Steuerklassen, Steuerklassenkombinationen und Steuerklassenwechsel

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
08. November 2023
Lesedauer:
14 Minuten

Ihre Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber ans Finanzamt abführt. Als Steuerzahlende können Sie dabei ein Wörtchen mitreden – und zwar, indem Sie Ihre Steuerklasse selbst wählen. Das geht in bestimmten Fällen und lohnt sich vor allem für frisch verheiratete Paare. Aber auch wenn ein:e Partner:in in den Ruhestand geht oder deutlich mehr bzw. weniger verdient als bisher, stellt sich die Frage: Welche Steuerklasse ist die beste? Und was passiert im Falle einer Scheidung? Auf dieser Seite erfahren Sie alles zur Steuerklassenwahl, dem Steuerklassenwechsel und wie Sie die optimale Steuerklasse wählen. 

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Wozu dienen die Lohnsteuerklassen?

Bei Arbeitnehmer:innen richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach den sogenannten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Der Arbeitgeber muss bei jeder Lohnabrechnung diese Steuern vom Bruttoarbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Freibeträge, die für Arbeitnehmer:innen in der ELStAM-Datenbank hinterlegt sind, werden dabei vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen, sodass der Nettolohn entsprechend höher ausfällt. Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch verschiedene Freibeträge und Pauschalen abhängig von der Lebens- und Erwerbssituation. So wird zum Beispiel eine zweite Erwerbstätigkeit voll besteuert, während verheiratete Arbeitnehmer:innen mit Kindern von Freibeträgen profitieren können.  

Diese Steuerklassen gibt es

In Deutschland werden Arbeitnehmer:innen je nach ihrer Lebens- und Erwerbssituation in verschiedene Steuerklassen eingeteilt: 

  • Steuerklasse I: Alleinstehende ohne Kinder 

  • Steuerklasse II: Alleinstehende mit Kind 

  • Steuerklasse III: Verheiratete, bei denen ein:e Partner:in wenig oder kein Einkommen hat. 

  • Steuerklasse IV: Verheiratete, beide mit ähnlichem Einkommen. 

  • Steuerklasse IV mit Faktor: Variation von Klasse IV, die Lohnunterschiede zwischen Eheleuten besser berücksichtigt. Sie könnte langfristig die Klassen III und V ersetzen. 

  • Steuerklasse V: Für den:die verheiratete:n Partner:in, wenn der:die andere Partner:in in Klasse III ist. 

  • Steuerklasse VI: Für Arbeitnehmer:innen mit Einkommen von mehreren Arbeitgebern. 

Kann ich mit der Wahl der Lohnsteuerklasse Steuern sparen?

Ja und Nein. Die meisten Lohnsteuerklassen mitsamt ihren eventuellen Freibeträgen werden zugeordnet, ohne dass eine Wahlfreiheit besteht. So fällt eine zweite Erwerbstätigkeit immer in die Lohnsteuerklasse VI. Verheiratete Paare haben jedoch grundsätzlich die Wahl zwischen den Lohnsteuerklassen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktorverfahren. Steuern lassen sich dadurch sparen, dass man eine Einkommensteuererklärung abgibt. Häufig zahlen Ehepaare zu viel Steuern, das gilt gerade bei großen Einkommensunterschieden der Ehepartner:innen. Die zu viel gezahlten Steuern erhalten Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück. 

Mit anderen Worten: Wenn Sie als Ehepaar eine ungünstige Steuerklassenkombination gewählt haben, können Sie dies problemlos in Ihrer Einkommensteuererklärung korrigieren und eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Sie haben dem Finanzamt dann lediglich einen zinslosen Kredit gewährt. Wer die richtige Lohnsteuerklasse wählt, hat jedoch monatlich mehr Netto-Gehalt und muss nicht auf eine Steuerrückzahlung warten. Nutzen Sie unseren Steuerklassenrechner, um sofort die optimale Kombination der möglichen Steuerklassen zur ermitteln. 

