Erbengemeinschaft: Was Sie steuerlich beachten sollten

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
06. März 2024
Lesedauer:
5 Minuten

Wird eine Erbschaft mehreren Personen zugewendet, etwa mehreren Geschwistern, treten schnell Fragen bei der Erstellung der Steuererklärung auf. Wer muss wie viel versteuern und wie gibt man das in der Steuererklärung an? Dabei geht es vor allem um die Anlagen zur Einkommensteuererklärung. Hier erfahren Sie mehr über die Steuer-Grundregeln beim Erben im Rahmen einer Erbendengemeinschaft. 

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Diese Steuererklärungen müssen Sie bei Erben- oder Grundstücksgemeinschaften abgeben

Grundstücks- und Erbengemeinschaften versteuern ihre Erträge nicht selbst. Die Besteuerung erfolgt stattdessen durch die beteiligten Personen. Die Einkünfte werden dazu in einem sog. Feststellungsbescheid gesondert vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren und bei mehreren Beteiligten für alle einheitlich aufgeführt. Dazu müssen die Beteiligten (i. d. R. durch Bevollmächtigte) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Feststellungserklärung; Grundvordruck ESt 1 B) beim Finanzamt abgeben.

In der Feststellungserklärung benennen die Beteiligten eine von ihnen gemeinsam bevollmächtigte Person, die empfangsbevollmächtigte Person.  gemeinsamen Empfangsbevollmächtigte:n. Die erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch für künftige Feststellungszeiträume, sofern sie nicht geändert oder widerrufen wird. Für jede beteiligte Person ist eine  Anlage FB einzreichen; in ihr sind enthält Angaben über die Art der Beteiligung und die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen (Aufteilungsquote) zu machen. 

Die erstmalige Nummerierung der Beteiligten in den Anlagen FB sollte  in Folgejahren unbedingt beibehalten werden, denn die Daten werden mit den gespeicherten Daten der Vorjahre elektronisch abgeglichen. 

Außerdem muss die Gemeinschaft für jede vorliegende Einkunftsart eine Anlage mit der Ermittlung der Einkünfte abgeben. Vermietet eine Erben- oder Grundstücksgemeinschaft z. B. Grundbesitz, gibt sie für jedes Grundstück eine Anlage V ab. 

Zusätzlich muss u. U. die Anlage FE 1 ausgefüllt werden. Sie wird benötigt, wenn einzelne Beteiligte Zahlungen über den eigenen Anteil hinaus erhalten haben, z. B. für das Ausfüllen der Steuererklärung der Gesellschaft oder für Verwaltungsaufgaben (Sondereinnahmen). In der Anlage FE 1 sind auch Ausgaben zu erfassen, die zwar die Gesellschaft betreffen, die aber eine  beteiligte Person allein getragen hat (Sonderwerbungskosten oder -betriebsausgaben), wie z. B. Finanzierungskosten.

 

Achtung: Wahl des SteuererklärungsvordrucksAlle Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung müssen hier erfasst werden. Sie können diese Ausgaben nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.

Weitere Anlagen die für die Erbengemeinschaft wichtig sind

Die Anlage FE 2 ist erforderlich, wenn in den erklärten Einkünften auch solche aus Veräußerungsgeschäften enthalten sind. Gegebenenfalls ist auch die Anlage FE 3 einzureichen, wenn die Gesellschaft oder eine an ihr beteiligte Person Spenden aus Gesellschaftsmitteln getätigt hat oder eine Sonderabschreibung für Mietwohnneubauten nach § 7b EStG in Betracht kommt. 

Bei Kapitalerträgen ist die Abgabe der Anlage FE-KAP 1 trotz abgeltendem Steuerabzug erforderlich, weil die von der Gesellschaft/Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge immer gesondert und einheitlich festzustellen sind. Sind in den Kapitalerträgen auch Investmenterträge enthalten, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfen waren, ist zusätzlich die Anlage FE-KAP-INV einzureichen.

Bei gemeinsamen gewerblichen Einkünften oder gemeinschaftlich ausgeübter selbstständiger Arbeit (z. B. Praxisgemeinschaft) ist die Anlage FG abzugeben.

