Steuerklasse 6

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
03. März 2022
Lesedauer:
2 Minuten

Die Steuerklasse VI unterscheidet sich wesentlich von den vorhergehenden Steuerklassen I bis V. Die Steuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Das bedeutet, dass zusätzlich zur Steuerklasse VI immer auch eine andere Steuerklasse vorhanden sein muss, die für das erste Arbeitsverhältnis gilt. Werden mehrere Nebentätigkeiten ausgeübt, so muss jeder Arbeitgeber eine eigene Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI erhalten.

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Ehe oder Kinder spielen keine Rolle

Lebenssachverhalte wie Ehe oder Kinder haben in der Steuerklasse VI keine Bedeutung, da sie in der ersten gültigen Lohnsteuerklasse I bis V berücksichtigt wurden. Deshalb kann in der Steuerklasse VI auch kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmerpauschbetrag oder Sonderausgabenpauschbetrag und auch keine Vorsorgepauschale geltend gemacht werden. Auch eine etwaig anfallende Alleinerziehendenentlastung sowie ein Kinderfreibetrag sind in der ersten Lohnsteuerkarte mit der ersten Lohnsteuerklasse anzugeben und spielen deshalb in der Steuerklasse VI keine Rolle. Aus diesem Grund ist die Steuerklasse VI die für den Steuerzahler ungünstigste Steuerklasse mit der höchsten Steuerbelastung.

Steuerklasse 6 im Detail

Auf diese Steuerklasse werden vom ersten Euro des Einkommens an Steuern gezahlt, während in der Steuerklasse 1 die ersten 10.347 Euro, in der Steuerklasse 3 sogar die ersten 20.694 Euro steuerfrei sind. Welchem Arbeitgeber welche Steuerklasse zugeteilt wird, ist dem Arbeitnehmer selbst überlassen. Da die Steuerklasse VI aber die ungünstigste der Lohnsteuerklassen darstellt, sollte sie demjenigen Arbeitsverhältnis zugeordnet werden, welches das geringere Einkommen erzeugt. Damit kann das andere verdienstvollere Arbeitsverhältnis von den höheren Freibeträgen der anderen Steuerklasse profitieren. Jedoch ist es möglich, eine nicht verbrauchten Grundfreibetrag aus der Lohnsteuerkarte mit der ersten Steuerklasse auf die Steuerkarte mit der Steuerklasse VI übertragen zu lassen und damit die Steuerlast etwas zu senken.

Für wen gilt die Steuerklasse 6?

Die Steuerklasse VI gilt für Nebentätigkeiten und weitere Dienstverhältnisse von Arbeitnehmern, die schon steuerpflichtig erwerbstätig sind, und dort eine der Steuerklasse I bis V angegeben haben. Häufig werden Geringverdiener mit der Steuerklasse VI besteuert, die von der Haupttätigkeit alleine nicht mehr leben können oder wollen. Auch Studenten und Rentner üben häufig Nebentätigkeiten der Steuerklasse VI aus. Nach der Lohnsteuerklasse VI werden auch all jene besteuert, welche ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Da auf der Lohnsteuerkarte alle Freibeträge eingetragen sind, diese aber vom Arbeitgeber nicht eingesehen werden können, führt dieser die Steuern nach der Steuerklasse mit der höchsten Steuerbelastung ab: der Steuerklasse VI. Vergisst man es also, die Lohnsteuerkarte mit einer eventuell günstigen Steuerklasse beim Arbeitgeber abzugeben, kann es sehr schnell teuer werden.

 

 


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