Tipp: Eine Steuererklärung lohnt sich

Wer nicht die optimale Steuerklassenkombination gewählt hat, zahlt deswegen nicht mehr Steuern. Die übers Jahr einbehaltene Lohnsteuer ist nur eine "Vorauszahlung" - abgerechnet wird erst mit der Steuererklärung im nächsten Jahr. Und dann kann können sich die, die zu viel versteuert haben, auf eine Steuererstattung freuen.

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Steuerklassenwechsel - bis wann?

Früher konnte die Steuerklasse nur einmal innerhalb eines Veranlagungszeitraumes und spätestens bis zum 30. November gewechselt werden.

Seit 2020 ist der Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr und ohne Einschränkungen möglich.

Es lohnt sich aber weiterhin, darauf zu achten, dass der Änderungsantrag bis zum 30. November beim Amt eingeht. Denn nur dann wird er noch für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Praxistipp: ElterngeldBeabsichtigen Sie einen Steuerklassenwechsel zur Optimierung des Elterngeldes? Achten Sie darauf, dass der Antrag auf Steuerklassenwechsel in diesem Fall spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes eingegangen sein muss!

Vorteile durch die richtige Wahl der Steuerklasse

In den Steuerklassen I, II und VI besteht keine Wahlfreiheit. Die Zugehörigkeit ist durch die familiären bzw. beruflichen Verhältnisse vorgegeben. 

Bei den Steuerklassen III, IV und V – also bei Verheirateten und Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – kann eine geschickte Steuerklassenwahl jedoch Vorteile bieten. Welche Steuerklasse am günstigsten ist, hängt von den persönlichen (Einkommens-)Verhältnissen ab. 

Steuerklassenkombinationen

Wenn beide Partner:innen Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen beziehen, spielt die Kombination der Steuerklassen eine Rolle. Bei ähnlichen Einkünften sind meist beide Partner:innen in Steuerklasse IV. Gibt es größere Unterschiede, lassen sich Steuerfreibeträge mit der Kombination III/V oder IV mit Faktorverfahren besser nutzen. 

Gerade für frische verheiratete Ehepaare lässt sich durch einen schnellen Vergleich ermitteln, welche Steuerklasse für sie optimal ist. Ehepaare, ebenso wie Ehepaare im Trennungsjahr, haben hierbei die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen. Ein arbeitendes Ehepaar wird grundsätzlich gemeinsam besteuert. Beim Lohnsteuerabzug kann jedoch nicht das gesamte Familieneinkommen, sondern nur der eigene Arbeitslohn berücksichtigt werden. 

Die Gehälter beider Ehepartner:innen können erst am Jahresende zusammengeführt werden. Deshalb kommt es vor, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer Das bedeutet, dass während des Jahres möglicherweise zu viel oder zu wenig Lohnsteuer von den Gehältern abgezogen wird. Um diese Abweichung von der tatsächlichen Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten und das Nettoeinkommen zu erhöhen, ist es ratsam, frühzeitig die beste Steuerklassenkombination zu wählen. 

Steuerklassenkombinationen für Ehepaare

Ein arbeitendes Ehepaar kann also zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: 

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV ist für Ehepaare interessant, in der beide Ehepartner:innen in etwa gleich viel verdienen. 

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist für Ehepaare interessant, die nicht genau gleich viel verdienen und hohe Steuerüberzahlungen oder Steuernachzahlungen vermeiden wollen. 

  • Die Steuerklassenkombination III/V ist für Ehepaare interessant, wenn das Einkommen des:der Ehepartner:in mit der Steuerklasse III um mehr als 40 Prozent die Bruttobezüge des:der anderen Ehepartner:in übersteigt. 

Der Spareffekt kann sogar noch über die tatsächlichen eingesparten Steuern hinausgehen. Denn die Wahl der Steuerklasse beeinflusst zusätzlich auch die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. 

Das bedeutet, dass Ehepaare mit der Wahl der Steuerklassen nicht nur ihr monatliches Nettogehalt beeinflussen, sondern auch die Summe, die Partner:innen erhalten, die arbeitslos werden, in Mutterschaft gehen, länger krank sind oder nach dem Altersteilzeitgesetz arbeiten. Auch für Selbstständige und in Bezug auf die Absetzung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern von A wie Auto bis Z wie Zeitungsabo kann die Wahl der Steuerklasse Auswirkungen haben. 

