Geschenke von der Steuer absetzen

Rüdiger Happe
Zuletzt aktualisiert:
16. November 2023
Lesedauer:
4 Minuten
Die schnelle Antwort

Sind Geschenke an Mitarbeitende oder Geschäftskontakte absetzbar?

  • Bis 35 EUR sind Geschenke vollständig steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Unter den Geschenkbegriff fallen u. a. Eintrittskarten zu einer Sport- oder Konzertveranstaltung, Gelegenheitsgeschenke, Geschenkgutscheine, Lotterielose, Warenproben und Werbegeschenke.

Kleine Geschenke kommen immer gut an. Sie können damit sowohl Ihre Geschäftskontakte als auch Ihre Angestellten erfreuen und an Ihr Unternehmen binden. Und das Beste: einen Teil der Kosten können Sie von der Steuer absetzen. Was Sie dabei beachten müssen, stellen wir Ihnen hier vor.

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Geschenke sind nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke gehören zu den Betriebsausgaben. Sie sind nur in begrenzter Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für Geschenke dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen.

Bis 35 EUR sind sie jedoch vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.

Praxis-Tipp: Bei der 35-EUR-Regelung handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Schenken Sie einem Kunden oder einer Kundin einen Gegenstand, der mehr als 35 EUR gekostet hat, ist der Gesamtbetrag nicht abziehbar. Auch die Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer anrechenbar.

Geschenke (Bar- oder Sachzuwendungen) sind unentgeltliche Zuwendungen aus betrieblichem Anlass, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des:der Empfänger:in gedacht und nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen.

Praxis-Beispiel: Unter den Geschenkbegriff fallen u. a. Eintrittskarten zu einer Sport- oder Konzertveranstaltung, Gelegenheitsgeschenke (Geschenkkörbe, Blumengebinde, Schallplatten, DVDs, Vasen, Schalen), Geschenkgutscheine, Lotterielose, Warenproben und Werbegeschenke (z. B. Füllhalter, Kugelschreiber, Kalender, Schreibmappen, Brieftaschen, Feuerzeuge).

Kränze und Blumen anlässlich der Beerdigung eines Geschäftskontaktes sind keine Geschenke, weil keine Zuwendung an eine:n Dritte:n vorliegt. Preise anlässlich eines Preisausschreibens sind keine Geschenke. Trinkgelder sind keine Geschenke, weil sie mit einer Gegenleistung im Zusammenhang stehen. Von diesen Aufwendungen sind Aufwendungen für privat veranlasste Geschenke abzugrenzen. Sie sind als typische Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Geschenke, die sowohl betrieblich als auch wesentlich privat veranlasst sind.

Geld- und Sachgeschenke an Mitarbeitende

Geld- und Sachgeschenke des Arbeitgebers an eigene Angestellte werden von der 35-EUR-Grenze nicht berührt. Sie sind beim Unternehmen in unbegrenzter Höhe abziehbar, werden aber bei den Angestellten als lohnsteuerpflichtige Einnahmen erfasst. Lohnsteuerfrei sind nur Aufmerksamkeiten. Das sind Sachzuwendungen, deren Gesamtwert 60 EUR nicht übersteigt.

Aufzeichnungspflichten

Die Aufwendungen für ein Geschenk müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Sonst sind sie als Betriebsausgaben auch dann nicht abziehbar, wenn die Aufwendungen die 35-EUR-Grenze nicht überschreiten. Das gilt auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen (z. B. Kalender mit Firmenlogo).

Anschaffungs-/Herstellungskosten

Bei der Prüfung der Frage, ob die 35-EUR-Freigrenze überschritten ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gegenstands zu ermitteln. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben. Hierzu gehören auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger. Dagegen sind die Kosten der Verpackung und Versandkosten, die der Lieferant berechnet hat, nicht zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Anschaffungspreisminderungen wie z. B. Skonti, Rabatte und andere Preisnachlässe sind abzusetzen.

