Einkommensteuer Grundlagen – das sollten Sie wissen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
12. März 2024
Lesedauer:
8 Minuten

Die Einkommensteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Die Finanzbehörden sind – innerhalb des von der Politik vorgegebenen Rahmens – für die Erhebung der Einkommensteuer zuständig. Weil es häufig unterschiedliche Auffassungen zwischen Finanzbehörden und Steuerzahlern gibt, ist es hilfreich, einige Grundlagen des deutschen Einkommensteuerrechts zu kennen. Dadurch können Sie Ihre Position gegenüber dem Finanzamt im Zweifel besser begründen.

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Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer zählt zu den Ertragsteuern. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist – ganz allgemein gesagt – der wirtschaftliche Erfolg. Kriterien dafür sind der Gewinn, der Ertrag, oder eben das Einkommen. Die wohl wichtigsten Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.

Grundsätzlich müssen alle Menschen, die in Deutschland über ein Einkommen verfügen, Einkommensteuer zahlen. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.

  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Staatsbürgerschaft ist bei der Prüfung, ob unbeschränkte Steuerpflicht besteht, nicht relevant. Diese müssen (bei Pflichtveranlagung) oder können (Antragsveranlagung) einmal pro Jahr eine Steuererklärung einreichen.
  • Beschränkt steuerpflichtig ist eine natürliche Person, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Besteuerung umfasst dann die in Deutschland erzielten Einkünfte nach der Grundtabelle. Zahlreiche Steuervergünstigungen stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu. Sinn und Zweck der beschränkten Steuerpflicht ist es, rein steuerlich motivierte Wohnsitzverlegungen in ein Niedrigsteuerland zu erschweren. Die Anpassung der beschränkten Steuerpflicht an das Europarecht ist ein ständiger Prozess. Der EuGH beanstandete z. B. die Mindestbesteuerung und einige Steuerabzugsregelungen (insbesondere die Bruttoabgeltungsbesteuerung).
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Basis der Einkommensteuer ist das Erwerbseinkommen

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem Erwerbseinkommen von natürlichen Personen. Maßgeblich ist also die Summe der Einkünfte, die ein:e Steuerpflichtige:r erwirtschaftet hat.

Wesentliches Kernstück ist der progressive Steuertarif: die Bemessungsgrundlage (das Einkommen) ist bestimmbar, der Tarif hingegen repräsentiert die Umverteilungsgerechtigkeit. Der finanziellen Leistungsfähigkeit trägt der Gesetzgeber durch Berücksichtigung sach- und personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen Rechnung. Einkommen als solches ist zunächst ein ökonomischer Begriff. Er ist nicht nur für das Einkommensteuerrecht relevant, sondern auch z. B. für das Sozialrecht oder für das Zivilrecht (etwa im Rahmen der Unterhaltsbemessung oder der Pfändungsfreigrenzen). Die Einkommensbegriffe sind unterschiedlich ausgestaltet.

Einige Einnahmen dürfen bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden Auch wenn sie im Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen, sind sie von der Einkommensteuer befreit. Gemeint sind vor allem:

  • Leistungen der öffentlichen Hand (z. B. Ausbildungshilfen wie Bafög oder Stipendien)
  • Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftshilfen, Kinder- oder Erziehungsgeld)
  • Arbeitslosenunterstützung
  • Leistungen aus Kranken- bzw. Pflegeversicherungen, aus Unfall- oder Lebensversicherungen
  • Vergünstigungen für bestimmte Berufsgruppen (Rentner, Unfallgeschädigte, öffentlich Bedienstete)

 

Daneben sieht der Gesetzgeber Freibeträge und Freigrenzen vor:

  • Der Freibetrag bleibt bei der Besteuerung unberücksichtigt
  • Bei der Freigrenze wird auch der unterhalb der Grenze liegende Betrag steuerlich erfasst, wenn die Grenze überschritten wird.

 

Praxis-Tipp: Hilfreiche Informationen rund um den Hauptvordruck (Mantelbogen) Ihrer Einkommensteuererklärung finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Hauptvordruck und in der Ausfüllhilfe Hauptvordruck.

Abzugsfähige Sonderausgaben bei der Einkommensteuer

Der Abzug von Sonderausgaben ist teilweise voll, teilweise nur beschränkt möglich.

 

Unbeschränkt abzugsfähig sind insbesondere:

  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
  • gezahlte Kirchensteuer
  • Steuerberatungskosten

 

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind:

  • Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Berufsausbildungs-/Weiterbildungskosten
  • Spenden
  • Schulgeld für eine staatlich anerkannte Privatschule
  • Unterhaltsleistungen an geschiedenen Ehegatten

 

Für die Berücksichtigung der einzelnen Positionen ist grundsätzlich ein Einzelnachweis erforderlich. Private Kosten, die keine Sonderausgaben sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie den Steuerpflichtigen ganz individuell treffen und außerhalb des Üblichen liegen, also dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind; regelmäßig sieht das Gesetz einen Höchstbetrag vor, den Steuerpflichtige selbst tragen müssen (zumutbare Belastung). Die zumutbare Belastung errechnet sich aus dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz, dessen Höhe sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmt.

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Die Höhe der Einkommensteuer

Nach Berücksichtigung der oben genannten Positionen ist das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dieses bildet die Grundlage für die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer richtet sich nach der Grund- bzw. Splittingtabelle. Dabei können Ehepartner zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen. Bei Ersterer werden die Einkünfte zusammengerechnet und dann der - regelmäßig günstigere - Splittingtarif angewendet. Beantragt allerdings mindestens ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, werden Ehepartner getrennt veranlagt und es kommt der - regelmäßig ungünstigere - Grundtarif zum Einsatz.