Auf der Suche nach der besten Steuerklassenkombination, gibt es einige Fragen zu beantworten: 

  • Was haben die einzelnen Steuerklassen zu bedeuten? 

  • Wie finde ich die für mich relevanten Angaben in den Lohnsteuertabellen? 

  • Was ist für mein/unsere Einkommen die optimale Wahl der Steuerklassen? 

  • Wie, bei wem und wann kann ich die Steuerklasse wechseln? 

  • Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf die Lohnsteuerklasse? 

  • Was muss ich sonst noch beachten? 

Berechnen Sie Ihre optimale Steuerklassenkombination

So nutzen Sie den Steuerklassenrechner

Der Steuerklassenrechner nutzt – je nach Steuerklassenkombination innerhalb eines Ehepaares – andere Regeln für die Berechnung der Lohnsteuernachzahlung bzw. Erstattung am Jahresende. 

Auf Basis Ihrer Eingaben errechnet Ihnen der Steuerklassenrechner, wer (über das Jahr verteilt) wie viel Lohnsteuer zahlen muss, und wie hoch die Lohnsteuernachzahlung bzw. Erstattung insgesamt am Jahresende in der jeweiligen Steuerklassenkombination sein wird.

So können Sie die beste Steuerklassenkombination für Ihre Bedürfnisse wählen.

 

Was ist besser: IV/IV oder III/V?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Der Steuerrechner auf dieser Seite hilft Ihnen, Ihre Lohnsteuerpflicht zu ermitteln. 

Als grobe Faustregel gilt: Je größer die Gehaltsunterschiede zwischen den Ehepartner:innen sind, desto eher lohnt sich die Steuerklassenkombination III/V. Auch die Kombination der Steuerklasse IV mit Faktorverfahren kann bei Gehaltsunterschieden eine attraktive Alternative sein. Verdienen beide Ehepartner:innen genau gleich viel, wählen Sie die Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktorverfahren. 

Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Steuererklärung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden.  

Was nützt das Faktorverfahren bei der Lohnsteuerklasse IV?

Das Faktorverfahren ist eine Methode zur gerechteren Verteilung der Lohnsteuerlast innerhalb einer Ehe. Dabei zahlt jede:r Ehepartner:in den Lohnsteueranteil, der dem jeweils individuellen Einkommen entspricht. Dies vermeidet Überzahlungen oder aber auch hohe Nachzahlungen, wie sie z. B. bei der Kombination III/V oft der Fall sind.  

Das Faktorverfahren müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Geben Sie hierbei Ihr voraussichtliches Einkommen im Kalenderjahr an. Das Faktorverfahren gilt für das Jahr der Beantragung und das Folgejahr. Danach müssen Sie einen neuen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Die Abgabe einer Steuererklärung bei der Steuerklasse IV mit Faktor ist verpflichtend, da die Faktorberechnung auf Prognosewerten basiert.  

Gut zu wissen: Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung ist vorgesehen, die Kombination III/V langfristig durch die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren zu ersetzen, um die Lohnsteuerbelastung bei Eheleuten fairer zu gestalten. 

Antrag auf Steuerklassenwechsel herunterladen

Den Wechsel der Steuerklasse müssen beide Ehepartner:innen bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Nutzen Sie zur Antragstellung das folgende Formular zum Steuerklassenwechsel des Bundesfinanzministeriums: 

Antrag auf Steuerklassenwechsel herunterladen

Steuerklassen und Scheidung

Das ändert sich nach der Scheidung 

Für eine Ehegemeinschaft bietet der Gesetzgeber erheblich mehr Möglichkeiten, die Steuerbelastung zu mildern. Fällt der Status der Ehe mit der Scheidung weg, dann entfällt auch diese besondere Form der steuerlichen Sonderstellung. 