Pauschalsteuer ist einzubeziehen

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.3.2017 ist auch die Pauschalsteuer nach § 37b bei der Frage, ob die 35-Euro-Grenze überschritten ist, einzubeziehen. Diese Regelung wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht angewandt (Fußnote im BStBl II 2017, 892).

Die gezahlte Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Grenze von 35 EUR bezieht sich auf den einzelnen Empfänger.

Sachgeschenke können pauschal versteuert werden

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Kund:innen, Geschäftskontakte und deren Angestellte, aber auch an eigene Angestellte, stellen für die Empfänger:innen regelmäßig einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Deshalb müssten  Beschenkte den Wert der Zuwendungen bei der Ermittlung ihrer Einkünfte versteuern. Um diese steuerliche Berücksichtigung bei Empfänger:innen zu vermeiden, wurde dem zuwendenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachgeschenke - unabhängig davon, ob diese als Betriebsausgabe abziehbar sind oder nicht - mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abzugelten.

Nicht unter die Pauschalierung fallen:

  • Sog. "Streuwerbeartikel" (Sachzuwendungen an Dritte mit Anschaffungskosten bis 10 EUR)
  • Sachzuwendungen/Geschenke bis zu 60 EUR (inklusive Umsatzsteuer), anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Firmenjubiläum)  
  • Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen

Unter §37b EStG fallen nur Zuwendungen, die bei Empfänger:innen dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit sind z. B. Geschenke an Ausländer:innnen, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, nicht nach § 37b EStG zu versteuern. Außen vor bleiben auch Kosten für die eigenen Angestellten, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, z. B. zur Betreuung der Geschäftskontakte, an einer Veranstaltung teilnehmen.

Ferner müssen die Zuwendungen betrieblich veranlasst sein. Werden die Aufwendungen z. B. von dem:der Geschäftsführer:in privat getragen, kommt die Anwendung der Pauschalierung nicht in Betracht.

Auch müssen die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn den Verkäufer:innen, die bei einem Kunden angestellt sind, eine Sachprämie im Erfolgsfall zugewendet wird.

Die Pauschalierung kommt auch nicht in Betracht, wenn noch keine Geschäftsbeziehung besteht.

Die Anwendung des § 37b EStG kommt auch bei (mehrtägigen) Veranstaltungen mit Geschäftskontakten und Angestellten in Betracht. Zu beachten ist jedoch: Incentive-Veranstaltungen dienen dem privaten Vergnügen und fallen damit unter § 37b EStG – Fortbildungsveranstaltungen jedoch nicht. Gemischt veranlasste Veranstaltungen sind aufzuteilen. In die Bemessungsgrundlage nach sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob sie bei den Zuwendungsempfänger:innen einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten für deren äußeren Rahmen. Ebenfalls gehören die Kosten eines Eventteams dazu.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind alle Geschenke von der Pauschalierung betroffen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.

Praxis-Tipp Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen und die pauschale Einkommensteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte der Empfänger:innen außer Ansatz. Das Unternehmen hat die pauschale Einkommensteuer zu übernehmen. Das Unternehmen muss sie mit der Lohnsteueranmeldung anmelden und abführen. Sie ist jedoch weder auf seine eigene noch auf die Einkommensteuer der Empfänger:innen der Geschenke anrechenbar. Das zuwendende Unternehmen muss die Empfänger:innen des Geschenks von der Steuerübernahme unterrichten.

Die Übernahme der Pauschalsteuer ist auch als Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz anzusehen. Sie ist deshalb nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die 35-EUR-Grenze für das Sachgeschenk überschritten ist. Bei der Prüfung der 35-EUR-Freigrenze ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht miteinzubeziehen.

35-Euro-Grenze: Geplante Änderung zum 1. Januar 2024Derzeit ist eine Anhebung der Grenze auf 35 Euro vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2024 soll der Betrag durch das Wachstumschancengesetz auf 50 Euro angehoben werden.


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Rüdiger Happe

Rüdiger Happe ist diplomierter Finanzwirt und Steuerberater.

Er unterrichtet an der IHK und bei führenden Weiterbildungsinstituten.

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