustanteils ist nach § 10a GewStG immer nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen. Eine anderweitige tatsächliche Gewinnverteilung (z. B. durch vorrangige Zuordnung von Geschäftsführungsvergütungen) bleibt unberücksichtigt.

Praxis-Tipp: Wenn Sie die folgenden Anregungen in die Praxis umsetzen, können Sie in nicht unerheblichem Umfang Gewerbesteuern sparen: 
1.) Vereinbaren Sie Verträge mit Angehörigen.
2.) Das Gehalt, das Sie sich als Gesellschafter:in-Geschäftsführer:in einer GmbH zahlen, sollte an der obersten vertretbaren Grenze angesiedelt sein. Denken Sie über eine Tantiemen- und Pensionszusage nach. Wegen der umfangreichen Rechtsprechung sind Fallstricke vorhanden, die Sie bei der Pensionszusage beachten müssen. Eine Steuerberatungskanzlei kann Sie dazu beraten.

Kauf-Tipp: Die Auswirkungen Ihrer Kürzungen auf die Berechnung der Gewerbesteuer können Sie unmittelbar mit einem Steuersoftwareprogramm kontrollieren. TAXMAN für Selbstständige z. B. gibt Ihnen mit einem Steuertacho und -barometer einen schnellen Blick auf die aktuelle Steuerberechnung. Darüber hinaus können Sie Ihre Eingaben umfangreich auf Korrektheit und ungenutzte Sparmöglichkeiten überprüfen.


Profilfoto Rüdiger Happe

Rüdiger Happe

Rüdiger Happe ist diplomierter Finanzwirt und Steuerberater.

Er unterrichtet an der IHK und bei führenden Weiterbildungsinstituten.

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