Flut in Deutschland: Steuerliche Entlastung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
21. Februar 2022
Lesedauer:
1 Minuten

Im Juli 2021 ereignete sich in Teilen Deutschlands eine Flutkatastrophe. Die Finanzverwaltung gab aus diesem Anlass einen Katastrophenerlass bekannt. Dieser gewährt von der Flut Betroffenen steuerliche Unterstützungsmaßnahmen.

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Katastrophenerlass in verschiedenen Bundesländern

Die Flutkatastrophe, die sich in Teilen Deutschlands im Juli 2021 ereignete, verursachte viele Todesopfer und enorme wirtschaftliche Schäden. Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau sollen Wirtschaft und Privatpersonen unterstützen. Neben den Sonderabschreibungsmöglichkeiten gewährt das Finanzministerium unter anderen zu folgenden Aspekten erleichternde Maßnahmen:

  • Steuervorauszahlungen können angepasst werden
  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  • Verlust von Buchführungsunterlagen
  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

 

Hinweis:Das Bayerische Landesamt für Steuern hat entsprechende Maßnahmen in einem Erlass veröffentlicht.

 

Wo gibt es die Formulare?

Von der Hochwasser-Katastrophe Betroffene können sich bezüglich steuerlicher Hilfsmaßnahmen an ihr Finanzamt vor Ort wenden.

Vereinfachte Antragsformulare für Bürger:innen in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.

Rheinland-Pfalz: Beachten Sie bitte, dass das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler selbst von der Zerstörung durch die Flut betroffen ist. Informationen zur Erreichbarkeit finden Sie unter https://www.lfst-rlp.de/service/flutkatastrophe-rheinland-pfalz/erreichbarkeit-der-finanzaemter.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Flutopfer verlängert

Die Steuererleichterungen für Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 werden um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.

Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz hat angekündigt, die Grundsteuer für 2022 für von der Flut betroffene Immobilieneigentümer zu reduzieren. Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler prüft dazu gerade, ob betroffene Grundstücke als unbebaut und damit deutlich niedriger bewertet werden können. Wer schon einen Antrag auf Grundsteuererlass an die Kommune gestellt hat, muss keinen zusätzlichen Antrag stellen.

 

Quelle: FinMin NRW und FinMin Rheinland-Pfalz, Meldungen v. 16.7.2021, Bayerisches LfSt, Meldung v. 20.7.2021 und Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.2.2022.


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