Die jeweiligen Beteiligten machen in ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage zur jeweiligen Einkunftsart (Grundstücksgemeinschaften, z. B. Anlage V) Angaben über Art und Namen der Beteiligung (z. B. «Erbengemeinschaft Mustermensch») und tragen den auf sie entfallenden Anteil der Einkünfte ein. Ggf. kann ein entsprechender Vermerk angebracht werden, wenn die Höhe der Beteiligungseinkünfte nicht bekannt ist.

Zuständig für die Feststellungserklärung ist bei Vermietungs-, Kapital- und sonstigen Einkünften das Finanzamt, in dessen Bezirk die Person wohnt, die  die Erträge verwaltet (und die die Erbendengemeinschaft als bevollmächtigte Person vertritt). Bei Gewinneinkünften ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Aufgrund der Feststellungserklärung erlässt das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften. Die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen (Höhe der Einkünfte, Zurechnung der Einkünfte auf die Beteiligten) werden dee empfangsbevollmächtigten Person der Gemeinschaft und den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten mit Bindungswirkung mitgeteilt. Ist für eine der beteiligten Person bereits ein Einkommensteuerbescheid mit abweichenden Werten ergangen, kann dieser aufgrund der Mitteilung jederzeit geändert werden.

Wichtig: Einmonatige Einspruch gegen Feststellungsbescheid Wenn eine beteiligte Person mit den für die Gesellschaft getroffenen Regelungen (z. B. Höhe der Einkünfte, Höhe seines Anteils) nicht einverstanden ist, muss gegen den gegen den Feststellungsbescheid direkt für die Gemeinschaft Einspruch innerhalb eines Monats erhoben werden. Es genügt nicht, gegen den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, der auf Basis dieser Regelungen ausgestellt wird. 
Ein Feststellungsbescheid ergeht nicht, wenn die Erbendengemeinschaft nur aus Eheleuten besteht, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. 

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So werden die Einkünfte der Erbengemeinschaft ermittelt

Einnahmen und Werbungskosten einer Erbendengemeinschaft müssen zwischen den Beteiligten grundsätzlich entsprechend ihrem bürgerlich-rechtlichen Beteiligungsverhältnisse aufgeteilt werden. Ausnahmen davon sind möglich; bei nahen Angehörigen werden diese aber nur unter strengen Voraussetzungen (zivilrechtliche Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung, Drittvergleich ist gegeben) anerkannt.   

Abschreibungen kann nur in Anspruch nehmen, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK oder HK) getragen hat. Werden   höhere Aufwendungen getragen, als sie dem eigenen Anteil entsprechen, werden diese Aufwendungen nur dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugerechnet, wenn keine Bereicherungsabsicht gegenüber den anderen Beteiligten gegeben ist (keine Schenkung) und kein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch (keine lediglich vorläufige Kostentragung; z. B. Kreditgewährung) gegenüber den anderen besteht. 

Grundsätzlich gilt: trägt eine beteiligte Person Aufwendungen über den eigenen Beteiligungsanteil hinaus, kann dadurch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen. Ein solcher Ausgleichsanspruch kann ggf. dadurch befriedigt werden, einen höheren Anteil an den zukünftigen Erträgen oder am Veräußerungserlös des gemeinschaftlichen Grundstücks gewährt wird 

Praxis-Beispiel: Einkunftsaufteilung bei einer GrundstücksgemeinschaftAn einem Zweifamilienhaus sind die Mutter Erika zur Hälfte und die Kinder Bernd und Connie zu je einem Viertel im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt. Eine Wohnung wird von Erika ohne Mietvertrag zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die andere Wohnung wird durch die Grundstücksgemeinschaft vermietet.
Die durch einen Mieterwechsel anfallenden Renovierungskosten für die vermietete Wohnung in Höhe von 5.000 EUR werden ausschließlich von den Kindern bezahlt, da die Mutter kein weiteres Vermögen und nur geringe Renteneinkünfte hat.
Die Renovierungskosten können nur entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Miteigentümer verteilt werden, da die Grundstücksgemeinschaft als Vermieterin einheitlich auftritt und Bernd und Connie jeweils einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihre Mutter haben. Dieser kann über eine höhere Einnahmenbeteiligung oder einen Ausgleich nach Verkauf des Grundstücks verwirklicht werden.

 

Anders wäre es, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit der Ausgleichsanspruch nicht realisierbar ist. Die Aufwendungen sind dann allein der die Kosten tragenden Beteiligten zuzurechnen. 


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