 

Achtung: Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist als Besonderheit zu beachten, dass seit dem 1.1.2009 für Einkünfte aus Kapitalvermögen die sog. Abgeltungssteuer gilt. Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens sowie des zu versteuernden Einkommens in der Regel unberücksichtigt.

Ab diesem zu versteuernden Einkommen zahlen Sie Einkommensteuer

Zur Sicherung des Existenzminimums hat der Gesetzgeber eine Steuerfreigrenze, den sogenannten Grundfreibetrag festgelegt. Das bedeutet, die Einkommensteuer fällt erst an, sobald Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei:

 

Reisekosten von der Steuer absetzen

Ledige: 11.604 EUR

Verheiratete Steuerzahler

Verheiratete: 23.208 EUR

Rentner:innen 11.604 EUR

Die 5 Prinzipien des Einkommensteuerrechts

 

Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer sind 5 Prinzipien:

 

  • Leistungsfähigkeitsprinzip

  • Grundsatz der Individualbesteuerung

  • Markteinkommensprinzip

  • Prinzip der Abschnittsbesteuerung

  • Prinzip der Einmalerfassung

 

1. Das Leistungsfähigkeitsprinzip

Dieses Prinzip wird auch als Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit bezeichnet. Dazu zählen folgende Grundsätze:

  • Gleiche Besteuerung für Bürger eines nahezu identischen Einkommens (horizontale Gleichbehandlung)
  • Unterschiedliche Behandlung bei unterschiedlichen Einkommen (vertikale Gleichbehandlung)
  • Ist-Besteuerung
  • Geltung des objektiven und des subjektiven Nettoprinzips

 

Die Ist-Besteuerung soll ausschließen, dass hypothetische Sachverhalte besteuert werden; bei der Einkommensteuer gibt es also - anders als beispielsweise bei der Umsatzsteuer - keine Soll-Besteuerung.

Das objektive Nettoprinzip schreibt bei der Ermittlung der Einkünfte den uneingeschränkten Abzug von Erwerbsaufwendungen vor, die ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Dabei werden also auch Verluste berücksichtigt, da sie die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Hierher gehört auch der Abzug von beispielsweise Werbungskosten.

Das subjektive Nettoprinzip gewährleistet den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen (Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Hier werden Umstände berücksichtigt, die ausschließlich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt bei der Prüfung des Leistungsfähigkeitsprinzips als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes an das Gebot der Folgerichtigkeit strenge Maßstäbe an. Dieses besagt, dass dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum bei der Normierung des Steuerrechts zusteht. Er ist berechtigt, nicht fiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen; er ist zu Vereinfachung und Typisierung befugt. Dabei hat er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen.

Diese Maßstäbe wurden z. B. in den Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale und der Mindestbesteuerung angewendet. Das hat wiederum zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt, so z. B. im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 in Form der Lockerung der Beschränkung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen. Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (auch horizontale Steuergerechtigkeit genannt) soll Verzerrungen innerhalb der 7 Einkunftsarten vorbeugen. Konkrete Ausgestaltung findet dieses Prinzip in den verschiedenen Steuervergünstigungen bei den einzelnen Einkunftsarten.

 

2. Grundsatz der Individualbesteuerung

Der Grundsatz der Indiviualbesteuerung ist ein Unterfall des Leistungsfähigkeitsprinzips. Er besagt, dass Bemessungsgrundlage und progressiver Einkommensteuertarif auf die einzelne natürliche Person bezogen werden müssen. Praktische Auswirkungen hat dies z. B. bei der Ermittlung der Einkünfte von Ehegatten: Die Zusammenrechnung der Einkommen von Ehegatten als Bemessungsgrundlage eines Einzelpersonentarifs bewirkt eine überhöhte progressive Steuerbelastung, die Eheleute verfassungswidrig diskriminiert. Aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung folgt weiter, dass jede Person die von ihr erwirtschafteten Einkünfte zu versteuern hat; die Einkünfte werden persönlich zugeordnet. Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise durchbrochen, z. B. beim Tod des Steuerpflichtigen; seine Einkünfte müssen vom Rechtsnachfolger (Erben) versteuert werden; dieser kann allerdings auch den Verlustabzug geltend machen.

 

3. Markteinkommensprinzip

Das Markteinkommensprinzip umfasst alle 7 Einkunftsarten dergestalt, dass nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand führen. Nicht steuerbar sind dagegen Erträge ohne Markt (beispielsweise Erbschaft oder Schenkung).

 

4. Prinzip der Abschnittsbesteuerung

Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung ist kein Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, sondern schlicht eine fiskalische Notwendigkeit. Der Staat ist auf fortlaufende Steuereinnahmen angewiesen, um seinen Aufgaben gerecht werden zu können. Um ein gleichmäßiges Steueraufkommen zu sichern, ist der Einkommensteuertarif als Jahrestarif ausgestaltet worden.

 

5. Prinzip der Einmalerfassung

Das Leistungsfähigkeitsprinzip zwingt zur Erfassung aller steuerlich relevanten Einnahmen - mindestens einmal, aber auch nicht mehr als einmal. Praktische Relevanz hat das Prinzip der Einmalerfassung beispielsweise bei der Vermeidung von Doppelbesteuerungen.


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