Entscheidend ist der Trennungszeitpunkt 

Wollen Eheleute diesen steuerlichen Gestaltungsspielraum nutzen, dürfen sie nicht dauerhaft getrennt leben, andernfalls müssen sie die Steuerklasse I oder Steuerklasse II wieder annehmen. Wichtig: Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Ehepartner:innen dauerhaft getrennt leben oder nicht, und nicht die Frage, ob sie geschieden sind. Auch ein Ehepaar im Trennungsjahr oder ein Ehepaar, bei dem ein:e Ehepartner:in dauerhaft im Ausland wohnt, verliert die günstige Möglichkeit der Kombination der Steuerklassen IV und IV oder der Steuerklassen III und V. 

Deshalb ist für scheidende Ehepaare der Zeitpunkt der Trennung besonders wichtig. Im Trennungsjahr gelten jedoch Ausnahmen. Falls nachweisbar ist, dass das Paar noch einen Teil der Zeit zusammen gelebt hat, akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine gemeinsame Veranlagung. Im Folgejahr nach dem Trennungsjahr werden die Ehepartner wieder getrennt in den neuen Steuerklassen veranlagt. Es hängt vom Kalenderjahr ab, nicht davon, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Die Ehepartner:innen müssen die Steuerklasse nicht erst nach dem ersten Trennungsjahr oder nach der Scheidung ändern. 

Beispiel: Trennung zum Jahresende Trennen sich die Ehepartner:innen während des Jahres, dann können sie für dieses gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie sich im Januar oder Dezember trennen, die getrennte Veranlagung erfolgt in beiden Fällen erst ab dem Folgejahr. 
Allerdings kann eine Trennung zum Jahresende steuerlich nachteilig sein. So müssen die Eheleute im zweiten Beispiel die Steuerklasse zum 1.1. des Folgejahres ändern, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst kurz getrennt leben. Etwas „Ausdauer“ kann sich also lohnen: Findet die Trennung erst im Januar des Folgejahres statt, können beide von günstigen Steuerklassen profitieren. 

In welche Steuerklasse wird man nach der Trennung eingestuft? 

Haben sich Ehegatten (dauerhaft) getrennt, müssen sie dies dem Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck Erklärung zum dauernden Getrenntleben mitteilen. Für das Jahr, das der Trennung folgt, wird dadurch automatisch die Steuerklasse I vergeben. Leben Sie allein nach Ihrer Trennung und haben Sie mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt, für das Sie Kindergeld beziehen oder für das Ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie die Steuerklasse II und damit den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.008 EUR/Jahr mit einem Kind, mit jedem weiteren Kind zusätzlich je 240 EUR) erhalten können. 

Voraussetzungen für Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) 

Die Steuerklasse II steht Personen zu, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind gehört. Zudem darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen.  

Beispiel: Hausgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person Tom ist ein alleinerziehender Vater und hat ein kindergeldberechtigtes Kind namens Mia. Tom lebt zusammen mit seinen Eltern, den Großeltern von Mia, in einem gemeinsamen Haushalt. Da die Großeltern von Mia, also Toms Eltern, mit ihm im Haushalt leben, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Steuerklasse II. 

Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Handelt es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind, welches kindergeldberechtigt ist, so ist dies unschädlich und Steuerklasse II und damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können gewährt werden.  

Beispiel unschädliche Haushaltsgemeinschaft: Anna ist eine alleinerziehende Mutter und hat zwei kindergeldberechtigte Kinder, Max und Lisa. Sie lebt mit ihren Kindern in einem Haushalt. Zusätzlich lebt Annas ältere Tochter, Julia, bei ihr. Julia ist volljährig, aber sie ist Annas leibliche Tochter und ebenfalls kindergeldberechtigt, da sie noch in der Ausbildung ist. Da es sich bei der anderen volljährigen Person (Julia) um Annas leibliches Kind handelt und dieses kindergeldberechtigt ist, ist dies unschädlich für die Anwendung der Steuerklasse II und die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Anna kann weiterhin von den Steuervergünstigungen und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren, da die familiäre Situation die Voraussetzungen erfüllt. 

Der Wechsel in Steuerklasse II erfolgt dabei nicht automatisch, sondern muss gesondert beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.  


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