Die elektronische Lohnsteuerkarte

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kennt man auch unter der Abkürzung ELStAM. Sie entsprechen den Informationen, die man früher auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte fand: beispielsweise zu Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Kirchensteuer.
Hier erfahren Sie
Die elektronische Lohnsteuerkarte konkret
- sein Geburtsdatum,
- die Steueridentifikationsnummer, und
- ob es sich um ein Haupt-, oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber quasi die elektronische Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers abrufen. Genauer bekommt er von der Finanzverwaltung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug elektronisch mitgeteilt. Ändert sich etwas an den Angaben des Arbeitnehmers (z.B. der Familienstand), wird der Arbeitgeber darüber informiert, dass er die neuen ELStAM abrufen muss.
Wer kann auf die Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte zugreifen?
Zugriff auf ihre ELStAM hat nur Ihr aktueller Hauptarbeitgeber. Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der ELStAM zur Verfügung. Grundsätzlich stehen den Arbeitgebern alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Lohnsteuerberechnung benötigen. Sie können ihre elektronische Lohnsteuerkarte übrigens selbst online einsehen und einstellen, welcher Arbeitergeber, Zugriff auf welche ELStAM bekommen soll.
Aber Vorsicht: Erteilen Sie zu viele Informationssperren, muss Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn nach der ungünstigsten Steuerklasse besteuern.
Wer ist für Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerkarte verantwortlich?
- Ihre Steuerklasse ändert sich oder sie wollen einen Steuerklassenwechsel beantragen.
- Die Trennung von einem Ehegatten oder Lebenspartner bewirkt Änderungen, oder aber die Beendigung einer Trennung.
- Sie wollen antragsgebundene Freibeträge eintragen lassen (z.B. für Fahrtwege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte).
- Sie haben Änderungen bei Kinderfreibeträgen.
- Sie wollen fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale korrigieren lassen.
Die Meldebehörde führt Anschrift- oder standesamtliche Änderungen durch, die Bürgerbüros sind also weiterhin für folgende Fälle zuständig:
- Eheschließung und Lebenspartnerschaft
- Kircheneintritt oder – austritt
- Geburt oder Adoption
- Todesfälle
Die Gemeindeverwaltung gibt die Informationen an die Finanzverwaltung weiter, die dann die Änderung Ihrer persönlichen Lohnsteuermerkmale veranlasst. Ans Finanzamt müssen Sie sich anschließend nur wenden, wenn sie eine andere Steuerklasse wünschen oder Kinderfreibeträge übertragen wollen.
Achtung: Sie sind verpflichtet, Steuerklasse oder Kinderfreibeträge umgehend durch das Finanzamt ändern zulassen, wenn die Angaben auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte von Ihren Lebensverhältnissen abweichen. Insbesondere wenn die Abweichung zu Ihren Gunsten ist.
Tipp: Aktuelle Vordrucke finden Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung. Nutzen Sie am besten die Suchfunktion oben rechts. Leider lassen sich die Formulare bisher mehrheitlich nicht elektronisch übermitteln. Sie können sie aber direkt ausfüllen und drucken.