Ehegattenunterhalt: So sparen Sie Steuern

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
19. Februar 2024
Lesedauer:
2 Minuten

Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – mit diesen beiden Möglichkeiten können Sie Unterhaltszahlungen in Form eines Ehegattenunterhalts an Ex-Partner:in bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, um Ihre Steuerlast zu verringern. Wie Sie am besten vorgehen und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Unterhaltszahlungen an Ehepartner:in als Sonderausgabe absetzen

Als Unterhaltsleistende:r können Sie die Zahlungen an  den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ex-Partner:in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr absetzen. Diese Regelung gilt sowohl für freiwillige Unterhaltszahlungen als auch aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Diesen Betrag können Sie allerdings nur absetzen, wenn Sie dies bei dem Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

 

Wichtig: Sonderausgabenabzug ist zustimmungspflichtigDen Antrag und die Zustimmung müssen Sie auf einem amtlichen Vordruck, der Anlage U, gegenüber dem Finanzamt erklären. Beide sind Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der Sonderausgabenabzug funktioniert aber nur, wenn der Empfänger dem zustimmt, denn er muss den Unterhalt in Höhe des Sonderausgabenabzugs als sonstige Einkünfte versteuern.

 

Der Höchstbetrag erhöht sich um die von Ihnen übernommenen Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegepflichtversicherung.

Der Antrag gilt für ein Jahr und kann nicht zurückgenommen werden. Er kann auch auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag beschränkt werden. Dann muss der:die Empfänger:in entsprechend weniger versteuern.

Die Zustimmung des Empfängers gilt für mehrere Jahre und kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Die Zustimmung kann dem Grunde nach (d. h. bis zum Höchstbetrag + Basisversicherungsbeiträge) erteilt oder die Höhe auf einen bestimmten niedrigeren Beitrag begrenzt werden. Falls die Zustimmung begrenzt wird, ist auch nur maximal dieser Betrag als Sonderausgabe abzugsfähig bzw. zu versteuern.

 

Praxis-Tipp: Sonderausgabenabzug spart SteuernDer:die Unterhaltspflichtige hat im Regelfall die höheren Einkünfte. Bei ihm:ihr ist die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug höher als die Steuernachzahlung bei dem:der Unterhaltsempfänger:in – insbesondere wenn die Unterhaltszahlungen höher als 10.908 Euro (Grundfreibetrag 2023) sind. Versuchen Sie deshalb, die Zustimmung Ihres Ex-Ehegatten zu bekommen, indem Sie sich bereiterklären, die bei ihm:ihr durch die Versteuerung anfallende Einkommensteuer zu übernehmen.

 

Auch für das Jahr der Trennung ist trotz der noch zulässigen Zusammenveranlagung der Sonderausgabenabzug möglich.

Neben Geldleistungen sind auch Sachleistungen als Unterhalt zu berücksichtigen. So gehören zum Beispiel bei einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert und die ggf. zusätzlich getragenen Nebenkosten zu den begünstigten Aufwendungen.

Leben Unterhaltsempfänger im Ausland, kann ein Abzug grundsätzlich nur erfolgen, wenn der:die Empfänger:in (anhand seines ausländischen Steuerbescheids) nachweist, dass die Leistung versteuert wurde. Je nach Land sind u. U. noch weitere Abzugsvoraussetzungen notwendig.

Wann muss ich meine Unterhaltszahlungen an den Ehegatten als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Falls Ihr:e Ex-Partner:in einem Sonderausgabenabzug in der Anlage U nicht zustimmt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt ermittelt hier eine zumutbare Belastung, die von der Höhe Ihrer Einkünfte abhängt. Und nur die über dieser zumutbaren Belastung liegenden Unterhaltszahlungen wirken sich als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastung aus.

Übrigens: Für das Jahr der Trennung stellen Unterhaltsaufwendungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bei fehlender Zustimmung zum Sonderausgabenabzug allerdings keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil für dieses Jahr zu Beginn des Jahres noch die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung vorliegen und die Eheleute die Möglichkeit haben, die Zusammenveranlagung zu wählen. Mit Ansatz des damit verbundenen Splittingtarifs sind die  Aufwendungen steuerlich berücksichtigt.


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