Fortbildung: Diese Ausgaben akzeptiert das Finanzamt

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. Januar 2023
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Was kann ich von meiner Fortbildung absetzen?

  • Bei der steuerlichen Anerkennung von Weiterbildungskosten zeigen sich die Finanzämter in der Regel großzügig. Ausgaben für berufliche Weiterbildung werden in der Regel als Werbungskosten anerkannt.

  • Wenn ein Sprachkurs speziell auf Ihre beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, können Sie die Kursgebühren und die Kosten für Kursmaterial als Werbungskosten absetzen.

Fortbildungen sind Investitionen in die berufliche Zukunft. Deshalb akzeptiert das Finanzamt die Fortbildungskosten, die für Fachseminare, Fachtagungen und Kongresse anfallen, in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten. Trotzdem sollten Sie einige steuerliche Aspekte kennen, damit das Finanzamt Ihnen den Werbungskostenabzug nicht versagt.

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Welche Fortbildungskosten erkennt das Finanzamt an?

Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten kulant, und erkennt die Ausgaben für folgende berufliche Weiterbildungen in der Regel als Werbungskosten an:

  • Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
  • Umschulungen
  • Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
  • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z. B. Lehre
  • Aufbau- bzw. Zweitstudium

Besonderheiten bei Sprachkursen und Fachtagungen

Die Kursgebühren und Kosten für Kursunterlagen bei einem Sprachkurs können Sie dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der Kurs auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, also beispielsweise berufsspezifisches Vokabular und Fachsprache vermittelt. Ein Grundkurs in einer Fremdsprache ist nur dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die Fremdsprache beruflich benötigt wird und Grundkenntnisse ausreichen. Findet der Sprachkurs in der Nähe des Wohnorts statt, können auch die Fahrt- bzw. Reisekosten abgesetzt werden. Bei Sprachkursen im Ausland geht das Finanzamt dagegen immer von einer privaten Mitveranlassung aus. In diesem Fall kann nur ein Teil der Ausgaben steuerlich anerkannt werden.

Die Kosten für Fachtagungen und Kongresse sind steuerlich abziehbar, wenn Sie ausschließlich oder überwiegend im beruflichen Interesse daran teilgenommen haben. Die Reise muss im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt werden. Der volle Reisekostenabzug setzt voraus, dass die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des Horizonts, nach dem Anlass der Reise, dem Reiseort (touristisch interessantes Ziel) vorgesehenem Programm (homogener Teilnehmerkreis, fachspezifische Themen, touristische oder gesellige Programmpunkte) und der tatsächlichen Durchführung (frei verfügbare Zeiten, Mitnahme von Angehörigen) nahezu ausgeschlossen ist. Trifft dies nicht zu, sind zwar die direkten Kosten der Tagung (Tagungsgebühr, Material) absetzbar, die Reisekosten insgesamt aber nicht abziehbar.

 

Praxis-Tipp: Eine Anwesenheitsbescheinigung oder ein straffes Veranstaltungsprogramm (z. B. Fachvorträge von 9 bis 12 und von 13 bis 18 Uhr) erleichtern Ihnen die Anerkennung der Fortbildungskosten. Gleiches gilt für Mitschriften oder andere Unterlagen.

Welche Kosten der Fortbildung kann ich als Werbungskosten geltend machen?

Wenn das Finanzamt Ihre Fortbildung grundsätzlich als beruflich veranlasst anerkennt, können Sie folgende Kosten als Werbungskosten geltend machen:

  • Umschulungskosten
  • Seminar- bzw. Studiengebühren,
  • Fachliteratur
  • Arbeitsmaterialien
  • Reisekosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung etc.)

 

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